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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.09.2016, RV/7100942/2010

Berufspilot – ohne Operation nicht flugtauglich – drohender Arbeitsplatzverlust – Operation im Privatspital – Operationskosten: Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf. vertreten durch Steuer­be­ra­tung Construktiv Mag. Sonja Buchinger – Czech, 2013 Göllersdorf, Wischathal 59, über die Be­schwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , zu­ge­stellt am , betreffend Einkommensteuer 2007 ent­schie­den:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Als der im Spruch angeführte Bescheid angefochten wurde, war der Unabhängige Fi­nanz­se­nat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängi­gen Fi­nanz­senates endete am . An die Stelle des Unabhängigen Finanzse­nates trat am das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des an­hän­gigen Rechtsmittelverfahren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – wei­ter­führt. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit () haben sich die Bezeich­nun­gen der Rechtsmittel geändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfah­ren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: „Berufungen“ werden als „Beschwer­den“ bezeichnet, „Berufungsvorentscheidungen“ als „Beschwerdevorentscheidungen“ und „Be­ru­fungswerber“ als „Beschwerdeführer (Bf.)“.

Aus den Verwaltungsakten:

1. Der Bf. ist Berufspilot bei X . Im Veranlagungsverfahren 2007 erklärte er Krankheitskosten iHv EUR 5.709,04 als Werbungskosten und legte die Honorarnote vom eines Privatspitals iHv EUR 5.709,04 für eine operativ behandelte sonstige Spon­tanruptur eines oder mehrerer Bänder des Kniegelenks/Innenband vor.

2. Im Einkommensteuerbescheid 2007 wurden Krankheitskosten iHv EUR 5.709,04 mit der Begründung, sie seien nicht iZm einer typischen Berufskrankheit getätigt worden, nicht als Werbungskosten anerkannt.

Die Krankheitskosten iHv EUR 5.709,04 wurden als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannt, was sich nicht einkommensmindernd auswirkte, da der Selbst­behalt auch EUR 5.709,04 betrug.

Dieser Bescheid wurde am zugestellt, war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.

3. In der Beschwerde vom brachte der Bf. vor, er habe die Operationskosten tätigen müssen, um seine Einnahmen als Berufspilot zu erhalten und zu sichern. Ohne so­fort erfolgten operativen Eingriff sei er nicht flugtauglich gewesen. Eine Operation ohne War­te­zeit sei nur in einem privat geführten Krankenhaus durchführbar gewesen. In einem nicht privat geführten Krankenhaus hätte der Bf. 2 – 3 Monate auf einen Opera­ti­ons­ter­min war­ten müssen. Wäre der Bf. 2 – 3 Monate nicht flugtauglich gewesen, hätte wegen der mas­siven Kündigungswelle bei X der Verlust seines Arbeits­plat­zes gedroht und da weltweit Fluggesellschaften Personal abgebaut hätten, hätte er keinen neuen Ar­beits­platz gefunden.

4. Die Beschwerde vom wurde mit der Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung mit der ständigen Recht­spre­chung in /00142 u.a., wonach Krankheitskosten dann Wer­bungskosten sind, wenn sie für die Behandlung von typischen Berufskrankheiten getätigt werden oder für Krankheiten, bei denen ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwi­schen Beruf und Krankheit besteht. Die diagnostizierte sonstige Spontanruptur eines oder mehrere Bänder des Kniegelenks sei jedoch weder eine typische Berufskrankheit, von der gehäuft Piloten betroffen seien, noch bestehe ein unmittelbarer, ursächlicher Zu­sam­men­hang zwischen Beruf und Krankheit, was im Verfahren auch nicht behauptet wor­den sei.

Die Beschwerdevorentscheidung vom war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom ange­foch­ten.

5. Im Vorlageantrag vom führte der Bf. aus: „… In der Bescheidbegründung … wird die Abweisung der Berufung dahingehend begründet, dass es sich diesfalls um keine typische Berufskrankheit handeln würde, das ist richtig, leider wurde nur dieser Aspekt be­han­delt. Die in dem Berufungsschreiben vom von uns beschriebene Not­wen­dig­keit dieser Operation, um den Arbeitsplatz zu erhalten, wurde völlig außer Acht ge­las­sen. Da diesfalls das Indiz für eine berufliche Veranlassung der Operation die Erhaltung des Arbeitsplatzes ist, ist unseres Erachtens das Fehlen einer privaten Veranlassung ge­geben“.

6. BFG – Ermittlungen:

6.1. Eine Sehnenruptur ist ein Einriss oder eine Zerreißung (Ruptur) einer Sehne bei plötz­li­cher Überbelastung der Sehne oder ruckartiger Kontraktion des zugehörigen Muskels (Website, de.wikipedia.org).

6.2. Gemäß § 177 Abs 1 Allgemeines SozialversicherungsgesetzASVG in der 2007 gel­ten­den Fassung gelten als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 zu diesem Bundes­ge­setz be­zeich­neten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der An­lage bezeichneten Unternehmen verursacht sind ...

Lt. Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ist eine sonstige Spontanruptur eines oder meh­re­rer Bänder des Kniegelenks/Innenband keine Berufskrankheit iSd § 177 Abs 1 ASVG.

Gemäß § 177 Abs 2 ASVG gilt eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zu die­sem Bundesgesetz enthalten ist, im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Träger der Un­fallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass die­se Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stof­fe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; die­se Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Ar­beit, Gesundheit und Soziales.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Vorlageantrag ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Deshalb scheidet die Be­schwerdevorentscheidung mit dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand aus und wird zum Vorhalt. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht worden ist, ist über die Beschwerde „in der Sache“ zu entscheiden.

Beschwerdepunkt/e

In der Sache ist strittig, ob die Kosten einer Operation an den Bändern am Kniegelenk im Privatspital Werbungskosten bei einem Berufspiloten sind.

Sach- und Beweislage

Der Entscheidung wird folgende, nicht strittige, Sachlage zugrunde gelegt:

A. Der Bf. ist Berufspilot bei X. Im Streitjahr wurde eine sonstige Spontan­rup­tur eines oder mehrerer Bänder an seinem Kniegelenk/Innenband operativ in einem pri­vat ge­führten Spital behandelt. Die Operationskosten betrugen EUR 5.709,04.

B. Eine sonstige Spontanruptur eines oder mehrerer Bänder des Kniegelenks/Innenband ist keine Berufskrankheit iSd § 177 Abs 1 ASVG iVm Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz. Eine Feststellung nach § 177 Abs 2 ASVG ist nicht getroffen worden.

C. Eine sonstige Spontanruptur eines oder mehrerer Bänder des Kniegelenks/Innenband ist zweifelsfrei schmerzhaft und muss operativ behandelt werden. Da der Bf. operativ be­han­delt werden muss, ist davon auszugehen und der Entscheidung zugrunde zu legen, dass er erst nach der Operation wieder flugtauglich und damit arbeitsfähig ist.

Rechtslage

Gemäß § 16 Abs 1 EinkommensteuergesetzEStG 1988in der im Streitjahr gelten­den Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH sind Krank­heits­kos­ten nur dann als (Betriebsausgaben oder) Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine ty­pi­sche Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Er­kran­kung und dem Beruf eindeutig feststeht ( mwN).

Rechtliche Würdigung und Entscheidung

Das Bundesfinanzgericht legt die vorzit. VwGH-Rechtsprechung seiner Entscheidung zu­grun­de und stellt fest:

I. Im Vorlageantrag hat der Bf. außer Streit gestellt, dass die sonstige Spontanruptur eines oder mehrerer Bänder des Kniegelenks/Innenband eine typische Berufskrankheit eines Be­rufspiloten ist. Da sich auch nach Aktenlage und § 177 Abs 1 ASVG keine Anhalts­punk­te da­für ergeben, dass eine sonstige Spontanruptur eines oder mehrerer Bänder des Knie­ge­lenks/Innenband eine derartige Berufskrankheit ist und keine Feststellung nach § 177 Abs 2 ASVG getroffen worden ist, wird vom Bundesfinanzgericht festgestellt, dass der Bf. keine Berufskrankheit eines Berufspiloten hatte.

II. Ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Operationskosten und Beruf des Bf. besteht, wenn er wegen einer 2 – 3 Monate später stattfindenden Operation seinen Arbeitsplatz ver­loren hätte.

Arbeitnehmer verlieren ihren Arbeitsplatz, wenn sie vom Arbeitgeber gekündigt werden. Nach ständiger OGH-Rechtsprechung können nicht arbeitsfähige Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern kündigt werden, wenn in erhöhtem Ausmaß und mit hoher Wahrscheinlich­keit zu erwarten ist, dass sie auch in Zukunft längere Zeit nicht arbeitsfähig sein werden (Oberster Gerichtshof – , mwN).

Der Bf. in der ggstl. Beschwerdesache hat seine Arbeitsfähigkeit dadurch wiedererlangt, dass er sich operieren hat lassen und da diese Operation die Ursache seiner Fluguntaug­lich­keit beseitigt hat, ist zu erwarten, dass er auch in Zukunft flugtauglich und damit ar­beits­fähig sein wird. Die Gefahr, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er sich nicht so­fort operieren lässt sondern 2 – 3 Monate auf einen Operationstermin wartet, hat daher nicht be­stan­den, weshalb er die Operationskosten nicht getätigt hat, um seinen Arbeitsplatz zu er­halten und zu sichern. Die Operationskosten sind daher keine Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit.

Droht dem Bf. der Verlust des Arbeitsplatzes wegen einer Kündigungswelle, ist der Kün­di­gungs­grund eine betriebsbedingte organisatorische Maßnahme des Arbeitgebers, wes­halb eine Kündigung bei einer Kündigungswelle nicht durch eine sofort durchgeführte Operation ver­hindert werden kann. Operationskosten sind daher auch dann keine Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis wegen Personalab­bau gekündigt wird und andere Fluggesellschaften keine neuen Arbeitnehmer einstellen.

Das Beschwerdebegehren ist daher abzuweisen.

Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da der Verwaltungsgerichtshof die hier entscheidungsrelevante Rechtsfrage in , bereits beantwortet hat und von dieser Recht­spre­chung de dato nicht abgewichen ist.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100942.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at