Nachweis der Höhe der Lohnzahlungen an einen Dienstnehmer für die Bemessungsgrundlage für den DB
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin hat ihren Firmensitz in A und beschäftigt einen Österreichischen Dienstnehmer mit Wohnsitz in Österreich, der seine Tätigkeit in Österreich in einem Homeoffice ausübt. Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung wurde festgestellt, dass für diesen Dienstnehmer in Österreich kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe gemäß § 41 FLAG abgeführt wurde. Über Anfrage gibt der betroffene Dienstnehmer bekannt, dass sein Jahreseinkommen von der Beschwerdeführerin sich wie folgt aufschlüsseln würde:
B rutto:
2011 = 12x € 1.867,86 = € 22.414,32
2010 = 12x € 1.867,86 = € 22.414,32
2009 = 12x € 1.867,86 = € 22.414,32
2008 = 12x € 1.867,86 = € 22.414,32
2007 = 12x € 1.867,86 = € 22.414,32
Netto:
2011 = 12x € 1.200,00 = € 14.400,00
2010 = 12x € 1.200,00 = € 14.400,00
2009 = 12x € 1.200,00 = € 14.400,00
2008 = 12x € 1.200,00 = € 14.400,00
2007 = 12x € 1.200,00 = € 14.400,00
Sonderzahlungen seien keine vereinbart worden.
Laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung wurde unter Zugrundelegung der vom Dienstnehmer vorgelegten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Jahreseinkommen) der Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2007 bis 2011 mit einer monatlichen Bemessungsgrundlage in Höhe von Euro 1.867,86 für 12 Monate und 5 Jahre, insgesamt Euro 112.071,60, in Höhe von insgesamt Euro 5.043,20 nachgefordert.
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und erließ die angefochtenen Bescheide, in denen als Begründung auf den Bericht vom verwiesen wurde.
In den dagegen erhobenen Beschwerden wird betreffend die Jahre 2007 und 2008 vorgebracht, dass die Bescheide insofern nicht korrekt seien, als dass der Mitarbeiter B nur Euro 1.000 netto und nicht wie berechnet Euro 1.200 netto verdient habe. Die Bescheide betreffend die Jahre 2007 bis 2011 seien insofern nicht korrekt, als dass ihre Mitarbeiter bei einer Aa Firma angestellt seien und somit folgende Nebengebühren nicht berechnet werden dürften: IE - Insolvenz-Entgeltsicherungsfonds, KU - Kammerumlage, WF - Wohnbauförderungsbeitrag.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt nach Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen aus, dass die Entrichtung des Dienstgeberbeitrages sich nach den sozialversicherungsmäßigen Abkommen richten würde. Da festgestellt worden sei, dass der Dienstgeber (wohl gemeint Dienstnehmer) zur inländischen Sozialversicherung pflichtversichert sei, sei auch der Dienstgeberbeitrag vorzuschreiben gewesen. Da trotz Urgenz des Prüfers vom Dienstgeber keine Unterlagen über den Bezug des Dienstnehmers bekannt gegeben worden seien, seien vom Prüfer die vom Dienstnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen als Basis zur Berechnung des Dienstgeberbeitrages herangezogen worden. Auch im Beschwerdeverfahren seien keine Unterlagen über den Bezug des Dienstnehmers vorgelegt worden, nur ein geringeres Netto behauptet worden. Da die Angaben über seinen Bezug durchaus glaubhaft und vom Dienstgeber keine Unterlagen vorgelegt worden seien, hätte den Beschwerden nicht entsprochen werden können.
Zum Vorbringen, dass IE, KU und WF nicht vorzuschreiben seien, müsse entgegnet werden, dass dies Beiträge seien, die nicht das Finanzamt einzuheben habe, sondern Teil der Pflichtversicherung seien und über den gesetzlichen Sozialversicherungsträger abgeklärt werden müssten.
In der Folge brachte die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag ein und verwies darauf, dass seitens der C Gebietskrankenkasse für die Jahre 2007, 2008 und 2009 der Beitrag nicht korrekt berechnet worden sei. Herr B habe in diesen Jahren 1.000,- netto monatlich verdient und nicht wie von der Gebietskrankenkasse angegeben, monatlich 1.200,- netto. Erst seit würde er monatlich 1.200 netto verdienen. Die Beitragsnachweisungen für die Jahre 2007 bis seien allesamt mit Euro 1000 Nettogehalt an die Gebietskrankenkasse übermittelt worden und seitens der Gebietskrankenkasse im Rahmen der Prüfung ohne ersichtlichen Grund nach oben revidiert worden. Als Beilage wurde eine eidesstattliche Erklärung des betroffenen Dienstnehmers übermittelt, wonach er in den gegenständlichen Jahren „nur“ 1000 Euro netto verdient habe und somit auch die Beitragsnachweisungen für diese Jahre korrekt gewesen seien.
Das Finanzamt legte die Beschwerden an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) lautet:
"§ 41. (1) Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
(2) Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988."
Strittig ist nach dem Akteninhalt, ob bei der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe für den Dienstnehmer B laut Beschwerde vom für die Jahre 2007 und 2008, laut Vorlageantrag auch für 2009, von einem von der Beschwerdeführerin behaupteten monatlichen Nettogehalt in Höhe von Euro 1.000 anstatt dem vom Finanzamt ermittelten Betrag in Höhe von Euro 1.200 auszugehen ist.
Das Finanzamt orientierte sich mangels anderer von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellter Unterlagen an den Angaben des betroffenen Dienstnehmers, wonach er ein monatliches Nettogehalt in Höhe von Euro 1.200 (brutto 1.867,86) für seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in den strittigen Jahren erhalten hat.
Wenn die Beschwerdeführerin diesen Betrag bestreitet und in diesem Zusammenhang im Schreiben vom darauf hinweist, dass Herr B bei seinen Angaben einen Fehler gemacht habe, ist dem entgegen zu halten, dass seine Angaben glaubwürdig erscheinen, weil es sich dabei um exakte Angaben handelt, die sowohl das monatliche Nettogehalt als auch den Bruttobetrag genau beziffern.
Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstand, dass Herr B mit eine Gehaltserhöhung um 200 Euro netto erhalten hätte, würde ein um 20% höheres Gehalt bedeuten. Nachdem Herr B keine anderen Einkünfte (zumindest nach seinen Österreichischen Einkommensteuerbescheiden) erzielt hat, wäre ihm eine Lohnerhöhung mit diesem Betrag mit Sicherheit aufgefallen und auch in Erinnerung geblieben. Dies spricht für die Richtigkeit seiner Angaben, wonach er über den gesamten strittigen Zeitraum ein Nettogehalt in Höhe von Euro 1.200 monatlich erhalten hat.
Das Bundesfinanzgericht hat der Beschwerdeführerin im Übrigen mit Schreiben vom neuerlich die Möglichkeit gegeben, den von ihr behaupteten Umstand durch die Vorlage der genannten Beitragsnachweisungen, des Arbeitsvertrages und Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Herr B lediglich 1000 anstatt 1200 Euro pro Monat für seine Tätigkeit erhalten hat (Bankkontoauszüge der Überweisungen an Herrn B, Bestätigungen bei Barauszahlungen, etc.), nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antwortschreiben allgemein darauf hingewiesen, dass Herr B einen Fehler gemacht habe und den Arbeitsvertrag und die bereits im Akt befindliche eidesstattliche Erklärung des B vorgelegt. Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ist zwar unter dem Punkt „Vergütung“ ersichtlich, dass ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von Euro 1.333,67 vereinbart wurde, dies schließ jedoch nicht aus, dass diese aus dem Jahr 2004 stammende Vereinbarung für die strittigen Jahre bereits abgeändert und erhöht wurde.
Die vorgelegte „eidesstattliche“ Erklärung des betroffenen Dienstnehmers ist nicht als Beweis für die Erbringung des Nachweises, dass er anstatt der vom Finanzamt angenommenen Euro 1200 lediglich Euro 1000 netto erhalten hat, geeignet, da der betroffene Dienstnehmer schriftlich und offensichtlich ohne jeden Zweifel angegeben hat, in allen strittigen Jahren monatlich eine Nettogehalt in Höhe von Euro 1.200 erhalten zu haben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einer früher oder zeitnäher getätigten Aussage in der Regel ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt, als einer späteren abweichenden Aussage (; , 95/13/0015).
Die Vorlage von Kontoauszügen des Gehaltskontos des B würde ebenfalls nicht den vollen Beweis erbringen können, da neben Überweisungen auf das Gehaltskonto Barauszahlungen getätigt worden sein konnten.
Die mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes abverlangten Beitragsnachweisungen bei der Gebietskrankenkasse wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Diesbezüglich wird im Vorlageantrag vorgebracht, dass die Beitragsnachweisungen für die Jahre 2007 bis allesamt mit 1000 Euro Nettogehalt an die Gebietskrankenkasse übermittelt und seitens der Gebietskrankenkasse im Rahmen der Prüfung ohne ersichtlichen Grund nach oben revidiert worden seien. Im Antwortschreiben vom wird demgegenüber behauptet, dass die Beitragsnachweisungen jahrelang zu hoch gemacht worden seien und entsprechend korrigiert werden sollten. Auch über die Jahre, in denen der betroffene Dienstnehmer lediglich ein Nettogehalt in Höhe von Euro 1000 anstatt Euro 1200 erhalten haben soll, ist sich die Beschwerdeführerin nicht einig: Laut Beschwerde 2007 und 2008; Laut Vorlageantrag 2007, 2008 und 2009.
Die Beschwerdeführerin konnte somit den gesicherten Nachweis, dass Herr B entgegen seiner Angaben in den Jahren 2007 und 2008 (oder auch 2009) ein Nettogehalt in Höhe von Euro 1.000 anstatt in Höhe von Euro 1.200 monatlich erhalten hat, nicht erbringen.
Bezüglich des Vorbringens, dass IE, KU und WF über den gesamten strittigen Zeitraum nicht vorgeschrieben hätten werden dürfen, wird auf die Ausführungen des Finanzamtes in der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.
Zusammenfassend mussten die Beschwerden als unbegründet abgewiesen werden.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100774.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at