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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.10.2016, RV/7501055/2015

Angestellte einer juristischen Person hat keine Parteistellung im gegen den beschuldigten Geschäftsführer geführten Verwaltungsstrafverfahren; ihr Einschreiten bedarf einer Vollmacht

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7501055/2015-RS1
wie RV/7501962/2014-RS1
Lediglich der Beschuldigte selbst oder sein bevollmächtigter Vertreter, nicht aber ein in dem Verwaltungsstrafverfahren nicht bevollmächtigter Angestellter eines Unternehmens, kann in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen den beschuldigten Geschäftsführer eines Unternehmens (Verwaltungsübertretung gem. Parkometergesetz 2006) Einspruch erheben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen GF, p.a. X-GmbH, AdresseX-GmbH, Deutschland, wegen der Verwaltungsübertretung einer unvollständigen Lenkerauskunft gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der AN vom  gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 67 vom , MA 67-PA-923861/4/3, betreffend Zurückweisung des Einspruchs, zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

II.) Der angefochtene Bescheid wird dahingehend geändert, dass an die Stelle der Wortfolge „§ 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG“ die Wortfolge „§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991AVG in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG“ tritt.

III.) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

IV.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Angestellte der X-GmbH, AdresseX-GmbH, Deutschland. Sie ist in der Gesellschaft für die Belange der Vermietung von auf die Gesellschaft zugelassenen Kraftfahrzeugen zuständig und Mitarbeiterin des Geschäftsführers GF.

Mit Strafverfügung vom  wurde GF als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, nämlich als Geschäftsführer besagter Gesellschaft gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, idgF, iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991, idgF, schuldig gesprochen, dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der belangten Behörde vom nicht entsprochen zu haben, und über ihn eine Geldstrafe von € 240,00 sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt. Der Bescheid wurde an den Beschuldigten p.a. Name und Adresse der Firma adressiert sowie die Zustellung in diesem Sinn verfügt.

Diesem Bescheid ist eine Anlasstat vorgelagert, in der die Manipulation des verwendeten Parkscheins mit der Nummer 419105 im Raum steht. Das Kontrollorgan hat Radierungen und Restkreuze wahrgenommen und ein Foto angefertigt.

In der Sache laut Strafverfügung vom langte mit Fax vom bei der belangten Behörde eine Kopie „Lenkerauskunft“ vom der X-GmbH in Deutschland, gezeichnet von der Bf, ein, was die belangte Behörde als Einspruch vom in der Verwaltungsstrafsache gegen den Geschäftsführer wertete.

Mit Schriftsatz von  wurde die Bf p.a. Name und Adresse der Gesellschaft die Behebung eines Mangels binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen. Der Mangel bestehe darin, dass sie als Einschreiterin nicht durch eine schriftliche Vollmacht des Beschuldigten ausgewiesen sei. Ausdrücklich wurde betont, dass Beschuldigter Herr GF (Hervorhebung durch belangte Behörde), und nicht die X-GmbH sei.

Mit Bescheid vom  wurde der Einspruch der Bf gegen die Strafverfügung vom als unzulässig zurückgewiesen. Nach Darlegung der maßgeglichen Sach- und Rechtslage wird ausgeführt, dass der Aufforderung zur Vollmachtsvorlage nicht entsprochen worden sei. Sie selbst habe keine Parteistellung in der vom Magistrat der Stadt Wien gegen den Beschuldigten geführten Verwaltungsstrafsache und daher kein Einspruchsrecht.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom   in der vorgetragen wird, dass GF der belangten Behörde bereits am mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug vermietet gewesen sei. Eine Kopie dieses Schreibens werde beigelegt. Betont wird, dass das betreffende Fahrzeug auf die Firma X-GmbH zugelassen sei, und nicht auf Herrn GF. Der Beschwerdeschriftsatz ist von der Bf und vom Geschäftsführer der X-GmbH gezeichnet worden.

Über die Bescheidbeschwerde wurde erwogen:

Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde vom :

Die Beschwerde ist zulässig und fristgerecht, aber unbegründet.

Der Zurückweisungsbescheid ist an die für GF eingeschrittene Bf ergangen. Sie ist daher Partei, ohne Beschuldigte zu sein.

Für den Beschwerdeschriftsatz wurde das Briefpapier der Gesellschaft verwendet und mit Firmenstempel und mit Unterschrift der Bf und des  Beschuldigten als „Geschäftsführer GF“ gefertigt. Beide gingen offenkundig davon aus, im Namen der Gesellschaft zu handeln.

Der beschuldigte GF ist Geschäftsführer der X-GmbH iSd § 6 Abs 1 dtGmbHG und daher zur Vertretung der Gesellschaft in Sachen der Gesellschaft befugt. Er wurde als natürliche Person GF gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 für ein Fehlverhalten der Gesellschaft herangezogen.

Da es gegenständlich nicht um eine Sache der Gesellschaft, sondern um eine Sache des GF geht, konnte die Bf rechtlich betrachtet nicht im Namen der X-GmbH handeln. Dort, wo der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt, handelt er im eigenen Namen. Die Bf hat die Bescheidbeschwerde als falsus procurator der X-GmbH im eigenen Namen gefertigt, und nicht im Namen der – nicht betroffenen - X-GmbH.

Die Beschwerde wurde daher nicht von der X-GmbH eingebracht, sondern von AN. Dass das Firmenbriefpapier verwendet wurde, ist rechtlich unerheblich. Somit ist der Zurückweisungsbescheid wirksam angefochten.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 44 Abs 3 Z 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (Z 4) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Da die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, mit dem der Einspruch vom infolge unterbliebener Mängelbehebung als unzulässig zurückgewiesen wurde, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Alternativ konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (§ 44 Abs 3 Z 1 VwGVG).

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 10 Abs 1 AVG 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs 2 AVG 1991 richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 32 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG) ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist folgender Sachverhalt rechtserheblich:

Ein auf die X-GmbH, AdresseX-GmbH, Deutschland, (kurz: Gesellschaft) mit dem Kennzeichen näher bestimmtes mehrspuriges zugelassenes Kraftfahrzeug war in Österreich, Wien, Gegenstand einer Beanstandung nach dem Wiener Parkometerrecht. Im Zeitpunkt der Beanstandung war der Beschuldigte einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft. Die an den Beschuldigten gerichtete Strafverfügung vom ist an ihn p.a. Name und Adresse der GmbH ergangen.

Der Magistrat der Stadt im hat ein im gegen den Beschuldigten geführten Verwaltungsstrafverfahren eingelangtes Fax vom  als Einspruch des Beschuldigten gewertet. Ein Einspruchs-Schriftsatz wurde dabei nicht eingebracht, sondern lediglich Unterlagen vom übermittelt. Dabei wurde das Briefpapier der Gesellschaft verwendet und die Bf hat mit ihrer Unterschrift neben dem Firmenstempel und Unterschrift gefertigt. Dem an die Bf ergangenen Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom zur Vollmachtsvorlage wurde nicht entsprochen.

Rechtsfrage:

Strittig ist allein, ob der an die Bf ergangene Zurückweisungsbescheid zu Recht ergangen ist. Zur Falllösung sind die Vertretungsregeln des bürgerlichen Rechts heranzuziehen.

Rechtliche Beurteilung:

Mit der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Zurückweisungsbescheid vom mit der Begründung, dass das im Anlassfall beanstandete Fahrzeug nicht auf den Geschäftsführer, sondern auf die Firma X-GmbH, AdresseX-GmbH, Deutschland, deren Geschäftsführer er sei, zugelassen ist. Darauf kommt es aus folgenden Gründen nicht an.

Im Anlassfall geht es um die Strafbarkeit eines unbekannten Lenkers wegen vorsätzlicher Verkürzung der Wr Parkometerabgabe. In diesem Verfahren wurde die X-GmbH, AdresseX-GmbH, Deutschland, als Zulassungsbesitzerin des  beanstandeten Fahrzeugs zur Ausforschung des Lenkers in Anspruch genommen. Diesem Ansuchen hat die Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin nach Ansicht der belangten Behörde nur unvollständig entsprochen.

Die Zulassungsbesitzerin ist eine juristische Person des privaten Rechts und als solche weder handlungs- noch deliktfähig. Für solche Fälle sieht das Österreichische Verwaltungsstrafrecht in § 9 Abs 1 VStG 1991 die strafrechtliche Verantwortung jener natürlichen Person vor, die zur Vertretung nach außen berufen ist. Das ist nach § 6 Abs 1 und 2 S 1 deutsches GmbHG der Geschäftsführer. Durch die unrichtige Lenkerauskunft hat die X-GmbH nicht die Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 eingehalten. Erster Satzteil leg.cit. ist daher erfüllt.

Unstrittig ist, dass der Beschuldigte zum Geschäftsführer der X-GmbH bestellt ist. Als solcher ist er strafrechtlich verantwortlich iSd § 9 Abs 1 letzter Satzteil VStG 1991, sodass die Heranziehung des Beschuldigten für das Fehlverhalten der Gesellschaft mit Strafverfügung vom rechtlich nicht zu beanstanden ist. Als Beschuldigter ist er Partei iSd § 32 Abs 1 S 2 VStG 1991. Als Partei steht ihm das Recht auf Ergreifung eines Rechtsmittels zu. Jede Partei hat das Recht, sich vertreten zu lassen.

Auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass das gegen die Strafverfügung vom erhobene Rechtsmittel von der Bf im eigenen Namen eingebracht wurde, ist zutreffend. Dies deshalb, weil die Verwaltungsstrafsache des Geschäftsführers als Beschuldigter nicht eine Sache ist, die die Gesellschaft betrifft. Der Beschuldigte ist gemäß § 32 Abs 1 S 2 VStG 1991 Partei iSd AVG, und nicht die von ihm vertretene juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaft. In gegenständlichem Verfahren geht es um die Strafbarkeit des Geschäftsführers gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991. Da es nicht um eine Sache der Gesellschaft geht, konnte die Bf unter rechtlichen Aspekten aber auch nicht im Namen der X-GmbH handeln. Sie hat daher ihre Vertretungsmacht überschritten.

Dort, wo der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt, handelt er im eigenen Namen. Als Einschreiterin iSd § 13 Abs 3 AVG in der Verwaltungsstrafsache des GF hat die belangte Behörde mit Mängelbehebungsauftrag zu Recht ihr die Behebung der Mängel aufgetragen. Binnen gesetzter Frist ist die Vollmachtsvorlage nicht erfolgt, weshalb die Zurückweisung der Beschwerde nicht zu beanstanden ist.

Lediglich der Beschuldigte selbst oder sein bevollmächtigter Vertreter, nicht aber ein in dem Verwaltungsstrafverfahren nicht bevollmächtigter Angestellter eines Unternehmens, kann in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen den beschuldigten Geschäftsführer eines Unternehmens (Verwaltungsübertretung gem. Parkometergesetz 2006) Einspruch erheben (; ).

Darüber hinaus wird bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die subjektive Tatseite des Grunddelikts bei der Strafe für die nicht erteilte Lenkerauskunft nicht zu berücksichtigen ist (vgl bspw. ; ; ; ; , jeweils mwN). Dieser Rechtsprechung hat sich das BFG angeschlossen (; ; , RV/7500958/2014, jeweils mwN). Manipulation an Parkscheinen werden als vorsätzliche Verkürzung der Parkometerabgabe (Hinterziehung) geahndet. Die Manipulation des Parkscheins wird ohne Prozess aber nicht erwiesen.

Spruchänderung des angefochtenen Bescheides:

Der Spruch des angefochtenen Bescheides stützt die Zurückweisung auf § 49 Abs 1 VStG 1991. Diese Norm ist im Fall der Verspätung eines Rechtsmittels heranzuziehen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision durch die Partei wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 10 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 10 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501055.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at