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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.10.2016, RV/7102879/2013

Gebührenpflichtige Schriften im Zusammenhang mit Verlängerungen von Berechtigungen im Rahmen einer Berufspilotenlizenz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des XY, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1, TP 5 Abs. 1 und TP 6 Abs. 2 GebG und 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Am langte beim Finanzamt der Befund der Z vom  ein, in welcher Folge sodann der beschwerdegegenständliche Bescheid folgenden Inhalts erlassen wurde:

"Betreff: Eingabe betr. Erteilung einer Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vom , eingebracht bei Z zur Zahl zu Rechnung Nummer


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Im Zusammenhang mit der (den) im Betreff angeführten Schriften wird die Gebühr festgesetzt mit
142,60 €
Bereits entrichtet wurde
0
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des entrichteten Gebührenbetrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von
142,60 €
Die Gebühr (en) war (en) bereits fällig.
 
Die Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO ist der gesondert ergehenden Buchung zu entnehmen.
 
Ermittlung der festgesetzten Gebühr:
 
1 amtliche Ausfertigung (en) mit insgesamt 1 Bogen gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG 1957
83,60 €
3 Beilage (n) mit insgesamt 3 Bogen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957
11,70 €
1 Eingabe (n) gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG 1957
47,30 €
Begründung: Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
 
Bescheid über eine Gebührenerhöhung
 
Im Zusammenhang mit der (den) im Betreff angeführten Schrift(en) wird eine Gebührenerhöhung festgesetzt mit
71,30 €
Die Fälligkeit ist der gesondert ergehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen.
 
Berechnung der festgesetzten Gebührenerhöhung:
 
Gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 50% von der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 142,60 €
71,30 €
Begründung: Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
 
....
 
Gesamtbetrag 213,90 €"
 

Fristgerecht wurde Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht. Der Berufungswerber (jetzt Beschwerdeführer, Bf) brachte vor:

"Die im Bescheid genannten Gebühren wurden rechtswidrig festgesetzt. Rechtswidrig sind insbesondere folgende Positionen:

A) amtliche Ausfertigungen mit insgesamt 1 Bogen gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG

B) 3 Beilagen mit insgesamt 3 Bogen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG

C) 1 Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG

Begründung: Meine CPL Berechtigung wurde von x nach Österreich transferiert. Bei der "Erstausstellung/Erteilung "( Erlaubnis ein Gewerbe in der Luftfahrt betreiben zu dürfen) in Österreich habe ich diese Kosten erstmalig beglichen am . Die CPL Lizenz wurde für 5 Jahre ausgestellt. Die Lizenz (Formblatt) ist in allen Staaten der JAR FCL Teilnehmer ( ca 30 Staaten ) so.

Diese Eintragung zur Ausübung eines Gewerbes gilt 5 Jahre und bedarf keiner Verlängerung in den folgenden 5 Jahren. Erst bei zu erwartendem Ablaufdatum wird eine "Erneuerung" (der Gewerbeberechtigung für die Luftfahrt) beantragt. Das wird in allen JAR FCL Ländern so gehandhabt. Da ich in x auch Flight Examiner war, bin ich bei der Ernennung (und den Kosten) dieser FE Lizenz eingehend informiert und in dieses Thema eingeschult worden. Lediglich die Verlängerung der FE Lizenz habe ich beantragt nicht die "Ausfertigung".

Jedenfalls antrags- und rechtswidrig war das Vorgehen der Behörde, die Gültigkeitsdauer meiner Gewerbeerlaubnis auf einem "neuen Blatt Papier" auszufertigen. Die reine Verlängerung habe ich selbstverständlich bezahlt. Wenn auch die Kosten für die gleiche Verlängerung in der a, b, x, sehr viel weniger als die österreichischen Kosten ausmachen, so sollte man doch einmal nach den in der EU üblichen Kostenstrukturen verfahren. ...."

Der Bf stellt daher den Antrag den vorliegenden Gebührenbescheid zur Gänze aufzuheben.

2. Verfahren vor dem Finanzamt

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens führte das Finanzamt Erhebungen durch und ersuchte unter anderem die Z um Stellungnahme. Mit Schreiben vom führte die Z aus wie folgt:

"..Mit der Rechnung Nummer vom wurden dem Berufungswerber für die am antragsgemäß erfolgte Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Lehrberechtigung (Flight lnstructor, Fl, zu Deutsch „Fluglehrer") u. a. entsprechende Gebühren gem. Gebührengesetz 1957 (GebG, BGBI. Nr. 267/1957 in der damals geltenden Fassung BGBl. I Nr.76/2011) zur Entrichtung vorgeschrieben.

Die erwähnte Lehrberechtigung wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag jeweils befristet auf drei Jahre erteilt und in die Lizenz des Piloten eingetragen Da es sich bei dieser Berechtigung um eine solche handelt die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befugt, sind die entsprechenden Tarifposten des GebG für Eingabe ("erhöht" § 14 TP 6 Abs 2 GebG) und amtliche Ausfertigung (§ 14 TP 2 Abs 1 Z 1 GebG) anzuwenden.

Der Berufungswerber unterliegt einem grundlegenden Irrtum, wenn er meint, die vorgeschriebene Ausfertigungsgebühr falle für die Neuausfertigung seiner Lizenz (Berufspilotenlizenz, "CPL") selbst an, zu der es bei der Eintragung der Verlängerung seiner Lehrberechtigung amtswegig kam. Die Lizenz ist, wie richtig ausgeführt wurde, für 5 Jahre gültig und war zum Zeitpunkt der Verlängerung der Lehrberechtigung nicht neu auszustellen. Für eine derartige ("bloße") Neuausfertigung der Lizenz fallen weder nach dem Gebührengesetz 1957 noch nach der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV, BGBl. Nr. 2/1994 in der damals geltenden Fassung BGBl. II Nr. 466/2010) Gebühren an.

Ein Antrag auf "Verlängerung" der Gültigkeitsdauer einer (jeweils auf 3 Jahre befristeten)
Lehrberechtigung führt demnach zur entsprechenden Eintragung in eine amtswegig neu
ausgefertigte Lizenz. Formal (und rechtstechnisch) gesehen handelt es sich bei der
"Verlängerung" einer befristeten (hier Lehr-)Berechtigung um die neuerliche Erteilung dieser Befugnis für einen weiteren befristeten Zeitraum. Die folgliche Neuausausfertigung ist so wie die Eintragung der Berechtigung in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, ZLPV 2006; BGBl. II Nr.205/2006 id damals gF BGBl. II Nr. 71/2009, bzw. in deren Anlage 1, JAR-FCL 1) geregelt. Gemäß § 9 ZLPV 2006 hat die Behörde Berechtigungen auf Antrag zu verlängern, wobei diese von der Behörde in die Lizenz einzutragen sind.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die "amtliche Ausfertigung" iS des GebG durch eine entsprechende Eintragung der verlängerten Berechtigung in die Lizenz des Antragstellers erfolgt (wobei die Lizenz - aus verwaltungstechnischen Gründen - neu
ausgedruckt wird).

Zur Illustrierung ist dem Schreiben auch die Kopie der am neu ausgefertigten
(ausgedruckten) Lizenz angeschlossen."

Am erließ das Finanzamt folgende Berufungsvorentscheidung:

"Es ergeht die Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung vom (eingelangt am 08. 02.2013) von XY gegen Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom .

Über die Berufung wird auf Grund des § 276 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung:

Ihr Antrag vom betrifft die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung. Laut Z wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag die Lehrberechtigung jeweils befristet auf 3 Jahre erteilt und in die Lizenz des Piloten eingetragen. Da es sich bei dieser Berechtigung um eine solche handelt, die zur Ausübung einerErwerbstätigkeit befugt, sind die entsprechenden Tarifposten des Gebührengesetzes für Eingaben gem. § 14 TP 6 Abs. 2 GebG, amtliche Ausfertigungen gem. § 14 TP 2 Abs 1 Z.1 GebG und Beilagen gem. § 14 TP 5 Abs. 1 GebG anzuwenden. Ein Antrag auf "Verlängerung" der Gültigkeitsdauer einer Lehrberechtigung führt zu einer Eintragung in eine amtswegige neu ausgefertigte Lizenz. Daher war die Berufung abzuweisen."

Mit Schreiben vom brachte der Bf am erneut Berufung - nunmehr Beschwerde - ein, und führt ergänzend aus:

"...Bei meiner Begründung habe ich dezidiert erläutert‚ dass die aufgeführten Gebühren nicht zweimal erhoben werden können. Diese Eintragung (eingetragen am ) CPL Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes gilt 5 Jahre und bedarf keiner Verlängerung in den folgenden 5 Jahren. Erst bei zu erwartendem Ablaufdatum wird eine „Erneuerung“ (der Gewerbeberechtigung für dieLuftfahrt) beantragt. Das wird in allen JAR FCL Ländern so gehandhabt. Die Z erfindet hier einen Zusammenhang zwischen Gewerblichkeit und Lehrberechtigung. Die gleiche Lehrberechtigung kann (und wird auch) in eine sogenannte PPL eingetragen. Hier wird keine Gebühr erhoben. Die Gewerblichkeit ist auch ohne FE Eintrag in den CPL gegeben. Also ist die Gewerblichkeit weiter erlaubt. Lediglich die Verlängerung der FE Lizenz habe ich beantragt nicht die "Ausfertigung".

Der Bf stellt daher den Antrag, den vorliegenden Gebührenbescheid zur Gänze aufzuheben.

3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht 

3.1 Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG 

Da die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.  

3.2 Erwägungen

Streitgegenständlich ist in vorliegendem Fall, ob die von der Z angeforderten Gebühren i.H. von insgesamt  142,60 €, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 71,30 € zu Recht festgesetzt worden sind.  

Der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG in der jeweils geltenden Fassung unterliegen Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit der erhöhten Eingabengebühr (hier: 47,30 €).  

Das Gebührengesetz knüpft in § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (, 85/15/0332, und vom , 91/15/0129 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl 288, 289/75, vom , Slg 5122/F, vom , 84/15/0044, vom , 85/15/0300, je vom , 89/15/0099 und 89/15/0033, vom , 90/15/0003, vom , 91/15/0129, vom , 94/16/0057, vom , 2001/16/0174, und vom , 2003/16/0060 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).  

Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten (). Dem Gebührengesetz ist eine strenge Unterscheidung zwischen Eingaben und Anträgen fremd (vgl Slg 3360/F, und vom , 288, 289/75).  

Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird ().  

Auch unter Ansuchen, Anmeldungen, Anträgen und Gesuchen sind Eingaben zu verstehen, die teils, wenn kein Sondertatbestand (Abs 2, 3 und 5) zum Zug kommt, der einfachen Eingabengebühr unterliegen, teils einer erhöhten Gebühr (Abs 2) und teils keiner (Abs 5 mit Ausnahmen; , Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine "Pilotenlizenz" ist gemäß § 29 Abs. 1 Zivilluftfahrtgesetz (LFG) ein zur Betätigung als Zivilluftfahrer erforderlicher Zivilluftfahrt-Personalausweis. Die Lizenz allein verleiht seinem Inhaber keine Rechte oder Befugnisse, dazu bedarf es entsprechender gültiger Berechtigungen, die in die Lizenz einzutragen sind und befristet vergeben werden. Die Verlängerung der Gültigkeit einer Berechtigung erfolgt in einem durch die ZLPV 2006 (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006) geregelten Verwaltungsverfahren durch die zuständige Behörde.

Nach § 9 Abs. 1 ZLPV 2006 hat diese zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nachweist.

Wie in der Stellungnahme der Z ausgeführt, wird d ie erwähnte Lehrberechtigung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag - welchen der Bf unstreitig gestellt hat - jeweils befristet auf drei Jahre erteilt und in die Lizenz des Piloten eingetragen. Da es sich bei dieser Berechtigung um eine solche handelt die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befugt, sind die entsprechenden Tarifposten des Gebührengesetzes für Eingaben ("erhöht" § 14 TP 6 Abs 2 GebG) und amtliche Ausfertigungen (§ 14 TP 2 Abs 1 Z 1 GebG) anzuwenden.

Der Bf führt aus, er habe lediglich die Verlängerung der FE Lizenz beantragt, nicht die "Ausfertigung". Jedenfalls antrags- und rechtswidrig sei das Vorgehen der Behörde, die Gültigkeitsdauer der Gewerbeerlaubnis auf einem "neuen Blatt Papier" auszufertigen.

Dazu ist zu sagen, dass diese Vorgehensweise ausschließlich den Wirkungsbereich der Z betrifft. 

Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom , 96/16/0165, ausgesprochen hat, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Diese Voraussetzungen sind in vorliegendem Fall gegeben und wurde dem Begehren des Bf durch die entsprechende Entscheidung der Behörde Rechnung getragen.  

Selbst wenn der Bf keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hält er dennoch weiterhin die Berufspilotenlizenz, auch wenn er sie nicht ausnützt, womit die entsprechende Gebühr zu Recht angefordert worden ist.   

Wird ein Schriftstück durch eine andere Person, jedoch im Namen aber sicherlich mit Zustimmung des Bewerbers bei der Behörde überreicht, so liegt dennoch eine gebührenpflichtige Eingabe vor.

Gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr (hier: 3,90 Euro). Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden.   

Werden die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der Z die Berechtigung verlängert. Die seitens der Z erteilte Verlängerung der Berechtigung unterliegt gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG - in der hier anzuwendenden Fassung - der Gebühr von 83,60 €.   

Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabe und Beilage ist mit Zustellung der Verlängerung der Berechtigung (abschließende Erledigung) an den Antragsteller entstanden (§ 11 GebG).  

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht ().  

Eine Verrechnung von Gebühren nach der ACGV schließt die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 nicht aus.   

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.  

4. Nichtzulassung der Revision 

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des VwGH (siehe die im Erkenntnis umfangreich zitierte Rechtsprechung).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Pilotenlizenz;
Verlängerung von Berechtigungen;
Antrag;
Bewerber;
Gültigkeit;
Eingabe
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102879.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at