Gebührenpflichtige Schriften im Zusammenhang mit Verlängerungen von Berechtigungen im Rahmen einer Berufspilotenlizenz.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1, TP 5 Abs. 1 und TP 6 Abs. 2 GebG und 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Am langten beim Finanzamt A der amtliche Befund vom xxxx samt beiliegender Rechnungen über die Verkürzung von Stempelgebühren betreffend die Nichtentrichtung von Gebühren in Höhe von jeweils 124,20 € ein. Die Gebühren waren dem Berufungswerber, nunmehr Beschwerdeführer (Bf), mit Rechnungen abc, vorgeschrieben worden.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt folgende Gebühren fest:
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2 amtliche Ausfertigungen mit insgesamt 2 Bogen gem. §14 TP2 Abs.1 Z1 GebG | 154,00 € |
2 Beilagen mit insgesamt 2 Bogen gem. §14 TP5 Abs.1 GebG | 7,20 € |
2 Eingaben gem. §14 TP6 Abs.2 GebG | 87,20 € |
Gebührenerhöhung gem. §9 Abs. 1 GebG | 124,20 € |
Gesamtbetrag | 372,60 € |
Fristgerecht wurde Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht.
Der Beschwerdeführer (Bf) bringt folgendes vor:
"In der umseits bezeichneten Gebührenangelegenheit wurden über den Berufungswerber Gebühren in Gesamthöhe von € 284,40 sowie eine Gebührenerhöhung im Betrag von € 124,20 verhängt, dies auf Grund folgenden Sachverhalts:
Im Jahre 2007 und 2008 hat der Berufungswerber bei der XY um Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung, Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer IFR-Berechtigung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Berufspilotenscheins angesucht, dies jeweils zeitgerecht vor Ablauf der diesbezüglichen Berechtigungen. Mit Rechnung vom a und b wurden gegenüber dem Berufungswerber in diesem Zusammenhang Gebühren in Höhe von jeweils € 124,20 vorgeschrieben, dies ohne erkennen zu lassen, worauf sich diese Gebühren beziehen, in den Rechnungen war hier einfach der Vermerk „Gebühr gem. Gebührengesetz idgF" enthalten.
Der Berufungswerber hat aus diesem Grund die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren beantragt, dieser Bescheid liegt nunmehr vor und wird mit der gegenständlichen Berufung bekämpft.
1) Zur Berufung wegen einer Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957:
Unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel die Gebühren um 50 % um einen Betrag von € 124,20 erhöht, dies ist nicht berechtigt:
Wie bereits ausgeführt erfolgte die Vorschreibung der Gebühr seitens der XY keinesfalls ordnungsgemäß und war der Berufungswerber daher berechtigt, die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren zu verlangen. Es kann von einer Behörde verlangt werden, Gebühren ordnungsgemäß zu bezeichnen, um einem getroffenem Bürger die Überprüfung der behaupteten Gebühr und deren Richtigkeit zu ermöglichen. Die Vorschreibung eines Betrages einfach mit dem Vermerk „Gebühr gem. Gebührengesetz" ist keineswegs ordnungsgemäß und hat nach Kenntnisstand des Berufungswerbers auch bereits zu entsprechenden Interventionen seitens des Y gegenüber der XY geführt.
Da die Gebührenvorschreibung nicht ordnungsgemäß erfolgte, wurde die geltend gemachte Gebühr auch nicht fällig und war daher der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt säumig. Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 erfolgt daher zu Unrecht und wird ausdrücklich bekämpft.
2) Zur Vorschreibung der Gebühren selbst:
Auch die Gebührenvorschreibung für sich ist widerrechtlich:
Mit dem angefochtenen Bescheid wird vorerst eine Gebühr gem. § 14 TP2 Abs. 1 Z. 1 Gebührengesetz 1957 festgesetzt:
Mit den in Rechnung gestellten Leistungen hat die XY weder eine Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt noch eine Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgesprochen. Zum Zeitpunkt der jeweils in Rechnung gestellten Handlungen war der Berufungswerber im Besitz aller Befugnisse und Befähigungen, dies ununterbrochen.
Die Voraussetzung für die Vorschreibung einer Gebühr nach TP2 Abs. 1 Z. 1 liegt genauso wenig vor, wie die für die Vorschreibung einer Gebühr nach TP2 Abs. 2 Z. 1, zumal der Berufungswerber keinerlei diesbezüglichen Anträge gestellt hat.
Dazu kommt, dass für die mit den gegenständlichen Rechnungen verrechneten Leistungen bereits Gebühren nach ACGV vorgeschrieben wurden."
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheides.
2. Verfahren vor dem Finanzamt
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet ab. Das Finanzamt führte aus wie folgt:
"Laut Mitteilung der XY
wurden dem Berufungswerber mit Rechnung vom a bzw. b Gebühren für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung gemäß II. Abschnitt TP 4a ACGF für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer IFR Berechtigung ME gemäß II. Anschnitt, TP 4c ACGF und Gebühren nach dem Gebührengesetz in Rechnung gestellt.
Erhebungen bei der XY haben ergeben, dass die Gültigkeit einer Lizenz durch die Gültigkeit der eingetragenen Berechtigung und des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses bestimmt ist. Mit der neu ausgestellten Lizenz wurden die darin enthaltenen Berechtigungen "verlängert", d.h. es wurde vor Ablauf ihrer Gültigkeit nach Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen die Berechtigung für einen weiteren Zeitraum "neu erteilt".
Bei jeder Verlängerung der Berechtigung ist durch die XY zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind. Die Verlängerung einer befristet erteilten Berechtigung für Zivilluftfahrer nach § 9 Zivilluftfahrt- Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) setzt einen entsprechenden Antrag des "Bewerbers" an die XY voraus. Dieser Antrag erfolgt in Form eines Schreibens betreffend die praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten das sowohl vom Bewerber als auch vom Prüfer (Gutachter der XY) unterfertigt und binnen drei Tagen an die zuständige Behörde (XY) übermittelt wird. Aus der Bezeichnung "Bewerber" ist zu erkennen, dass dem Antrag ein bestimmtes Begehren zu Grunde liegt und dass dieser Antrag somit eine gebührenpflichtige Eingabe i.S. des §14 TP6 Abs.2 GebG (Eingabengebühr i.H.v. 43,60 €) darstellt.
Die diesem Schreiben angeschlossene Schrift, die zur Stützung des Begehrens auf Verlängerung der Berechtigung dient, unterliegt der Beilagengebühr gem. §14 TP5 GebG (Gebühr 3,60 € pro Bogen).
Werden die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der XY die Berechtigung verlängert. Die seitens der XY erteilte Verlängerung der Berechtigung unterliegt gem. §14 TP2 Abs.1 Z1 GebG der Gebühr von 77,00 € vom ersten Bogen. Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabe und Beilage ist mit Zustellung der Verlängerung der Berechtigung (abschließende Erledigung) an den Antragsteller entstanden (§11 GebG).
Auf Grund der Gebührenpflicht der gegenständlichen Schriften war den Berufungen ein Erfolg zu versagen."
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wird ergänzend vorgebracht:
"Nach Ansicht des Berufungswerbers verkennt die Begründung der Berufungsvorentscheidung den wesentlichen Sachverhalt:
Die zur Beurteilung der gegenständlichen Verwaltungsschritte maßgebliche Bestimmung ist die ZLPV 2006. Die Art der Erlaubnis, welche der Berufungswerber haltet und zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsschritte hielt, war und ist die CPL (A), welche Erlaubnis dem Berufungswerber am yyyy ausgestellt worden war.
Für die Erteilung dieser Erlaubnis musste der Berufungswerber neben den sonstigen Voraussetzungen vor allem eine entsprechende Ausbildung absolvieren und entsprechende Prüfungen bestehen. Seit yyyy ist der Berufungswerber Inhaber dieser immer gleichbleibenden Lizenz, welche mit der Lizenznummer cccc individualisiert ist.
Die Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Berufspilot ist dem Berufungswerber ausschließlich und einmalig mit Ausstellung seines Berufspilotenscheines am yyyy erteilt worden und keinesfalls mit den im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Verwaltungstätigkeiten der XY.
Zu unterscheiden ist im Zusammenhang mit Fluglizenzen die Lizenz als solche und die zu verlängernden Berechtigungen. Die Lizenz als solche wurde am yyyy ausgestellt und hat ihre Gültigkeit zu keinem Zeitpunkt verloren. Die zu verlängernden Berechtigungen des Berufungswerbers sind die Klassenberechtigung SEP (Land), MEP (Land), TMG, FI (A) und CRI (A) sowie als zu verlängernde Zusatzberechtigung Schleppflug.
Sämtliche dieser zu verlängernden Berechtigungen bestehen völlig unabhängig davon, ob die jeweiligen Berechtigungen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ausgeübt werden oder nicht. Einzig das Kriterium „Berufspilot" entscheidet darüber, ob Berechtigungen (auch wenn sie zu verlängern sind) im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit genutzt werden können oder nicht.
Diese Qualifikation „Berufspilot" wird nach Absolvierung der diesbezüglichen Prüfungen und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen erteilt und ist im Weiteren nicht mehr zu verlängern. Insbesondere hat der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt eine derartige - nicht notwendige - Verlängerung beantragt. Die Berechtigung CPL (A) mit der Nummer cccc wurde daher keineswegs, wie die Berufungsvorentscheidung vermeint, für einen weiteren Zeitraum „neu erteilt". Für die Neuerteilung eines Berufspilotenscheines wären wesentlich umfangreichere Voraussetzungen zu erfüllen, denn für die Verlängerung von fliegerischen Berechtigungen hinsichtlich welcher kein Unterschied besteht ob diese Berechtigungen für einen Privatpiloten oder Berufspiloten erteilt werden.
Die Verrechnung einer Gebühr nach TP2 Abs.1 Z1 erfolgte daher widerrechtlich.
Auch die Vorschreibung einer Gebühr nach TP2 Abs.2 Z1 ist nicht rechtens, zumal eine ordnungsgemäße Gebührenvorschreibung erstmals mit dem Gebührenbescheid vom erfolgte, da die diesbezüglichen Rechnungen der XY nicht erkennen ließen, welche Art von Gebühr zur Vorschreibung gelangt..."
3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
3.1 Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG
Da die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
3.2 Erwägungen
Streitgegenständlich ist in vorliegendem Fall, ob die von der XY angeforderten Gebühren i.H. von 248,40 € für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung gem. II. Abschnitt TP 4a ACGV, Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer IFR-Berechtigung ME gemäß II. Abschnitt, TP 4c ACGV und Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Berufspilotenscheines, eingebracht bei XY, zu Recht angefordert worden sind, sowie, ob die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht festgesetzt worden ist.
Der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG - in der hier anzuwendenden Fassung - unterliegen der erhöhten Eingabengebühr von 43,60 € Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Das Gebührengesetz knüpft in § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (, 85/15/0332, und vom , 91/15/0129 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).
Eine Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl 288, 289/75, vom , Slg 5122/F, vom , 84/15/0044, vom , 85/15/0300, je vom , 89/15/0099 und 89/15/0033, vom , 90/15/0003, vom , 91/15/0129, vom , 94/16/0057, vom , 2001/16/0174, und vom , 2003/16/0060 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).
Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten (). Dem Gebührengesetz ist eine strenge Unterscheidung zwischen Eingaben und Anträgen fremd (vgl Slg 3360/F, und vom , 288, 289/75).
Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird ().
Auch unter Ansuchen, Anmeldungen, Anträgen und Gesuchen sind Eingaben zu verstehen, die teils, wenn kein Sondertatbestand (Abs 2, 3 und 5) zum Zug kommt, der einfachen Eingabengebühr unterliegen, teils einer erhöhten Gebühr (Abs 2) und teils keiner (Abs 5 mit Ausnahmen; , Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).
Eine "Pilotenlizenz" ist gemäß § 29 Abs. 1 Zivilluftfahrtgesetz (LFG) ein zur Betätigung als Zivilluftfahrer erforderlicher Zivilluftfahrt-Personalausweis. Die Lizenz allein verleiht seinem Inhaber keine Rechte oder Befugnisse, dazu bedarf es entsprechender gültiger Berechtigungen, die in die Lizenz einzutragen sind und befristet vergeben werden. Die Verlängerung der Gültigkeit einer Berechtigung erfolgt in einem durch die ZLPV 2006 (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006) geregelten Verwaltungsverfahren durch die zuständige Behörde.
Nach § 9 Abs. 1 ZLPV 2006 hat diese zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nachweist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom , 96/16/0165, ausgesprochen hat, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Diese Voraussetzungen sind in vorliegendem Fall gegeben und wurde dem Begehren des Bf durch die entsprechende Entscheidung der Behörde Rechnung getragen.
Selbst wenn das Schriftstück durch eine andere Person, jedoch im Namen aber sicherlich mit Zustimmung des Bewerbers bei der Behörde überreicht wird, liegt dennoch eine gebührenpflichtige Eingabe vor.
Wie das Finanzamt bereits zutreffend ausgeführt hat, ist bei jeder Verlängerung der Berechtigung durch die XY zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung dieser Berechtigung weiter gegeben sind. Dies setzt einen entsprechenden Antrag des Bewerbers voraus, welcher sowohl von diesem als auch vom Prüfer unterfertigt und binnen drei Tagen an die zuständige Behörde (XY) übermittelt wird. Werden die Voraussetzung für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der XY die Berechtigung verlängert.
Die Behörde und nicht der Prüfer hat daher festzustellen, ob der Bewerber die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung einer Berechtigung erfüllt (die nicht bei jeder Berechtigung lediglich aus einer bei einem Prüfer positiv absolvierten Befähigungsprüfung besteht), also die weiter vorliegende fachliche Befähigung, sondern auch, ob die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 30 Luftfahrtgesetz) weiter gegeben sind (zur Vorgangsweise siehe auch in ähnlich gelagerten Fällen, u.a., , ).
Gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. Beilagen im Sinne des §14 TP5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden.
Die diesem Schreiben angeschlossene Schrift, die zur Stützung des Begehrens auf Verlängerung der Berechtigung dient, unterliegt der Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG. Das dem Schreiben beizulegende medizinische Tauglichkeitszeugnis dient objektiv jedenfalls der Stützung des Antrages.
Werden die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der XY die Berechtigung verlängert. Die seitens der XY erteilte Verlängerung der Berechtigung unterliegt gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG - in der hier anzuwendenden Fassung - der Gebühr von 77,00 €.
Eine Gebühr gemäß § 14 TP 2 Abs. 2 Z 1 GebG - wie in Beschwerde und Vorlageantrag erwähnt - wurde nicht festgesetzt, zumal sich Abs. 2 der TP 2 auf die Z 10 bezieht und selbst nicht weiter in Ziffern unterteilt ist, eine Z 1 also nicht existiert.
Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabe und Beilage ist mit Zustellung der Verlängerung der Berechtigung (abschließende Erledigung) an den Antragsteller entstanden (§ 11 GebG).
Dem Bf ist insofern zu folgen, als die Darstellung der einzelnen Gebühren in einem zusammengefassten Betrag, nämlich "Gebühr gem. Gebührengesetz idgF. 124,20 EUR", wie auf der jeweiligen Rechnung der XY geschehen, ein Erkennen, wofür die Gebühr angefordert wird, nahezu unmöglich macht.
Dessen ungeachtet steht jedoch die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung nicht im Ermessen der Behörde und knüpft lediglich an den Tatbestand der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung an. Sie ist zwingend zu erheben.
Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht ().
Eine Verrechnung von Gebühren nach der ACGV schließt die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 nicht aus.
Die Beschwerde musste daher als unbegründet abgewiesen werden.
4. Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des VwGH (siehe die im Erkenntnis umfangreich zitierte Rechtsprechung).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Gebührenpflichtige Schriften; Verlängerungen von Berechtigungen; Berufspilotenlizenz |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102417.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at