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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.10.2016, RS/2100038/2016

Keine Säumnis in Bezug auf Akteneinsicht möglich

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/2100038/2016-RS1
Da eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages auf Akteneinsicht nicht zu erfolgen hat, kann eine Säumnis der Abgabenbehörde nicht vorliegen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Ltd über die Säumnisbeschwerde des X vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Graz-Stadt betreffend Akteneinsicht beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom (eingelangt am ) erhob der Beschwerdeführer (Bf.) Säumnisbeschwerde in Bezug auf seinen am gestellten Antrag auf Akteneinsicht. In diesem führte er aus, er sei "im Zeitpunkt des obengenannten Bescheides" (lt Schreiben der an die Ltd. adressierte Bescheid betr. Wiederaufnahme des Verfahrens betr. Umsatzsteuer 2013 und 2014) Vertreter der Gesellschaft gewesen. Hiermit erkläre er nach § 257 BAO den Beitritt zur Beschwerde der Gesellschaft gegen den angeführten Bescheid.

Er ersuche um Akteneinsicht beim zuständigen Finanzamt zu den Grundlagen und Unterlagen betreffend den oben genannten Bescheid. Ihm lägen keine Unterlagen vor, weil sich diese bei der Gesellschaft befänden.

In der Säumnisbeschwerde führt der Bf. weiters aus:

Die Akteneinsicht sei ihm von der säumigen Behörde noch nicht gewährt worden. Der Antrag vom sei von der säumigen Behörde weder ab- noch zurückgewiesen worden.

Rechtsgrundlagen

Bundesabgabenordnung (BAO)

§ 284 (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. (…)

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 260 (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. (…)

§ 90 (3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Das BFG hat erwogen

Nach dem zitierten Gesetzeswortlaut kann eine Partei Säumnisbeschwerde erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekannt gegeben werden.

Die Gewährung der Akteneinsicht bedarf keines Bescheides ().

Es besteht keine Verpflichtung, die Partei zur Akteneinsicht aufzufordern ().

Der Bf. bringt nicht vor, dass ihm die Abgabenbehörde die Akteneinsicht verweigert hat und aus diesem Grund die Erlassung eines Bescheides unterblieben ist. Eine Akteneinsicht kann daher jederzeit erfolgen, wobei die Initiative zur Akteneinsicht von der Partei auszugehen hat.

Die Behörde hat ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei nicht ausdrücklich mitzuteilen. Hat die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht, kann diese Unterlassung nicht der Behörde angerechnet werden ( Slg 8603 A).

Da eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages auf Akteneinsicht vom nicht zu erfolgen hat, liegt eine Säumnis der Abgabenbehörde nicht vor.

Die Säumnisbeschwerde ist daher gemäß § 284 Abs. 7 BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RS.2100038.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at