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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.08.2016, RV/7501850/2014

Parkometerstrafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft bei behaupteter Verwendung eines gefälschten Behindertenausweises

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Verwaltungs-strafsache gegen VN NN, Adressbez, PLZ Wien, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LBGl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien
MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-900490/4/4 beschlossen:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung von Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom wurde VN NN, geb. Led-Name, in der Folge mit Bf. bezeichnet, aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Nr am um 13:53 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien-Bez, Adresse, gestanden sei. Dieses Schreiben wurde am im Wege der Hinterlegung zugestellt.

Am erklärte der Schwager der Zulassungsbesitzerin dem Magistrat gegenüber telefonisch, seine Schwägerin sei schwer behindert und könne niemals selbst mit dem KFZ fahren. Wer das KFZ abgestellt habe, könne nicht mehr nachvollzogen werden, da die Bf. von verschiedenen Personen chauffiert werde.

Mit Eingabe vom , übermittelt per Fax, erklärte die Bf., sie besitze einen Behindertenausweis nach § 29 mit der Ausweisnummer NUMMER. Dieser sei an der Sonnenblende angebracht. Es handle sich um das Original und nicht, wie ihr vorgehalten, um eine Kopie. Im Original seien die Ecken rund und nicht eckig. Wenn die Bf. den Behindertenausweis neu laminiere, sei dieser halt eckig. Er bleibe aber doch ein Original und keine Kopie. Die Bf. habe sich die Mühe gemacht und eine Kopie angefertigt. Im Magistratsstempel scheine hell auf „Copie“. Wenn das Fahrzeug mit dem Kennzeichen KFZ-Nr bewegt werde, dann nur für die Bf.. Für Arztbesuche bei Psychiater, Neurologen, Fachärzten, WGKK, Krankenhäuser, sowie Gerichte (Arbeitsgericht) und ihren Ärzten. Die Bf. sei auf den Rollstuhl angewiesen und schwer gehbehindert. Demnächst bekomme die Bf. vor dem Haus Straßenbez einen eigenen Behindertenplatz aufgestellt. Sie sei kein Selbstfahrer. Sie werde von ihrem Schwager VN-NN-Schw bzw. anderen Personen zu Terminen gebracht. Der Abschnitt für die Lenkerauskunft enthielt unter dem Vordruck „Ich gebe bekannt, dass das Fahrzeug folgender Person überlassen war“ folgenden Wortlaut: „Das Kraftfahrzeug war abgestellt! Frau/Herrn VN NN“ und die Adresse der Bf.. Die Lenkerauskunft wurde in gut leserlichen Blockbuchstaben und Ziffern ausgefüllt, während die Unterschrift der Bf. in zittriger Schrift verfasst wurde.

Mit einer weiteren Eingabe vom , übermittelt per Fax erklärte die Bf. unter Übermittlung einer unleserlichen Kopie eines Behindertenausweises, die neuen Behindertenausweise hätten einen Kopierschutz. Werde der Ausweis kopiert, erscheine auf der Kopie der Aufdruck „Kopie“. Die Bf. gehe von Willkürakten gegen ihre Person aus und überlege, eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde (Kreditschädigungsklage) einzubringen.

Mit Strafverfügung vom wurde der Bf. angelastet, sie habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Nr am um 13:53 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien-Bez, Adresse folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer habe sie dem am 2013.12.10 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 2013.11.26, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Die Bf. habe dadurch § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006. LGBl. für Wien Nr. 9/2006. in der geltenden Fassung verletzt. Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von 240‚00 EUR, falls diese uneinbringlich sei eine Ersatzfreiheitstrafe von 48 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung erhob die Bf. Einspruch und führte begründend Folgendes aus:

„Es ist unrichtig das ich einen Behindertenausweis Kopiert habe. Und diesen hinter die Windschutzscheibe (Sonnenblende) gesteckt. Ich besitze keine Kopie, die neuen Ausweise haben einen Kopierschutz es scheint auf den Stempel Kopie auf. Wenn in Farbe Kopiert wird bzw. sollte es sich um eine Kopie handeln. In diesen Zusammenhang wurde die Anzeige erstattet wegen Urkundenfälschung. Ich gehe davon aus Fr.SB hat die Anzeige eingebracht Polizeidienststelle Bezeichnung Aktz.:         GZ: Aktenzeichen. Zu diesen Vorfall wegen Urkundenfälschung wurde ich vom Chef Inspektor Y am einvernommen und habe ihm den Behindertenausweis vorgelegt. Nach Datenvergleich des vermeintlich Kopierten Behindertenausweis mit den gespeicherten und übermittelten Daten. konnte keine Kopie vor Ort festgestellt werden. Da meine Gattin stark geistig behindert sowie nicht Transportfähig ist. Hat sie einen Behindertenausweis nach § 29 und vor dem Haus Adressbezeichnung einen eigenen Parkplatz. Ich kann aus diesen Grund mit meiner Gattin auch nicht nachvollziehen wer sie zuletzt wohin gefahren hat. Natürlich habe habe ich per Fax Unterlagen geschickt, an die Parkraumüberwachung Fax Bericht:  10-DEZ- 13 18:12 und somit die 14 Tage Frist ebenso nicht überschritten. Sowie bei der Polizei Chef Inspektor NAME: Namen von Personen hinterlegt die meine Gattin gefahren haben können. Es ist nicht einfach jemand zu finden der meine Gattin unentgeltlich zu Ärzten oder Ämter fährt. Und schon gar nicht wenn er eine Lenkererhebung bekommt. Das nächste mal fährt mich dann sicher keiner mehr! Leute die meine Gattin, zu Ärzten fahren während meiner Abwesenheit den ich lebe nicht in Wien. Diese habe ich nach und nach eruieren können und bereits bekannt gegeben: AA Straße-Nr PLZ2 Ort, VN-F und VN-F2 NN-F Ort2 Nö Straße-Ort2, VN-F3 und VN-F5 NN-F4-F5 PLZ3 Wien PLZ3 Straße-F4-F5, und wenn ich in Österreich bin VN-Gatte NN Adressbez-Teil1 Adressbez-Teil2 PLZ4 LAND als Gatte. Das Kraftfahrzeug Parkte, und es ging darum das der Behindertenausweis eine Kopie sei. Das ist nach wie vor durch die Staatsanwaltschaft Wien noch nicht abgeschlossen also wessen vergehen hätte sich meine Gattin schuldig gemacht. So das eine Strafverfügung von 240 Euro gerechtfertigt wäre. Ohne Urteil eines Gerichtsurteil. Bevor sie den Behindertenausweis bekommen hat, hatte sie bis zuletzt die Bezirksplakette für das Jahr 2013 bis ende Dezember die an der Windschutzscheibe befestigt war. Das Kraftfahrzeug KFZ-Nr wurde ordnungsgemäß in der Adresse PLZ Wien abgestellt mit einen gültigen Behindertenausweis. Meine Gattin hat durch das Abstellen des Kraftfahrzeug weder nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs, 2 Parkometergesetz eine Verwaltungsübertretung begangen. Behindertenausweis hat sich an der Sonnenblende sichtbar im Kfz mit dem Kennz. KFZ-Nr befunden. Selbst die Strafe von 240 Euro wäre zu hoch, da sich meine Gattin sieben Jahre in der Berufsunfähigkeitspension befunden hat. Und nun seit einigen Monaten bei der Wiener Gebietskrankenkasse im Krankenstand ist mit einen Krankengeld von ca.750 Euro. Ich finde es als Schikane und Willkürakt, dass man einen stark behinderten Menschen ohne Grund bei nicht Einbringungsmöglichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden Arrest zukommen lässt. Da meine Gattin nicht in der Lage ist auf Briefe oder Briefsendungen zu Antworten erledige ich als Ehegatte ihre Angelegenheiten. Und lege Unterlagen bei das sie Körperlich sowie Geistig nicht in der Lage ist zu Antworten. Vollmacht lege ich bei. Ich hoffe sie überarbeiten noch einmal die Strafverfügung und  verbleibe mit freundlichen grüßen VN NN“

In einem weiteren Schreiben vom wurde Folgendes vorgebracht:

„Chronologische Reihenfolge, zuerst bekam ich eine Strafverfügung von 240 Euro ohne Lenker-Erhebung. Als ich die Magistratsabteilung 67 schriftlich davon in Kenntnis setzte, dass eine Strafverfügung geschickt wird ohne Durchführung einer Lenker-Erhebung. Wurde eine Lenker-Erhebung geschickt und angeführt das sich ein Kopierter Behindertenausweis hinter der Sonnenblende befand. Bei der Lenker-Erhebung habe ich per Tel.Fax 17: 11 übermittelt: „ Das Kraftfahrzeug war Abgestellt und als Lenker den Fahrzeughalter angegeben VN NN“. Zur Gleichen Zeit wurde ein Begleitschreiben der Lenker-Erhebung Angehängt. Mit dem Wortlaut“ ich werde von meinen Schwager VN-NN-Schw bzw. anderen Personen zu Terminen gebracht.“ Von der Parkraumüberwachung wurde Anzeige erstattet wegen Urkundenfälschung bei der Polizeiinspektion Bezeichn. Ein Behindertenausweis soll Kopiert und verwendet worden sein. Diesbezüglich wurde ich einvernommen und habe den Behindertenausweis vorgelegt und meine Einwände dagegen vorgebracht. Nun wurde meiner Gattin VN NN neuerlich eine Strafverfügung in der hohe von 240 Euro zugestellt. Doch nun nicht mehr wegen der Kopie, nun geht es darum das meine Gattin unrichtige Angaben bezüglich des Lenker-Erhebung gemacht hätte. Das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft ob es bei den verwendete Ausweis um eine Kopie oder das Original handelt. Darüber ist noch gar kein schriftlicher Entscheid an mich ergangen. Ohne Strafrechtlicher Verurteilung, bin ich mir nicht sicher ob ich überhaupt eine Lenkerauskunft hätte geben müssen. Und so gesehen greift man der Staatsanwaltschaft vor, und schickt meiner Gattin neuerlich eine Strafverfügung wegen Verwaltungsübertretung von 240 Euro. Verfasser dieses schreiben‘ s VN-Gatte NN in Namen meiner Gattin.

VN NN“

Das Schreiben wurde ebenfalls von der Bf. in zittriger Schrift unterschrieben.

Der Eingabe war die Kopie einer von VN NN unterfertigten Vollmacht an VN-Gatte NN (Ehegatte) beigefügt.

Weiters wurde ein Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom an einen Kollegen vorgelegt, welchem folgende Anamnese und Diagnose zu entnehmen waren:

Anamnese:

„06 Mammaca, OP bds, Chemotherapie, Rez.-OP. Seither Wesensänderung, Gewichtsverlust, Schlafstörungen, Lust und Antriebslosigkeit, Konz. und Merkfähigkeitsstörungen, Agoraphobie, Privat psych. Behandlung bisher, medik Therapie und Psychotherapie erfolgt. CCT vor 1a war o.B:“

Diagnose:

„OPS DD chron depressives Syndrom, Z.n Mammaca+Chemotherapie 06, Panikstörung, Agoraphobie, lnkontinenz, hormonell Dysfunktion, Ganzkörpertremor psychogen, Gangstörung“

Zum Procedere wurde Folgendes ausgeführt:

„Zuletzt noch Verschlechterung des Zustandsbildes, rez Synkopen, RR—Spitzen!!! Eine AF besteht dzt sicher nicht. Meiner Meinung nach sollte noch eine Meningeosis carcinomatosa ausgeschlossen werden ( LP). Eine Verbesserung ist aus F.Ä. Sicht nicht zu erwarten (jedenfalls nicht unter vorliegendem psych. Stress mit Zukunftsängsten)“

Vorgelegt wurde weiters ein an die Bf. gerichtetes Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom mit Folgendem Inhalt:

„In der Beilage wird Ihnen in Ablichtung das Gutachten der amtsärztlichen Untersuchungsstelle der Stadt Wien vom , wonach bei Ihnen eine dauernd starke Gehbehinderung im Sinne des § 29b Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, übermittelt.

Wenn Sie uns 2 Lichtbilder übermitteln, können wir Ihnen den Ausweis zusenden. Bitte vermerken Sie auf der Rückseite der Lichtbilder Ihren Namen.“

Eine vorgelegte fachärztliche Stellungnahme des SPITAL vom enthält folgenden Wortlaut:

„Frau Led-Name VN ist seit dem in regelmäßige ambulant psychiatrischer Behandlung. Grund dafür ist eine depressive Entwicklung auf Grund der Schwere ihrer Grunderkrankung (Mamma CA mit Chemotherapie und weiterer Behandlung). Auf Grund der enormen seelischen Belastung durch die schwerwiegende Grunderkrankung erachte ich es aus psychiatrischer Sicht für dringend erforderlich die Patientin bis auf Weiteres die Berufsunfähigkeitspension zu ermöglichen.Die derzeitige psychische Verfassung der Patientin ist mit dem Bild einer mittelgradig depressiven Episode vereinbar.“

Im Gutachten des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 findet sich folgende zusammenfassende Stellungnahme:

„Frau VN NN leidet unter einer von der Genese her nicht vollkommen abgeklärten Erkrankung des psychiatrischen Formenkreises. Systemisch bestehen Panikstörungen mit Agoraphobie, depressiven Episoden, Zwangsgedanken und soziale Phobien. Rein somatisch Zustand nach Chemotherapie und Inkontinenz.

Sie ist derzeit nicht allein gehfähig. Verschiedene Therapieansätze verliefen bis jetzt frustran. Derzeit ist Frau NN sicherlich nicht fähig eine längere Gehstrecke zurückzulegen. Eine Besserung ist jedoch generell nicht auszuschließen, sodass eine Nachuntersuchuno in 2 Jahren empfohlen wird.

Die Antragstellerin ist nicht in der Lage ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen, eine Strecke von mehr als 300 m in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise zurückzulegen.“

Der Eingabe war weiters eine Kopie des Schreibens vom beigelegt, welches seinerzeit mehrfach per Fax übermittelt worden war, in welchem die Bf. von Willkürakten gegen ihre Person ausging. Diese Kopie enthält oben den handschriftlichen Vermerk „Fahrer AA, Straße-Nr, PLZ2 Ort, Tel-Nr", welcher auf keinem der beim Magistrat eingebrachten Exemplare ersichtlich ist. Unten angehängt wurde ein Sendebericht vom , 17:11.

Schließlich wurden Fotos vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass für die Bf. ein Behindertenparkplatz für Ihren Pkw eingerichtet worden ist.

In einer weiteren Eingabe vom wurde folgender Nachtrag per E-Mail eingebracht:

„Ich VN NN begründe den schriftlichen Nachtrag. Da es mir nicht möglich ist selbst einen Einspruch zu verfassen. Habe ich meinen Gatten VN-Gatte NN eine Vollmacht in allen meinen Angelegenheiten übertragen. Ich bin bettlägrig ein Fortbewegen ohne Rollstuhl ist mir nicht möglich. Und aus Psychischer-Neurologischer Sicht ist jede Aufregung von mir fern zu halten. Wie bereits in befunden vorgelegt.Hr. Chefinspektor NAME Bez-Teil1 PLZ5 Wien der die Anzeige der MA.67 bearbeitet hat. Und mich als Gatten, zu den Anschuldigungen gegen meine Gattin VN NN befragt hat. Konnte keine Abweichungen des von der MA67 übermittelten Behindertenausweis, und dem Original feststellen den ich vorgelegt habe der sich hinter der Windschutzscheibe befunden hat. In seiner 40 jährigen Laufbahn als Chefinspektor ist im noch kein ähnlicher Fall vorgekommen. Das einer Anzeige und einem ausstehenden Urteil vorgegriffen wird mit einer Strafverfügung (Verwaltungsstrafverfügung). Ob das Verwaltungsstrafverfahren durch die Staatsanwaltschaft weitergeführt wird oder eingestellt wird steht übrigens noch aus und ist auch noch nicht entschieden. Schon aus diesem Grund, kann bis zur Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft keine Verwaltungsübertretung begangen worden sein. Das meine Gattin falsche Angaben über den Lenker gemacht haben soll, ist doch nur ein fadenscheiniges Argument. Eine Lenkererhebung wurde erst durchgeführt als ich VN-Gatte NN (Gatte) darauf schrieftlich hingewiesen habe. Das man eine Strafe schickt ohne Lenkererhebung! Übrigens habe ich VN-Gatte NN meinen Schwager der das Abgestellte Fahrzeug mit dem Kennzeichen KFZ-Nr gelenkt haben kann bekannt gegeben. Wie mit Tel. Fax Bericht an die MA 67 übermittelt. Nur zu diesen Zeitpunkt wusste ich die genaue Adresse noch nicht nur Ort2. Wo die Unrichtige erteilte Auskunft sein soll, wo doch gar keine Rechtsvorschrift verletzt wurde ebenso kein Parkometergesetz ?

Meine Gattin ist übrigens mehr oder weniger mittellos, somit kann eine 48 Stündige Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen werden. Da sie mit Sicherheit bei einer Begutachtung durch einen Amtsarzt “ nicht haftfähig“ ist.

Ebenso konnte die Höhe der Verhängten Strafe von 240 Euro Hr. Chefinspektor NAME nicht nachvollziehen. Da bei einer verhängten Polizeistrafe für das gleiche Vergehen, wegen falscher Angaben höchstens eine Strafe von ca.100 Euro verhängt werden würde.

Um meine Unschuld zu bekräftigen lege ich weitere Unterlagen in Pdf bei: Kopie meines Behindertenausweis das man diesen gar nicht Kopieren kann, Fax Sendebericht der an MA 67 ergangen ist. Vollmacht in meinen Angelegenheiten durch meinen Gatten VN-Gatte NN.

VN NN“

Beigelegt war die Kopie eines Behindertenausweises, auf welchem unter dem Stempel des Magistrates auf einem grauen Feld ein weißer Schriftzug „COPY“ ersichtlich ist.

Laut Vorstrafenauszug vom hatte die Bf. keine Vorstrafen. Ihr wurden mittlerweile auch laut Magistrat der Stadt Wien keine einschlägigen Verwaltungs-übertretungen mehr angelastet.

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom lastete dieser der Bf. im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Nr am um 13:53 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien-Bez, Adresse folgende Verwaltungsübertretung an:Die Bf. habe als Zulassungsbesitzerin dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde gegen die Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 160,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Der Bf. wurde ein Betrag von EUR 16,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.Begründend führte das Magistrat außer der Anführung der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen, rechtlicher Erörterungen und der Wiedergabe des Parteivorbringens aus, die Bf. habe in ihrem Schreiben vom insofern eine unrichtige Auskunft erteilt, als keine konkrete Person als Lenker(in) bekannt gegeben worden sei. Auf dem Formular der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, habe die Bf. angegeben, dass das Kraftfahrzeug abgestellt und der Bf. selbst überlassen gewesen sei, in ihrer gleichzeitig übermittelten Stellungnahme habe sie jedoch angegeben, sie sei keine Selbstfahrerin, und würde von ihrem Schwager Herr VN-NN-Schw bzw. anderen Personen zu Terminen gebracht. Diese Angaben hätten nicht als gesetzeskonforme Beantwortung einer Lenkerauskunft gewertet werden können.Die Nennung mehrerer Personen entspreche nicht dem erforderlichen Konkretisierungsgebot und sei die Bf. demnach nicht ihrer Auskunftsverpflichtung nachgekommen, den konkreten Verfügungsberechtigten bzw. Lenker (welcher immer nur einer sein könne) anzugeben.Da innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein konkreter Lenker bekannt gegeben worden sei, habe die Bf. ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer VerwaItungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung diene, geschädigt.Bei der verhängten Geldstrafe sei auch die schwere Verschuldensform der dem Auskunftsverlangen zu Grunde liegenden VerwaItungsübertretung (Hinterziehung der Parkometerabgabe durch Verwendung eines nachgemachten § 29b-Ausweises) berücksichtigt worden.Die Strafe sei auf Grund der ungünstigen dargestellten wirtschaftlichen Verhältniss herabgesetzt worden.Die Strafe nehme darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten gewesen.

Gegen die „Strafverfügung sowie die Höhe der Strafe“ erhob die Bf. Einspruch, welcher als Beschwerde gegen das Straferkenntnis anzusehen ist und führte begründend wie folgt aus:

„Ich soll am eine Verwaltungsstrafe wegen Falschparken in der Adresse PLZ Wien mit dem Amtlichen Kennzeichen KFZ-Nr sowie falsche Angaben gemacht haben.Zum einen habe ich bereits einen ausführlichen Einspruch eingebracht. das ich über einen Ausweis nach Paragraf 29 Schwerbehindert verfüge und dieser im Auto ersichtlich untergebracht war und immer ist. Es wurde mir Unterstellt eine Kopie an der Lichtblende untergebracht zu haben. Da von der Ma 67 eine Strafanzeige bei der Polizei eingebracht wurde. Bin ich von dieser zur Einvernahme vorgeladen worden Der Behindertenausweis wurde kontrolliert und als echt und keine Kopie angesehen. Des weiteren wurde der Akt an die Staatsanwaltschaft Wien weitergeleitet und 2014 wurde das Verfahren als nicht relevant und unrichtig abgewiesen und gegen mich Eingestellt. Zur Lenkererhebung : Habe ich bereits das erste mal Angaben gemacht über diverse Lenker die mein Fahrzeug gelenkt haben und mich bzw. für mich Wege erledigen oder die mich zu Spitals, Arzttermine, Einkäufe tätigen. Andere Personen können mein Fahrzeug nicht Lenken außer wenn mein Gatte der in LAND lebt sich in Österreich aufhält. Diesbezüglich wurde ja nach LAND eine Lenkererhebung geschickt die wie ich von meinen Gatten weis ordnungsgemäß retoumiert wurde. Ich verfüge über keinerlei Einkünfte bin mit Sicherheit auch Haftunfähig. Das ich mir jederzeit Amtsärztlich bestätigen lassen kann sitze im Rollstuhl und kann mich nur mit fremder Hilfe fortbewegen. Ich sehe dieses Strafverfahren und Strafverfügung als Schikane und an der Grenze zu einen Amtsmissbrauch an.

Die Ma 67, will mit Gewalt an einen Behinderten eine Parkometer Strafe einheben obwohl die Staatsanwaltschaft Wien dieses einstellt. Der letzte Einspruch den ich in diesem Strafverfahren nach Parkometer Gesetz gemacht habe. Hat im Anhang die Namen der Personen beinhaltet die in meinen Namen und für mich mein Fahrzeug in betrieb genommen haben.

Gilt mein Behindertenausweis der als keine Kopie angesehen wurde nichts. Weder von der Polizei im zweiten Wiener Gemeindebezirk, noch von der Staatsanwaltschaft Wien die mein Original mit der Fotografie von der Strafanzeige wegen Urkundenfälschung eingebracht von der Ma 67 verglichen hat. Diese verfahren wurden als unrichtig eingestellt. Die MA 67 möchte eine Strafe einheben die von zwei Stellen Polizei, Staatsanwaltschaft Wien eingestellt wurden. Dies sind meine neuerlichen angaben, sowie meine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt und Einspruch über die Strafverfügung. Es hat sich als Unrichtig herausgestellt das eine Kopie im Kraftfahrzeug verwendet wurde. Durch vergleich meines Ausweis sowie ihrer eingebrachten Anzeige und des mitgelieferten Fotos. Durch meine erbrachten Einsprüche und Niederschriften sowie Auskünfte ersuche ich sie um Einstellung des Parkometer Strafverfahren.

Mit freundlichen grüßen

VN NN

Ps: Mittlerweile habe ich vor dem Haus Adr-Nähe-Whg einen Behindertenparkplatz mit meinem Kennzeichen.“

Dieses Schreiben wurde zweimal per E-Mail eingebracht.

Laut Versicherungsdatenauszug sind für die Bf. vom bis zum Versicherungszeiten beim AMS und vom bis zum ein Krankengeldbezug vermerkt.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte sich die Magistratsabteilung 67 mit der Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit eiverstanden.

Streitpunkte:

Strittig ist, ob es sich bei dem im angeführten Zeitpunkt hinter der Windschutzscheibe angebrachten, im Akt vom Meldungsleger auf einem Schwarzweißfoto festgehaltenen Behindertenausweis (bloß) um eine missbräuchlich zum Zwecke der Hinterziehung der Parkometerabgabe verwendete Kopie oder um einen laminierten (echten) Behindertenausweis gehandelt hat. Weiters ist strittig, ob die Bf. den tatsächlichen Fahrzeuglenker bekannt gegeben hat, oder ob die von ihr erteilte Auskunft so unbestimmt war, dass diese nicht als ordnungsgemäße Erteilung einer Lenkerauskunft gewertet werden konnte.

Sachverhalt:

Unstrittig ist, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Nr, welches auf die Bf. zugelassen war, am um 13:53 Uhr in Wien-Bez, Adresse gestanden ist.

Bei der Bf. handelte es sich unstrittig und belegt durch vorgelegte ärztliche Befunde und die vom Gatten der Bf. verfassten, von der Bf. nur mit zittriger Schrift unterfertigten Eingaben um eine psychisch und körperlich schwer beeinträchtigte Person, welche an Depressionen, einer Gangstörung und einem Ganzkörpertremor litt. Aus diesem Grund wurde für die Bf. bereits vor dem ein § 29b-Behindertenausweis ausgestellt.

Die Bf. hat in der erteilten Lenkerauskunft zwar mehrere mögliche Lenker angeführt, jedoch niemanden bestimmt bezeichnet, welchem das gegenständliche Kraftfahrzeug im angeführten Zeitpunkt überlassen war.

Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 2 (Wiener) Parkometergesetz 2006 idgF gilt Folgendes:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Da die Bf. als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges nach eigenen Angaben mit diesem nicht gefahren ist und dieses jeweils verschiedenen Personen überlassen hat, um sie damit ins Spital bzw. zu Terminen oder zum Einkaufen zu fahren, wäre es ihr nicht möglich gewesen, im Nachhinein diese Personen bekannt zu geben, ohne eine entsprechende Liste zu führen. Dass eine solche Liste geführt worden wäre, hat sie jedoch nicht einmal behauptet. Das Vorbringen der Bf. bzw. ihres Mannes in diesem Zusammenhang ist auch insofern widersprüchlich, als zum einen behauptet wurde, der Schwager mit einer Adresse in Ort2 sei der Lenker des Fahrzeuges gewesen und habe der Mann der Bf. lediglich dessen Adresse erst nachträglich in Erfahrung gebracht, zum anderen wurde laut einer Beilage AA, Straße-Nr, PLZ2 Ort, als Fahrer angegeben. Dieses zuletzt der Eingabe vom beigelegte Schreiben vom unterscheidet sich von den vorher per Fax eingebrachten Eingaben mit demselben Wortlaut insofern, als darauf händisch der Name des Lenkers angeführt wurde, während auf den vorher per Fax eingebrachten, im Akt erliegenden Eingaben kein Lenker ersichtlich ist. Daneben hat die Bf. noch andere mögliche Fahrer angegeben. Es wurde daher kein bestimmter Fahrer bezeichnet, welcher das gegenständliche Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt tatsächlich gelenkt hat.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl Zahl 2013/17/0033 und die dort angeführte Literatur und Judikatur).

Die Bf. hat in objektiver Hinsicht ihre Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers verletzt, weil den von ihr getätigten Eingaben nicht mit Bestimmtheit entnommen werden konnte, wer das Fahrzeug gelenkt hat. Dass die Bf. Aufzeichnungen führen würde, welche es ihr ermöglichen würden, bekannt zu geben, wem sie jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt ihr Fahrzeug überlassen hat, hat sie nicht einmal behauptet.

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

            1.         die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

            2.         der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

            3.         Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

            4.         die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

            5.         die Strafverfolgung nicht möglich ist;

            6.         die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Aus den vorgelegten ärztlichen Befunden sowie aus den Eingaben im Verwaltungs-verfahren ist eine Beeinträchtigung der Bf. in körperlicher und psychischer Hinsicht erkennbar. Es ist daher zweifelhaft, ob die Bf. den Straftatbestand auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Sämtliche Eingaben der Bf. im gegenständlichen Verfahren wurden von ihrem Gatten verfasst, die Bf. hat lediglich ihre Unterschrift darunter gesetzt. Aus der Form der Unterschrift ist ersichtlich, dass der Tremor die Bf. fortlaufend beeinträchtigt hat und diese sogar Probleme damit hatte, eine gut lesbare Unterschrift unter ein Dokument zu setzen. Da sie laut dem vorgelegten Arztbrief vom , welcher zeitnah zum erstellt wurde, sowohl psychisch durch Depressionen und eine Panikstörung als auch körperlich so beeinträchtigt war, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben war, bestehen erhebliche Zweifel daran, ob ihr die Führung einer Liste im angeführten Zeitpunkt zumutbar war. Es ist allgemein bekannt, dass Depressionen die Konzentration und die Merkfähigkeit beeinträchtigen. Derartige Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sind in diesem Arztbrief auch dokumentiert. Das zeitgerechte Führen von Listen ist schon für manche Personen, die keine Behinderung aufweisen, eine Herausforderung. Bei behinderten Personen, v.a. wenn auch eine entsprechende psychische Behinderung vorliegt, steht manchmal die Bewältigung der Alltagsprobleme derart im Vordergrund, dass auf eine zu führende Liste im Einzelfall leicht vergessen werden kann.

Auch wenn ein Verschulden vorliegen würde, wäre dieses aufgrund der nachgewiesenen Beeinträchtigungen der Bf. als gering anzusehen. Die Bf. ist seither nicht mehr wegen einer gleichartigen Übertretung angezeigt worden, es erscheint also nicht geboten, sie zu ermahnen, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Hinzu kommt, dass die Bf. unstrittig über einen Behindertenausweis und damit die Berechtigung zur Abstellung des Fahrzeuges ohne Entrichtung der Parkometerabgabe verfügt hat. Gemäß § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.

Da das Fahrzeug, mit welchem die Bf. selbst nicht mehr gefahren ist, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung abgestellt war, ist nicht erkennbar, dass durch die Abstellung des Fahrzeuges die Parkometerabgabe zum angegebenen Zeitpunkt mit dem angegebenen Fahrzeug tatsächlich hinterzogen werden sollte. Dies umso mehr, als im Verfahren erklärt wurde, die Bf. sei von verschiedenen Angehörigen und anderen Personen mit dem Fahrzeug regelmäßig ins Spital, zu Terminen und zum Einkaufen gefahren worden. Wenn tatsächlich ein kopierter Ausweis verwendet wurde, ist fraglich, ob dies der Bf. oder dem Absteller des Fahrzeuges bewusst war und wer den Ausweis aus welchem Grund kopiert und den Originalausweis allenfalls für andere Zwecke verwendet hat.

Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 2 (Wiener) Parkometer-gesetz 2006 ist die Ermittlung des Tatverdächtigen (vgl. Zahl 97/17/0516 zur Vorgängerregelung). Wenn die Bf. nicht erkannt hätte, dass eine Kopie verwendet wurde und davon ausging, dass das Fahrzeug berechtigt abgestellt wurde, wäre aus subjektiver Sicht keine Übertretung nach dem Parkometergesetz bzw. der Parkometerabgabeverordnung möglich gewesen, welche die Ausforschung eines Tatverdächtigen notwendig gemacht hätte.

Nach Angaben der Bf. wurde das bei der Staatsanwaltschaft wegen des kopierten Ausweises geführte Verfahren eingestellt. Im vorgelegten Verwaltungsakt finden sich keine Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass allenfalls eine Anzeige erstattet worden wäre, noch zu welchem Ergebnis diese geführt hätte.

Der nachgewiesene objektive Unrechtsgehalt ist nicht als sehr hoch anzusehen, zumal unklar ist, warum ein kopierter Ausweis verwendet worden sein soll, obwohl die Bf. über einen Orginalausweis verfügen müsste. Ein allenfalls höherer Unrechtsgehalt, der eine Bestrafung rechtfertigen könnte, müsste erst in einem Verfahren festgestellt werden, dessen Ausgang ungewiss ist. Der Aufwand für ein derartiges Verfahren steht im Hinblick auf die nachgewiesene schwere Behinderung der Bf. auch in keinem Verhältnis zum strafrechtlich geschützten Rechtsgut, nämlich der Ausforschung eines Tatverdächtigen und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, weil es auch dem Lenker nicht bewusst gewesen sein muss, falls ein kopierter Behindertenausweis im Fahrzeug angebracht war, zumal die Bf. über einen echten Behindertenausweis verfügt hat und sie regelmäßig mit dem Fahrzeug transportiert wurde. Das Fahrzeug war im Zeitpunkt des Anlasses für die Lenkererhebung überdies vor dem Haus abgestellt, in dem dem die Bf. wohnte.

Der Beschwerde konnte daher Folge gegeben werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG war die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschluss folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf. nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde Folge gegeben wurde, sind der Bf. keine Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens sind von der Behörde zu tragen. Allenfalls von der Bf. bereits bezahlte Kosten sind zurückzuerstatten.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Schlagworte
Gefälschter Behindertenausweis (Kopie)
Geringfügiges Verschulden
Unverhältnismäßiger Aufwand durch die Strafverfolgung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501850.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at