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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 03.11.2016, RV/2100644/2012

Werbungskosten (Fachliteratur) eines Architekten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat im Beisein der Schriftführerin in der Beschwerdesache

Beschwerdeführer, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer 2009 und die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer 2010 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes abgeändert:

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) ist Angestellter in einem Architekturbüro. Im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 begehrte der den Abzug von Werbungskosten iHv insgesamt 1.799,51 Euro. Im Erstbescheid vom setzte das Finanzamt Werbungskosten iHv 1.696,73 Euro an weil (laut Bescheidbegründung) von den Aufwendungen für ein Notebook ein Privatanteil abgezogen wurde. Am hob das Finanzamt im Zuge einer „Nachbescheidkontrolle“ den Einkommensteuerbescheid 2009 vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und ersetzte ihn durch den Einkommensteuerbescheid 2009 vom , in dem Werbungskosten iHv 847,18 Euro Berücksichtigung fanden. Begründend wird im Bescheid angeführt, dass die Aufwendungen für Literatur und CDs iHv 849,55 Euro keine Berücksichtigung finden können, weil sie für alle Steuerpflichtige gleichermaßen von Interesse seien was eine Abzugsfähigkeit ausschließe. Dies sei dem Bf. in einem ausführlichen Telefonat mitgeteilt worden.

Am wurde der Bf. zur Einkommensteuer 2010 veranlagt. Von den beantragten Werbungskosten iHv insgesamt 2.215,43 Euro setzte das Finanzamt nach einem durchgeführten Vorhalteverfahren 479,43 Euro an und begründete die Entscheidung damit, dass eine ausschließliche berufliche Veranlassung der Werbungskosten (wie Stativ, Objektiv, Kleber, DVD) nicht gegeben sei, weshalb der Abzug gem. § 20 EStG ausgeschlossen sei. Vom PC-Zubehör wurde ein Privatanteilausgeschieden.

Die im Jahr 2009 geltend gemachte Fachliteratur (im Gesamtausmaß von 849,55 Euro) betrifft aktenkundig folgende Werke:

Abos der Zeitschriften: zwei mal „Detail – Zeitschrift für Architektur und Baudetail“ (106,47 Euro und 113,10 Euro), „Architektur und Bauforum“ (35 Euro), „Architektur aktuell“ (90,20 Euro) und „A 10“ (90 Euro), sowie die Bücher: „GAM 05“ (19,95 Euro), „Bauplaner“ (22,80 Euro), „Architekturfotografie“ (13,30 Euro), „El Croquis“ (100,70 Euro), „Langenscheid Architektur“ (7,95 Euro), „Office 07“ (10 Euro), „Fotografieren: Die neue Fotoschule“ (30,79 Euro), „Domus“ (22,70 Euro), „The Plan“ (17,50 Euro), „Moderne Baukonstruktion-Fassaden“ (39,90 Euro), „Landschaftsarchitektur visualisieren“ (59,90 Euro) und “Wie man eine Wohnung einrichtet“ (14,90 Euro), „Spanisch“ (14,95 Euro), „Französisch“ (21,94 Euro) sowie „Italienisch“ (17,50 Euro).

Im Jahr 2010 betraf die geltend gemachte Fachliteratur (im Gesamtausmaß von 962,62 Euro) aktenkundig folgende Werke:

Abos der Zeitschriften: „Architektur und Bauforum“ (35 Euro), „Architektur aktuell“ (93,50 Euro) „Detail– Zeitschrift für Architektur und Baudetail“ (Teil 1: 113,10 Euro, Teil 2: 35,59 Euro) und „Area Zeitschrift“ (26,80 Euro), „Learning from Las Vegas“ (28,70 Euro), „HDR Fotografie“ (30,80 Euro), 2 Hefte der Zeitschrift Geo (9 Euro und 5,70 Euro) bzw. „Architekturzeitschrift“ (24,80 Euro und 80,68 Euro), die Bücher „Landschaft konstruieren“ (49,90 Euro), „Bürgerliches Recht“ (24,50 Euro), „Mark“ (19,95 Euro), „The Plan“ (17,50 Euro), „Wohn Raum Alpen“ (61,60 Euro), „Potential von Dämmbeton“ (32,90 Euro), „Architektura Viva“ (48 Euro), „Architektura Catalane“ (15 Euro), Wörterbücher und Reiseführer für Exkursionen (insgesamt 209 Euro).

In der dagegen eingebrachten Berufung erklärte der Bf, dass die geltend gemachte Fachliteratur pauschal nicht berücksichtigt worden sei. Tatsächlich finde sich unter den Büchern Gesetzesbücher für Baurecht oder spezielle Fachbücher für Architektur, die nicht pauschal gestrichen werden dürfen. Auch die Position Stativ und Objektiv könne man nicht zur Gänze streichen weil er diese tatsächlich für seine berufliche Tätigkeit verwende.

In der abweisendenen Berufungsvorentscheidung wiederholte das Finanzamt seine Ansicht, dass die Kamera und das Zubehör prinzipiell ebenso wenig abzugsfähig seien wie die Literatur und die CDs die auch bei nicht in der Berufssparte des Bf. tätigen Personen von allgemeinem Interesse seien.

Im Vorlageantrag vom bzw. der im selben Schreiben eingebrachten Berufung gegen den Aufhebungsbescheid vom und gegen den Einkommensteuerbescheid vom führte der Bf. detailliert an, warum die beantragten Literatur-Aufwendungen beruflich bedingt seien:

„- Landschaft Konstruieren: Eine systematisch gegliederte Publikation zur technisch konstruktiven Freiraumplanung und allen relevanten Themen von gängigen Materialien und Oberflächen über die Konstruktion von Freiraumelementen bis hin zur Verwendung der unterschiedlichen Plantae. Das Buch ist unverzichtbar für die fachgerechte Ausführungsplanung durch Landschaftsarchitekten und Architekten, sowie für die fundierte Vorbereitung von Ausschreibungen. Auch die Prinzipien der Statik, Verbindung tragender Elemente, Gründung von Bauteilen und Stützbauwerken werden erklärt.

- Area: diese Italienische Publikation fasst in Schwerpunktthemen aktuell dazu passende Bauprojekte ausführlich und informativ in Bildern, Plänen und Texten zusammen (Italienisch/Englisch).

- Architektur- und Bauforum: Befasst sich mit der österreichischen Architekturszene. Neben Interviews mit Architekturbüros (nationalen wie internationalen), Beiträgen zu aktuell abgeschlossenen Architekturwettbewerben, Ausschreibungen neuer Architekturwettbewerbe, der Veröffentlichung aktueller, kurz vor ihrer Fertigstellung stehender Projekte (Thema Bauzustände) bereichern Berichte über aktuelle gesellschaftspolitische Architekturthemen diese Publikation.

- Mark: befasst sich mit weltweiten Architekturtrends und erscheint in englischer Sprache. Der Grundsatz lautet, dass Architektur, nach einer Periode der Abgeschiedenheit in Elfenbeintürmen, längst wieder in Form von Popkultur in der Mitte der Gesellschaft angelegt ist.

- The Plan: diese ebenfalls italienisch stämmige Publikation beschriebt vorwiegend anhand von Detailplänen, welche auch in Deutsch beschrieben werden, aktuell realisierte Projekte. Die Bandbreite reicht von ausgefallenen Einfamilienhäusern über optisch ansprechende öffentliche Funktionsbauten hin zu Hochhäusern.

- Architektur Aktuell: befasst sich mit vorwiegend nationalen Beispielen der Architektur. Es werden stets die Entstehungsprozesse, Problemstellungen und die daraus entwickelten Lösungen anhand von Texten, Bildern und Plänen dargestellt. Auch die Werbeeinschaltungen sind wichtig, da sie stets über neue Produkte am Bausektor informieren.

- Wohnraum Alpen: Das Buch stellt intelligente Ideen und Konzepte ausgewählter Siedlungs- und Wohnbauprojekte aus den 8 europäischen Alpenstaaten vor und beachtet dabei nicht nur das Wohnen an sich, sondern ebenso die Integration von Funktionen wie Arbeiten, Sozialeinrichtungen, Gewerbe oder Gastronomie. Die Publikation bietet Anregung für Planer, Architekten, Städte und Gemeinden zur Realisierung eines nachhaltigen und zukunftsfähigen Siedlungs- und Wohnbau.

- Architektonisches Potential von Dämmbeton: Das Buch (eine Weiterentwicklung einer Dissertationsarbeit) gibt zukünftigen Anwendern und interessierten Fachleuten einen Überblick über das Potential des zukunftsträchtigen Materials Dämmbeton (auch Konstruktionsdämmschichtbeton, nicht zu verwechseln mit konventionell gedämmten Betonl). Die Beschreibung hinsichtlich materialtechnologischer Sicht legt besonderes Augenmerk auf die Unterschiede zu Normalbeton, beispielsweise bei der Frischbetonherstellung. Weiters werden 11 zeitlich und architektonisch besonders interessante Dämmbetonbauten als Case-Studies ausführlich dokumentiert.

- Architectura Viva: eine spanisch stämmige Publikation mit iberischen Beispielen aber auch immer mit internationalen Projekten. Schwerpunktthemen zu architektonisch brisanten und aktuellen Themen der Architektur runden den Inhalt zumeist ab (Spanisch und teilw. Englisch).

- Architecture Catalane: beschreibt in Worten, Bildern und Plänen den Abschnitt der zeitgenössischen Architektur Kataloniens über den Zeitraum von 2002—2009. Es geht hierbei nicht um die Abbildung schöner und prestigeträchtiger Bauwerke sondern vielmehr um den Abriss einer kurzen Zeitspanne mit Blick auf ihre Entstehungsprozesse, Probleme und den daraus entstandenen Lösungen (Spanisch/Englisch).

- EI Croquis, Quadernos und ZG: In den jeweiligen Monografien wird die Zeitspanne des Werkes von international bekannten Architektur— oder Städtebaubüros beschrieben. Dazu dienen Pläne, Modellfotos, den Entwurfs- und Entstehungsprozess eines Werkes beschreibende Skizzen und Arbeitsmodelle sowie Fotos der Gebäude (in Spanisch und Englisch).

- Detail: Zeitgenössische Architekturströmungen werden in diesem Druckwerk publiziert. Es gilt als unabdingbare Literatur für Architekten und Mitarbeiter in Architekturbüros zum Zwecke der Wissenserweiterung. Wichtig als Unterstützung beim Entwurf und der Ausführung von architektonisch anspruchsvollen Projekten. Veröffentlicht werden unter anderem unterschiedliche Konstruktionsthemen, wobei die Qualität des konstruktiven Details im Vordergrund steht. Zielgruppe vor allem Architekten, Bauingenieure und andere Baufachleute.

- Learning from Las Vegas: Ein Standardwerk der Architekturtheorie.

- Architekturfotografie - Fotografie - HDR-Fotografie: Befassen sich mit den Themen der Fotografie, vor allem im Hinblick darauf, wie man in der Abbildung zeitgenössischer wie historischer Bauwerke spannende Momente kommunizieren kann und sich von der breiten Masse der Hobbyfotografen durch spezielle Techniken abheben kann. (…)

- GAM: Fachliteratur zu Themen der Architektur, Urbanistik und Landschaft. GAM versteht sich als Plattform für den Architekturdiskurs.

- Bauplaner: Fachliteratur mit den wichtigsten internationalen Planungs- und Bauempfehlungen und -Richtlinien der UN-Organisationen. Ein Grundlagenwerk für das Bauen in Entwicklungs- und Krisenregionen.

- Detail: Zeitgenössische Architekturströmungen werden in diesem Druckwerk publiziert. Es gilt als unabdingbare Literatur für Architekten und Mitarbeiter in Architekturbüros zum Zwecke der Wissenserweiterung. Wichtig als Unterstützung beim Entwurf und der Ausführung von architektonisch anspruchsvollen Projekten. Veröffentlicht werden unter anderem unterschiedliche Konstruktionsthemen, wobei die Qualität des konstruktiven Details im Vordergrund steht. Zielgruppe vor allem Architekten, Bauingenieure und andere Baufachleute.

- Architektur Aktuell: befasst sich mit vorwiegend nationalen Beispielen der Architektur. Es werden stets die Entstehungsprozesse, Problemstellungen und die daraus entwickelten Lösungen anhand von Texten, Bildern und Plänen dargestellt. Auch die Werbeeinschaltungen sind wichtig, da sie stets über neue Produkte am Bausektor informieren.

- A10: Konzept ist es, einen Überblick über Ereignisse und Tendenzen der europäischen Architekturszene zu geben. Schwerpunkt bildet die Publikation der Vielfältigkeit innerhalb des europäischen Architekturgeschehens.

- Domus: beschreibt Architektur im täglichen Leben, sowie die Probleme zeitgenössischer Planung Es werden vorwiegend Themen der Architektur und des Industriedesigns behandelt, aber auch Disziplinen wie Kunst, Kino, Anthropologie, Fotografie und Philosophie werden thematisiert. (in Italienisch und Englisch)

- The Plan: diese ebenfalls italienisch stämmige Publikation beschriebt vorwiegend anhand von Detailplänen, welche auch in Deutsch beschrieben werden, aktuell realisierte Projekte. Die Bandbreite reicht von ausgefallenen Einfamilienhäusern über optisch ansprechende öffentliche Funktionsbauten hin zu Hochhäusern.

- Moderne Baukonstruktionen Fassaden: Dieses Buch nähert sich in ungewöhnlicher Vielfalt und Dichte dem Thema Architektur über ihre strukturellen und konstruktiven Aspekte. In knappen systematischen Darstellungen wird die gesamte Bandbreite möglicher Konstruktionsformen dargestellt, die den heutigen Planern und Architekten zur Verfügung stehen.

- Landschaftsarchitektur visualisieren: Beschreibt die Wichtigkeit der Vermittlung des Entwurfes an die Community, den Bauherren und die Öffentlichkeit. Das Buch sichtet und prüft die aktuell gebräuchlichen und verfügbaren Techniken auf ihre Aussage- und Überzeugungskraft bei der Anwendung, immer auch anhand der Analyse von Beispielen aus internationalen Büros.“

Die Aufwendungen für Kamerazubehör seien beruflich veranlasst, weil diese so groß sind, dass er privat lieber mit einer kleinen Digitalkamera fotografiere.

Im Übrigen ergänzet der Bf. seine beantragten Werbungskosten um folgende Aufwendungen:

2009: 50% der Handykosten (das sind 167,55 Euro) weil er kein Firmenhandy habe und 50% der Telefonate beruflich bedingt seien

2010: 50% der Handykosten (das sind 135,02 Euro) weil er kein Firmenhandy habe und 50% der Telefonate beruflich bedingt seien

Werbungskosten für ein Seminar in den Niederlanden in Form von km-Geld zum Flughafen (176,82 Euro) Tagesgelder (70,60 Euro) und Nächtigungsgeld (27,90 Euro).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte der Bf. auf Befragung durch den Senat den Inhalt der Fachliteratur. Soweit diese Erläuterungen dem Inhalt der Beschwerde entsprechen, wird an dieser Stelle auf eine detaillierte Widergabe verzichtet. Hinsichtlich des Buches „Wohnraum Alpen“ erläuterte der Bf. dass dieses Werk im Wesentlichen eine Wanderausstellung widergebe.

Hinsichtlich der beantragten Telefonkosten erklärte das Finanzamt auf Befragen, dass es keinen Zweifel daran hege, dass der Bf. sein Mobiltelefon zu 50% beruflich nutze.

Das Seminar in Holland konnte der Bf. laut eigenen Angaben auf Einladung einer Firma besuchen, die ihm auch den Flug und die Unterkunft zur Verfügung stellte. Lediglich die Anreise zum Flughafen in Wien und die Verpflegung in den Niederlanden musste er selbst bestreiten. Das Finanzamt bezweifelte diese Angaben nicht.

Rechtslage

§ 16 (1) EStG 1988 idgF: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. (…)

§ 20 (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

(…)

Das BFG hat erwogen

Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten sind folgende gesetzliche Vorgaben bzw. die dazu ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung zu beachten:

Grundsätzlich sind Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen, abzugsfähig. Ein allzu loser Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit reicht nicht aus.

Der Abzug von Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen, ist jedoch durch § 20 EStG 1988 insoweit eingeschränkt, als der Abzug von Kosten der Lebenshaltung und Lebensführung nicht zulässig ist (plaktativ gesprochen: obwohl man etwas essen muss, um arbeiten zu können, ist der Abzug versagt weil man auch aus privaten Gründen isst). § 20 EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen (so genanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot), dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise , ; , mwN, ).

Zum Zusammenspiel dieser beiden Bestimmungen gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Grundsätzlich sind Aufwendungen betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus beruflichen Gründen (im Interesse des Berufes) erbracht wird. Die Frage der beruflichen Veranlassung ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung zu beurteilen. Wird der (auch mittelbare) Zusammenhang allerdings von einem in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert, so wird der Veranlassungszusammenhang unterbrochen und die Abzugsfähigkeit ist zu versagen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen; es gilt die typisierende Betrachtungsweise ().

Typisierende Betrachtungsweise bedeutet dabei, dass nicht die Situation des betreffenden Steuerpflichtigen im alleinigen Fokus der Betrachtung steht, sondern die Situation, in der sich vergleichbare Steuerpflichtige typischer weise befinden. Mit anderen Worten: Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (). Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dazu festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (; ; u.v.m.).

Hinsichtlich der Literatur muss daher geprüft werden, ob die Werke von allgemeinem Interesse sind.

Die Zeitschriften „Detail – Zeitschrift für Architektur und Baudetail“, „Architektur und Bauforum“, „Architektur aktuell“, „A 10“ „Domus“ und „The Plan“ bzw. (betr. 2010 „Mark“) finden sich in vielen Architekturbüros und sein von ihrem Inhalt und ihrer Aufmachung her speziell auf Architekten und nicht auf einen breiten Leserkreis zugeschnitten. Eine private Mitveranlassung ist auszuschließen. Dasselbe gilt für das Bücher „Bauplaner“, „El Croquis“, „Moderne Baukonstruktion-Fassaden“, „Landschaftsarchitektur visualisieren“ sowie im Jahr 2010 „Learning from Las Vegas“, „Landschaft konstruieren“, „Bürgerliches Recht“, „Potential von Dämmbeton“, „Architektura Viva“ und „Architektura Catalane“. Auch diese eignen sich typischer weise nur für eine Nutzung durch einen Fachmann.

Genau gegenteilig verhält es sich mit der Zeitschrift „Geo“, den Büchern „Architekturfotografie“, „Langenscheid Architektur“, „Office 07“, „Fotografieren: Die neue Fotoschule“, „Wie man eine Wohnung einrichtet“, „Spanisch“, „Französisch“ und „Italienisch“ bzw. den Wörterbüchern und Reiseführern für Exkursionen. Diese Bücher sind typische Beispiele für vorwiegend privat nutzbare Bücher. Die Abzugsfähigkeit ist damit ausgeschlossen.

Die als „Architekturzeitschrift bezeichneten Aufwendungen können ebenfalls keine Berücksichtigung finden, weil die berufliche Veranlassung mangels Konkretisierung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Rechnerisch ergibt das im Jahr 2009 abzugsfähige Werbungskosten (Fachliteratur) iHv 718,22 Euro und im Jahr 2010 abzugsfähige Fachliteratur iHv 540,44 Euro.

Für die im Vorlageantrag erstmals beantragten Telefonkosten gilt, dass diese im Ausmaß der tatsächlichen beruflichen Veranlassung abzugsfähig sind. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes () ist es einem Dienstnehmer allerdings nicht zumutbar, Einzelaufzeichnungen zu führen. Ein Dienstnehmer wie der Bf. hat die berufliche Veranlassung stattdessen glaubhaft zu machen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Bf. auf Befragen erläutert, dass er mangels Diensthandys darauf angewiesen ist, sein privates Handy zu benutzen. Auch das Finanzamt hält diese Aufteilung für glaubhaft. Ein Abzug ist zulässig, weil die berufliche Veranlassung glaubhaft gemacht werden konnte.

Typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter wie Fotoapparate, Film- oder Videokameras (samt Zubehör), für die eine private Mitveranlassung besteht, werden von der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 erfasst (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 3.1. zu § 20 EStG 1988). Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab besteht (Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 26) und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht über die Behauptungsebene hinausgehen kann und keiner Überprüfung zugänglich ist. Soweit bei vielen Arten von Wirtschaftsgütern eine derartige objektive und einwandfreie Trennbarkeit nicht möglich ist, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. die bei Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 21/2 und Tz 22 zitierte hg. Rechtsprechung). Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung, wie insbesondere Fernseher, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kamera, Filmkamera, übliches Tageszeitungsabonnement, führen somit nach Ansicht des idR nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten (vgl. auch ). ).

Aufwendungen für eine beruflich veranlasste Reise sind im Ausmaß der in § 26 EStG 1988 vorgesehenen Kosten abzugsfähig. Da im Beschwerdefall unstrittig eine beruflich veranlasste Reise vorliegt, sind die angefallenen Fahrtkosten sowie Tagesgelder abzugsfähig. Ein Abzug pauschaler Nächtigungskosten ist nicht möglich, weil dem Bf. laut eigenen Angaben keine Kosten erwachsen sind.

Die betragsmäßigen Änderungen sind den beigelegten Berechnungsblättern zu entnehmen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100644.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at