Sorgfaltswidriges Verhalten auch bei Vergessen der Aktivierung eines Parkscheines wegen Vertiefung in Berufsgespräche
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschuldigten Dipl.-Ing. B betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, iVm § 4 Abs 1 Wr ParkometerG 2006, jeweils in der geltenden Fassung, über dessen Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (MA 67) als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-001, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 13,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, bestimmt.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG idgF als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idgF (BVG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien als belangte Behörde vom , MA 67-PA-001, wurde der Beschuldigte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens schuldig erkannt, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 02, Malzgasse ggü 13, am um 09:36 Uhr abgestellt zu haben, ohne dieses für den Beanstandungszeitpunkt mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Dadurch habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, weshalb über den Beschuldigten gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, idgF, iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF eine Geldstrafe von € 65,00 verhängt, und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden bestimmt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit € 10,00 festgesetzt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es am um 09:36 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie die im Zuge der Beanstandung von diesem angefertigten Fotos. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Buchungsdaten für das Fahrzeug bei Handyparken.
Im Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie sich bei Ankunft an Ihrem Zielort in einem wichtigen, unmöglich abzubrechenden Telefonat mit der Magistratsabteilung 37 befanden, Ihr Fahrzeug sohin verließen und zu einer Baubesprechung gingen. Sofort nach Beendigung des Gespräches lösten Sie den Parkschein. Sie baten um Berücksichtigung dessen, da es sich um eine Ausnahmesituation handelte.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Parkometerabgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet. Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist zwar keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren.
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Wie aus den Buchungsdaten von Handyparken hervorgeht, erlangte der gelöste Parkschein Nr. 144,815,612 erst mit der Bestätigungs-SMS um 09:37 Uhr seine Gültigkeit.
Für den Beanstandungszeitpunkt (09:36 Uhr) war daher kein gültiger Parkschein vorhanden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, ausführlich dargelegt hat, ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten und hat ein Lenker, der sich, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entfernt, damit bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht. Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Aktvierung eines Parkscheines in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen.
Den Buchungsdaten von Handyparken und auch Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Hinsichtlich Ihren Einwendungen ist auch anzumerken, dass nötigenfalls ein „Papierparkschein“ zu entwerten ist, wenn Ihnen die Buchung eines elektronischen Parkscheines nicht möglich ist.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung und den Buchungsdaten von Handyparken ersichtlich ist.
Der Akteninhalt und Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes Und die‘ Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass lhnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz nicht mehr zu Gute kommt.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme von unwirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind und die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe dazu geeignet sein soll, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte mit elektronischem Schriftsatz vom Bescheidbeschwerde und wiederholte darin sein im Einspruch erstattetes Vorbringen einer Ausnahmesituation, denn normalerweise würde er die Bestätigung im Auto abwarten. Der Beschuldigte sei zunächst in der Rotensterngasse bei der Firma Firma3 gewesen, um den Bauleiter abzuholen (Buchung 15 Minuten-Parkschein), und anschließend mit ihm in die obere Auguartenstraße 48 zur Baubesprechung gefahren. Auf dem Weg dorthin habe der versucht, den Referenten der MA37 wegen einer dringenden baulichen Frage zu erreichen. Bei Ankunft am Zielort sei er nach kurzer Wartezit im Gespräch mit dem Referenten der MA37 gewesen. Er sei deshalb ausgestiegen und zur Besprechung gegangen. Da noch eine Frage mit den Professionisten zu klären gewesen sei, habe er das Gespräch nicht abbrechen können und sei in das Haus gegangen. Er habe dann sofort nach seinem Gespräch den Parkschein mit Handyparken ausgestellt - leider mit einer Minute Verspätung offensichtlich.
Zusätzlich ersuche er um Berücksichtigung seiner Einkommenssituation, die derzeit als Selbständiger mit Unterhaltspflichten für zwei Kinde sehr eng sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bescheidbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 44 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht (grundsätzlich) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht jedoch von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Da der Beschuldigte die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 5 Abs 2 Satz 2 Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird idgF (Wr Parkometerabgabeverordnung) hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs 1 TS 2 Wr Parkometerabgabeverordnung idgF gilt die Abgabe mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 7 Abs 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen vom , Abl Nr 2008/33, idgF (Wr Kontrolleinrichtungenverordnung), haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Gemäß § 7 Abs 2 Wr Kontrolleinrichtungsverordnung erfolgt die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Gemäß § 7 Abs 3 Wr Kontrolleinrichtungsverordnung gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.
Gemäß § 4 Abs 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge idgF (Wr ParkometerG 2006) sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Das Bundesfinanzgericht nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beschuldigte hat am um 09:36 Uhr das auf Z zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen K in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 02, Malzgasse ggü 13, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Am hat der Beschuldigte in Aufeinanderfolge um 09:16 Uhr, um 09:37 Uhr und um 10:10 Uhr Bestätigungs-SMS via Handyparken erhalten.
Obiger Sachverhalt stützt sich auf folgende Beweismittel:
Fotos, Organstrafverfügung, Lenkerauskunft der Z, Buchungsdaten Handy-Parken, Firmenbuchauszug Firma1, und Firma2.
Beweiswürdigung:
Obige Sachverhaltsfeststellung ergibt sich widerspruchsfrei aus den erhobenen Beweismitteln und wird vom Beschuldigten nicht bestritten.
rechtlich folgt:
objektive Tatseite:
Mit oben festgestelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung begangen, weil er mit diesem Verhalten gegen § 5 Abs 2 Satz 2 Wr Parkometerabgabeverordnung idgF verstoßen hat. Damit wurde das Tatbild des § 5 Abs 2 Satz 2 Wr Parkometerabgabeverordnung idgF objektiv verwirklicht. Er hat damit die Parkometerabgabe erfolgreich verkürzt, denn ohne Aktivierung eines elektronischen Parkscheins oder ohne Entwerten eines üblichen Parkscheins tritt der Abgabenerfolg in diesem Zeitpunkt ein.
Rechtswidrigkeit:
Gemäß § 6 VStG 1991 ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Die vom Beschuldigten gesetzte Handlung ist weder vom Gesetz geboten oder erlaubt noch durch Notstand entschuldigt. Die Handlung des Beschuldigten ist daher auch rechtwidrig.
subjektive Tatseite:
Gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG idgF genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist ein Erfolgsdelikt. § 5 Abs 1 Satz 2 VStG kommt daher nicht zum Tragen, weil zur Abgabenverkürzung der Eintritt eines Schadens gehört.
Nach § 6 Abs 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) idgF handelt fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, oder auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen (, VwSlg 9710 A/1978, und ), dass der hierfür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, und die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl ). Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (vgl ).
Der Beschuldigte ist Diplomingenieur der Architektur und Partner einer Architektur ZT GmbH sowie laut Firmenbuch weiters Gesellschafter einer OG, die sich mit dem Handel und der Vermietung von Immobilen befasst.
In seiner Beschwerde wendet der Beschuldigte im Wesentlichen ein, im Beanstandungszeitpunkt in Berufsgespräche vertieft und dadurch abgelenkt gewesen zu sein und die Buchung des 15-Minuten-Gratisparkscheines um 09:37 Uhr lediglich um eine Minute verspätet veranlasst zu haben.
Um 09:36 Uhr erfolgte die Beanstandung durch das Kontrollorgan, um 09:37 Uhr hat der Beschuldigte - wie er selber ausführt - das Handyparken für den Abstellort Malzgasse ggü 13 aktiviert. Der zuvor um 09:16 Uhr nach dem Beschwerdevorbringen in der Rotensterngasse aktiverte Parkschein lief um 09:31 Uhr ab. Hatte der Beschuldigte vor 09:37 Uhr die Berufsgespräche mit dem Baureferenten und mit Professionisten geführt und dabei das Haus betreten, so ist der Zeitpunkt, zu dem er das Fahrzeug verlassen hatte, deutlich vor 09:37 Uhr anzunehmen. Von einer bloß einminütigen Verspätung der Aktivierung des Gratisparkscheines um 09:37 Uhr kann daher keine Rede sein.
Der Beschuldigte hat keineswegs bloß nur mit einer Minute Verspätung die Aktivierung des elektronischen Gratisparkscheines veranlasst, sondern er war gemäß § 5 Abs 1 TS 2 Wr Parkometerabgabeverordnung idgF iVm § 7 Abs 2 und 3 Wr Kontrolleinrichtungsverordnung idgF verpflichtet, unmittelbar nach der Abstellung des Fahrzeugs, aber noch vor Verlassen desselben, die Bestätigung durch das Handy-Parken-System abzuwarten, weil erst mit Einlangen dieser Bestätigung die Parkometerabgabe als entrichtet gilt. Hat der Beschuldigte als Lenker das Fahrzeug vor Einlangen der Bestätigung durch das Handy-Parken-System verlassen, so hat er bereits dadurch objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, weil ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Beschuldigte angehört, die die Aktivierung des elektronischen Gratis-Parkscheines unverzüglich nach der Abstellung veranlasst und die Bestätigungs-SMS abgewartet hätte. Das Verhalten des Beschuldigten ist also objektiv sorgfaltswidrig.
Es ist auch subjektiv sorgfaltswidrig, weil keine persönlichen Umstände bekannt geworden sind, aufgrund derer er nicht in der Lage gewesen wäre, die objektive Sorgfaltswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen.
Der Erfolg war für den Beschuldigten objektiv und subjektiv voraussehbar. Es sind keine besonderen Umstände hervorgekommen, die für den Beschuldigten die Voraussehbarkeit des Erfolges ausgeschlossen hätten.
Folglich ist auch Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind - anders als im verkürzten Verfahren von Anonymverfügung und Strafverfügung - gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 idgF überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes (Rechtsgut) und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat - der nicht nur in der Verletzung fiskalischer Interessen, sondern insbesondere in der Verletzung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, die im innerstädtischen Bereich einen Parkplatz benützen wollen, begründet ist - konnte daher nicht als unbedeutend angesehen werden (vgl auch mwN, zur Frage der Strafbemessung im Hinblick auf die durch Parkgebührenvorschriften geschützten Interessen).
Weiters liegt ein Erschwernisgrund in Form einer Vorstrafe in Parkometerangelegenheiten vor. Auf das Delikt konnte die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis nicht ausreichend Bedacht nehmen, weil sie gemäß § 49 Abs 2 letz ter Satz VStG an die in der Strafverfügung verhängte Strafhöhe gebunden war, obgleich Vorstrafen in der Strafverfügung unbeachtlich blieben. Es erscheint weiters nicht glaubwürdig, dass der Beschuldigte bei seiner akademischen Vorbildung und seinem Beruf als selbständiger Architekt, nicht daran denken konnte, den elektronischen Parkschein zum rechtlich geforderten Zeitpunkt zu aktivieren.
Erst im Beschwerdeverfahren hat der Beschuldigte eine enge Einkommenssituation als Selbständiger mit Unterhaltspflichten für zwei Kinder eingewendet. Dieser Einwand wurde jedoch nicht hinreichend konkretisiert und ohne Vorlage von Beweismitteln vorgetragen, sodass bei der ohnedies im unteren Bereich des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens bemessenen Strafe aufgrund des unsubstantiiert gebliebenen Einwands keine Herabsetzung der Strafe erfolgen kann. Strafe ist ein mit Tadel verbundenes Übel, das wegen eines gesellschaftlich verpönten Verhaltens durch einen Hoheitsakt gegen einen bestimmten Menschen verhängt wird, weil dieser das betreffende Verhalten schuldhaft verwirklicht hat (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Verlag Österreich, Wien 2006, V.A.1. Das Verwaltungsstrafrecht, Seite 393). Auch gegen einen mittellosen Täter ist eine Geldstrafe zu verhängen; dass die Gefahr der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe besteht, steht dem nicht entgegen. Ist die Geldstrafe uneinbringlich, ist die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen (Thienel, aaO, V.A.3, Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen, Seite 436).
Die Geldstrafe ist mit 65,00 Euro im unteren Bereich des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesiedelt. Unter Bedachtnahme auf obige Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Höhe der Geldstrafe soll geeignet sein, den Beschuldigten von Wiederholungen seines rechtswidrigen Handelns abzuhalten, weshalb die Strafhöhe unverändert bleibt.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit 13,00 Euro bestimmte Kostenbeitrag kommt zur Geldstrafe von 65,00 Euro und den von der belangten Behörde bestimmten Kostenbeitrag von 10,00 Euro hinzu, sodass der insgesamt zu zahlende Betrag 88,00 Euro ausmacht.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501550.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at