Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.10.2016, RV/7501169/2016

Verspätete Abgabe der Erklärung zur Dienstgeberabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen N.N., geb. ********, vertreten durch Bucher & Wandl Wirtschaftstreuhänder KEG, Haidfeldstraße 31, 2331 Vösendorf, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs. 2 des Dienstgeberabgabegesetzes vom , LGBI. für Wien Nr. 17, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, GZ.: MA6/*****, vom   zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.

III.) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer nach § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

V.) Gegen dieses Erkenntnis  ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6,
GZ.: MA 6/*****, vom wurde der nunmehrige Beschwerde (in der Folge kurz Bf. genannt) der Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 2 des Wiener Dienstgeberabgabegesetzes in Zusammenhalt mi t § 9 Abs. 1 VStG für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH die Dienstgeberabgabe für die bei dieser Gesellschaft in Wien beschäftigten Dienstnehmer für das Jahr 2014, fällig gewesen am , bis zum Fälligkeitstag nicht erklärt.

Gemäß § 8 Abs. 2 Dienstgeberabgabegesetz wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 35,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Ferner habe der Bf. gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 10,00 ( 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00) zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 45,00.

Die X-GmbH hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Nach § 1 Dienstgeberabgabegesetz habe für das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien der Dienstgeber eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 Dienstgeberabgabegesetz habe der Abgabepflichtige jeweils bis zum 31. März die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandene Abgabenschuld beim Magistrat schriftlich zu erklären.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 VStG sei der Bf. als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.

Wie die Aktenlage zeige, sei die Jahreserklärung für 2014 nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt am eingebracht worden; auch auf die Aufforderung vom , die Dienstgeberabgabe für 2014 zu erklären, sei nicht reagiert worden.

In seinem Einspruch habe der Bf. die ihm angelastete Übertretung nicht in Abrede gestellt und ausgeführt, dass der ehemalige Steuerberater bedauerlicherweise keine Erklärungen erstellt hätte. Dem Einspruch sei eine Dienstgeberabgabeerklärung für das Jahr 2014 beigelegt worden.

Der Sachverhalt selbst sei somit nicht bestritten worden.

Aufgrund der Aktenlage und der Rechtfertigung des Bf. sei es als erwiesen anzusehen, dass er der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erklärung der Dienstgeberabgabe nicht fristgerecht nachgekommen sei.

Damit sei der ihm zur Last gelegte Tatbestand nach § 6 Abs. 2 Dienstgeberabgabegesetz erfüllt.

Gemäß § 8 Abs. 2 Wiener Dienstgeberabgabegesetz seien Übertretungen des § 6 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit trete an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Die Strafe nehme ausreichend darauf bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd sei die nach der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe käme auch bei Annahme ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht in Betracht, da die verhängte Geldstrafe ohnedies im untersten Bereich der gesetzlichen Strafdrohung liege.

Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten gründe sich auf § 64 Abs. 2 VStG.

Gegen diese Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom , mit welcher die Begehung einer Verwaltungsübertretung in Abrede gestellt wird.

Die fehlende DGA-Erklärung für das Jahr 2014 sei bereits am per Mail (siehe Anhang) sowie elektronisch übermittelt worden.

Nach Rücksprache mi t Frau A. am und Herrn B. am sei das Steuerkonto komplett abgestimmt worden.

Es sei somit keine Verwaltungsübertretung begangen worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 2 Dienstgeberabgabegesetz hat der Abgabepflichtige jeweils bis zum 31. März die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandene Abgabenschuld beim Magistrat schriftlich zu erklären.

Gemäß § 8 Abs. 2 Dienstgeberabgabegesetz sind Übertretungen des § 6 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG)

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach der Aktenlage und auch nach dem Beschwerdevorbringen steht fest, dass der Bf. als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH die Dienstgeberabgabeerklärung für das Jahr 2014 nicht bis zum beim Magistrat der Stadt Wien abgegeben hat. Diese Erklärung wurde erst im Laufe des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens verspätet am eingereicht.

Mit seinem Beschwerdevorbringen gesteht der Bf. somit einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Wiener Dienstgeberabgabegesetz ein.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt für die Strafbarkeit dieses Verstoßes gegen die Verpflichtung zur rechtzeitigen Erklärungsabgabe fahrlässiges Verhalten.

Bei einem tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhalten des Beschuldigten liegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG an diesem darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen war, widrigenfalls eine schuldhafte Verletzung angenommen werden kann. Der Bf. bestreitet nicht, die verfahrensgegenständliche Dienstgeberabgabeerklärung 2014 verspätet abgeben zu haben, sondern er führt in der gegenständlichen Beschwerde sogar selbst aus, diese am eingereicht und in der Folge das Steuerkonto mit namentlich genannten Bediensteten des Magistrates abgestimmt zu haben, weshalb die Verschuldensfrage zu bejahen war. Es wäre somit bei Verletzung der genannten Ordnungsvorschrift zur pünktlichen Erklärungsabgabe am Bf. gelegen, im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde das Nichtvorliegen eines Verschuldens glaubhaft zu machen.

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren gemäß § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, zu berücksichtigen.

Gegen die Höhe der gegenständlichen, ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens bemessenen Geldstrafe hat der Bf. kein Vorbringen erstattet und auch seitens des Bundesfinanzgerichtes konnten keine Mängel der Strafbemessung festgestellt werden, sodass insoweit auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis verwiesen werden kann.

Zur Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

 Zahlung:

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 10,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 35,00) und dem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher € 55,00 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis hatte die Klärung der Schuldfrage im Einzelfall zum Gegenstand, nach deren Lösung sich die Entscheidungsfindung eindeutig aus dem Gesetz ergab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 6 Abs. 2 Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970
§ 8 Abs. 2 Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501169.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at