Computer als Werbungskosten - unmittelbarer beruflicher Einsatz/Notwendigkeit.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , (St.Nr.: xxx) betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom ).
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2012 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung des Pendlerpauschales iHv 342,00 € sowie des Werbungskostenpauschbetrages iHv 132,00 € festgesetzt.
Das zu versteuernde Einkommen wurde mit einem Betrag von 6.032,82 € errechnet.
Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 eingereicht. Von der Beschwerdeführerin sei die Höhe des Pendlerpauschales falsch angegeben worden.
Sie hätte das Pendlerpauschale mit dem verminderten Satz des zuletzt gültigen Jahres 2010 iHv 342,00 € gegenüber gesetzlich vorgegeben 372,00 € angeführt.
Weiters wurde angegeben, sie hätte seit 2012 eine 60% Behinderung.
Aufgrund ihrer Arbeit sei eine notwendige Fortbildung und in weiterer Folge eine Umschulung für den Fortbestand der möglichen Erwerbstätigkeit absolviert worden.
Bis zu ihren Operationen hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung nur Reinigungstätigkeiten gemacht. Von Frau Doz. Prim. Dr., sei ihr persönlich angeraten worden, dass sie insbesondere wegen der Wirbelsäulenverletzung, sowie der daraus resultierenden noch immer bestehenden Ausfalls- und einer Bewegungseinschränkung des linken Beines, künftig schonendere Arbeiten ausüben sollte.
Sie könne nun neben ihrer Reinigungstätigkeit im A die Essensorganisation für die gesamte Belegschaft abwickeln.
Dazu müsse sie am Computer die administrativen und Iogistischen Tätigkeiten erledigen. Zur Ausübung der derzeitigen Tätigkeit und in weiterer Folge zu ihrer Fortbildung, die eventuell einen Wechsel ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft ermögliche, würde sie Arbeiten auf dem für sie persönlich angeschafften Computer durchführen.
Da der Computer speziell mit den installierten Programmen auf ihre Lernbedürfnisse von ihrem Gatten abgestimmt worden sei, werde gebeten, den üblichen Privatanteil von 40% anzuerkennen.
Die Belege würden auf ihren Gatten lauten, da sie keine zur Bezahlung notwendige Kreditkarte besitze, sie aber über ein gemeinsames Konto bei der PSK verfügen würden.
Es werde ersucht, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 zu korrigieren.
< Beilagen:
- Bundessozialamt (Untersuchung am ): Gesamtgrad der Behinderung „60v.H.“.
< Bestätigung Arbeitgeber ():
„Hiermit bestätigen wir, dass Frau Beschwerdeführerin die Essenseingabe mittels beigestelltem Computer ( X) durchführt.“
< Liste Werbungskosten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Amazon | USB Stick | 39,89 | |
Amazon | Flash Speicher | 16,28 | |
Microsoft | Windows8 Pro | 29,99 | |
86,16 | |||
PA Anteil 40% | 51,69 | ||
Dell | PC 40% PA; ND 3 Jahre | 196,65 | |
Summe WK 2012 | 248,34 |
Mit Eingabe vom wurde diese Liste geändert:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Amazon | USB Stick | 39,89 | |
Amazon | Flash Speicher | 16,28 | |
Microsoft | Windows8 Pro | 29,99 | |
Amazon | Externe Sicherung | 167,48 | |
Stardock | Startknopfprogramm | 3,91 | |
257,55 | |||
PA Anteil 40% | 154,53 | ||
Dell | PC 40% PA; ND 3 Jahre | 196,65 | |
Summe WK 2012 | 351,18 |
Mit Eingabe vom übermittelte die Beschwerdeführern per E-Mail folgendes Schreiben:
„Zur genauen Definition lege ich einen Auszug aus der Rz 358 betreffend die Absetzbarkeit der Fortbildungs-‚ Ausbildungs- bzw. Umschulungskosten wie folgt bei.
Besonders darf ich darauf hinweisen, dass:
Die Forderung „ein konkreter Plan - der über eine bloße Absichtserklärung hinausgeht“ erfüllt werden muss.
Siehe: WIFI-Kursanmeldung.
Durch den Umstand dass der derzeit ausgeübte Job als Raumpflegerin krankheitsbedingt nicht mehr voll ausgeübt werden kann, und dadurch „das rein persönliche Interesse“ nicht gegeben ist. Ich bin gezwungen, mich aus obigem Grund EDV-mäßig vorzubereiten, um in eine Umschulungsmaßnahme einsteigen zu können, d.h. Vorbereitung eines Berufswechsels.
Begründung: meiner Gesundheit entsprechend (schwerer Wirbelsäulenschaden mit mehreren OPs, linkes Bein hat Ausfalls- und Bewegungseinschränkung) eine sitzende Tätigkeit zu erlangen.
< Ich war in meinem Geburtsland als Elektronikmonteurin in der Fertigung erfolgreich beschäftigt.
< Eine entsprechende Stelle in Österreich kann ohne EDV-Ausbildung nicht angestrebt werden.
< Ein Computer zur Ausbildung, sowie zur Bewerbung (Email, Wifi, BFI,) unbedingt notwendig ist.
< Mein Plan darin besteht, nach entsprechendem Lernfortschritt weitere Kurse zu absolvieren.
Zu Ihren Fragen:
< lt. Bestätigung der Firma steht dort ein Betriebs-PC zur Verfügung.
Mein Privat-PC wird demnach nur für meine eigene AUS- WEITERBILDUNG bzw. UMSCHULUNG benutzt.
< Wichtigste Vorbedingung für mich sind die perfekten DEUTSCH-Kenntnisse zu erlangen, um die notwendigen Fachbegriffe im Kurs überhaupt zu verstehen bevor ich den PC-Kurs für Einsteiger beginnen konnte. Deshalb musste ich im Selbststudium mit einem DEUTSCH-Sprachkurs Lernprogramm beginnen. Meine Muttersprache ist Spanisch.
< Kauf des PC wie aus der Aufstellung ersichtlich 2012 ausschließlich zum Erlernen der Handhabung und der notwendigen Grundbegriffe (mit Hilfe meines Mannes).
< Kursbesuch: aus gesundheitlichen Gründen 2012 nicht mehr möglich, deshalb WIFI Linz vom 9.11. bis Kurs für Einsteiger besucht – 5-Tage Intensivkurs.
< Ich betone nochmals, dass die Anschaffung meines PCs für meine berufliche Aus- und Weiterbildung bzw. Umschulung aus gesundheitlichen Gründen unbedingt notwendig ist. Ich will diese Kosten - wie es so viele tun - nicht dem Staat anlasten, sondern bemühe mich selbst dafür aufzukommen, um eine für mich adäquate Berufsausbildung zu erlangen, damit ich mich um einen besseren JOB bewerben kann.
< Zur Frage meiner dzt. Arbeitszeit:
- 4 Tage/Woche á 19 Std für 7,88 €/Std. brutto
- Mo u. Do 8,00 - 13,30 und Di u. Mi 9,00 - 13,30 im Do.
Die Rz 358 wird hinsichtlich der Absetzbarkeit von Berufsreifeprüfung klargestellt
Fortbildungskosten – Ausbildungskosten - Umschulungskosten
.1 Begriffsdefinitionen
358
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (). Siehe dazu auch Rz 364.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen.
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (z.B. konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit) nicht ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit.
Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist.
Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht "umfassend" sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Beispiele für abzugsfähige Fort- und Ausbildungsaufwendungen:
Eine wechselseitige Anrechnung von Ausbildungszeiten ist ein Hinweis für das Vorliegen von verwandten Tätigkeiten.
Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können. Bei Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse (z.B. Einstiegskurse für EDV, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Buchhaltung) ist stets von einem Zusammenhang mit der jeweils ausgeübten (verwandten) Tätigkeit auszugehen. Derartige Kenntnisse sind von genereller Bedeutung für alle Berufsgruppen, sodass in diesen Fällen die Prüfung, ob eine konkrete Veranlassung durch den ausgeübten Beruf erfolgt, zu entfallen hat.
Siehe auch Beispiele Rz 10358.
In einer 2012 ergangenen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass Umschulungskosten in Richtung Zweit- bzw. Nebenberuf dann abzugsfähig sind, wenn ein konkreter Plan - der über eine bloße Absichtserklärung hinausgeht - zur künftigen Einnahmenerzielung daraus besteht. Es ist nicht notwendig, dass diese Einnahmenerzielung zur Haupteinkunftsquelle wird.
Allerdings sind so wie bisher Bildungsmaßnahmen, die aus persönlichem Interesse getätigt werden, von der steuerlichen Abzugsfähigkeit ausgeschlossen, weil sie Kosten der Lebensführung darstellen. Es sind nur jene Aufwendungen abzugsfähig, die zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts des Steuerpflichtigen beitragen sollen. Ob ein solcher "Wille“ des Steuerpflichtigen vorliegt, sich eine neue (auch weitere) Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen oder zusätzlichen Berufes zu verschaffen, ist im Einzelfall anhand objektiver Kriterien zu beurteilen.
Beilagen:
< WIFI Rechnung PC Einsteiger (228,00 €)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert.
Das Pendlerpauschale wurde mit einem Betrag von 372,00 € berücksichtigt.
Das Einkommen wurde mit einem Betrag von 6.002,82 € festgesetzt.
In der gesonderten Begründung wurde die Abweichung gegenüber der Beschwerde wie folgt dargestellt:
„Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Z 10 dieser Bestimmung regelt, dass Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, auch Werbungskosten sind.
Demgegenüber sind nach § 20 Abs. 1 Z 2 Iit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig.
Unter Werbungskosten sind nach dem Gesetzestext beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die
< objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und
< subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen.
Die Notwendigkeit einer Aufwendung oder Ausgabe ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten (vgl. ), kann aber doch zur Abgrenzung zu den Aufwendungen für die private Lebensführung herangezogen werden.
In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.
In Ihrer Berufung beantragen Sie folgende Positionen als Werbungskosten (unter der Kennzahl 722 „Arbeitsmittel“):
USB-Stick Amazon: 39,89 €
16GB SDHC Flash Speicher Amazon: 16,28 €
Windows8 Pro Microsoft: 29,99 €
Samsung SSD externe Sicherung Amazon: 167,48 €
Windows8 Pro Startknopfprogramm Stardock: 3,91€
257,55 minus 40 % Privatanteil = 154,53 €
Inspirion 7520 Dell: 196,65 € (983,20 minus 40% Privatanteil/3 Jahre AFA)
Summe Werbungskosten 2012: 351,18 €
In Ihrer Berufung vom führen Sie aus, dass Sie neben Ihrer Reinigungstätigkeit im A die Essensorganisation für die gesamte Belegschaft abwickeln, wobei Sie dazu am Computer die administrativen und logistischen Tätigkeiten erledigen (der Berufung liegt eine Bestätigung der Fa. vom bei, die bestätigt, dass die Essenseingabe mittels vom X beigestellten Computer von Frau Beschwerdeführerin durchgeführt wird).
Zur Ausübung Ihrer derzeitigen Tätigkeit und in weiterer Folge zu Ihrer Fortbildung, die eventuell einen Wechsel Ihrer Arbeit als Reinigungskraft in einen anderen Beruf ermöglicht, führen Sie Tätigkeiten ebenfalls auf dem für Sie persönlich angeschafften Computer durch, wobei dieser von Ihrem Gatten durch die installierten Programme speziell auf Ihre Lernbedürfnisse abgestimmt wurde.
In Folge wurden Sie vom FA mit Ersuchen um Ergänzung vom u.a. aufgefordert, „einen von Ihrem Arbeitgeber bestätigten Nachweis beizubringen, dass die Anschaffung eines privaten Computers für Ihre berufliche Tätigkeit erforderlich war“.
In der Beantwortung des Ergänzungsersuchen vom geben Sie nunmehr an, dass der Privat-PC NICHT für die Tätigkeit im X, sondern ausschließlich für Ihre eigene Aus-/Weiterbildung bzw. Umschulung benutzt wird.
Im November 2013 haben Sie einen Kurs für PC-Einsteiger im WIFI in Linz besucht, vorher war Ihnen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und daher haben Sie sich mithilfe Ihres Gatten notwendige Grundbegriffe am Computer angeeignet.
Zuvor mussten Sie noch im Selbststudium mit einem DEUTSCH-Sprachkurs-Lernprogramm danach trachten, die notwendigen perfekten DEUTSCH-Kenntnisse zu erlangen, um den Kurs für PC-Einsteiger überhaupt beginnen zu können.
Dazu wird vom FA Folgendes ausgeführt:
Da eine Anerkennung von Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen gem. § 16 EStG 1988 voraussetzt, dass ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt, diesbezüglich jedoch kein entsprechender Nachweis erbracht wurde, kommt eine Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen als Aus- bzw. Fortbildungskosten nicht in Betracht.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die Aufwendungen für den im Jahr 2013 im WIFI Linz besuchten Kurs PC-Einsteiger ( bis ) in der Arbeitnehmerveranlagung 2013 als Werbungskosten berücksichtigt werden können, da es sich dabei um eine Bildungsmaßnahme zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer bzw. bürotechnischer Kenntnisse handelt und derartige Kenntnisse von genereller Bedeutung für alle Berufsgruppen sind.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen gem. § 16 EStG 1988 sind dann absetzbar, wenn sie DERART UMFASSSEND sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen (wobei Umstände vorliegen müssen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen).
Eine Anerkennung von Umschulungskosten setzt voraus, dass die neue Tätigkeit, aus Sicht des zu veranlagenden Jahres (somit für das Jahr 2012), ein künftiges Steuersubstrat darstellt.
Der Zweck einer Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Ob dies der Fall ist andere Motive der Bildungsmaßnahme zu Grunde liegen (z.B. hobbymäßiges Verwerten), ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.
Das Erlernen der Handhabung eines Computers und der Computergrundbegriffe mithilfe des Ehepartners stellt keine Umschulungsmaßnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar.
Die beantragten Aufwendungen für den Computer sowie das Computerzubehör
stellen daher keine Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 dar, sondern sind den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen (gem. § 20 EStG 1988).“
Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde eingereicht.
„Laut Bescheidbegründung vom 16. Jänner2014 wird darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für das Jahr 2013 aufgrund des absolvierten PC Kurses anerkannt werden, da es sich um eine Bildungsmaßnahme von genereller Bedeutung handelt.
Es wird nicht vorgeschrieben, dass die Bildungsmaßahme von einem öffentlichen Institut ausgeübt werden muss, somit bitte ich unter Berücksichtigung meiner besonderen Umstände entsprechend die Schulung der Grundlagen am PC durch meinen Gatten mit den dazu erforderlichen Unterlagen anzuerkennen.
Aufgrund meiner Behinderung und des nach wie vor schlechten Gesundheitszustandes zum Anstreben einer administrativen Tätigkeit und der nötigen Arbeit mit einem Computer in meiner Tätigkeit war es 2012 nötig, dass ich den Umgang mit einem Computer erlerne. Da ich selbst keinerlei Computerkenntnisse hatte und ein Computer für mich privat in keiner Weise vonnöten war, habe ich diesen Computer alleinig nur für mich zum Erlernen der Grundkenntnisse, für meine erweiterte auszuübende Tätigkeit, sowie in weiterer Folge zum Anstreben einer anderen Tätigkeit gekauft. Der Computer wurde auch dahingehend gekauft, um die notwendigen Schritte auch in meiner Tätigkeit der Essensverwaltung nachvollziehend umsetzen zu können. Mein Gatte ist selbst ausgebildeter Elektrotechnik-Werkmeister, und Schaltmeister in seinem Beruf. Die nötigen Kenntnisse kann er durch entsprechende Ausbildungsunterlagen und laufend aktualisierte Kurse belegen. Durch seinen auszuübenden Beruf, sowie durch seine Meisterausbildung, Unternehmer- und auch Lehrlingsausbildungsprüfung ist er in seiner Firma bereits seit dem Jahr 2000 auch für die Ausbildung der Lehrlinge in seinem Betrieb zuständig. Er hat auch die entsprechenden fortlaufend aktuellen Kurse um das erforderliche Wissen über Computersysteme und Programme auch mich entsprechend zu schulen. Auch dahingehend, dass meine Muttersprache Spanisch ist und die nötigen Begriffe auf Deutsch für mich anfangs unverständlich waren, zu erklären und umzusetzen. Mein Mann kann ebenfalls die nötigen Spanischkenntnisse durch Kurse belegen. Die nötigen Kursunterlagen, Windows, Office 2010, Maschineschreiben am PC, sowie ein interaktiver Deutschkurs für meine Schulung wurden von meinem Mann der diese Unterlagen durch seiner parallel laufenden aktuellen Ausbildung, welche er auch für Lehrlingsausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit ohnehin am letzten Stand auch mit den nötigen Übungsdateien von Word-Excel-Powerpoint und interaktiven Lernprogrammen in Dateiform hatte, auf meinen Computer übertragen und mit den Lernunterlagen den ebenfalls vorhandenem Skriptum und Lehrbüchern ergänzt. Es wurde somit der Besuch von mehreren Kursen, die im Jahr 2012 einerseits durch meinen schlechten Gesundheitszustand, sowie durch meine Unkenntnis und Unverständnis unzumutbar gewesen wäre und die damit verbundenen Kurskosten gespart.
Der eigene Computer mit dem Zubehör sollte dazu dienen, um Fehlbedienung, sowie durch unbeabsichtigtes Löschen von Dateien und Programmdaten entsprechend abzusichern und die speziellen Lernprogramme nicht auf einem anderen Computer im Haus ausgeführt werden. Das Zubehör diente weiters dazu, um den nötigen Umgang mit der erforderlichen Sicherheit mit Verschlüsselung zu arbeiten. Ich habe den Computer auch in meine Arbeit mitgenommen, um jederzeit die nötigen Schritte nachvollziehen zu können und um auch die laufende Stundenverrechnung entsprechend zu dokumentieren.
Der Grundkurs im Wifi im Jahr 2013 war eine Ergänzung zu dem bereits umfangreich erlernten Umgang mit dem Computer im Jahr 2012, da aber das Betriebssystem von Windows 7 auf Windows 8, sowie das Office 2010 auf Office 2013 mit dem Jahreswechsel geändert wurde, musste ich diesen Umstieg durch den Kurs im Wifi erlernen.
Ergänzung Vorlage:
Mein Gatte ist seit dem Jahr 2000 ausgebildeter Elektrotechnik-Werkmeister mit gewerberechtlich abgeschlossener Meister-‚ Unternehmer- und Lehrlingsausbildner Prüfung. Es wurden durch entsprechende Kurse zur Ausübung seiner Tätigkeit Zusatzqualifikationen erworben:
< Spanischkurse 1-4 1997-1999
< Maschineschreiben am PC (36 Einh. 1999 sowie laufend)
< Computeraufbau, Hardware (Werkmeisterschule 2000)
< Grundlagen am PC (Hardware Werkmeisterschule 2000)
< Betriebssysteme am PC (DOS 6.0, Windows 3.1, Windows 98, Werkmeisterschule 2000)
< Anwendungsprogramme, Office 97, angewandte Informatik (Werkmeisterschule 2000)
< Programmieren von Steuerungen (Siemens Simatic, S5, S7, im Zuge der Werkmeisterschule 2000)
< Netzwerktechnik, Administration (Werkmeisterschule 2000)
< Mitarbeiterführung und Ausbildung (Werkmeisterschule 2000)
< Office 97 Grundkurs, (1 Tag 2000)
< Office XP Grund und Fortsetzungskurse (2004-2005)
< Office 2003 Grundkurse (2 Tage 2006)
< Schaltmeisterausbildung und Prüfung 2006-2009 sowie erforderlich laufend Fortbildung Unterlagen liegen im Betrieb auf und nachgereicht
< Office 2010 Erweiterungskurse (2 Tage 2009 Unterlagen liegen im Betrieb auf und nachgereicht)
< Outlook 2010 (6 Einh. Tag 2009 Unterlagen liegen im Betrieb auf und nachgereicht)
< Windows 7 mit Office 2010, (9 Einh. 2011 Unterlagen liegen im Betrieb auf und nachgereicht)
< Word-ExceI-PowerPoint-Outlook 2010 Fortgeschritten (3 Tageskurs, 27 Einh. 2012 Unterlagen liegen im Betrieb auf und nachgereicht.“
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom ersuchte der damals zuständige Richter die Beschwerdeführerin, nähere Angaben zu ihren Werbungskosten nachzureichen.
Es wurde unter anderem dahingehend um Auskunft ersucht, welche „andere Tätigkeit“ angestrebt werde bzw. allenfalls mittlerweile tatsächlich ausgeübt werde. Auch die Art der Zahlung (Zahlung vom Konto des Gatten) wurde zur Klärung angeführt.
Mit Eingabe vom übermittelte die Beschwerdeführerin hierzu folgendes Schreiben:
1. Konto:
Die Beschwerdeführerin hätte seit 2004 ein mit dem Gatten gemeinsames Konto. Auf dieses Konto würden sämtliche Einnahmen (auch jene der Beschwerdeführerin) fließen und sämtliche Ausgaben getätigt werden. Da nur der Gatte eine Kreditkarte hätte, seien die Anschaffungen über diese Karte getätigt – und in weiterer Folge vom gemeinsamen Konto abgebucht worden.
PC:
Die als PC-Zubehör bezeichneten Teile seien zum Sichern der lernrelevanten Daten, zum Sichern des gesamten Betriebssystems mit den installierten Programmen, sowie zum Üben der Handhabung von Datensicherung und Datenübertragung angeschafft worden, da nicht gesicherte Daten wertlos seien. Dies sei in der Auflistung der Werbekosten gegenüber dem Finanzamt bereits weitgehend erklärt worden. Es sei auch deswegen ein eigener PC angeschafft worden, damit andere Computer nicht durch unbeabsichtigtes Löschen beschädigt werden würden. Aus Sicht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei der Computer zwangsweise jener Person zuzuordnen, die ihn verwenden würde.
2. Tätigkeit:
Die Beschwerdeführerin hätte bereits 2012 auf dem Firmencomputer die Essensverwaltung administrativ abwickeln sollen. Dazu sei es notwendig gewesen, das sie ihre Grundkenntnisse so weit trainiere, um damit ohne Probleme und Fehler zu machen, umgehen könne. Sie hätte durch den PC zusätzlich auch über Internet ihre Sprach- und Schreibkenntnisse verbessern können.
Im November 2012 hätte sie auf Windows8 umgestellt, woraus auch der Kauf der Windows8 Lizenz und des Zubehörs der externen Festplatte resultiere. Aufgrund dieser Sicherungsmedien sei es dank der Hilfe des Gatten kein Problem gewesen, zwischen den installierten Versionen zu wechseln.
< USB-Stick (39,89 €):
Datenübertragung, kopieren auf andere Computer, Ausdrucken von Lernmaterial.
< Flash Speicher (16,28 €):
automatische Synchronisierung der Daten, da die Karte im PC im eingebauten Kartenslot (unsichtbar) eingesteckt wird. Sicherung für Löschvorgänge oder Hardwaredefekt. Bleibt permanent intern im PC eingesteckt, wodurch keine Transportschäden entstehen können.
> Windows8 (29,99 €):
Windows8 Pro wurde ab Dez. 2012 zeitlich begrenzt bis Jänner 2013 zu einem günstigen Preis angeboten.
< externe Sicherung (167,48 €):
für neue Windows8 Installation notwendig gewesen, um einerseits die bestehende Windows7 Version nicht zu löschen und damit die Möglichkeit besteht, wechselweise mit beiden Versionen zu arbeiten, andererseits ist am Gerät noch laufende Garantie, wodurch die Hardware nicht verändert werden darf. Zusätzlich dient die Platte als Sicherungsmedium für Betriebssystem und Programme. Die Platte kann nur auf den zu installierten PC verwendet werden.
< Startknopfprogramm (3,91 €):
Win8 ist durch die Kacheln am Desktop komplett neu zu bedienen, durch dieses Programm wird der aus Windows7 geläufige Startknopf wieder installiert, wodurch die Bedienung des neuen Betriebssystems erleichtert wird.
In einem Schreiben vom übermittelte der damals zuständige Richter ein Schreiben an das Finanzamt, dass seiner Ansicht nach gegenständlicher Beschwerde stattgegeben werden könne.
In der Lebenssituation der Beschwerdeführerin würde die Anschaffung eines PC (samt Zubehör) im Jahr 2012 als beruflich veranlasst betrachtet werden können.
Im Antwortschreiben vom gab das Finanzamt hierzu bekannt, dass einer Stattgabe nicht zugestimmt werden könne. Die durch das Vorhalteverfahren des Bundesfinanzgerichtes gemachten Angaben der Abgabepflichtigen würden nichts an der Rechtsauffassung des Finanzamtes ändert. Es würde sich um nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung handeln.
Mit Schreiben (E-Mail) vom des nunmehr neu zuständigen Richters (pensionsbedingte Neuzuteilung) wurde die Beschwerdeführerin ersucht, weitere Informationen bekannt zu geben:
< welche Tätigkeit(en) werde(n) derzeit tatsächlich ausübt? War hierzu (zu dieser konkreten Tätigkeit) eine einschlägige Fortbildung im Bereich PC tatsächlich notwendig?
Falls ja, werde um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Arbeitgebers ersucht. Würde es seitens des Arbeitgebers Anordnungen geben, irgendwelche Bildungsmaßnahmen zu absolvieren?
< Würde es im Haushalt weitere PC geben? Falls ja, werde um Beschreibung dieser Ausstattung ersucht (wenn möglich Vorlage der entsprechenden Rechnungen).
< wer nutzt diesen PC außer der Beschwerdeführerin (Sohn/Gatte)? Wer wohnt noch im Haushalt?
< welche Bildungsmaßnahmen seien bisher absolviert worden (bei welchen der PC unmittelbar notwendig gewesen ist und welche sich unmittelbar auf ihrer berufliche Tätigkeit ausgewirkt haben)?
PC Aufwendungen zum Erlernen der deutschen Sprache und allenfalls Grundkenntnissen, ohne unmittelbar beruflich notwendige Anwendung, werde keinen Werbungskostencharakter vermitteln. Die Tätigkeit der Eingabe der Essensbestellungen werde diese unmittelbare notwendige Anwendung eher nicht vermitteln.
Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, werde um klare Darstellung ihrer derzeitigen Tätigkeitsinhalte ersucht (auch zeitliche Verteilung). Die Verwendung müsse wirklich einen klaren Zusammenhang vermitteln und nicht eine allenfalls künftig nützliche Fähigkeit.
Im anschließenden Telefonat () gab der Gatte der Beschwerdeführerin bekannt, dass er die neuerlichen Fragen nicht verstehe, es sei schon alles bekannt gegeben worden. Seine Gattin hätte sich die Computeranlage angeschafft, um die notwendigen Grundbegriffe für ihre Tätigkeit zu üben. Sie müsse die Essenseingaben am Computer durchführen, aber auch zum Beispiel die Zeitkarte am Computer führen. Es würde keine Fortbildung oder Umschulung vorliegen, sondern es seien die Grundkenntnisse auf diesem Gebiet notwendig. Sowohl von einem Steuerberater und auch vom Finanzamt hätte er die Auskunft erhalten, dass das Erlernen von Grundkenntnissen jedenfalls abzugsfähige Aufwendungen vermitteln würde. Diese Grundkenntnisse würden jedem Steuerzahler zustehen.
Der zuständige Richter entgegnete darauf, dass aber jedenfalls die Bestimmung des § 16 erfüllt sein müsse. Es müsse ein unmittelbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit hergestellt werden können.
Abschließend bemerkte der Gatte der Beschwerdeführerin, dass er nicht wisse was er noch nachweisen solle und er wünsche sich endlich eine Entscheidung entsprechend den allgemeinen Bestimmungen. Der Gattin würde dieser Aufwand wie jedem anderen Steuerzahler auch zustehen.
ENTSCHEIDUNG
A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin begehrt die Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Kauf eines PC samt diversem Zubehör.
Aufgrund einer Erkrankung (Grad der Behinderung 60%) wird sie ihre Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr im bisherigen Umfang ausüben können.
Im Jahr 2013 hat die Beschwerdeführerin einen PC-Kurs für Einsteiger im WIFI absolviert. Das zuständige Finanzamt hat diesbezüglich angemerkt, dass diese Kosten allenfalls im Jahr 2013 zu berücksichtigen sein werden.
Die Beschwerdeführerin hat allerdings bereits im Jahr 2012 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Computerkomponenten geltend gemacht, um ihren Angaben nach sich entsprechend vorbereiten zu können.
Hinsichtlich der Tätigkeit(en) ist anzumerken, dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als Reinigungskraft tätig ist, mit der Zusatzaufgabe der Essenseingabe. Ob sich hier mittlerweile Änderungen ergeben haben, konnte nicht festgestellt werden, da die diesbezügliche Frage (E-Mail vom ) nicht beantwortet wurde.
Strittig ist demnach, ob diese Aufwendungen (Anschaffung Computer) im Jahr 2012 bereits als sogenannte Fort- bzw. Ausbildungs- oder Umschulungskosten berücksichtigt werden können.
B) Rechtliche Würdigung
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß Z 10 leg.cit. sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Im Spannungsfeld dieser gesetzlichen Bestimmungen ist gegenständlicher Aufwand zu beurteilen.
Die Anwendungsbereiche des strittigen PC sind derart umfassend, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass damit nicht auch private Belange abgedeckt werden könnten.
Gerade bei derartigen Konstellationen ist wesentlich, ob die Anschaffung einerseits tatsächlich notwendig war und andererseits ob eine allfällige private Verwendung tatsächlich ausgeschlossen werden könnte.
Durch den Abzug des Privatanteiles von 40% hat die Beschwerdeführerin jedenfalls bereits dargelegt, dass der PC tatsächlich auch privat verwendet wird. Von der Verwaltungspraxis wird üblicherweise ein Privatanteil von 40% berücksichtigt; trotzdem sind aber die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin diesen PC nicht unmittelbar bei ihrer beruflichen Tätigkeit benützt (Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Essenseingabe mittels beigestelltem Computer durchgeführt wird).
Aufgrund ihrer Krankheit (60% Behinderung) wurde ihr empfohlen, künftig schonendere Arbeiten auszuüben – im Beschwerdezeitraum war die Beschwerdeführerin im Wesentlichen als Raumpflegerin tätig.
Seitens des Arbeitgebers wurde ihr bereits die „schonendere“ Tätigkeit der Verwaltung der Essenseingabe zugeteilt.
Grundsätzlich sieht das erkennende Gericht in der Anschaffung eines PC durchaus die Möglichkeit gegeben, sich auch berufsspezifisch Fortzubilden. Durch den Besuch eines einschlägigen Kurses im Jahr 2013 hat die Beschwerdeführerin jedenfalls bewiesen, dass sie gewillt ist, sich auf diesem Bereich fortzubilden.
Durch ihre körperliche Beeinträchtigung erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass dadurch tatsächlich eine neue, andere Einkunftsquelle erschlossen werden könnte (Umschulung).
Strittig ist aber nicht der Besuch des Kurses, sondern die Anschaffung eines PC samt Zubehör – im Jahr 2012.
Es ist also die Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob im Jahr 2012 tatsächlich eine Fortbildung bzw. Umschulung vorgenommen wurde bzw. konkret geplant war.
Die Beschwerdeführerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (und auch zuvor) als Raumpflegerin tätig. Nach dem allgemeinem Berufsbild zu urteilen, ist für diese Tätigkeit jedenfalls kein PC zur Verrichtung dieser Tätigkeit notwendig.
Ein Fortbildungsaufwand – Zusammenhang mit derzeit ausgeübter Tätigkeit – kann also seitens des erkennenden Richters keinesfalls erkannt werden.
Es ist also eine weitere Untersuchung dahingehend zu tätigen, ob nicht allenfalls eine Umschulung – Erwerb eines neuen Berufs, einer neuen Tätigkeit – vorliegen könnte.
Die Beschwerdeführerin sieht in ihrer Krankheit eine notwendige Änderung ihrer tatsächlichen Tätigkeit begründet.
Im Jahr 2012 wurde die Beschwerdeführerin bereits in anderen Bereichen, neben der Tätigkeit als Raumpflegerin, eingesetzt (Essensverwaltung).
Zur Bewältigung dieser Tätigkeit war es aber offensichtlich nicht notwendig, umfassende Umschulungsmaßnahmen zu absolvieren.
Seitens des Arbeitgebers wurde ihr ein PC zur Verfügung gestellt und auf diesem wurde die Tätigkeit durchgeführt. Es wurde nirgends angeführt, dass diese Tätigkeit nur nach Absolvierung umfassender Umschulungsmaßnahmen getätigt werden könnte. Diese wurde auch tatsächlich nicht durchgeführt.
Im Jahr 2012 ist keine Handlung zu erkennen, welche auf eine Notwendigkeit des Besitzes des streitgegenständlichen PC schließen lassen würde.
Es geht ausschließlich darum, ob die Anschaffung des PC im Jahr 2012 durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen bzw. Umschulungsmaßnahmen bedingt war.
Nach Angaben der Beschwerdeführerin (bzw. des Gatten) wurde der PC zu Lernzwecken (auch Erlernen der deutschen Sprache) verwendet.
Dabei ist aber ganz klar die Bestimmung des oben genannten § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu beachten.
Die deutsche Sprache wird sicherlich und unzweifelhaft zur Einkunftserzielung in Österreich von Vorteil sein. Tatsache ist aber, dass die deutsche Sprache auch im Alltagsleben zum Einsatz kommen wird. Es kann also keine klare Trennung zwischen Beruf und Privat gemacht werden. Dies wäre allenfalls nur dann zulässig, wenn für berufliche Besonderheiten zum Beispiel eine Fremdsprache zu erlernen wäre (z.B. Fremdsprache speziell für Vertreter).
Wer Aufwendungen tätigt, welche auch der privaten Lebensführung zugerechnet werden könnten (dazu zählt jedenfalls die Anschaffung eines PC), hat darzulegen, dass diese Anschaffung zur Erzielung von Einkünften notwendig war. Die Notwendigkeit bietet das verlässliche Indiz der beruflichen Veranlassung. Es wurde aber weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Arbeitgeber dargestellt, dass die Anschaffung eines eignen PC eine notwendige Voraussetzung zu Erlangung der derzeitigen Einkünfte wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dies auch in verschiedenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht (vgl. zum Beispiel ; ).
Die Beschwerdeführerin hat betreffend das Jahr 2012 keine Bildungsmaßnahme dargestellt, die ganz klar und unzweifelhaft ausschließlich auf eine konkrete Umschulung abgezielt hat. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass der PC notwendig war, um Grundkenntnisse so weit zu trainieren, dass keine Fehler gemacht werden und dass über Internet die Sprach- und Schreibkenntnisse verbessert würden.
Auch wenn der Gatte über die entsprechenden EDV-Kenntnisse verfügt, so kann in der Verwendung des PC zum Erwerb von Grundkenntnissen bzw. Sprache lernen, jedenfalls keine Umschulungsmaßnahme erkannt werden.
Zum abschließenden Telefonat mit dem Gatten der Beschwerdeführerin (am ) ist noch Folgendes anzumerken:
Wenn hier angemerkt wurde, dass jedem Steuerzahler ein derartiger Aufwand zustehen würde und dies auch so bekanntgegeben wurde (Finanzamt und Steuerberater), so bezieht er sich hier offensichtlich auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 358.
Darin steht, dass der Erwerb von kaufmännischen oder bürotechnischen Grundkenntnissen, auf Grund der generellen Bedeutung derartiger Kenntnisse für alle Berufsgruppen, immer in einem Zusammenhang zur jeweils ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen würde (z.B. Einstiegskurs für EDV, Buchhaltung).
Dieser Ansicht wird hier auch nicht widersprochen, obwohl die Darstellungen in Richtlinien keine verbindliche Rechtsquelle darstellt, sondern lediglich einen Auslegungsbehelf.
Gegenständlich ist aber nicht eine Grundausbildung in EDV strittig, sondern die Anschaffung einer Computeranlage. Auch wenn natürlich zum Üben allfälliger Kursinhalte ein PC notwendig sein wird, so bestimmt das noch nicht zwingend, dass diese Nutzung derart umfassend beruflich bedingt ist, dass diese Aufwendungen auch steuerlich zu berücksichtigen sind.
Nach Auskunft der Beschwerdeführerin (bzw. des Gatten) beschränkt sich die berufliche computerbezogene Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf das Erfassen der Essensbestellungen bzw. unter anderem der Führung der Zeitkarten.
Unter diesen Gegebenheiten lässt sich eine nennenswerte tatsächliche berufliche Verwendung des PC nicht nachvollziehen.
Der PC muss als Arbeitsmittel tatsächlich zum Einsatz kommen. Der Beschwerdeführerin steht aber jedenfalls ein PC am Arbeitsplatz zur Verrichtung der geforderten Tätigkeiten zur Verfügung.
Bei Verwendung eines PC in der Wohnung sind die berufliche Notwendigkeit und das Ausmaß der beruflichen Nutzung klar nachzuweisen (vgl. ).
Wenn in den oben genannten Lohnsteuerrichtlinien erwähnt wird, dass jedenfalls ein Privatanteil von 40% anzusetzen ist, so bezieht sich dies darauf, dass der PC auch tatsächlich beruflich verwendet werden muss und erst dann ist eine Untersuchung hinsichtlich privater Nutzung anzustellen. Gegenständlich erfolgt aber keine unmittelbare Nutzung des strittigen PC. Es wurden keinerlei berufliche Tätigkeiten angeführt, welche mit diesem PC durchgeführt wurden. Dieser PC wurde lediglich zu Übungszwecken angeschafft.
Im Gegensatz zum Erwerb von EDV-Grundkenntnissen sind Anschaffungsaufwendungen für die entsprechenden Geräte (Hardware) nur dann abzugsfähig, wenn die Anschaffung im Zuge einer konkret erfass- und nachweisbaren Berufsfortbildung bzw. Berufsausbildung erfolgt.
Aus den allgemein gehaltenen Behauptungen der Beschwerdeführerin kann nach Ansicht des Richters nicht geschlossen werden, dass die Anschaffung des strittigen Computers eine zwingende Notwendigkeit für die Ausübung dienstlicher Obliegenheiten dargestellt hat. Der bloße Hinweis auf Übungen und Weiterbildung reicht nicht aus, die Anschaffungskosten für den strittigen Computer als Werbungskosten zu behandeln (vgl. RV/0222-I/04).
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 198 sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel.
Aufwendungen für Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen unvermeidlich sind. Ein Computer ist kein Arbeitsmittel, wenn die Anschaffung keine zwingende Notwendigkeit für die Ausübung der beruflichen Obliegenheiten darstellt (vgl. RV/0667-I/07). Für diese berufliche Obliegenheit wurde der Beschwerdeführerin allerdings vom Arbeitgeber ein Computer zur Verfügung gestellt
Die strittigen Aufwendungen für die Anschaffung des Computers können aber auch nicht als Fortbildungskosten beurteilt werden, zumal die Beschwerdeführerin keine konkret erfassbare Berufsfortbildung erkennen lässt.
Angesichts der breiten (auch privaten) Einsatzmöglichkeiten von Computern (Internet Banking, E-Mail-Verkehr, …) ist ein strenger Maßstab einer beruflichen Zuordnung anzuwenden.
Ob allenfalls weitere Computer im Haushalt der Beschwerdeführerin vorhanden sind und welche Personen im Haushalt allenfalls Computer verwenden, konnte trotz Nachfrage (E-Mail vom ) nicht in Erfahrung gebracht werden. Dieser Sachverhalt ist aber aufgrund der klaren Sachlage (keine unmittelbare berufliche Nutzung des Computers) auch nicht unbedingt von Belang.
Auch bei Berücksichtigung der Anschaffung müsste jedenfalls auch die berufliche Bedingtheit der Zusatzausstattung überprüft und hinterfragt werden. Dienen die angeschafften Zusatzausstattungen tatsächlich dem Erlernen der Grundbegriffe. Aber auch diese Antworten wären aufgrund der obigen Ausführungen nicht von Relevanz, würden allenfalls die Aufwendungen derart kürzen, dass wiederum lediglich der Werbungskostenpauschbetrag zum Ansatz kommen würde.
C) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung und einer allenfalls auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Rechtsfrage ist einer ordentlichen Revision nicht zuzustimmen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101380.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at