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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.07.2016, RV/5200135/2010

Aufforderung zur Sicherheitsleistung gemäß Art. 190 ZK

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. zzz, betreffend Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit gemäß Art. 190 Zollkodex zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. zzz, forderte das Zollamt Linz Wels die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die Bf., gemäß Art. 190 Abs. 1 Zollkodex (ZK) auf, eine Sicherheit in der Höhe von € 10.400,00 zu leisten.  

Für das in diesem Bescheid näher bezeichnete Beförderungsmittel sei gemäß Art. 204 ZK in Italien die Zollschuld entstanden. Zollschuldnerin sei die Bf.  

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr Beschwerde) vom .   

Diese Berufung wies das Zollamt Linz Wels mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. ZZZ, ab.  

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .   

Dieses Rechtsmittel ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 43 ZollR-DG idF BGBl I 2015/163 zu behandeln.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Art. 190 ZK in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung bestimmt:

(1) Ist die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht nicht zwingend vorgeschrieben, so steht es im Ermessen der Zollbehörden, eine Sicherheit zu verlangen, wenn die fristgerechte Erfüllung einer entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.

Wird nach Unterabsatz 1 keine Sicherheit verlangt, so können die Zollbehörden dennoch von der in Artikel 189 Abs. 1 genannten Person eine Erklärung anfordern, in der die dieser Person gesetzlich obliegenden Verpflichtungen aufgeführt sind.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 erster Unterabsatz kann verlangt werden

- zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Regelung, welche die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung vorsieht;

- zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Zollbehörden feststellen, dass die fristgerechte Erfüllung einer entstandenen oder möglicherweis entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.  

Nach der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Das Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat mit Bescheid vom , Zl. zZz, die Beschlagnahme des in der Türkei auf die Bf. zugelassenen Sattelzugfahrzeuges Marke Volvo Typ XXX, Kennzeichen xxx angeordnet.

Das Zollamt ging offensichtlich davon aus, dass für dieses Fahrzeug im Grund des Art. 204 ZK Einfuhrabgaben in der Höhe von € 10.400,00 dadurch entstanden seien, dass die Bf. das Fahrzeug entgegen der Bestimmungen des Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO für eine Kabotage (Binnenverkehr gemäß Art. 555 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO) verwendet habe.

Die Bf. leistete daraufhin am einen Werterlag in der Höhe von € 29.872,00 als Sicherheit für Zoll, Geldstrafe, Wertersatz und Verwahrungskosten.

Auf Grund dieses Werterlages hob das Zollamt die Beschlagnahme des Fahrzeuges wieder auf und folgte das Beförderungsmittel an die Bf. aus.

Der als Sicherheitsleistung eingehobene Geldbetrag blieb jedoch laut Aktenlage von der Zollbehörde einbehalten und zwar auch dann noch, als der damalige Unabhängige Finanzsenat mit Beschwerdeentscheidung vom , GZ. FSRV/0027-L/10, die Beschlagnahmeanordnung als rechtswidrig aufhob.

Eine telefonische Rücksprache mit dem Zollamt Linz Wels vom ergab, dass der im obigen Werterlag enthaltene Betrag von € 10.400,00 weiterhin beim Zollamt auf Verwahrung gebucht ist.  

Das Zollamt stützt den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmungen des Art. 190 ZK. Diese Vorschrift erfasst alle Fälle, in denen die einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften, die den Rechtsgrund für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung enthalten, die Anforderung der Sicherheit in das Ermessen der Zollbehörden stellen (fakultative Sicherheitsleistung).  

Das Zollamt hat in der o.a. Berufungsvorentscheidung vom bestätigt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Sicherheitsleistung (also der der Zollschuld entsprechende Betrag von € 10.400,00) im hinterlegten Geldbetrag von € 29.872,00 enthalten ist.   

Dem Zollamt stand daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der die möglicherweise entstandene Einfuhrabgabenschuld zur Gänze abdeckende Betrag zur Verfügung.  

Alleine mit dieser Feststellung ist das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entschieden.

Denn angesichts der geschilderten Umstände kann nicht ernsthaft argumentiert werden, dass – wie in Art. 190 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK gefordert – die fristgerechte Erfüllung der entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld (laut Berechnung des Zollamtes € 10.400,00) nicht sicher gewährleistet war. Bei der zwingend vorzunehmenden Prüfung der Realisierbarkeit der Zollschuld durfte das  Zollamt die Tatsache der bereits hinterlegten Sicherheit nicht unberücksichtigt lassen. Die Aufforderung, den angesprochenen Betrag von € 10.400,00 binnen zehn Tagen zu entrichten kommt einer doppelten Vorschreibung der Sicherheitsleistung gleich und steht damit im Widerspruch zu den Bestimmungen des Art. 189 Abs. 2 ZK, wonach die Zollbehörden für ein und dieselbe Zollschuld nur eine Sicherheit verlangen dürfen (siehe Witte, Zollkodex, 6. Auflage, Rz. 2 zu Art. 190).

Die Tatbestandsvoraussetzungen zur Erlassung des angefochtenen Bescheides lagen somit im Anlassfall mangels einer Gefährdung der Einbringlichkeit nicht vor.   

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die rechtmäßige Aufforderung zur Sicherheitsleistung ergeben sich unmittelbar aus den im Erkenntnis zitierten Normen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 43 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200135.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at