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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2016, RV/7103975/2014

Rechtmäßigkeit von Pfändungsgebühren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , 07 265/1177 betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 26 AbgEO für die Amtshandlung vom eine Pfändungsgebühr von € 16,44 (1% von € 1.643,87) und Auslagenersätze von € 0,62 vorgeschrieben.

In der am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte die Bf. ein, dass nach ihren Unterlagen (insbesondere durch die Wiederaufnahme der Abgabenverfahren) kein Rückstand bestehe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 26 AbgEO aus, dass der Abgabenrückstand am € 16.659,87 bestanden habe. Durch die Wiederaufnahme und die Veranlagung der Jahre 2010-2013 habe sich der Rückstand auf € 1.643,87 verringert. Gemäß § 227 BAO seien vollstreckbar gewordene Abgaben einzumahnen. Diese Mahnung sei am an die Bf. verschickt worden. Da sie aber der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen sei, sei am gemäß § 229 BAO ein Rückstandsausweis ausgefertigt und das Exekutionsverfahren eingeleitet worden.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und wandte ergänzend ein, dass nicht die Versendung der Mahnung von rechtlicher Bedeutung sei, sondern deren Zustellung. Da die Mahnung vom ihr nicht zugegangen sei, sei die Ausfertigung des Rückstandsausweis zu Unrecht erfolgt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.

Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind gemäß § 227 Abs. 1 BAO einzumahnen.

Gemäß § 227 Abs. 2 BAO wird die Mahnung durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

Eine Mahnung ist gemäß § 227 Abs. 4 lit. a BAO nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind.

Als Grundlage für die Einbringung ist gemäß § 229 BAO über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

§ 26 AbgEO lautet auszugsweise:

(1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 11/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.

Nach herrschender Auffassung ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde.

Dem Einwand der Bf., dass ihr die Mahnung vom nicht zugekommen sei, ist zwar zu folgen, da die Vermutung der Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post nach § 227 Abs. 2 BAO widerlegbar ist und die Beweislast dabei die Behörde trägt. Jedoch lässt sich daraus dennoch nichts gewinnen, weil gemäß § 227 Abs. 4 lit. a BAO eine Mahnung nicht erforderlich gewesen wäre, da der Bf. ohnehin jeweils spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit bzw. der Zahlungsfrist der im Rückstand enthaltenen Abgaben Buchungsmitteilungen (2/2010 bis 5/2013) zukamen.

Dem Vorbringen der Bf., dass zufolge der Wiederaufnahme der Abgabenverfahren kein Rückstand bestehe, ist die Aktenlage entgegenzuhalten.

Der Vollstreckungsmaßnahme vom (Begehung an der Wohnadresse) liegt nämlich ein Rückstandsausweis gemäß § 229 BAO vom zugrunde, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 16.529,87 ausweist.

Da jedoch am Tag dieses Einbringungsversuches aufgrund von Veranlagungen der Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 2010 bis 2013 der Saldo vermindert wurde, wurde den Pfändungsgebühren (1% vom einzubringenden Abgabenbetrag) rechtskonform der damalige Abgabenrückstand von € 1.643,87 entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 1 AbgEO zugrunde gelegt.

Da gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO Pfändungsgebühren auch dann zu entrichten sind, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief, wurden die angefochtenen Pfändungsgebühren und Auslagenersätze zu Recht festgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103975.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at