Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.10.2016, RV/7105056/2016

Ermittlung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Nach ursprünglich erklärungsgemäßer Veranlagung brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 Beschwerde mit der Begründung ein, sie habe vergessen, den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend zu machen; ihr Ehegatte habe die Einkommensgrenzen nicht überschritten.

Die belangte Behörde wies das Rechtsmittel mittels Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung ab:

"Bei der Anwendung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners zu ermitteln. Es sind daher auch Einkünfte, die mit festen Steuersätzen versteuert wurden. Unter Hinzurechnung der Bezüge der BUAK beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte Ihres Gatten € 6.415,10 weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, da der maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000,-- überschritten wurde."

Dagegen richtete die Bf. folgenden Vorlageantrag:

"Sehr geehrte Damen und Herren, in der Beschwerdevorentscheidung vom wird angegeben, dass die Gesamteinkünfte meines Gatten ER 6.415,10 ausmachen.(Einkünfte mit festen Steuersätzen und BUAK).

Meiner Berechnung nach stimmt dies jedoch nicht. Wie im Steuerakt 2015 angegeben betragen die Einkünfte bei G. EUR 4.489,61 und die BUAK 260,33. Der Rest ist Arbeitslosengeld und da dies ja nicht als Einkommen für den Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wird weiss ich nicht wie Sie auf die EUR 6.415,10 kommen?"

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vor und ergänzte den Sachverhalt wie folgt:

"Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) hat die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ohne Frei- oder Absetzbeträge geltend zu machen, beantragt. In der elektronisch eingebrachten Beschwerde wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag mit dem Zuschlag für 2 Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, geltend gemacht. Eine abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde wegen Überschreitung des Grenzbetrages der Einkünfte des Partners (€ 6.000.-) erlassen. Folgende steuerpflichtige Bezüge des Partners aus nicht selbständiger Arbeit mussten bei der Ermittlung des Grenzbetrages herangezogen werden: Von der Fa. G. iHv € 4.489,61; von der Fa. D. iHv € 385.-; von der Bauarbeiter-Urlaubskasse Urlaubsentgelt bzw. Winterfeiertagsvergütung iHv € 260,55 und von der Bauarbeiter-Urlaubskasse Betriebliche Vorsorgekasse iHv € 1.279,94. In Summe ergibt das einen Betrag von € 6.415,10. Der zuletzt genannte Bezug ist aber gemäß § 67 Abs.3 - 8 EStG 1988 mit dem festen Satz von 6% versteuert worden. Dieser Bezug und die im Abzugsweg einbehaltene Lohnsteuer bleiben gemäß § 46 Abs.1 Z.3 EStG iVm § 41 Abs.4 EStG 1988 bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Steuerbescheid des Ehegatten sowie in dessen von den Arbeitgebern übermittelten Lohnzetteldaten.

Unstrittig ist, dass der Ehegatte der Bf. folgende Einkünfte bezogen hat:

Gesamtbetrag der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages (ohne auf Grund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte): 5.003,16 €

Von der BUAK Betriebliche Vorsorgekasse mit festen Steuersätzen versteuerte Bezüge: 1.279,94 €.

Rechtsgrundlagen:

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 lautet:

"Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu."

Rechtlich folgt daraus:

Zunächst sei festgehalten, dass nach herrschender Ansicht eine Bindung an die durch den Einkommensteuerbescheid des Ehegatten rechtskräftig festgestellten Einkünfte besteht (sh. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2016, § 33 Rz 27 mwN), wobei im Übrigen die Bf. nicht eingewandt hat, die bescheidmäßig festgestellten Einkünfte ihres Ehegatten seien überhöht.

Aus dem oben zitierten § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 geht hervor, dass steuerfreie Einkünfte bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - nicht für die Ermittlung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen sind. Nicht als steuerfreie Einkünfte gelten jedoch solche, die bloß aufgrund gesonderter Tarif­vorschriften bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen sind. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind daher bei der Ermittlung des Grenz­betrags die gemäß § 67 mit festen Steuersätzen zu versteuernden sonstigen Bezüge einzubeziehen (Jakom/Kanduth-Kristen aaO; ebenso zu einer mit festen Steuersätzen versteuerten Abfertigungszahlung: ).

Daraus folgt, dass auch die von der BUAK Betriebliche Vorsorgekasse mit festen Steuersätzen versteuerte Bezüge in Höhe von 1.279,94 € bei Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen sind. Zwar ist das Werbungskostenpauschale nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 entgegen der Ansicht des Finanzamtes anzusetzen, allerdings betragen die relevanten Einkünfte des Ehegatten selbst bei dessen Berücksichtigung 6.283,10 €.

Da somit die Einkommensgrenze von 6.000 € überschritten worden ist, musste die Beschwerde abgewiesen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da durch das oben zitierte Erkenntnis des , klargestellt ist, dass auch mit festen Steuersätzen versteuerte Bezüge bei Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105056.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at