Gebührenpflichtige Schriften im Zusammenhang mit Verlängerungen von Berechtigungen im Rahmen einer Berufspilotenlizenz
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des XY, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer betreffend 1. Gebühren gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1, TP 5 Abs. 1 und TP 6 Abs. 2 GebG und 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird jedoch gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert wie folgt:
Betreffend die Schriften laut Rechnungen vom , vom und vom :
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3 amtliche Ausfertigungen mit insgesamt 3 Bogen gemäß § 14 TP2 Abs.1 Z1 GebG1957 | 231,00 € |
2 Beilagen mit insgesamt 4 Bogen gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG1957 | 14,40 € |
3 Eingaben gemäß § 14 TP6 Abs.2 GebG1957 | 130,80 € |
Betreffend die Schriften laut Rechnung vom :
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1 amtliche Ausfertigung mit insgesamt 1 Bogen gemäß § 14 TP2 Abs.1 Z1 GebG1957 | 83,60 € |
1 Beilage mit insgesamt 1 Bogen gemäß § 14 TP5 Abs.1 GebG1957 | 3,90 € |
1 Eingabe gemäß § 14 TP6 Abs.2 GebG1957 | 47,30 € |
zus. | 511,00 € |
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Gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 50% von der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 511,00 € | 255,50 € |
Gesamtbetrag | 766,50 € |
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Am langte beim Finanzamt der Befund der Z vom ein, in welcher Folge sodann vom Finanzamt der beschwerdegegenständliche Bescheid folgenden Inhalts erlassen wurde:
"Betreff: Anträge mit Beilagen und Bescheide, eingebracht bei bzw. ausgestellt durch Z unter Zahl, Rechnungen Nummern vom
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Im Zusammenhang mit der (den) im Betreff angeführten Schriften wird die Gebühr festgesetzt mit | 554,80 € |
Bereits entrichtet wurde | 0 |
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des entrichteten Gebührenbetrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von | 554,80 € |
Die Gebühr (en) war (en) bereits fällig. | |
Die Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO ist der gesondert ergehenden Buchung zu entnehmen. | |
Ermittlung der festgesetzten Gebühr: | |
4 amtliche Ausfertigung (en) mit insgesamt 4 Bogen gemäß §14 TP 2 Abs.1 Z1 GebG 1957 | 334,40 € |
8 Beilage (n) mit insgesamt 8 Bogen gemäß §14 TP5 Abs.1 GebG 1957 | 31,20 € |
4 Eingabe (n) gemäß §14 TP6 Abs.2 GebG 1957 | 189,20 € |
Begründung:
Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Bescheid über eine Gebührenerhöhung
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Im Zusammenhang mit der (den) im Betreff angeführten Schrift(en) wird eine Gebührenerhöhung festgesetzt mit | 277,40 € |
Die Fälligkeit ist der gesondert ergehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen. | |
Berechnung der festgesetzten Gebührenerhöhung: Gemäß §9 Abs.1 GebG 1957 50% von der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 554,80 € | 277,40 € |
Begründung:
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.....
Gesamtbetrag 832,20 €"
Fristgerecht wurde Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht. Der Berufungswerber (jetzt Beschwerdeführer, Bf) brachte vor:
"...Die im Bescheid genannten Gebühren wurden rechtswidrig festgesetzt. Rechtswidrig sind insbesondere folgende Positionen:
A) amtliche Ausfertigungen mit insgesamt 4 Bogen gemäß § 14 TP 2 Abs 1 Z 1 GebG
B) 8 Beilagen mit insgesamt 8 Bogen gemäß § 14 TP 5 Abs 1 GebG
C) 4 Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs 2 GebG
D) Festsetzung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 GebG
Allgemeines
Ich bin Inhaber einer Berufspilotenlizenz (CPL = Commercial Pilot License). Diese wurde am xxxx erstmals von der Z ausgestellt. Diese Lizenz ist dann lebenslang gültig, solange die "Berechtigungen" gültig sind. Dies entspricht den Bestimmungen der ZLPV 2006 (Zivilluftfahrtpersonalverordnung), Anlage I, Unterpunkt "Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075".
Aus Anlass dieser Ausstellung wurde in die Lizenz ua. die Berechtigung "SEP" (single-engine piston) eingetragen, welche besagt, dass ich einmotorige kolbengetriebene Landflugzugzeuge als verantwortlicher Pilot führen darf. Diese Berechtigung wird auch Privatpiloten (die schon definitionsgemäß nicht zu Erwerbszwecken fliegen dürfen), völlig identisch erteilt und bewirkt denselben Berechtigungsumfang (nämlich diese Luftfahrzeuge als verantwortlicher Pilot zu fliegen). Es besteht also kein Unterschied zur CPL.
Ebenso aus Anlass dieser Ausstellung wurde die Berechtigung "IR" (Instrument Rating) eingetragen, welche besagt, dass ich diese Luftfahrzeuge auch ausschließlich im Instrumentenflug führen darf. Auch diese Berechtigung wird Privatpiloten völlig identisch erteilt, es gibt keinen Unterschied zur CPL.
Gemäß ZLPV 2006 ist die Berechtigung SEP alle zwei Jahre, die Berechtigung IR jährlich mittels Check-Flug zu "verlängern" (Anlage I, Unterpunkt 1.245 und 1.246). "Verlängern" bedeutet, dass die Berechtigung nicht abläuft, sondern nach erfolgreichem Check-Flug weitere ein bzw zwei Jahre ausgeübt werden darf. Es gibt also keinerlei Unterbrechung in der Berechtigung zur Ausübung. Dies zeigt sich schon daran, dass dieser Check-Flug irgendwann im zweiten Jahr (für SEP) bzw irgendwann in den letzten drei Monaten des ersten Jahres (für IR) durchgeführt werden darf. Die Berechtigung zur Ausübung besteht dann nahtlos weiter.
zu A)
Im bekämpften Bescheid wird eine Gebühr festgesetzt für die amtliche Ausfertigung in Form einer Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Es erfolgte jedoch seitens der Behörde keine Erteilung. Denn es wurde in meiner (jedenfalls auf fünf Jahre gültigen) CPL lediglich eingedruckt, dass die Berechtigungen SEP und IR (durch den erfolgreich absolvierten Check-Flug) weiterhin unverändert gültig sind, da diese ja bereits durch den Flug selbst verlängert worden sind. Auch erfolgte keine Anerkennung einer Befähigung etc zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, da die Berechtigungen SEP und IR, wie dargestellt, nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigen - auch ein Privatpilot erhält diese in gleicher Weise. Würden die Berechtigungen SEP und IR selbst zur Erwerbstätigkeit berechtigen, würde jede bloße Privatpilotenlizenz dadurch automatisch zur Berufspilotenlizenz, was aber offenkundig durch die ZLPV 2006 in keiner Weise gewollt ist (die Berufspilotenausbildung ist aus nachvollziehbaren Gründen ungleich aufwändiger und weitreichender).
Statt vieler ist auf Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren (7), § 14 TP 2, E 9, zu verweisen, wonach die gegenständliche Tarifpost jedenfalls nur dann anwendbar ist, wenn eine neue Berechtigung verliehen wird. Dies ist hier aber nicht der Fall, da ja SEP und IR aufgrund der Verlängerung nahtlos weitergelten. Eine Neuausstellung (="Erneuerung") ist in der ZLPV 2006 an völlig andere Tatbestandsmerkmale und Voraussetzungen geknüpft, die hier nicht zum Tragen kommen. Zudem handelt es sich, wie dargestellt, bei SEP und IR um gar keine Berechtigung, die zur Erwerbstätigkeit befugt.
Ergänzend ist anzuführen, dass ich auch in keiner Weise einen der in der gegenständlichen Tarifpost genannten behördlichen Akte beantragt habe. Hätte die Behörde dennoch solche Hoheitsakte gesetzt, wäre sie antragswidrig vorgegangen. Es besteht auch kein gesetzlicher Auftrag, hier amtswegig tätig zu werden. Jedenfalls antrags- und rechtswidrig war das Vorgehen der Behörde, die Gültigkeitsdauer meines CPL mehrfach um ein Jahr zu verlängern. Dazu besteht kein gesetzlicher Auftrag und es wurde von mir nicht beantragt. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Verlängerung des Gültigkeitsdatums des CPL unter die gegenständliche Tarifpost fiele (was nicht nachvollziehbar wäre), hätte dies aus den genannten Gründen nicht erfolgen dürfen.
Ferner ist auf die Gebührenrichtlinien (GZ BMF-010206/0201-VI/5/2006 vom ), 10.2.1.1.4. (218) zu verweisen. Dort wird festgelegt, dass notwendiges Tatbestandsmerkmal der gegenständlichen Tarifpost die Erwerbstätigkeit ist. ,,Dh. die erteilte Befugnis muss in irgendeiner Art zur Sicherung oder Förderung der wirtschaftlichen Existenz des Ausübenden dienen. Ich bin bereits Rentner. Ich erhalte diesen CPL lediglich, da ich unentgeltlich in meiner Freizeit als "Chief Flight Instructor" in der Flugschule eines yy tätig bin. Die ZLPV 2006 schreibt vor, dass in einer solchen Flugschule ein Chief Flight Instructor tätig sein und dieser einen CPL haben muss. Allein zu diesem y Zweck halte ich die CPL. Somit dient die Innehabung des CPL sicher nicht "der Sicherung oder Förderung [meiner] wirtschaftlichen Existenz" ...
zu B)
Im bekämpften Bescheid wird eine Gebühr festgesetzt für Beilagen, die einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden. Da, wie bereits unter A) dargestellt, keine gebührenpflichtigen Eingaben vorlagen, wurde auch diese Gebühr unzulässiger Weise festgesetzt.
zu C)
Im bekämpften Bescheid wird eine erhöhte Eingabengebühr festgesetzt für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Da, wie bereits unter A) dargestellt, keine solchen Eingaben vorlagen, wurde auch diese Gebühr unzulässiger Weise festgesetzt.
Zu D)
Im bekämpften Bescheid wird eine Gebührenerhöhung gem. § 9 GebG festgesetzt. Tatbestandsmerkmal ist, dass eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde und mit Bescheid festgesetzt wird. Da, wie oben dargestellt, sämtliche festen Gebühren unzulässig und somit rechtswidrig von der Behörde festgesetzt worden sind, kann die Nicht-Abführung nicht ihrerseits vorschriftswidrig sein.
Die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gem. § 9 GebG ist somit rechtswidrig.
Im Übrigen stützt sich diese Berufung auf jeden erdenklichen Rechtsgrund....."
2. Verfahren vor dem Finanzamt
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens führte das Finanzamt Erhebungen durch und ersuchte die Z um Übersendung einer Kopie der befundgegenständlichen Rechnungen, aus der die gebührenpflichtigen Schriften sowie die detaillierte Höhe der Gebühr zu ersehen sei.
Am erließ das Finanzamt folgende Berufungsvorentscheidung:
"Es ergeht die Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung vom von Herrn XY gegen den Bescheid (Gebühr und Gebührenerhöhung) vom betreffend Anträge mit Beilagen und Bescheide, eingebracht bei bzw. ausgestellt durch Z unter Zahl, Rechnungen Nummern.
Über die Berufung wird auf Grund des § 276 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid gem. § 276 Abs.1 BAO wie folgt abgeändert:
Betreffend die Schriften laut Rechnungen vom , vom und vom :
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3 amtliche Ausfertigungen mit insgesamt 3 Bogen gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG1957 | 231,00 € |
2 Beilagen mit insgesamt 4 Bogen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 | 14,40 € |
3 Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG 1957 | 130,80 € |
Betreffend die Schriften laut Rechnung vom :
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1 amtliche Ausfertigung mit insgesamt 1 Bogen gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG1957 | 83,60 € |
1 Beilage mit insgesamt 1 Bogen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 | 3,90 € |
1 Eingabe gemäß § 14 TP6 Abs. 2 GebG 1957 | 47,30 € |
511,00 € |
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Gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 50% von der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 511,00 € | 255,50 € |
766,50 € |
Begründung:
Laut Mitteilung der Z wurden dem Berufungswerber mit Rechnung vom Gebühren für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung gemäß II. Abschnitt TP 3 ACGV, für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer IFR Berechtigung gemäß II. Anschnitt, TP 3 ACGV und Gebühren nach dem Gebührengesetz in Rechnung gestellt, mit Rechnung vom Gebühren für die Bescheinigung der Sprachkompetenz Level 4 gemäß Abschnitt, TP 16aa ACGV und Gebühren nach dem Gebührengesetz, mit Rechnung vom Gebühren für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung gemäß II. Abschnitt TP 3 ACGV, für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer IFR Berechtigung gemäß II. Anschnitt, TP 3 ACGV und Gebühren nach dem Gebührengesetz und mit Rechnung vom Gebühren für die Erteilung einer Prüferberechtigung FE gemäß II. Abschnitt, TP 1 mii ACGV und Gebühren nach dem Gebührengesetz.
Erhebungen bei der Z haben ergeben, dass die Gültigkeit einer Lizenz durch die Gültigkeit der eingetragenen Berechtigungen und des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses bestimmt ist. Mit der neu ausgestellten Lizenz wurden die darin enthaltenen Berechtigungen "verlängert", d.h. es wurde vor Ablauf ihrer Gültigkeit nach Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen die Berechtigung für einen weiteren Zeitraum "neu erteilt".
Bei jeder Verlängerung der Berechtigung ist durch die Z zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind. Die Verlängerung einer befristet erteilten Berechtigung für Zivilluftfahrer setzt nach § 9 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) einen entsprechenden Antrag des "Bewerbers" an die Z voraus. Dieser Antrag erfolgt in Form eines Schreibens betreffend die praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten nach JAR-FCL 1.240/1.245, das sowohl vom Bewerber als auch vom Prüfer (Gutachter der Z) unterfertigt wird und binnen drei Tagen an die zuständige Behörde (Z) übermittelt wird. Aus der Bezeichnung "Bewerber" ist zu erkennen, dass dem Antrag ein bestimmtes Begehren zu Grunde liegt und dass dieser Antrag somit eine gebührenpflichtige Eingabe i.S des § 14 TP 6 Abs. 2 GebG (Eingabengebühr i.H. v. 43,60 € bzw. 47,30 €) darstellt.
Die diesem Schreiben angeschlossene Schrift, die zur Stützung des Begehrens auf Verlängerung der Berechtigung dient, unterliegt der Beilagengebühr gern.§ 14 TP 5 GebG (Gebühr 3,60 € bzw. 3,90 € pro Bogen). Werden die Voraussetzung für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der Z die Berechtigung verlängert. Die seitens der Z erteilte Verlängerung der Berechtigung unterliegt gem. § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG der Gebühr von 77,00 € bzw. 83,60 € vom ersten Bogen. Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabe und Beilage ist mit Zustellung der Verlängerung der Berechtigung (abschließende Erledigung) an den Antragsteller entstanden (§ 11 GebG).
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet."
Mit Schreiben vom brachte der Bf am wiederum Berufung - nun mehr Beschwerde - ein und führte ergänzend aus:
"... In der Anlage Anlage 3 eine Rechnung der Z. Nach Abzug der Kosten für die Verlängerung der Berechtigungen, die ich bezahlt habe, wurde Einspruch gegen die Verrechnung von Kosten bezüglich der CPL Ausstellung erhoben.
Begründung: Diese CPL Berechtigung wurde von x nach Österreich transferiert. Bei der "Erstausstellung/Erteilung "( Erlaubnis ein Gewerbe in der Luftfahrt betreiben zu dürfen) in Österreich habe ich diese Kosten erstmalig beglichen. Die CPL Lizenz wurde für 5 Jahre ausgestellt. Die Lizenz (Formblatt) ist in allen Staaten der JAR FCL Teilnehmer ( ca 30 Staaten ) so.
Siehe Anlage 1 IX. Diese Eintragung gilt 5 Jahre und bedarf keiner Verlängerung in den folgenden 5 Jahren. Erst bei zu erwartendem Ablaufdatum wird eine "Erneuerung" beantragt. Das wird in allen JAR FCL Ländern so gehandhabt. Da ich in x auch Flight Examiner war, bin ich bei der Ernennung dieser FE Lizenz eingehend in dieses Thema eingeschult worden.
Auch das ,,Formblatt" Anlage 2 , welches Sie auf in Ihrem Bescheid Seite 2 Zeile 25 erwähnen, enthält keinen Antrag meinerseits, weil der Teil Erneuerungen .... ( Mitte) weder beantragt noch in Frage kommt. Es wurde keine Erneuerung gemacht. Also wurde von mir kein "Begehren" bezüglich Verlängerung/Erneuerung der CPL gestellt.
Jedenfalls antrags- und rechtswidrig war das Vorgehen der Behörde, die Gültigkeitsdauer meines CPL mehrfach um ein Jahr zu verlängern. Dazu besteht kein gesetzlicher Auftrag und es wurde von mir nicht beantragt...."
Der Bf stellt daher den Antrag, den vorliegenden Gebührenbescheid zur Gänze aufzuheben.
3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
3.1 Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG
Da die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
3.2 Erwägungen
Streitgegenständlich ist in vorliegendem Fall, ob die von der Z angeforderten Gebühren i.H. von insgesamt 554,80 €, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 277,40 € zu Recht festgesetzt worden sind.
Der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG in der jeweils geltenden Fassung unterliegen Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit der erhöhten Eingabengebühr (hier: 43,60 € bzw. 47,30 €).
Das Gebührengesetz knüpft in § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (, 85/15/0332, und vom , 91/15/0129 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).
Eine Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl 288, 289/75, vom , Slg 5122/F, vom , 84/15/0044, vom , 85/15/0300, je vom , 89/15/0099 und 89/15/0033, vom , 90/15/0003, vom , 91/15/0129, vom , 94/16/0057, vom , 2001/16/0174, und vom , 2003/16/0060 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).
Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten (). Dem Gebührengesetz ist eine strenge Unterscheidung zwischen Eingaben und Anträgen fremd (vgl Slg 3360/F, und vom , 288, 289/75).
Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird ().
Auch unter Ansuchen, Anmeldungen, Anträgen und Gesuchen sind Eingaben zu verstehen, die teils, wenn kein Sondertatbestand (Abs 2, 3 und 5) zum Zug kommt, der einfachen Eingabengebühr unterliegen, teils einer erhöhten Gebühr (Abs 2) und teils keiner (Abs 5 mit Ausnahmen; , Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).
Eine "Pilotenlizenz" ist gemäß § 29 Abs. 1 Zivilluftfahrtgesetz (LFG) ein zur Betätigung als Zivilluftfahrer erforderlicher Zivilluftfahrt-Personalausweis. Die Lizenz allein verleiht seinem Inhaber keine Rechte oder Befugnisse, dazu bedarf es entsprechender gültiger Berechtigungen, die in die Lizenz einzutragen sind und befristet vergeben werden. Die Verlängerung der Gültigkeit einer Berechtigung erfolgt in einem durch die ZLPV 2006 (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006) geregelten Verwaltungsverfahren durch die zuständige Behörde.
Nach § 9 Abs. 1 ZLPV 2006 hat diese zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nachweist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom , 96/16/0165, ausgesprochen hat, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Diese Voraussetzungen sind in vorliegendem Fall gegeben und wurde dem Begehren des Bf durch die entsprechende Entscheidung der Behörde Rechnung getragen.
Auch wenn der Bf keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hält er dennoch weiterhin die Berufspilotenlizenz, auch wenn er sie nicht ausnützt, womit die entsprechende Gebühr zu Recht angefordert worden ist.
Selbst wenn das Schriftstück durch eine andere Person, jedoch im Namen aber sicherlich mit Zustimmung des Bewerbers bei der Behörde überreicht wird, liegt dennoch eine gebührenpflichtige Eingabe vor.
Wie das Finanzamt bereits zutreffend ausgeführt hat, ist bei jeder Verlängerung der Berechtigung durch die Z zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung dieser Berechtigung weiter gegeben sind. Dies setzt einen entsprechenden Antrag des Bewerbers voraus, welcher sowohl von diesem als auch vom Prüfer unterfertigt und binnen drei Tagen an die zuständige Behörde (Z) übermittelt wird. Werden die Voraussetzung für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der Z die Berechtigung verlängert.
Die Behörde und nicht der Prüfer hat daher festzustellen, ob der Bewerber die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung einer Berechtigung erfüllt (die nicht bei jeder Berechtigung lediglich aus einer bei einem Prüfer positiv absolvierten Befähigungsprüfung besteht), also die weiter vorliegende fachliche Befähigung, sondern auch, ob die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 30 Luftfahrtgesetz) weiter gegeben sind (zur Vorgangsweise siehe auch in ähnlich gelagerten Fällen, u.a., , ).
Gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr (hier: 3,60 € bzw. 3,90 Euro). Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden.
Die diesem Schreiben angeschlossene Schrift, die zur Stützung des Begehrens auf Verlängerung der Berechtigung dient, unterliegt der Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG. Das dem Schreiben beizulegende medizinische Tauglichkeitszeugnis dient objektiv jedenfalls der Stützung des Antrages.
Werden die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der Z die Berechtigung verlängert. Die seitens der Z erteilte Verlängerung der Berechtigung unterliegt gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG - in der hier anzuwendenden Fassung - der Gebühr von 77,00 € bzw. 83,60 €.
Die Vorgehensweise selbst betrifft ausschließlich den Wirkungsbereich der Z.
Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabe und Beilage ist mit Zustellung der Verlängerung der Berechtigung (abschließende Erledigung) an den Antragsteller entstanden (§ 11 GebG).
Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht ().
Eine Verrechnung von Gebühren nach der ACGV schließt die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 nicht aus.
Der Rechenfehler im Bescheid war zu korrigieren, im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des VwGH (siehe die im Erkenntnis umfangreich zitierte Rechtsprechung).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Pilotenlizenz; Verlängerung von Berechtigungen Antrag; Bewerber; Gültigkeit; Eingabe; |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101148.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at