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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.07.2016, RV/5100452/2012

Aufwendungen für Aus- und Fortbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R

in der Beschwerdesache BF

über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom zu St.Nr. 000/0000, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008, 2009 und 2010 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird betreffend Einkommensteuer 2009 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der neu festgesetzten Abgabe sind dem beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Angestellte der Firma P GmbH, die zur P-Gruppe (einem weltweit tätigen Maschinenbauunternehmen) gehört, und war in diesem Unternehmen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Sachbearbeiterin (Disponentin) im Logistikcenter beschäftigt. Ab dem war die Beschwerdeführerin in Karenz, am wurde das Kind K geboren, ab dem arbeitete sie wieder in diesem Unternehmen als Angestellte weiter (neuerliche Karenz ab , Geburt des Kindes H am ).

In den Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 machte die Beschwerdeführerin Kosten für die Ausbildung zur diplomierten Lebens- und Sozialberaterin (Lehrgangsgebühren, Reisekosten, Nächtigungskosten, Fachliteratur) geltend, die vom Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden vom nicht als Werbungskosten anerkannt wurden, da diese Ausbildung in keinem Zusammenhang mit dem Beruf des Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin bei der Firma P stünden. Aus den Bescheiden für die Jahre 2008 und 2009 ergaben sich Nachforderungen in Höhe von 258,97 € und 653,94 €, aus dem Bescheid für 2010 dagegen eine Gutschrift von 166,00 €.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung vom wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Gesundheitsvertrauensperson im Gesundheitsteam der Firma und im Arbeitssicherheitsausschuss stehe. Ferner sei für das Jahr 2009 zu Unrecht nur der Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 60 € angesetzt worden, obwohl in der Erklärung Sonderausgaben (Versicherungsprämien 1.579,08 €, Ausgaben zur Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung 420,00 € und Kirchensteuer 178,46 €) detailliert angeführt worden wären. Sie habe die Steuererklärungen via FinanzOnline gemacht und die Vorausberechnung habe für alle Jahre ein Guthaben ergeben. Umso erschreckender sei es, als Mutter, deren Einkommen derzeit nur aus dem Kinderbetreuungsgeld und der Familienbeihilfe bestehe, für die Jahre 2008 und 2009 eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 912,91 € zu erhalten.

Der Berufung war eine "Arbeitsbestätigung" des Arbeitgebers vom mit folgendem Inhalt angeschlossen:

"Wir bestätigen hiermit, daß Frau Bf., seit in unserem Unternehmen als Sachbearbeiterin im Logistikcenter beschäftigt ist.

Mit Ihrem erworbenen Wissen der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater, leistet sie einen wertvollen Beitrag für unser Gesundheitsteam und den Arbeitssicherheitsausschuss. Sowohl als Gesundheitsvertrauensperson als auch als Mitarbeiterin im Arbeitssicherheitsausschuss engagiert Sie sich sehr für psychosoziale Themen am Arbeitsplatz, vor allem in Workshops und Vorträgen beim Sicherheitsfachkräftetag.

Frau BF befindet sich zur Zeit im Karenzurlaub – wir hoffen, daß Sie uns nach Rückkehr aus Ihrer Karenz mit Ihrem Wissen und den erlernten Methoden wieder unterstützt.

Das Dienstverhältnis ist unbefristet und ungekündigt."

In einem Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin um Beantwortung folgende Fragen: "Eröffnen sich auf Grund Ihrer Fortbildung zur Lebens- und Sozialberaterin zusätzliche Betätigungsfelder in der Firma? Gab es einen konkreten Anlass für die Absolvierung der Fortbildungsveranstaltung (z.B. Anregung durch den Dienstgeber)? Bitte schildern Sie Ihre Beweggründe! Solche Fortbildungsveranstaltungen können nur dann anerkannt werden, wenn es eine berufliche Notwendigkeit gibt. Inwieweit konnten Sie Kenntnisse aus dieser Fortbildungsveranstaltung in der Firma konkret umsetzen?"

Die Beschwerdeführerin führte dazu in ihrer Stellungnahme vom aus:

"Die P GmbH ist eine der Vorreiterfirmen in Bezug auf betriebliche Gesundheitsförderung in Österreich.

Um die physische Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhalten bzw. zu fördern gibt es bei der Firma P neben den gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsärzten und Sicherheitsvertrauenspersonen auch an allen österreichischen Standorten beispielsweise Physiotherapeuten, Gesundheitsscreenings und Sportgruppen.

Gleichzeitig wurde aber auch der Bedarf an psychosozialer Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erkannt (Stichwort Burnout, Suchtverhalten und Prävention etc.) und daher in diesem Bereich Gesundheitsvertrauenspersonen ausgebildet und ein Kriseninterventionsteam installiert. Weiters führt die Firma P immer wieder Teamtage zur Arbeitssicherheit in den Produktionsabteilungen durch, bei denen u.a. auch auf die psychischen Belastungen in den Teams oder auf die psychologischen Fallen im Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung der Arbeiter eingegangen wird.

Wie Ihnen bereits in der Bestätigung meines Arbeitgebers mitgeteilt wurde, bin ich neben meiner Tätigkeit als Disponentin im Lager/ Logistikcenter auch im Arbeitssicherheitsausschuss als Sicherheitsvertrauensperson und seit 2010 auch als Gesundheitsvertrauensperson tätig. Außerdem wurde ich bis zum Beginn des Mutterschutzes als langjährige Rettungssanitäterin im Roten Kreuz immer wieder als Ersthelferin im Betrieb angefordert.

Der Gedanke die Ausbildung zur Dipl. Lebens- und Sozialberaterin zu machen wurde durch das o.g. „Zusatzengagement“ geweckt und die Möglichkeit diese langwierige Ausbildung zu machen, ergab sich im Zuge der Finanzkrise als wir zunächst freitags Urlaub abbauen mussten und anschließend Kurzarbeit eingeführt wurde. Diese zwangsweise gewonnene Freizeit nutzte ich somit sinnvollerweise, um diese zeitaufwendige Ausbildung zu machen.

Von Anfang an war mein Arbeitgeber über die Ausbildung informiert, hat diese befürwortet und eröffnete mir in dieser Zeit die entsprechenden Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit den Arbeitspsychologen der AUVA und die zusätzliche Ausbildung zur Gesundheitsvertrauensperson. In diesem Zusammenhang hielt ich beispielsweise 2009 als Vertreterin der P AG einen Kurzvortrag beim AUVA-Sicherheitsfachkräfte-Tag zum Thema „Der Wert der psychosoziale Gesundheit im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung", bei dem ich über die Auswirkungen von Stress auf die Arbeitssicherheit referiert habe.

Zudem ergaben sich immer wieder Situationen, in denen ich von Kollegen um Unterstützung gebeten wurde. Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht darf ich auf diese Fälle nicht näher eingehen, aber ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich mehrmals mit den Methoden und Techniken, die ich während meiner Ausbildung erlernt habe, erfolgreich „psychische“ Erste Hilfe geleistet und Kollegen an professionelle Stellen wie Pro Mente weitervermittelt habe.

Unabhängig von meiner Tätigkeit für die Firma P engagiere ich mich seit Jahren ehrenamtlich im Roten Kreuz als Rettungssanitäterin und BezirksfreiwilIigenreferentin, wobei mir die Ausbildung zur Dipl. Lebens- und Sozialberaterin im Umgang mit Patienten, Angehörigen und Kolleginnen und Kollegen ebenfalls immer wieder zu Gute kommt."

Im Anhang übermittle die Beschwerdeführerin das Programm des AUVA-Sicherheitsfachkräfte-Tages, ihr Referat sowie eine Seminarbestätigung der Arbeiterkammer Salzburg vom , derzufolge die Beschwerdeführerin das Seminar zum Thema "Gesundheitsvertrauensperson" (35 UE) besucht hat.

In einem weiteren Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt um Beantwortung folgender Fragen: "Für welche Zielgruppe ist das Seminar zum/r "Dipl. Lebens- und Sozialberater/in"? Gab es Voraussetzungen um dieses Seminar besuchen zu können? Bitte senden Sie uns die entsprechenden Ausschreibungsunterlagen und ein Seminarprogramm zu? Haben Sie vom Dienstgeber für das Seminar einen Kostenersatz erhalten? Stellte das Seminar eine berufliche Notwendigkeit dar oder war es nur für die Tätigkeit als Gesundheitsvertrauensperson und im Arbeitssicherheitsausschuss förderlich?"

In ihrer Stellungnahme vom führte die Beschwerdeführerin dazu aus: "Beigefügt finden Sie Kopien des Ausbildungsprogramms 2008, auf dessen Grundlage ich mich für die Ausbildung an der B-GmbH beworben habe; weiters eine Kopie des Ausbildungsprogramms 2010, wo mein persönliches Statement für die Ausbildung abgedruckt ist. Außerdem habe ich den Stundenplan unseres Lehrgangs beigefügt.

Bei der Ausbildung zum Dipl. Lebens- & Sozialberater handelt es sich um einen mehrjährigen berufsbegleitenden Lehrgang, der mit einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung endet und für den eine Diplomarbeit erstellt werden muss.

Um diese Ausbildung machen zu können, muss ein Mindestalter von 25 Jahren erreicht sein, der Bewerber muss körperlich und geistig geeignet sein, sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Lehre nachweisen und ein Aufnahmegespräch positiv absolvieren.

Die Ausbildung zum Dipl. Lebens- und Sozialberater richtet sich grundsätzlich an Personen, die sozial engagiert sind, sich in hohem Maße für die Psychologie des Menschen interessieren und auch bereit sind, sich im Rahmen der Ausbildung intensiv mit der eigenen Persönlichkeit auseinanderzusetzen.

Die Teilnehmer meines Lehrgangs sind durchwegs in Berufen beschäftigt, in denen sie täglich häufig auch in schwierigen Situationen mit Menschen zu tun haben; sie sind beispielsweise PädagogInnen, GeschäftsführInnen oder AssistentInnen. Persönlich bin ich durch meine berufliche Tätigkeit als Disponentin und Lehrlingsausbilderin unserer Abteilung täglich im engen Kontakt mit Kolleglnnen verschiedenster Abteilungen und externen Kunden. Der Umgang mit den Auszubildenden geht dabei häufig über die fachliche Wissensvermittlung hinaus, da die Pubertät und der Einstieg ins Berufsleben für viele Heranwachsende ein schwieriger Lebensabschnitt ist. Die Ausbildung zur Dipl. Lebens- und Sozialberaterin war bzw. ist daher für mich die perfekte Ergänzung zu meiner beruflichen Tätigkeit und stellt eine deutliche Qualitätsverbesserung dar!

Wie ich Ihnen bereits auf Ihr erstes Ergänzungsansuchen mitgeteilt habe, habe ich die Ausbildung in der Zeit der Finanzkrise begonnen bzw. war die zeitlich aufwendige Ausbildung erst aufgrund dieser Tatsache für mich möglich. Da die wirtschaftliche Situation es notwendig machte, die Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken, kam mir gar nicht erst der Gedanke die Firma um Kostenersatz zu bitten, im Gegenteil - da die Firma P, besonders geprägt durch die Seniorchefs A und B, eine äußerst soziale und familiäre Firmenphilosophie hat, wurde in der schwierigen Zeit der Finanzkrise alles versucht, die Situation für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so erträglich wie möglich zu gestalten (es gab im Verhältnis zu anderen Firmen unseres Bezirkes sehr wenige Kündigungen des Stammpersonals; die Mitarbeiter, die gekündigt wurden, wurden besser als gesetzlich vorgesehen abgefunden; Lohn- und Gehaltskürzungen wurden firmenintern abgefedert etc.).

Daher war und ist es für mich selbstverständlich, das neugewonnene Knowhow meinem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ohne Kostenersatz zu fordern!"

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Zuge dieser Stellungnahme vorgelegten Unterlagen sowie der im Akt erliegenden Teilnahmebestätigung der B-GmbH, derzufolge die Beschwerdeführerin am Lehrgang Dipl. Lebens- und Sozialberater/-in vom bis teilgenommen hat, wird zu dieser Ausbildung festgestellt:

Gegenstand der B-GmbH, Adr., über deren Vermögen am das Konkursverfahren eröffnet wurde, war der Betrieb einer Bildungseinrichtung im Bereich Gesundheit, Wellness, Sport und Management. Von dieser Gesellschaft wurde unter anderem auch ein berufsbegleitender Lehrgang zur Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater im Sinne des § 119 Abs. 5 GewO angeboten. Der Lehrgang dauerte fünf bzw. bei entsprechender Spezialisierung (psychosoziales Gesundheitstraining) sechs Semester. Der Lehrgang fand einmal im Monat am Wochenende (Freitag bis Sonntag) statt. Die Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Lehrgang und der Abschluss desselben wurden bereits von der Beschwerdeführerin zutreffend dargestellt. Die Lehrgangsgebühren werden auf der von der ihr vorgelegten Lehrgangsbeschreibung mit 8.500,00 € bzw. 10.500,00 € (mit Zusatzmodul) beziffert. Die Tätigkeitsfelder und Berufsaussichten wurden wie folgt beschrieben: Psychologische Beratung (mit Ausnahme der Psychotherapie), Persönlichkeitsberatung, Berufsberatung, Coaching, Partnerschafts-, Ehe- und Familienberatung, Sexualberatung, Suchtberatung, Konfliktberatung, Mediation, Erziehungsberatung, Sozialberatung, Gruppenberatung, Supervision.

Am legte das Finanzamt die Berufung dem damals zuständig gewesenen unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Das Finanzamt beantragte dabei eine Abweisung der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2008 und 2010, sowie eine teilweise Stattgabe der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2009 hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten, im Erstbescheid nicht berücksichtigten Sonderausgaben.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 4 B-VG zu erledigen.

Der für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig gewesene Richter des Bundesfinanzgerichtes trat mit Wirksamkeit in den Ruhestand. Gemäß Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom über die Neuzuteilung der Akten der seit unbesetzten Gerichtsabteilung wurde in weiterer Folge die Gerichtsabteilung des erkennenden Richters zur Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Beweiswürdigung

Der festgestellte und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen, den Angaben der Beschwerdeführerin in den zitierten Eingaben sowie den von ihr vorgelegten Unterlagen, den Anmerkungen und Eintragungen im Abgabeninformationssystem, den im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten, einem Versicherungsdatenauszug sowie den Eintragungen in der Ediktsdatei.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungkosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

Das Gesetz unterscheidet Fortbildung, Ausbildung und Umschulung. Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (Doralt, EStG, § 16 Tz 203/2 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Daneben sind auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen; im Unterschied zur beruflichen Fortbildung wird daher durch die Berufsausbildung erst eine Grundlage für die weitere Berufsausübung geschaffen. Für die Abzugsfähigkeit maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit des Steuerpflichtigen, nicht aber ein früher erlernter Beruf, eine früher ausgeübte Tätigkeit oder ein abstraktes Berufsbild. Verwandte Berufe sind entsprechend der Verkehrsauffassung zu bestimmen; so ist von verwandten Tätigkeiten auszugehen, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (Doralt, EStG, § 16 Tz 203/3 f mwN).

Als Umschulungsmaßnahme begünstigt sind nur umfassende Bildungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf ermöglichen, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt". Daraus ist abzuleiten, dass ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich ist. Es müssen somit Umstände vorliegen, die über eine allgemeine Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (). Die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten erwiesen sein. Im Erkenntnis vom , 2011/15/0047, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass steuerlich zu berücksichtigende Umschulungskosten solche Aufwendungen sind, die zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen. Ob der Wille des Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist, sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, ist im Einzelfall an Hand objektiver Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (vgl. ).

Die Beschwerdeführerin war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nach der vorgelegten Bestätigung ihres Arbeitgebers Sachbearbeiterin im Logistikcenter des Unternehmens. Der Beruf einer Lebens- und Sozialberaterin im Sinne des § 119 GewO, zu deren Ausübung die Beschwerdeführerin aufgrund der erfolgreich absolvierten Ausbildung berechtigt gewesen wäre, stellt eine gänzlich andere Tätigkeit als die von ihr im Unternehmen ihres Arbeitsgebers ausgeübte dar. Es käme somit grundsätzlich eine Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten als Umschulungskosten im Rahmen vorweggenommener Werbungkosten in Betracht. Allerdings fehlt es dazu im vorliegenden Fall an der ernsthaften Absicht der Beschwerdeführerin, den ausgeübten Beruf tatsächlich zu wechseln. Ein beabsichtigter Berufswechsel wurde weder behauptet, noch finden sich dafür Anhaltspunkte. Schon in der Bestätigung des Arbeitgebers vom brachte dieser die Hoffnung zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin nach dem Karenzurlaub wieder in das Unternehmen zurückkehrt, was in weiterer Folge auch tatsächlich der Fall war. Auch die in der Stellungnahme vom geschilderten Beweggründe für die Absolvierung der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin sprechen gegen einen beabsichtigten Berufswechsel, sondern lassen hinreichend deutlich erkennen, dass die Beschwerdeführerin zwar die gewonnenen Erkenntnisse als Sicherheitsvertrauensperson und als Gesundheitsvertrauensperson im Unternehmen ihres Arbeitgebers verwerten wollte, aber nicht die Absicht hatte, ihre bisherige Beschäftigung in diesem Unternehmen aufzugeben und als Lebens- und Sozialberaterin erwerbstätig zu werden. Damit in Einklang steht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom , wonach die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin die "perfekte Ergänzung" zu ihrer beruflichen Tätigkeit (eben die Erwerbstätigkeit im Unternehmen ihres Arbeitgebers) sei.

Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten als Ausbildungskosten würde voraussetzen, dass ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten Tätigkeit gegeben ist. Davon kann aber wie bereits oben erläutert regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können. Dabei ist auf die konkret ausgeübte und die Grundlage für die Einkünfteerzielung darstellende Beschäftigung abzustellen. Das ist im gegenständlichen Fall eben die Tätigkeit als Disponentin im Logistikcenter des Unternehmens. Das zusätzliche Engagement als Sicherheits- und Gesundheitsvertrauensperson, für welches die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zweifellos förderlich waren, steht mit der Disponententätigkeit aber in keinem Zusammenhang im hier maßgeblichen Sinn (Anm.: auch im Bundesfinanzgericht sind aus dem Kreis der Richter sowohl Sicherheits- als auch Gesundheitsvertrauenspersonen bestellt; das Zusatzengagement dieser Richter steht aber in keinem Zusammenhang mit ihrer rechtsprechenden Tätigkeit, für welche sie entlohnt werden). Auch wenn der Arbeitgeber in seiner Bestätigung vom die Hoffnung zum Ausdruck brachte, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr aus der Karenz mit ihrem Wissen und den erlernten Methoden seinen Betrieb wieder "unterstützt", kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die weitere Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von diesem Zusatzengagement entscheidend abhängig gewesen wäre; vereinfacht ausgedrückt: die Beschwerdeführerin wurde auch weiterhin für ihre Tätigkeit als Disponentin bezahlt und nicht für ihr Zusatzengagement – Gegenteiliges wurde jedenfalls nicht behauptet. Damit diente die Ausbildungsmaßnahme nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus der nichtselbständigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin, wie dies § 16 Abs. 1 EStG fordert.

Die geltend gemachten Kosten stellen aber auch keine Fortbildungskosten dar. Wie bereits erläutert muss die Fortbildung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG dazu dienen, um im bereits ausgeübten Beruf (hier: Disponentin im Logistikcenter) auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Dass eben dazu die Ausbildung als Lebens- und Sozialberaterin notwendig gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Disponentin auch Lehrlinge ausgebildet hat. Eine derart qualifizierte Ausbildung (zum Lebens- und Sozialberater) generell als notwendig für jeden Lehrlingsausbildner zu erachten, ginge jedenfalls zu weit. Dass die Ausbildung für diese Tätigkeit gewiss förderlich war, genügt aber noch nicht. Ein Indiz für eine Notwendigkeit der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung für ihre weitere Berufsausübung wäre es allenfalls gewesen, wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin getragen hätte, was gegenständlich aber nicht der Fall war. Die Beschwerdeführerin hat in der Stellungnahme vom ausgeführt, es sei für sie selbstverständlich gewesen, das neu gewonnene Knowhow ihrem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, ohne Kostenersatz zu fordern. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Dienstfreistellungen für eine Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitsgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme für sich allein nicht für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten ausreichen (vgl. z.B. ), ist auch aus dem Vorbringen in der Stellungnahme vom , wonach der Arbeitgeber über die Ausbildung informiert gewesen sei, diese befürwortet habe und der Beschwerdeführerin die entsprechenden Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit den Arbeitspsychologen der AUVA und die zusätzliche Ausbildung zur Gesundheitsvertrauensperson eröffnet habe, nichts für die Beschwerdeführerin zu gewinnen.

Insgesamt gesehen wurden daher die geltend gemachten Kosten vom Finanzamt zu Recht nicht als Werbungskosten anerkannt.

In der Steuererklärung für das Jahr 2009 machte die Beschwerdeführerin allerdings (ebenso wie in den Jahren 2008 und 2010) auch noch die in der Beschwerde erwähnten Sonderausgaben (Versicherungsprämien 1.579,08 €, Ausgaben zur Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung 420,00 € und Kirchensteuer 178,46 €) geltend, die vom Finanzamt bei der Veranlagung versehentlich nicht berücksichtigt wurden. Das Finanzamt beantragte im Zuge der Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 die Berücksichtigung dieser Sonderausgaben im Rahmen der Beschwerdeerledigung. Die festgesetzte Einkommensteuer 2009 reduziert sich dadurch unter Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer auf 386,77 € (siehe dazu das beiliegende Berechnungsblatt). Gegenüber der im angefochtenen Erstbescheid festgesetzten Nachforderung von 653,94 € ergibt sich somit eine Gutschrift in Höhe von 267,17 €.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100452.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at