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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.10.2016, RV/7400148/2016

1. Fehlende Legitimation zur Stellung eines Vorlageantrags, 2. Verspätete Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke

1.

betreffend den Vorlageantrag der V***** Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H., *****Adresse_7*****, vertreten durch Peter Sch*****, Sachverständiger, zunächst *****Adresse_13*****, nunmehr *****Adresse_12*****, vom , in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser - Fachgruppe Gebühren, 1060 Wien, Grabnergasse 4-6, vom , MA 31-86*****0/14, mit welchem die Beschwerde der S***** AG, *****Adresse_7*****, vertreten durch Peter Sch*****, vom , eingelangt mit E-Mail am , gegen den an die V***** Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H. zu Handen Peter Sch***** ergangenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser - Fachgruppe Gebühren, vom , dem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt am , MA 31-03*****0/13, mit welchem ein Antrag der V***** Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H., vertreten durch Peter Sch*****, auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, für den Zeitraum von bis abgewiesen und gemäß § 200 BAO für diesen Zeitraum die bisher vorläufig festgesetzte Abwassergebühr endgültig mit 6.705,72 Euro festgesetzt wurde, als unzulässig zurückgewiesen wurde,

2.

betreffend die Beschwerde der V***** Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H., vertreten durch Peter Sch*****, vom gegen den unter 1. angeführten Bescheid vom ,

weitere bezughabende Geschäftszahlen MA 31-42*****8/16, MA 31-53*****1/16 und MA 31-53*****8/16,

den Beschluss gefasst:

I.

1.

Der Vorlageantrag der V***** reg. Gen.m.b.H vom betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom zur Zahl MA 31-86*****0/14 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i. V. m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde der V***** Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H. vom gegen den an die V***** Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H. zu Handen Peter Sch***** ergangenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser - Fachgruppe Gebühren, vom , dem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt am , MA 31-03*****0/13, wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bescheid

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser - Fachgruppe Gebühren, erließ mit Datum zur Zahl MA 31 - 03*****0/13, Konto Nr. 18-02*****/7, an die V***** Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H. zu Handen Peter Sch*****, *****Adresse_13*****, betreffend die Liegenschaft *****Adresse_18***** einen Bescheid, mit welchem (1.) ein Antrag der V***** Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H., vertreten durch Peter Sch*****, auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz für den Zeitraum von bis abgewiesen und (2.) die bisher gemäß § 200 BAO vorläufig festgesetzte Abwassergebühr für diesen Zeitraum endgültig festgesetzt wurde.

Der Bescheid enthält eine gesetzeskonforme Rechtsmittelbelehrung.

Der Bescheid wurde laut Zustellnachweis von Peter Sch***** am übernommen.

Beschwerde vom

Mit E-Mail vom , abgesandt vom Sachverständigenbüro Peter Sch***** - DI Rainer K*****, übermittelte Rainer K***** ein PDF einer vom "Sachverständigenbüro Peter Sch*****" "i. V." unterfertigten Beschwerde der S***** AG, *****Adresse_7*****, vom "gegen den Bescheid vom GZ MA 31 - 03*****0/13" mit dem Antrag, "die angefochtenen Bescheide aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gem. § 13 Abs. 1 KGG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2014 mit 244 m3 festzusetzen".

Irgendeinen Hinweis darauf, dass die Beschwerde namens und auftrags der V***** Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H. eingebracht worden sei, enthält die Beschwerde nicht.

Beigefügt war das PDF eines Gutachtens des Sachverständigenbüros Peter Sch***** vom "betreffend die Feststellung jener bezogenen Wassermenge, die nicht in den öffentlichen Kanal geleitet wird" für das Objekt *****Adresse_18*****, Konto Nr. 18-02*****/7, "einer Wohnhausanlage der S***** AG, *****Adresse_7*****" sowie einer Vollmacht vom , wonach die S***** gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, *****Adresse_7*****", Peter Sch*****, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, *****Adresse_13*****, bevollmächtigt, "uns beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, in der Angelegenheit 'Herabsetzung der Abwassergebühr' zu vertreten, Anträge zu stellen und Bescheide in Empfang zu nehmen. Somit ist der auf einen Antrag bezogene Bescheid sowie alle weiteren Schriftstücke ausnahmslos zuzustellen Peter Sch*****, *****Adresse_13*****."

Grundbuchsauszug

Laut Grundbuchsauszug vom (und anderen) ist Eigentümerin der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse *****Adresse_18***** die Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft V***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****Adresse_9*****.

Beschwerde vom

Mit E-Mail vom , abgesandt vom Sachverständigenbüro Peter Sch***** - DI Rainer K*****, übermittelte Rainer K***** ein PDF einer von Peter Sch***** "i. V." für die V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H., *****Adresse_7*****, unterfertigten Beschwerde der V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H., *****Adresse_7*****, datiert mit (richtig offenbar: ), "gegen den Bescheid vom GZ MA 31 - 03*****0/13" mit dem Antrag, "die angefochtenen Bescheide aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gem. § 13 Abs. 1 KGG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2014 mit 244 m3 festzusetzen". Die Beschwerde ist ansonsten ident mit jener vom .

Beigefügt war das PDF eines Gutachtens des Sachverständigenbüros Peter Sch***** vom , "Überarbeitung " "betreffend die Feststellung jener bezogenen Wassermenge, die nicht in den öffentlichen Kanal geleitet wird" für das Objekt *****Adresse_18*****, Konto Nr. 18-02*****/7, "einer Wohnhausanlage der V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft" reg. Gen.m.b.H., *****Adresse_7***** sowie folgenden Vollmachten:

Undatierte Vollmacht auf dem Briefpapier des Sachverständigenbüros Peter Sch***** G.m.b.H., *****Adresse_12*****, mit welcher die "Fa. Sachverständigenbüro Peter Sch***** GmbH", *****Adresse_12*****, DI Rainer K***** "Handlungsvollmacht gem. § 54 UGB" erteilt", "insbesondere für Rodungsansuchen aller Art" "bei den jeweils zuständigen Behörden". "Diese Vollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, und umfasst alle Rechtshandlungen, auch allfällige Rechtsmittel aller Art, und Maßnahmen, die dazu notwendig sind, den Geschäftszweck zu fördern und zu erreichen."

Undatierte Vollmacht auf dem Briefpapier des Sachverständigenbüros Peter Sch*****, *****Adresse_12*****, mit welcher Peter Sch***** "die Fa. Sachverständigenbüro Peter Sch***** GmbH., ebendort, "beauftragt und bevollmächtigt, ihn bei einen Geschäften, die ihr Geschäftsbetrieb umfasst, und bei allen Rechtshandlungen, insbesondere Baumrodungen, bei Behörden, zu vertreten; dies umfasst auch allfällige Rechtsmittel aller Art und Maßnahmen, die dazu notwendig sind, seine Aufgaben zu fördern und zu erreichen."

Ferner eine mit datierte Vollmacht auf dem Briefpapier des Sachverständigenbüros Peter Sch*****, *****Adresse_12*****, wonach die V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H., *****Adresse_7*****" Peter Sch*****, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, *****Adresse_12*****, bevollmächtigt, "uns beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, in der Angelegenheit 'Herabsetzung der Abwassergebühr' zu vertreten, Anträge zu stellen und Bescheide in Empfang zu nehmen. Somit ist der auf einen Antrag bezogene Bescheid sowie alle weiteren Schriftstücke ausnahmslos zuzustellen Peter Sch*****, *****Adresse_12*****."

Beschwerdevorentscheidung GZ MA 31-86*****0/14 an die S*****

Nach Ermittlungen in der Sache und einer Aussetzung der Entscheidung erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum gegenüber der S***** AG zu Handen Peter Sch*****, *****Adresse_12*****, eine Beschwerdevorentscheidung zur Zahl MA 31 - 86*****0, Konto 18-02*****/0, mit welcher die von der S***** gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, vertreten durch Peter Sch*****, eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend den Wasseranschluss in *****Adresse_18***** gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO i. V. m. § 246 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde wie folgt begründet:

Nach § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Im vorliegenden Fall ist der durch Beschwerde angefochtene Bescheid vom , Zl. MA 31 - 03*****0/13, mit welchem der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, für die Zeit vom bis abgewiesen wurde, an die V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ergangen.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, war somit nur die V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung beschwerdeberechtigt.

Die von der S***** gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, vertreten durch Herrn Peter Sch*****, im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht der V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung zurechenbare Beschwerde war daher als nicht zulässig zurückzuweisen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde Peter Sch***** am zugestellt.

Beschwerdevorentscheidung GZ MA 31-42*****8/16 an die V*****

Mit Datum erließ der Magistrat der Stadt Wien gegenüber der V*****, gemeinn. Wohn- u. Siedlungsgen. reg. Gen. m. b. H. zu Handen Peter Sch*****, *****Adresse_12*****, eine Beschwerdevorentscheidung zur Zahl MA 31 - 4219838/16, Konto 18-02*****/0, mit welcher die von der V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossen schaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch Peter Sch*****, eingebrachte Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , Zl. MA 31 - 03*****0/13, betreffend den Wasseranschluss in *****Adresse_18*****, gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wird. Die Beschwerdevorentscheidung wurde wie folgt begründet:

Nach § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids hervorgeht, beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Nach Abs. 3 werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs. 4).

Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid vom , Zl. MA 31 - 03*****0/13, nachweislich am zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am .

Die am per E-Mail eingebrachte Beschwerde wurde daher nicht fristgerecht eingebracht und ist nach der zwingenden Vorschrift des § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 262 Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde zurückzuweisen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde Peter Sch***** am zugestellt.

Vorlageantrag

Mit E-Mail vom , abgesandt von Rainer K*****, übermittelte Rainer K***** "unseren Vorlageantrag und unsere Klarstellung zur Beschwerdevorentscheidung (GZ MA 31-42*****8/16 u. GZ MA 31-86*****0/14)".

GZ MA 31 - 86*****0/14 KTO 18-02*****/0

[*****Adresse_18*****]

Einschreiterin: V*****, gemeinnützige Wohn- u. Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, [*****Adresse_7*****]

vertreten durch: Sachverständiger Peter Sch***** [*****Adresse_12*****] Vollmacht beiliegend

wegen: Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom
wegen § 13 Abs. 1 Wr. Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, zuletzt
geändert mit LGBI. Nr. 08/2010.

VORLAGEANTRAG GEGEN DIE BESCHWERDEVORENTSCHEIDUNG VOM , GZ MA 31 - 86*****0/14

In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde uns die
Beschwerdevorentscheidung vom am zugestellt. Innerhalb
offener Frist stellen wir

VORLAGEANTRAG
an das Bundesfinanzgericht.

Der Bescheid vom sowie folglich die Beschwerdevorentscheidung vom
werden in ihrem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des
Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Belangte Behörde ist
der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren.

a) Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Die belangte Behörde hat in Wahrheit "Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, war somit nur die V*****, gemeinnützige Wohn- u. Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung beschwerdeberechtigt." (Beschwerde- vorentscheidung vom ) Willkür geübt. Erklärung und Exkurs hierzu:

Der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr wurde durch unser Büro im Jahr 2010 eingebracht und ein dementsprechendes Gutachten eingereicht. Wichtigstes Faktum ist hierbei, dass sämtliche von uns eingebrachten Unterlagen im Namen, Auftrag und unter Bevollmächtigung der S***** gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, [*****Adresse_7*****], getätigt wurden. Basierend auf dieser Einreichung hat die belangte Behörde, der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren, den damals zugestellten Gebührenbescheid für die Kalenderjahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 erlassen. Trotz der nunmehr am als unzulässig zurückgewiesenen Einreichungs- respektive Beschwerdeberechtigten, namentlich S***** gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, [*****Adresse_7*****, wurden sämtliche Bescheide ungeachtet der jetzt von der MA 31 relegierten Zurückweisungen auf die basierende Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, nach den nunmehrigen Rechtsstand eigentlich unzulässiger Weise auf V*****, gemeinnützige Wohn- u. Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung OG ausgefertigt.

Sämtliche durch uns eingebrachte Anträge, Beschwerden oder dergleichen wurden niemals im eigenen Namen des Sachverständigenbüro Peter Sch***** respektive der S***** gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft eingebracht, sondern stets im Namen und in Bevollmächtigung V*****, gemeinnützige Wohn- u. Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Die Zurückweisung des Rechtsmittels ist somit unzulässig.

b) Rechtswidrigkeit des Inhalts

Die Rechtswidrigkeit des Inhalts findet ihren eindeutigen Ursprung in der durch uns
seit dem Beginn der 90er Jahre erfolgten Einreichungen. welche stets als
Einschreiterin die jeweils zu relegierende Verwalterin im Verfahren unwiderleglich
benannt hatten.

Nunmehr kann es nicht ordentliche Rechtspraxis sein, dass in einem Zeitraum von 25 Jahren eine klare und immerwährend gleich gehandhabte Anerkennung einer gewissen Bevollmächtigungspraxis stets anerkannt und fortwährend bescheidet wurde, jedoch nunmehr, ohne jedwede vorher namhaft gemachte schriftliche Änderung dieser Praxis, bezugnehmend auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, S***** gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, [*****Adresse_7*****], die ordnungsgemäße Bescheidung verwehrt wurde, obwohl bekannt war, dass diese Vertreterin V*****, gemeinnützige Wohn- u. Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ist.

Auch hätte zum Eingang des Verfahrens bereits im Jahr 2010 von der belangten
Behörde entweder die sofortige Rückweisung erfolgen bzw. die Richtigstellung des
Antrages moniert werden müssen und stellt dies im Ablehnungsfalle eine unzulässige
Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der ursprünglichen Einschreiterin
dar.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine 25 Jahre lang angewandte
Rechtspraxis ohne Mitteilung spontan abgeändert wurde und somit unter
Betrachtung von Prozessdauer, Prozessinhalt und Abhandlung keinesfalls von
Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Rede sein kann.

Die Beschwerdewerberin stellt daher den

ANTRAG,

die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie folglich unter Berücksichtigung
der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, sofern notwendig eine
mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der
Abwassergebühr gem. § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die
Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2010 mit 244 m3 festzusetzen.

Beigefügt war das PDF des Gutachtens des Sachverständigenbüros Peter Sch***** vom , "Überarbeitung " "betreffend die Feststellung jener bezogenen Wassermenge, die nicht in den öffentlichen Kanal geleitet wird" für das Objekt *****Adresse_18*****, Konto Nr. 18-02*****/7, "einer Wohnhausanlage der V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft" reg. Gen.m.b.H., *****Adresse_7*****, ferner die mit datierte Vollmacht auf dem Briefpapier des Sachverständigenbüros Peter Sch*****, *****Adresse_12*****, wonach die V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H., *****Adresse_7*****" Peter Sch*****, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, *****Adresse_12*****, bevollmächtigt, "uns beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, in der Angelegenheit 'Herabsetzung der Abwassergebühr' zu vertreten, Anträge zu stellen und Bescheide in Empfang zu nehmen. Somit ist der auf einen Antrag bezogene Bescheid sowie alle weiteren Schriftstücke ausnahmslos zuzustellen Peter Sch*****, *****Adresse_12*****.".

Klarstellung

Mit E-Mail vom , abgesandt von Rainer K*****, übermittelte Rainer K***** "unseren Vorlageantrag und unsere Klarstellung zur Beschwerdevorentscheidung (GZ MA 31-42*****8/16 u. GZ MA 31-86*****0/14)".

GZ MA 31 - 42*****8/16 KTO 18-02*****/0 [*****Adresse_18*****]

Einschreiterin: V*****, gemeinnützige Wohn- u. Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, [*****Adresse_7*****]

vertreten durch: Sachverständiger Peter Sch***** Vollmacht beiliegend

wegen: Klarstellung der Eingabe vom wegen § 13 Abs. 1 Wr.
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, zuletzt geändert mit LGBl. Nr.
08/2010.

Klarstellung des Einschreiters aufgrund der BESCHWERDEVORENTSCHEIDUNG VOM , GZ MA 31 - 42*****8/16

Es existiert keine neuerliche Beschwerde, sondern handelt es sich bei unserem
Schreiben lediglich um eine Richtigstellung.

Unsere Klarstellung der Eingabe vom bezog sich ausschließlich auf die
von uns binnen aufrechter Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde vom
.

Die Beschwerdewerberin stellt daher den

ANTRAG,

die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie folglich unter Berücksichtigung
der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, sofern notwendig eine
mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der
Abwassergebühr gem. § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die
Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2010 mit 244 m3 festzusetzen.

Wien, am V*****, gemeinnützige Wohn- u. Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit. beschränkter Haftung, [*****Adresse_7*****] vertreten durch: Sachverständiger Peter Sch*****, [*****Adresse_12*****]

Vorlage

Mit Bericht vom legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerden 1. vom und 2. vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Datum Bescheid:

Datum Beschwerde:
1.:
2.:

Datum BVE:
1.:
2.:

Datum Vorlageantrag:
1.:
2.:

Sachverhalt

Zu 1.:

Gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, ist für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.

Im vorliegenden Fall ist der durch Beschwerde angefochtene Bescheid vom , Zl. MA 31 - 03*****0/13, mit welchem der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz -- KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, für die Zeit vom bis abgewiesen wurde, an die V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ergangen und an den von deren Liegenschaftsverwaltung, der S***** gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, bevollmächtigten Vertreter, Herrn Peter Sch*****, zugestellt.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, war somit nur die V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung beschwerdeberechtigt.

Die von der S***** gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, vertreten durch Herrn Peter Sch*****, im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht der V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung zurechenbare Beschwerde, war daher als nicht zulässig zurückzuweisen.

Zu 2.:

Nach § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids hervorgeht, beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Nach Abs. 3 werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs. 4).

Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid vom , Zl. MA 31 - 03*****0/13, nachweislich am zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am .

Die am per E-Mail eingebrachte Beschwerde wurde daher nicht fristgerecht eingebracht und ist nach der zwingenden Vorschrift des § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 262 Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde zurückzuweisen.

Beweismittel:

Verfahrensakt/e der MA 31 laut Aktenverzeichnis

Stellungnahme:

Der Akt wird unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. RV/7400089/2016, vorgelegt.

Zu 1.

Weiters wird festgestellt, dass Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne des § 7 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, jeder bzw. jede ist, der oder die über eine selbständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasseranschluss seiner bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,

b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,

c) der bzw. die Nutzungsberichtige von unbebauten Grundstücken,

d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,

e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

Nach § 11 Abs. 1 WVG wird das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt. Für das abgegebene Wasser sind vorn Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren (5 20 Abs. 1 WVG) sowie Abwassergebühren (§ 14 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, in den Fällen des § 12 Abs.1 Z 1 dieses Gesetzes) zu entrichten.

Im vorliegenden Fall wird die Liegenschaft [*****Adresse_18*****] ..., über amtlichen Wasserzähler (derzeit mit der Nummer W 259254) von der städtischen Wasserleitung versorgt. Unbestritten steht fest, dass alleinige Eigentümerin dieser Liegenschaft die V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ist. Daraus ergibt sich aber, dass die V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a als Wasserabnehmerin anzusehen und daher grundsätzlich zur Entrichtung der Wasserbezugs-, Wasserzähler- und Abwassergebühren für das entnommene Wasser verpflichtet ist.

Gegen die Gebührenbescheide vom und , mit welchen u.a. die Abwassergebühren für die Zeit vom bis festgesetzt wurden, wurden keine Beschwerden erhoben und sind diese daher in Rechtskraft erwachsen. Die vorgeschriebenen Abgaben wurden zur Gänze entrichtet und es ist damit die Abgabenschuld erloschen.

Zu 2.:

Gemäß § 246 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Der Bescheid vom , Zl. MA 31 - 03*****0/13, ist an die V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ergangen und an den von deren Liegenschaftsvemaltung, der S***** gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, bevollmächtigten Vertreter, Herrn Peter Sch*****, zugestellt. Die Beschwerde vom wurde jedoch von S***** gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, vertreten durch Herrn Peter Sch*****, im eigenen Namen eingebracht.

Eine Beitrittserklärung der V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung zu dieser Beschwerde liegt h.a. nicht auf. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl. 91/16/0094).

Die von der Einbringungsbefugten erst am eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Beigefügt war ein überaus informatives und detailliertes Aktenverzeichnis.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 78 BAO lautet:

§ 78. (1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 77), im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag (§ 264) gestellt hat.

(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner,

a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2);

b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermeßbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben.

(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.

§§ 83, 84 BAO lauten:

§ 83. (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

§ 84. (1) Die Abgabenbehörde hat solche Personen (Personengesellschaften) als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.

(2) Das von einer abgelehnten Person (Personengesellschaft) in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ist ohne abgabenrechtliche Wirkung.

§ 93 BAO lautet:

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 97 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 108 BAO lautet:

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 BAO lautet:

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 246 BAO lautet:

§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

(2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 262 BAO lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 9 Zustellgesetz lautet:

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.

Sachverhalt

Der maßgebende Sachverhalt ist der obigen Darstellung des Verfahrensganges zu entnehmen. Er ist unstrittig.

Verfahrensgegenstand

Der von der V*****, gemeinnützige Wohn- u. Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch Peter Sch***** eingebrachte Vorlageantrag vom richtet sich, wie sich aus der Anführung der Geschäftszahl der beiden Beschwerdevorentscheidungen und aus dem Inhalt der beiden mit dieser E-Mail übermittelten Anbringen ergibt, gegen beide Beschwerdevorentscheidungen vom (GZ MA 31-42*****8/16 und GZ MA 31-86*****0/14).

Zum Vorlageantrag betreffend die Beschwerde vom

Die Beschwerde vom wurde von der S***** AG (vertreten durch Peter Sch*****) erhoben. Die Beschwerde enthält keinen Hinweis, dass die S***** AG als Vertreterin der Bescheidadressatin, der V***** Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H., handelt.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Gemäß § 243 Abs. 1 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist jeder zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Weiters sieht die Bundesabgabenordnung noch eine Rechtsmittellegitimation für Bescheidbeschwerden gegen Abgabenbescheide für nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige (§ 248 BAO) und für Adressaten eines Beschlagenahmebescheides (§ 225 Abs. 1 BAO) vor.

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Ein unzulässiger Vorlageantrag ist gemäß § 264 BAO i. V. m. § 260 Abs. 1 BAO vom Verwaltungsgericht (mit Beschluss, § 278 BAO) zurückzuweisen.

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97 BAO; Ritz, BAO5, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ().

§ 264 Abs. 2 BAO sieht vor, dass zur Stellung eines Vorlageantrags befugt sind

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Der Bescheid vom ist an die V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ergangen. Diese (und nur diese) ist Bescheidadressat des Bescheids vom , MA 31 - 03*****0/13, Konto Nr. 18-02*****/7.

Die Beschwerdevorentscheidung vom , MA 31-86*****0/14, mit welcher die Beschwerde der S***** AG vom als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde gegenüber der S***** AG erlassen.

Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt nur gegenüber der S***** AG als Bescheidadressaten der Beschwerdevorentscheidung, die S***** AG ist auch (nur) Beschwerdeführer vom .

Peter Sch***** ist zwar als Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Zustellgesetz Empfänger der jeweiligen Bescheide gewesen, nicht aber Bescheidadressat. Bescheidadressat ist die Partei i. S. v. § 78 BAO (vgl. Ritz, BAO5, § 9 Zustellgesetz Rz 23).

Als Beschwerdeführerin war in diesem Verfahren die S***** AG zufolge § 78 Abs. 1 BAO Partei. Dass die S***** AG als Vertreterin (§ 83 BAO) für die V***** reg.Gen.m.b.H. gehandelt hat, läßt sich der Eingabe vom ("Einschreiterin: S***** AG, ..., vertreten durch: Sachverständiger Peter Sch*****, ..., Innerhalb offener Frist erheben wir Beschwerde ... Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag, ... Wien, am S***** AG, i.V. Sachverständigenbüro Peter Sch*****...") in keiner Weise entnehmen.

Gemäß § 78 Abs. 1 BAO ist Partei im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige (§ 77 BAO), im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259 BAO) oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag (§ 264 BAO) gestellt hat. Diese Bestimmung ist aber nicht so zu verstehen, dass im Beschwerdeverfahren (§§ 243 ff BAO) jedenfalls (arg. "auch") der Abgabepflichtige Beschwerde erheben oder Vorlageantrag stellen kann:

Erging an den Abgabepflichtigen kein Bescheid, ist dieser nach § 246 Abs. 1 BAO nicht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen an ihn nicht ergangenen Bescheid legitimiert (ein derartiger dem Abgabepflichtigen nicht zugestellter Bescheid wirkt auch nicht gegen den Abgabepflichtigen).

Erging an den Abgabepflichtigen keine Beschwerdevorentscheidung, ist dieser nach § 264 Abs. 2 BAO nicht zur Einbringung eines Vorlageantrags betreffend eine an ihn nicht ergangene Beschwerdevorentscheidung legitimiert (die Beschwerdevorentscheidung wirkt auch nicht gegen den Abgabepflichtigen).

Im Verfahren betreffend Zurückweisung der Beschwerde der S***** AG ist diese zur Stellung eines Vorlageantrags als Beschwerdeführerin berechtigt, nicht aber die V***** reg. Gen.m.b.H. als Abgabepflichtige, da die Beschwerdevorentscheidung an letztere nicht ergangen ist (vgl. auch oder ).

Auch der Zustellungsbevollmächtigte wäre als solcher nicht beschwerdelegitimiert (vgl. ).

Die V*****, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ist daher nicht zur Stellung eines Vorlageantrags betreffend die (nur) an die S***** AG ergangene Beschwerdevorentscheidung legitimiert.

Der Vorlageantrag der V***** reg. Gen.m.b.H vom betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom zur Zahl MA 31-86*****0/14 ist somit gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i. V. m. § 260 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass eine 25 Jahre lang angewandte Rechtspraxis ohne Mitteilung spontan abgeändert worden sei, ist ihr - siehe etwa auch die in vergleichbaren Angelegenheiten ergangenen Beschlüsse ; - zu erwidern, dass dies nicht an der belangten Behörde gelegen ist. Wenn ein Beschwerdeführer eine Beschwerde einbringt, ohne dass ein Bescheid an ihn ergangen ist, dann ist in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Beschwerde als nicht zulässig zurückzuweisen. Gleiches gilt für einen Vorlageantrag.

Zum Vorlageantrag betreffend die Beschwerde vom

Die Beschwerde vom (das Datum im Beschwerdeschriftsatz ist offenkundig ein Schreibfehler) wurde von der V***** Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H. (vertreten durch Peter Sch*****) erhoben.

Die V***** Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H. ist als Abgabepflichtige (§ 77 BAO), an die der Bescheid vom , MA 31 - 03*****0/13, auch ergangen ist (§ 97 BAO), gemäß § 246 Abs. 1 BAO beschwerdelegitimiert.

Die V***** Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H. ist als Beschwerdeführerin (§ 246 Abs. 1 BAO) auch zur Stellung eines Vorlageantrags betreffend die an sie ergangene Beschwerdevorentscheidung vom , MA 31-42*****8/16, gemäß § 264 Abs. 2 lit. a BAO legitimiert.

Wie in der Beschwerdevorentscheidung vom , MA 31-42*****8/16, zutreffend ausgeführt, wurde der mit der Beschwerde vom angefochtene Bescheid vom , MA 31 - 03*****0/13, nachweislich dem nach der Aktenlage Zustellungsbevollmächtigten am zugestellt. Die Rechtsmittelfrist beträgt, so auch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides, gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Die Beschwerdefrist endete somit gemäß § 245 Abs. 1 BAO i. V. m. § 108 Abs. 2 BAO am (Donnerstag) .

Die Beschwerde vom ist kein zusätzlicher Schriftsatz zur Beschwerde vom . Die Beschwerde vom ist eindeutig der S***** AG zuzurechnen, ein Austausch des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ist nicht zulässig (vgl. etwa , n.v., oder ). Ein offensichtlicher und daher berichtigungsfähiger () Schreibfehler liegt bei der Bezeichnung des Einreichers eines Anbringens nicht vor.

Die am eingebrachte Beschwerde der V***** reg. Gen.m.b.H ist daher verspätet, sie ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen.

Keine mündliche Verhandlung

Mit dem Antrag, "sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen", wurde kein Antrag i. S. d § 274 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt.

In der Beschwerde vom wurde hingen wirksam ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt ("...Antrag, ... eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ...").

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO unterbleiben, da der Sachverhalt geklärt ist und auch die zu entscheidenden Rechtsfragen keiner weiteren Erörterungen bedürfen. Die Sach- und Rechtslage wurde bereits in den beiden Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde klar und eindeutig dargestellt.

Vertretung durch Peter Sch*****

Sowohl für die V***** reg. Gen.m.b.H als auch für die S***** AG schritt jeweils Peter Sch***** ein. Dieser gibt als Berufsbezeichnung "Sachverständiger" an.

Die geschäftsmäßige Vertretung vor Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten ist gesetzlich Personen vorbehalten, die hierzu berufsrechtlich ausdrücklich befugt sind.

Nach der Aktenlage ist zu schließen, dass Peter Sch***** geschäftsmäßig die Vertretung anderer Personen vor Abgabenbehörden betreibt.

Aus der Aktenlage lässt sich nicht entnehmen, ob Peter Sch***** hierzu auch befugt ist. Hierfür ist das jeweilige Berufsrecht maßgebend (siehe dazu etwa Ritz, BAO5 § 84 Tz 3 ff).

Der Magistrat der Stadt Wien wird, wenn Peter Sch***** in weiteren Verfahren auftritt, dessen berufsrechtliche Vertretungsbefugnis zu prüfen und im Fall des Fehlens einer Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung Peter Sch***** gemäß § 84 BAO als Bevollmächtigten abzulehnen haben. Diese Ablehnung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 84 Anm 1).

Liegt bei Fehlen einer Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung Winkelschreiberei vor, wird außerdem die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu verständigen sein.

Eine Zustellvollmacht ist von einer allfälligen Ablehnung als Parteienvertreter nicht berührt.

Revisionsnichtzulassung

Gegen eine Entscheidung ist Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war. Entscheidungswesentlich war hier die Tatfrage, an wen jene Bescheide, die den Gegenstand dies Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht gebildet haben, gerichtet waren. Die getroffene Entscheidung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein von einem hierzu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 13 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 84 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400148.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at