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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.10.2016, RV/7500818/2016

Doppelbestrafung: Parken in Anrainerzone ohne Kurzparkschein

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500818/2016-RS1
Fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen (§ 22 Abs 2 VStG). Nach dem VwGH ist es für die Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind (vgl etwa ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache über die Beschwerde des Bf, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67-PA-591863/6/7, vom betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60 € auf 40 € und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen (insbesondere die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde betreffend) wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig. 

Entscheidungsgründe

In Beantwortung der Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien vom zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XYZ, das am  um 20:58 Uhr in Wien 1, Johannesgasse 31 gestanden sei, bestätigte der Beschwerdeführer (Bf.), dass er selbst den PKW zum angeführten Zeitpunkt benutzt habe.

Daraufhin erließ der Magistrat der Stadt Wien am gegenüber dem Bf. eine Strafverfügung und führte aus, dass er am  um 20:58 Uhr in Wien 1, Johannesgasse 31 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XYZ die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, begangen habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und damit die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden verhängt.

Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom Einspruch und brachte vor, dass hier eine unzulässige Doppelbestrafung für ein und die selbe Verwaltungsübertretung vorliege. Eine Kopie der Bestätigung über die Bezahlung der ersten Anonymverfügung liegt dem Einspruch bei. Er vermeinte, dass ein Vergehen nicht gleichzeitig mit zwei Beanstandungen belegt werden könne.

Im Straferkenntnis vom führte der Magistrat der Stadt Wien aus, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XYZ am  um 20:58 Uhr in Wien 1, Johannesgasse 31 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Ferner habe er gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) betrage daher € 70,00.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt habe, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Die Übertretung sei dem Bf. mittels Strafverfügung angelastet worden. Zum Einwand, dass eine unzulässige Doppelbestrafung vorläge, da die Strafe für das Abstellen des Fahrzeuges im Bereich "Halten und Parken verboten" ("Anrainerzone") geahndet wurde und die Strafe fristgerecht überwiesen worden sei, wurde festgehalten, dass es sich bei der eingewendeten Zahlung um eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung handle.

Im gegenständlichen Verfahren handle es sich aber um eine Übertretung nach dem Parkometergestz, da das Fahrzeug ohne einen gültigen Parkschein abgestellt war. Zum Einwand, die Abstellung des Fahrzeuges könne nicht mit zwei Beanstandungen belegt werden, wurde festgehalten, dass gemäß § 22 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen seien, wenn jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe, daher liege keine Doppelbestrafung vor. 

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. 

Dagegen brachte der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wandte ein, dass er bereits wiederholt mündlich und auch schriftlich ausgeführt habe, dass in diesem konkreten Fall eine Doppelbestrafung für eine Verwaltungsübertretung vorliege. Er habe innerhalb von zwei Minuten zwei Organstrafverfügungen erhalten. Eine davon habe er sofort per Online Überweisung am bezahlt. Da die zweite Organstrafverfügung die selbe Übertretung betrifft, ersuche er von der Verhängung einer Strafe abzusehen beziehungsweise gegebenenfalls eine Ermahnung zu erteilen. In eventu beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.

Nach § 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf. als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XYZ dieses am  um 20:58 Uhr in Wien 1, Johannesgasse 31, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne bei Beginn des Abstellvorganges, vor Verlassen des Fahrzeuges, für seine Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt gültig entwertenden oder aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.

Die Beschwerde des Bf. enthält das Vorbringen, dass der Bf. schon wegen eines anderen Vergehens im Zusammenhang mit diesem Parkvorgang bestraft worden sei und die gegenständliche Bestrafung wegen Verkürzung der Parkgebühr somit gegen ein Doppelbestrafungsverbot verstoße.

Den inhaltlichen Ausführungen im Straferkenntnis, dass die Behörde auf Grund des Beweisverfahrens zu dem Schluss gekommen ist, dass er die gegenständliche Verfehlung zu verantworten habe, ist der Bf. nicht entgegengetreten. Jedoch ersucht er von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder gegebenfalls eine Ermahnung zu erteilen.

Wie bereits von der Behörde ausgeführt wurde, ist eine Parkgebühr für die Benutzung eines Parkplatzes in einer Kurzparkzone zu entrichten, auch wenn mit der Abstellung zwei Tatbestände verwirklicht wurden (Abstellen des Fahrzeugs ohne gültigen Parkschein sowie gleichzeitig Abstellung des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen für Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie mit § 29b StVO-Ausweis gekennzeichnete Fahrzeuge").

Die Strafbehörde ist daher auch nach Ansicht des BFG zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 ausgegangen.

Gemäß § 22 Abs. 2 VStG gilt: Hat jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof liegt in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren keine unzulässige Doppelbestrafung. Es wurden in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter schützen, verletzt (): im Fall des Parkometergesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe, im Falle der StVO das rechtswidrige Abstellen des Fahrzeuges.

Es ist für die Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (; , 98/17/0163; , 892/78).

Bei der Strafbemessung hat die Erstbehörde unter Bezugnahme auf § 19 VStG zu Recht berücksichtigt, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht, neben der fiskalischen Seite – Sicherung der Einnahmen – dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz abgeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchführung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationalisierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. z.B. ).

Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel € 1,00 bis € 6,00 nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometeragabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Da der Bf bisher unbescholten und von Beginn an geständig war, die andere Verwaltungsstrafe sofort beglichen und sich in der mündlichen Verhandlung einsichtig gezeigt hat, kann mit einer Strafe von 40 € das Auslangen gefunden werden.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die Gesamtsumme von nunmehr € 50,00 ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-591863/6/7).

Informativ wird auch dazu ergänzt, dass für ein weiteres Einschreiten des Magistrates, Erlassung einer Vollstreckungsverfügung, wiederum Kosten anfallen würden.

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision unzulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
Anmerkung
Abweichend RV/7500297/2018 vom
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500818.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at