Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.10.2016, RV/7103176/2016

Sind Rechtsanwalts- und Prozesskosten außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch FM Steuerberatung GmbH, Lindenbreite 19, 2460 Bruckneudorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 machte der Beschwerdeführer (Bf.), der in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 57.298,14 geltend. Diese Belastungen setzten sich zusammen aus € 24.798,14 für Rechtsanwaltskosten und € 32.500,00 für Prozesskosten im Verfahren beim Landesgericht Eisenstadt, 3 Cg 91/12t. Letztere habe der Bf. im Zuge eines Vergleiches an die beklagte Partei zu bezahlen gehabt.

In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes (Vorhaltsbeantwortung vom ) führte der Bf. zu den außergewöhnlichen Belastungen aus, dass bei seinem im Jahr 2006 neu gebauten Haus im Frühjahr 2007 im Bereich des Kellers Feuchtschäden aufgetreten seien. Im Zuge der Rechnungslegung durch die Baufirma sei vom Bf. ca. € 8.000,00 für die Mängelbehebung einbehalten worden, weil der ausführende Baumeister sich für diese Schäden nicht verantwortlich gefühlt habe. Die durchführende Baufirma habe daraufhin den Bf. verklagt und wurde das Klagebegehren der Baufirma mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom , 18 Cg 24/09w abgewiesen. Einer dagegen eingebrachten Berufung der Baufirma wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom , 11 R 103/11 nicht Folge gegeben. Daraufhin sei die Baufirma nochmals aufgefordert worden, die Schäden im Keller zu beheben, was erneut abgelehnt worden sei.

Für die Sanierung der Baumängel, Behebung der Begutachtungsschäden etc. seien mehrere Kostenvoranschläge eingeholt worden. Da diese Summen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bf. massiv überstiegen hätten, und der Bf. mit seiner Familie nicht dauerhaft in einem Haus wohnen könne, in dem der Keller nass sei und sich an den Wänden bereits Schimmel bilde, habe er den Weg einer Zivilklage auf sich genommen. In diesem neuen Verfahren ging es inhaltlich um Rohrdurchführungen im Kellerboden, die nicht ordnungsgemäß abgedichtet worden seien und die der Hauptgrund für alle Probleme im Keller darstellen würden. Im Laufe dieses Verfahrens habe der Gegner seine Strategie geändert, sodass letztlich die Richterin uns geraten habe, auf einen Vergleich einzugehen. Der vom Gericht bestellte Gutachter habe in diesem Verfahren für sein Gutachten rund das Doppelte verlangt, als der Gutachter im ersten Verfahren. Der Gutachter bestätigte aber ebenso die Mangelhaftigkeit des Bauwerkes, und dass die undichten Rohrdurchführungen die Ursache der Feuchtigkeit im Keller darstellen würde. Auch der zweite Gutachter vermeinte, dass sich der gesamte Keller um € 5.000,00 sanieren ließe. Der Bf. habe jedoch Kostenvoranschläge, die unabhängig voneinander Kosten für die Sanierung in Höhe von € 50.000,00 angegeben hätten.

Obwohl zweifelsfrei bestätigt worden sei, dass Baumängel vorlägen, habe der Bf. sich auf einen Vergleich eingelassen. Nun habe er eine kostspielige Sanierung durchzuführen, die aus finanziellen Gründen ohnehin nur in kleinen Etappen möglich sei und parallel einen Kredit aufgenommen, um die Prozesskosten zu zahlen.

Da auch das Haus über Darlehen finanziert worden sei, stellen diese zusätzlichen Ausgaben eine außergewöhnliche Belastung seiner wirtschaftlichen Lage dar.

Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 und berücksichtigte die außergewöhnliche Belastung nicht, da die Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit nicht abzugsfähig seien. Die Prozesskosten seien lediglich die Folge der durch den Bf. eingebrachten Klage oder eines von ihm gesetzten Verhaltens ().

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. abermals aus, dass die ausführende Baufirma die Feuchtschäden im Bereich des Kellers des Hauses nicht behoben habe, sodass ein Teil des Werklohnes einbehalten worden sei, worauf die Baufirma den Bf. geklagt habe. Die Klage der Baufirma sei sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang abgewiesen worden. Somit habe der Bf. in beiden Prozessen gesiegt.

Nach Erhalt des Urteiles sei die Baufirma nochmals aufgefordert worden, die Schäden im Keller des Hauses zu beheben, daher habe der Bf. mehrere Kostenvoranschläge zur Behebung der Schäden von anderen Bauunternehmen eingeholt. Diese Summen hätten aber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf. überstiegen, sodass er gezwungen gewesen sei, die ausführende Baufirma auf Mängelbehebung zu klagen, da diese die Behebung der Schäden verweigerte.

Die Klage sei nicht aus freien Stücken erhoben worden, sondern sei der Bf. gezwungen worden, diesen Weg zu bestreiten, da die Mängelbehebung durch ein anderes Bauunternehmen für den Bf. wirtschaftlich nicht leistbar gewesen sei. Zudem sei die gesundheitliche Belastung hoch gewesen, da sich bereits an den Wänden im Keller Schimmel gebildet habe.

Das vom Bf. angestrengte Verfahren habe schließlich mit einem Vergleich geendet, da der Hauptzeuge des Gegners seine ursprüngliche Aussage geändert habe und der Bf. Beweise hätte erbringen müssen, die nicht möglich gewesen seien (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ). Auch die Richterin habe dem Bf. zu diesem Vergleich geraten.

In diesem Prozess habe der Bf. zwar nicht obsiegt, aber auch der darin beauftragte Gutachter habe festgestellt, dass das Bauwerk mangelhaft gewesen sei. Somit seien dem Bf. sowohl die Kosten für die Prozessführung als auch die Sanierung der Feuchtschäden im Keller entstanden. Die Ursache dafür sei die mangelhafte Ausführung des Bauwerkes gewesen.

Die Prozesskosten seien für den Bf. zwangsläufig erwachsen, um einen Vermögens- bzw. Gesundheitsschaden von sich und seiner Familie abzuwenden. Er sei daher den Prozess nicht aus freien Stücken eingegangen.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass dem Bf. im Zusammenhang mit der mangelhaften Bauausführung keine Kosten entstanden seien, da er einen Teil des Rechnungsbetrages, dies sei auch durch Gericht als korrekt bestätigt worden, einbehalten habe. Der einbehaltene Betrag hätte bereits zur Sanierung herangezogen werden können.

Die Entscheidung das Verfahren weiterzuführen, war eine persönliche Entscheidung und sei dem Bf. nicht "aufgedrängt" worden. Außerdem habe dieses Verfahren mit einem Vergleich und keinem Schuldspruch geendet, sodass die Zwangsläufigkeit nicht gegeben sei.

Zur Frage der Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung vertrete Lehre und Rechtsprechung die Auffassung, dass Prozesskosten deshalb nicht zwangsläufig erwachsen würden, weil jede Prozessführung mit dem Risiko verbunden sei, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Eine allgemeine Regel lasse sich aber dann nicht aufstellen, wenn dem Bf. die Prozessführung als beklagte Partei aufgezwungen worden sei. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten seien aber stets dann zu verneinen, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen sei, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt oder die sonst die Folge eines Verhaltens seien, zudem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen habe.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte der Bf. vor, dass die erstmals getroffenen Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes nicht zutreffen. Das Finanzamt habe die Abweisung der Beschwerde damit begründet, dass dem Bf. durch den Einbehalt eines Teiles des Rechnungsbetrages keine Kosten im Zusammenhang mit der mangelhaften Bauausführung entstanden seien. Der Bf. habe für die Errichtung des Kellers, der Außenanlage, der Garage, der Bodenplatte und der Verfüllung der Styroporsteine für den Pool ein Pauschalangebot in Höhe von € 51.070,63 gehabt, wovon € 30.000,00 bereits vor Beginn der Arbeiten als Anzahlung geleistet worden seien. Vom beauftragten Unternehmen seien außerdem nicht alle in der Pauschale abgedeckten Leistungen auch tatsächlich ausgeführt worden. Diverse mehr ausgeführte Arbeiten seien vom Bf. selbst besorgt worden, sodass er vom Pauschalangebot zusätzlich noch einen Betrag in Höhe von € 11.678,38 in Abzug gebracht habe. Lediglich ein Betrag in Höhe von € 7.240,81 sei einbehalten worden.

Der Bf. habe Kostenvoranschläge von mehreren Unternehmen für die Sanierung der mangelhaften und gesundheitsgefährdeten Bauausführung eingeholt, diese Kosten würden sich auf € 72.478,38 belaufen und seien durch den einbehaltenen Betrag nur zu rund 10% der Kosten abgedeckt gewesen. Die Sanierung hätte daher auf keinen Fall mit dem Einbehalt dieses Rechnungsbetrages erfolgen können.

Die Sanierungskosten aufgrund der eingeholten Kostenvoranschläge hätten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf. erheblich überstiegen und sei dieser daher gezwungen gewesen, die ausführende Baufirma auf Mängelbehebung zu klagen, da er andernfalls einer dauerhaften Gesundheitsgefährdung ausgesetzt gewesen wäre. Aufgrund des ersten Gerichtsurteils sei auch der neuerlich angestrengte Prozess auf Schadensbehebung erfolgversprechend gewesen und das Risiko, die Prozesskosten selbst zu tragen, nach dem Obsiegen im ersten Gerichtsverfahren, als gering einzustufen gewesen.

Die Behauptung des Finanzamtes, die Klage sei aus freien Stücken erhoben worden, sei unrichtig, denn nach den faktischen Gegebenheiten sei der Bf. gezwungen gewesen, den gerichtlichen Weg zu bestreiten. Von einer Freiwilligkeit der Klage zu sprechen, da die Mängelbehebung durch ein anderes Bauunternehmen für den Bf. wirtschaftlich nicht leistbar gewesen sei und die Nichtbehebung des Schadens zu einer dauerhaften gesundheitlichen Belastung geführt hätte, blende sämtliche Lebensumstände und Erfahrungen des täglichen Lebens aus.

Das vom Bf. angestrengte Verfahren sei schließlich mit einem Vergleich beendet worden, da ein Zeuge erstmals behauptet habe, dass die Rohrdurchführungen durch den Bf. selbst betoniert worden seien. Diese Behauptung habe zwar nicht den Tatsachen entsprochen, aber der Bf. habe den Gegenbeweis nicht erbringen können, sodass zu einem Vergleich geraten worden sei.

Die Prozesskosten seien dem Bf. zwangsläufig erwachsen, da er, um von sich und seiner Familie einen Vermögens- bzw. Gesundheitsschaden abzuwenden, gezwungen gewesen sei, diesen Prozess anzustrengen. Daher sei er den Prozess nicht aus freien Stücken eingegangen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 24.798,14 und die Prozesskosten im Verfahren beim Landesgericht Eisenstadt, 3 Cg 91/12t in Höhe von € 32.500,00, insgesamt somit € 57.298,14 als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 abzugsfähig sind.

Folgende gesetzliche Bestimmung gelangt zur Anwendung:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1) Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2) Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3) Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten, noch Sonderausgaben sein.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse, erwächst.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Tatsächliche Gründe sind in der Person des Steuerpflichtigen gelegen (z.B. Krankheitskosten). Rechtliche Gründe entspringen dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen. Sie können sich aus dem Gesetz, einer vertraglichen Vereinbarung oder Ähnlichem ergeben, doch darf die rechtliche Verpflichtung nicht auf einen freiwilligen Entschluss des Steuerpflichtigen zurückführen. Sittliche Gründe ergeben sich aus dem Kreis der Sittlichkeit bzw. der Sitte, wie sie im mitteleuropäischen Kulturkreis allgemein anerkannt sind.

Gem. § 34 Abs. 4 leg.cit. beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 36 400 Euro 12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

– wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

– wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt

– für jedes Kind (§ 106).

Voraussetzung für die Anerkennung von Zahlungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 ist somit, dass sämtliche Merkmale (Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit, wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) kumulativ gegeben sein müssen.

Wenn der Bf. in der Beschwerde zur Zwangsläufigkeit der diesbezüglichen Ausgaben vorbringt, dass er die Klage gegen die ausführende Baufirma nicht aus freien Stücken erhoben habe, da für den Bf. die Mängelbehebung durch ein anderes Bauunternehmen wirtschaftlich nicht leistbar gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass jedes zivilgerichtliche Verfahren mit dem Risiko behaftet ist, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Einer Prozessführung, die einem Steuerpflichtigen als beklagte Partei aufgezwungen wird, und den dadurch anfallenden Kosten wird eine Zwangsläufigkeit daher nicht abzusprechen sein. Die Rechtsprechung hat jedoch die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Im vorliegenden Fall hat der Bf. sich aus freien Stücken entschieden ein Haus bauen zu lassen; wenn nun das erbrachte Werk (Haus) mangelhaft ist, dann ist dies aus dem Umstand heraus, dass der Bf. eine Baufirma beauftragt hat, die mangelhaft gearbeitet hat. Die Entscheidung ein Haus bauen zu lassen und damit eine bestimmte Baufirma zu beauftragen, hat der Bf. aus freien Stücken getroffen. Nun die Prozesskosten für die mangelhafte Bauausführung als zwangsläufig erwachsen anzusehen, weil der Bf. die Kosten der Mängelbehebung durch andere Baufirmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragen kann, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Desweiteren begründet der Bf. die Zwangsläufigkeit der Prozesskosten damit, dass er etwaige Gesundheitsschäden von sich und seiner Familie habe abwenden müssen. Auch mit dieser Argumentation gelingt es dem Bf. nicht, sein Beschwerdebegehren durchzusetzen. Denn die Schimmelbildung im Keller des neu gebauten Hauses ist die Folge einer zwar nicht fachgerechten, jedoch selbst beauftragten Bauausführung. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten liegt somit nicht vor, wenn – wie oben bereits ausgeführt - die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die die Folge eines Verhaltens des Steuerpflichtigen sind, zu dem er sich aus freien Stücken entschlossen hat. Die Nässeschäden im Keller resultieren unmittelbar aus der Beauftragung der ausführenden Baufirma; der Bf. hat diese Baufirma freiwillig beauftragt und ebenso freiwillig einen Zivilprozess gegen die ausführende Baufirma angestrengt. Die diesbezüglichen Aufwendungen bilden daher mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung.

Soweit der Bf. ausführt, er sei nach den faktischen Gegebenheiten gezwungen gewesen, den gerichtlichen Weg zu bestreiten, ist zu erwidern, dass nach ständiger VwGH-Judikatur faktische (tatsächliche) Gründe jene Gründe sind, die in der Person des Steuerpflichtigen gelegen sind, die ihn unmittelbar selbst treffen; wie etwa Krankheitskosten. Dieser Sachverhalt ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Wenn der Bf. in seiner Beschwerde vorbringt, der vom Gericht beauftragte Gutachter habe festgestellt, dass das Bauwerk mangelhaft gewesen sei und dem Bf. somit Kosten für die Prozessführung als auch für die Sanierung der Feuchtschäden im Keller entstanden seien, entfernt sich dieser vom vorliegenden Sachverhalt. Denn der Bf. beantragte die Anerkennung von Rechtsanwalts- und Prozesskosten und nicht die Kosten für die Sanierung der Feuchtschäden im Keller.

Die beantragten Ausgaben stellen aber auch aus einem anderen Grund keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 dar. Denn Ausgaben, die nicht zu einer Vermögensminderung (einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr), sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen, können entsprechend der Gegenwerttheorie grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Der Gegenwert muss nicht in einem eigenständigen Wirtschaftsgut bestehen; vielmehr führen auch solche Aufwendungen zu einer bloßen Vermögensumschichtung, die für ein schon bestehendes Wirtschaftsgut aufgewendet werden und dessen Wert erhöhen. Die Gegenwerttheorie hat ihre größte Bedeutung dort, wo es um die Anschaffung oder Verbesserung langlebiger Wirtschaftsgüter geht (z.B. Errichtung eines Eigenheimes). Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom , 2001/15/0109 ausgesprochen, dass der Ankauf einer Eigentumswohnung eine freiwillige, auf Vermögensbildung gerichtete Entscheidung des Steuerpflichtigen darstellt. Erweist sich das erworbene Vermögen sodann als mangelhaft und entschließt sich der Eigentümer aus diesem Grund zu einer Klageführung (auf Beseitigung der Mängel) in einem Zivilprozess, so steht diese Klage in unmittelbarem Zusammenhang mit der freiwilligen Entscheidung Erwerb des Eigentums am Vermögensgegenstand und erweist sich genau so wenig zwangläufig wie der Eigentumserwerb für sich. Im vorliegenden Fall hat der Bf. zwar keine Eigentumswohnung erworben, aber durch die Errichtung des Hauses eine auf Vermögensbildung gerichtete Entscheidung getroffen. Die Entscheidung des Bf. zur Klageführung auf Behebung der Mängel im Keller seines Hauses stehen im direkten Konnex mit dem Erwerb des Eigentums am errichteten Haus. Damit erweisen sich die diesbezüglichen Rechtsanwalts- und Prozesskosten als nicht zwangsläufig.

Da somit die beantragten Aufwendungen nicht sämtliche Merkmale einer außergewöhnlichen Belastung iSd § 34 EStG 1988 aufweisen, sind diese nicht anzuerkennen und finden im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Gericht hat die Feststellung getroffen, dass der Bf. mit der Errichtung eines Hauses einen Vermögensgegenstand erworben hat und die Klageführung auf Beseitigung von Baumängel direkt mit dem Eigentumserwerb zusammenhängt. Die diesbezüglichen Kosten der Prozessführung (Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten) wurden demnach nicht als zwangsläufig angefallen erachtet. Damit ist das Gericht von der Judikatur des VwGH nicht abgewichen (vgl. ) und eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
Renner in BFGjournal 2017, 438
Rennner in ecolex 2017/500
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103176.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at