Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.10.2016, RV/7103761/2016

Gegenstandsloserklärung infolge Zurücknahme des Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch X, gegen die Bescheide des Finanzamtes Y vom , betreffend Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2012, für das Jahr 2013, für das Jahr 2014 und für die Monate Jänner bis März 2015, beschlossen:

I. Der gegen diese Bescheide gerichtete Vorlageantrag vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.  

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Jeweils am erließ das Finanzamt Normverbrauchsabgabebescheide für den Monat September 2012, für das Jahr 2013, für das Jahr 2014 und für die Monate Jänner bis März 2015.

Gegen diese Bescheide erhob die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Schreiben vom (und mit ergänzendem Schriftsatz vom ) Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Dagegen brachte die steuerliche Vertreterin fristgerecht mit Schreiben vom einen Vorlageantrag ein.

Mit Eingabe vom wurde seitens der steuerlichen Vertreterin der Vorlageantrag vom zurückgenommen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wurde.

Gemäß § 264 Abs. 3 3. Satz BAO gilt bei Zurücknahme des Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Gemäߧ 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die steuerliche Vertreterin der Bf. hat m it Eingabe vom ihren Vorlageantrag zurückgenommen; der Vorlageantrag ist daher als gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerde vom gilt damit wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages wegen der Zurücknahme des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 3 Satz 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103761.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at