Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.08.2016, RV/7200139/2014

Aussetzung der Vollziehung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Georg Zarzi in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH, Köstlergasse 1 Tür 30, 1060 Wien , gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , 100000/65192/2013-4 betreffend Aussetzung der Vollziehung von Eingangsabgaben zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Wien hat mit seinem (auf Art.201 Abs.1 lit.a) und Abs.3 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG gegründeten, an die Bf.1 zu Handen deren Vertreterin, gerichteten Abgabenbescheid vom zu Zl. 100000/65192/2013-002 zum einen bezüglich den in den Jahren 2007 bis 2012 erfolgten Eingangsabfertigungen laut der in der Anlage 1 und 2 zum vorbezeichneten Bescheid -es handelt sich dabei um Einfuhren zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr -gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex Eingangsabgaben iHv € 65.578,99, davon € 10.727,03 an Zoll und €54.851,96 an Einfuhrumsatzsteuer nacherhoben (nachträglich buchmäßig erfasst) und zum anderen gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung iHv € 10.887,12 festgesetzt, weil, wie das Zollamt in seiner Bescheidbegründung festgestellt hat, die Beträge und Wertangaben in vielen Fällen auf verschiedene Weise in den Unterlagen manipuliert und dadurch reduziert wurden. Als Folge dieser Wertmanipulationen wurden wie in der Bescheidbegründung ausgeführt  Sendungen mit geringem Wert entweder abgabenfrei bzw. zollfrei abgefertigt. In manchen Fällen wurden auch Unstimmigkeiten bei den erklärten Frachtkosten festgestellt. Die Kosten wurden zu niedrig aber auch fallweise zu hoch erklärt. Weiters wurden Unstimmigkeiten bei den erklärten Warennummern wie ebenfalls in der Bescheidbegründung ausgeführt festgestellt.

Zur Eingangsabgabenschuldnerschaft der Bf.1 werde auf Art.201 Abs. 3  sowie Art. 5 Abs. 4, 2. UA Zollkodex verwiesen. Zur Verjährungsfrage hat das Zollamt in seiner Bescheidbegründung angeführt, dass im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen zu den betreffenden Importabfertigungen ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung bei Gericht anhängig sei, sodass die Verjährungsfrist 10 Jahre betrage.  

Gegen diesen Abgabenbescheid hat die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde iSd Art. 243 Abs.1 und Abs. 2 lit.a), 245 Zollkodex iVm § 85b ZollR-DG u. m. §§ 243 f BAO ("Bescheidbeschwerde") erhoben, worin sie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides beantragt, und hat diese u.a. mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Erledigung ihrer Beschwerde gem. Art.244 Zollkodex iVm § 212a BAO verbunden. Ihre Beschwerde, so die Rechtsbehelfswerberin, sei erfolgversprechend, sie weiche nicht von ihrem Anbringen ab; auch sei aus ihrem Verhalten eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht abzuleiten, da sie ihre steuerlichen Verpflichtungen bisher fristgerecht erfüllt habe.

Diesen Antrag auf Vollziehungsaussetzung hat das Zollamt Wien in seinem (auf Art.244 Zollkodex iVm § 212a BAO gegründeten) Bescheid vom ,
Zl. 100000/65192/2013-4, abgewiesen. Einerseits bestünden keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, andererseits lägen keine Anhaltspunkte für das Eintreten eines unersetzbaren Schadens bei Vollziehung der angefochtenen Entscheidung vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche am   beim Zollamt Wien fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom , in der mit im Wesentlichen folgender Begründung beantragt wird, die Aussetzung der Vollziehung zu bewilligen:

Die Zollwerte seien tatsächlich geringer als in den Frachtbriefen und Sales-Order angegeben, weil es sich um Waren gehandelt habe, die beschädigt waren und repariert worden seien; die beschädigten Waren hätten überhaupt keinen Wert.

Es liege unbestritten eine Vollmacht vor, die Bf. habe auch eine Vollmacht für den Empfänger. Eine falsche Erklärung in den Anmeldungen liege im Gegensatz zu den Ausführungen der Zollbehörde nicht vor.

Da die Zollschuld nach Art. 201 ZK entstanden sei, ginge die Behörde selbst davon aus, dass es im Gegensatz zu Art. 203 ZK zu keiner Entziehung gekommen sei, wodurch jegliche Vorschreibung von Abgaben entfalle.

Nur eine rechtskräftige Verurteilung verlängere die Verjährungsfrist

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/65192/2013-10, wies das Zollamt Wien diese Beschwerde gem. §§ 262 Abs.1, 263 BAO als unbegründet ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen:

Ein Nachweis, dass die Zollwerte der Waren zum Zeitrpunkt der Anmeldung geringer gewesen sind seien sei von der Bf. weder im vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, noch in der Beschwerde erbracht worden.

Hinsichtlich der Zollschuldnerschaft der Bf. verwies das Zollamt auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid bezüglich der Vertreterindikationen 1, 4 u. 5.

Die Zollschuld sei in der Tat gemäß Art. 201 ZK entstanden und wie im Abgabenbescheid ausgeführt, nachzuerheben gewesen.

Hinsichtlich der Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin werde bemerkt, dass vor dem Vorliegen einer (für die Abgabenbehörde verbindlichen) gerichtlichen Finanzstrafentscheidung die Abgabenbehörde zu beurteilen habe, ob es sich um hinterzogene Eingangsabgaben handle, und zwar auch dann, wenn für die finanzstrafrechtliche Ahndung Gerichtszuständigkeit gegeben sei; keineswegs sei also die Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung abzuwarten.

In der  beim Zollamt Wien eingebrachten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin schließlich die Vorlage ihrer Beschwerde vom an das Bundesfinanzgericht.

Das Zollamt selbst bestätigt, dass der Entscheidung des Gerichts im Finanzstrafverfahren in Bezug auf die Verjährung verbindliche Wirkung zukomme, sodass die Zollbehörde nicht von sich aus den Ausgang des Gerichtsverfahrens quasi "vorwegnehmen" könne, ohne dadurch das der Rechtsordnung immanente Prinzip der Gewaltentrennung zu verletzen, da den Verwaltungsbehörden untersagt sei, durch die Ablehnung der Aussetzung einen faktischen Zustand herbeizuführen, der eine finanzstrafrechtliche Verurteilung durch ein Gericht voraussetze.

Das Zollamt Wien hat in Entsprechung des § 265 BAO am die Beschwerde vom  dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Das Bundesfianzgericht hat über die Beschwerde Nachstehendes erwogen: 

Gemäß Art. 244 ZK wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.

Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Gem. § 2 Abs.1 ZollR-DG gelten das in § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Danach ist gemäß § 212a Abs. 1 BAO die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerderledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.  

In Vollziehung des Art. 244 ZK sind demnach die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der ZK nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzung des § 212a Abs.1 BAO für die Aussetzung) anderes bestimmt (vgl. ).

Wie oben bereits ausgeführt, werden gem. Art. 245 ZK die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht unionsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. ).

Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Abgabenbehörde zu verstehen, wobei die Aussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu prüfen sind (vgl. dazu ).

Art. 244 ZK verlangt von der Behörde zunächst die Prüfung, ob einer der beiden Tatbestände für die Aussetzung der Vollziehung (begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung und Möglichkeit, dass dem Schuldner ein unersetzbarer Schaden entsteht) erfüllt ist, und räumt der Behörde dabei ein Ermessen nicht ein. Erst wenn die Behörde einen dieser beiden Tatbestände als erfüllt ansieht, stellt sich die Frage, ob eine Sicherheitsleistung ganz oder teilweise gefordert zu werden braucht und ob die Behörde dabei in Ausübung von Ermessen auf die Forderung einer Sicherheitsleistung verzichtet ().

Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung ().

Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht.

Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte, ZK6, Art. 244, Rz 17 und die dort zitierte Judikatur des EuGH und des BFH).

Begründete Zweifel in einer Rechtsfrage liegen vor, wenn die Rechtslage unklar ist, die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Zollbehörde oder der Finanzgerichte erhoben wird (Witte, ZK6, Art. 244, Rz 19).

Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht liegen vor, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die von einem Beschwerdeführer behaupteten Rechtsfolgen unter den gegebenen Umständen möglich erscheinen. Die Beurteilung, ob Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestehen, erfolgt aufgrund der vorliegenden Unterlagen und er zur Verfügung stehenden Beweismittel (Witte, ZK6, Art. 244, Rz 24).

Ein unersetzbarer Schaden ist dann gegeben, wenn einem Beschwerdeführer durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind oder die seine wirtschaftliche Existenz gefährden (Witte, ZK6, Art. 244, Rz 25).

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung.

Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen bzw. glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen ().

Nach Ausweis der Akten des Zollamtes Wien ist im gegenständlichen Fall ein Finanzstrafverfahren gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie 4  Beteiligte seit dem Jahr 2010 bei der Staatanwaltschaft Wien  anhängig, es umfasst die Straftatbestände der §§ 11, 35 Abs. 2 und 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. (Der -mittlerweile auch dem Bundesfinanzgericht vorliegende- Abschlussbericht des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde an die Staatsanwaltschaft Wien erging am . Die oben erwähnte Anzeige an die Staatsanwaltschaft  beruht auf den Ergebnissen der durch die Betriebsprüfung/Zoll  des Zollamtes Wien zu Tage geförderten Ermittlungsergebnisse. Diese hat nämlich bei der Beschwerdeführerin gemäß § 99 FinStrG eine Überprüfung der anlässlich verschiedener Importe erklärten Zollwerte und Hinzurechnungskosten wegen vermuteter Unstimmigkeiten bei Importen in der Filmbranche im Zeitraum ab  2007 durchgeführt. Dabei wurden auch die den Gegenstand des verfahrensgegenstähndlichen. Abgabennachforderungsbescheides bildenden Unstimmigkeiten bei den erklärten Zollwerten festgestellt: Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Überführung von diversen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in den von ihr (als Anmelderin/indirekte Vertreterin bzw. direkte Vertreterin) erstellten Warenanmeldungen mittels ge- bzw. verfälschten Rechnungen zu geringe Warenwerte erklärt, in einigen Fällen  weicht die erklärte Zolltarifnummer von der ermittelten ab.

Die tatsächlichen Warenwerte seien aus den Buchhaltungsunterlagen der Frachtführer sowie der Warenempfänger erhoben worden, die tatsächlichen Beförderungskosten seien anhand von durch die jeweiligen Luftfrachtführer angelegten Frachtrechnungen ermittelt worden.

Auf die Ausführungen der Bf. in der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid  ist das Zollamt Wien in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom  nachvollziehbar eingegangen bzw. hat es diesem nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts seine plausiblen und rechtlich fundierten (zusammengefasst oben bereits wiedergegebenen) Ausführungen entgegengesetzt.

Die Beschwerdeführerin konnte hingegen nicht aus eigenem überzeugend darlegen bzw. glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides des Zollamtes Wien vom  vorliegen. Durch ihr Vorbringen konnte sie weder begründete Zweifel in einer Rechtsfrage noch begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht darlegen bzw. glaubhaft machen und auch nicht, dass ihr durch die sofortige Vollziehung des Bescheides ein wirtschaftlicher Nachteil drohen könnte, der nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wäre oder sie ihn ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde. Die alleinige beweislose Feststellung Konkurs anmelden zu müssen reicht hierzu nicht aus, zumal zum Beweismaß in Abgabensachen jedenfalls zu bedenken ist, dass in Abgabenverfahren die größere Wahrscheinlichkeit genügt: Im Rahmen der der Behörde (dem Bundesfinanzgericht) nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung reicht es aus, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. , 2006/15/0301).

Dem Vorbringen, es sei unrichtig, dass die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage, weil die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht automatisch dazu führen könne, dass die zehnjährige Verjährungsfrist gelte bzw. dass die zehnjährige Verjährungsfrist erst ab einer rechtskräftigen Verurteilung gelte, ist entgegenzuhalten: Grundsätzlich darf zwar die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung an einen Zollschuldner gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nicht mehr erfolgen, i st die Zollschuld aber aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, auch noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen. Dazu ist im § 74 Abs. 1 ZollR-DG festgelegt, dass die Mitteilung nach Art. 221 ZK als Abgabenbescheid gilt, wobei in dessen Abs. 2 diesbezüglich normiert ist, dass die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre beträgt, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabeansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

Die Bestimmung des § 74 Abs. 2 ZollR-DG knüpft die zehnjährige Verjährungsfrist also an den Tastbestand einer hinterzogenen Abgabe. Nach Ausweis der Akten des Zollamtes Wien ist das Finanzstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin seit März 2010 anhängig, als die ersten Anzeigen an die Staatsanwaltschaft Wien ergingen. Es umfasst (auch) den Straftatbestand der Abgabenhinterziehung (§ 35 Abs. 2 FinStrG). Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich ist (); e s bedarf hiefür nicht einmal eines förmlichen Strafverfahrens ().

Im vorliegenden Fall beinhaltet neben dem Anlassbericht des Zollamtes Wien vom  insbesondere dessen Abschlussbericht vom an die Staatsanwaltschaft Wien die relevanten Feststellungen über die Abgabenhinterziehung und können daraus durch das Bundesfinanzgericht in einer schlüssigen Beweiswürdigung die verjährungsrechtlichen Konsequenzen gezogen werden.

Zum übrigen in der Beschwerde vom enthaltenen Vorbringen stellt das Bundesfinanzgericht fest:

Dass die Beschwerdeführerin als Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuldnerin herangezogen worden ist, ergibt sich dabei aus folgender Sach- und Rechtslage: Die Beschwerdeführerin hat, wie dies aus den  vorliegenden  Warenanmeldungen zu entnehmen ist, in diesen die Vertreter -Indikation "4" (für "direkte Vertretung des Empfängers") codiert, obwohl sie (lt. auf zollbehördlichen Ermittlungen beruhender Sachverhaltsfeststellung des Zollamtes Wien) über keine Vollmacht des jeweiligen Empfängers verfügt hat. Auf derartige Fälle ist Art. 5 Abs.4 UA 2 Zollkodex  anzuwenden, wonach Personen, die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, als im eigenen Namen handelnd gelten. Somit hatte die Beschwerdeführerin in den in Rede stehenden Fällen die Rechtsstellung eines Anmelders inne und ist ihr  gem. Art.201 Abs.3 1. Satz Zollkodex die Zoll- wie auch die Einfuhrumsatzsteuerschuldnerschaft zuzuweisen.

Bei Codierung der Vertreterindikation 1 "Anmelder" wurde die Bf. zur alleinigen Abgabenschuldnerin. Bei Codierung der Vertreterindikation 5 "indirekte Vertretung ist die Zuordnung des größten Naheverhältnisses zur Zollschuld auf Grund des Ermittlungsergebnisses ( Falscherklärung hinsichtlich des Zollwertes durch die Bf.) gerechtfertigt und erfolgte gemäß § 20 BAO zutreffend.

Das Beschwerdevorbringen betreffend "Zollvormerk" entbehrt  jedweder Grundlage bzw. ist durch die Aktenlage keineswegs gedeckt: Wie das Bundesfinanzgericht dazu feststellt, handelt es sich bei sämtlichen der in Rede stehenden Einfuhrabfertigungen, welche vom angefochtenen Nachforderungsbescheid vom erfasst sind, um solche zur Überführung in den zoll-und steuerrechtlich freien Verkehr.

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, es sei ihr unmöglich in die beschlagnahmten Unterlagen Einsicht zu nehmen, so ist dem entgegenzuhalten, dass laut glaubhafter Schilderung des Zollamtes Wien  seitens der Beschwerdeführerin bisher gem. § 90 Abs.1 BAO gar noch nicht eine derartige Akteneinsicht begehrt worden ist.

Weil- wie die obigen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts zu den einzelnen Beschwerdepunkten zeigen-  weder die Rechtslage unklar ist noch begründete Zweifel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorliegen und durch die Vollziehung des angefochtenen Abgabenbescheides auch kein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, ist aus der Sicht des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint. Dazu kommt, dass es keineswegs Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist, eine Entscheidung in der "Hauptsache" quasi "vorwegzunehmen", sondern es im Verfahren über die Gewährung der Vollziehungsaussetzung genügen muss, wenn die zur Entscheidung hierüber berufene Behörde bzw. das zuständige Verwaltungsgericht eine "überschlägige" Prüfung der angefochtenen Entscheidung vornimmt und dabei keine gewichtigen gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe, sondern allenfalls bloß vage Erfolgsaussichten, feststellt (Witte, Zollkodex, Rz. 17 zu Art.244).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision wird ausgeführt:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist eine (ordentliche) Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall für unzulässig erklärt worden. Das Bundesfinanzgericht ist nämlich in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO gefolgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200139.2014

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