Gebührenpflichtige Schriften im Zusammenhang mit Verlängerungen von Berechtigungen im Rahmen einer Berufspilotenlizenz
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des X, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend den Rückerstattungsantrag vom gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1, TP 5 Abs. 1 und TP 6 Abs. 2 GebG 1957 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Mit Schreiben vom stellte der Berufungswerber, nunmehr Beschwerdeführer (Bf), den Antrag um Rückerstattung von Gebühren in Höhe von insgesamt 127,80 Euro und legte Kopien der alten Pilotenlizenz, der neuen - von der XY ausgestellten - Pilotenlizenz, der Bestätigung hinsichtlich der geleisteten Gebühren und des Bescheiderstellungsantrages an die XY bei.
Der Bw legte folgenden Sachverhalt dar:
"1. Ich bin Inhaber einer Berufspilotenlizenz für Flächenflugzeuge zur Lizenznummer x, ausgestellt von der zuständigen Luftfahrtbehörde, der XY. Im Rahmen dieser Lizenz besitze ich eine so genannte Klassenberechtigung zum Führen einmotoriger Flugzeuge (im Fachjargon "SEP" - Single Engine Piston - genannt), mehrmotoriger Flugzeuge (im Fachjargon "SEP" - Single Engine Piston - genannt, [Anm.: vermutlich gemeint "MEP", Multi Engine Piston]) sowie die entsprechenden Instrumentenflugberechtigungen (im Fachjargon "IR" - Instrument Rating - genannt).
2. Für die Verlängerung dieser Berechtigung ist es erforderlich verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Ich habe am xxxx durch die Durchführung eines Überprüfungsfluges mit einem Prüfer (im Fachjargon "FE(A)"- Flight Examiner (Aeroplanes) - genannt) die Verlängerungsvoraussetzungen erfüllt, worauf hin mir die XY (ohne dass ich dies beantragt hätte) die diesem Antrag in Kopie beiliegende neue Lizenz ausgestellt und auf dem Postweg übermittelt hat.
3. Am yyyy habe ich in weiterer Folge von der XY eine Rechnung erhalten, die einerseits Gebühren nach der einschlägigen Gebührenverordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und andererseits Gebühren nach dem Gebührengesetz ausweist.
4. Informativ darf ich mitteilen, dass ich hinsichtlich der Gebühren nach der ACGV einen Antrag an die XY auf Bescheidausstellung iSd § 3 Abs. 2 ACGV gerichtet habe, weil ich beabsichtige, diese Gebührenvorschreibung im Rechtsmittelweg zu bekämpfen (siehe auch den diesem Antrag beiliegenden Antrag an die XY).
5. Hinsichtlich der Gebühren nach dem Gebührengesetz verweise ich darauf, dass ich zur Vermeidung einer Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 3 GebG diese am unter dem Vorbehalt der Rückforderung einbezahlt habe.
6. Meinen hiermit hinsichtlich dieser von mir bezahlten Gebühren gestellten Rückforderungsantrag gem. § 281 Abs. 2 BAO (Anm.: gemeint wohl § 241 Abs. 2 BAO) begründe ich wie folgt:
a. Mir wurden nachstehende Gebühren vorgeschrieben:
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Gebühr für eine amtliche Ausfertigung der Erteilung einer Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß §14 TP2 Abs.1 Z1 GebG 1957 (Erteilung einer Berechtigung) | € 77,00 |
Gebühr für eine Beilage [einer Eingabe] gemäß §14 TP5 GebG 1957 (Beilagengebühr, 2x € 3,60) | € 7,20 |
Erhöhte Gebühr für eine Eingabe gemäß §14 TP6 Abs.2 GebG 1957 (Erhöhte Eingabegebühr) | € 43,60 |
Gesamtgebühren | € 127,80 |
Hinsichtlich dieser Tarifposten ist auszuführen wie folgt:
I. Zu §14 TP2 Abs.1 Z1 GebG
Gegenstand dieser TP sind amtliche Ausfertigungen, mit denen persönliche Berechtigungen erteilt werden.
Voraussetzung für die Gebührenpflicht der amtlichen Ausfertigung nach TP2 Abs.1 Z1 ist die Erteilung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen). Hiebei wird nicht zwischen einmaliger und dauernder Erwerbstätigkeit unterschieden.
Zu den amtlichen Ausfertigungen iSd TP2 sind nur solche Ausfertigungen zu rechnen, die entweder von Gesetzes wegen auszustellen sind oder die auf Betreiben einer Partei von der Behörde ausgestellt werden.
§14 TP2 Abs.1 Z1 setzt daher die Erteilung einer Berechtigung voraus, die auf Antrag oder von Gesetzes wegen auszustellen ist.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor:
- Wie ober bereits ausgeführt war ich bereits Inhaber einer entsprechenden Lizenz samt den beinhaltenden Berechtigungen. Die XY als zuständige Luftfahrtbehörde hat mir daher keine Lizenz erteilt, sondern nur drei der darin beinhalteten Berechtigungen verlängert. Für eine solche Verlängerung kann jedoch nicht die Gebühr für die Erteilung "verrechnet" werden.
- Darüber hinaus habe ich nie einen entsprechenden Antrag an die XY gestellt, sondern ist diese völlig aus eigenem tätig geworden, ohne dass dies auch tatsächlich erforderlich gewesen wäre: die einschlägigen materiellen Bestimmungen betreffend die Verlängerung von Berechtigungen im Rahmen von Pilotenlizenzen sehen vor, dass die den Überprüfungsflug durchführenden FE(A) auf der Rückseite der Lizenz bestätigen, dass die Verlängerungsbedingungen erfüllt wurden und das neue Gültigkeitsdatum vermerken (so genanntes "endorsement"). Handlungen der Behörde sind hierfür nicht erforderlich und habe ich diese demgemäß auch nicht beantragt.
- Aber auch das Gesetz sieht eine solche "amtswegige" (Neu-)Ausstellung von Lizenzen anlässlich einer Berechtigungsverlängerung nur in Ausnahmefällen (siehe dazu JAR_FCL 1.025(c)10) vor, welche jedoch allesamt hier gegenständlich nicht vorliegen. Ich verweise diesbzgl. auch auf meinen in Kopie beiliegenden Antrag an die XY und erhebe das dortige materielle Vorbringen auch zum Vorbringen des nunmehr gegenständlichen Antrags gem. § 281 Abs. 2 BAO.
II. Zu § 14 TP 5
Wenn nun die Gebühren nach der ACGV nicht anfallen, weil ein behördliches Vorgehen gar nicht erforderlich war, auch nicht beantragt war und auch das Gesetz keine entsprechende Verpflichtung zum "amtswegigen Einschreiten" der Behörde normiert, darüber hinaus der Gebührenschuldner selbst mit der Behörde niemals in Kontakt tritt und demgemäß auch keine Unterlagen an diese übersendet, kann auch keine Beilagengebühr gem. dieser TP anfallen, setzt doch der Begriff der "Beilage" schon semantisch voraus, dass es einen (Haupt-)Antrag oder Ähnliches gibt, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht zutrifft.
Darüber hinaus ist das Verrechnen der 2-fachen Beilagengebühr nicht nachvollziehbar. Einer der Gründe ist, dass die XY bei der Verlängerung einer Berechtigung auch die Vorlage des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses verlangt (unter nahezu absurder Berufung auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes) . Diese Vorgangsweise ist nicht rechtmäßig da erstens nicht erforderlich, um die Berechtigung zu verlängern und zweitens befindet sich die XY ohnehin im Besitz desselben (aber nur in einer anderen Abteilung, weshalb man angeblich darauf aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Zugriff hätte). Im konkreten Fall wurde (obwohl rechtlich grundsätzlich nicht erforderlich) ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis vergebührt, dass bereits in mehreren vergangenen Verfahren verwendet wurde und der Abteilung Pilotenscheine bereits seit längerem vorliegt. Es handelt sich daher nicht um eine Neueingabe. Durch diese (neue) Vorgangsweise wird die Beilagengebühr im Verhältnis zum Altverfahren verdoppelt.
III. Zu § 14 TP 6 (2) Z1
Zur Eingabengebühr im Allgemeinen:
Unter einer Eingabe ist ein schriftliches Anbringen zu verstehen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung innerhalb des gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Behörde getroffen werden soll.
Die Eingabe muss hie bei nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird, wie zB die Erteilung einer Auskunft.
Eine gebührenpflichtige Eingabe muss keinen bestimmten Antrag enthalten, wohl aber ein bestimmtes bzw. erkennbares Begehren.
Der Eingabengebühr unterliegen nicht nur Willens-, sondern auch Wissenserklärungen. Nach dem GebG bilden darüber hinaus folgende vier Merkmale die Voraussetzung für die Gebührenpflicht einer Eingabe, die gleichzeitig gegeben sein müssen:
- die Eingabe muss von einer Privatperson (natürliche oder juristische) eingebracht werden;
- die Eingabe muss an ein Organ einer Gebietskörperschaft gerichtet sein;
- die Eingabe muss sich auf Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises der Gebietskörperschaft beziehen;
- die Eingabe muss die Privatinteressen des Einschreiters betreffen.
Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben gem.§ 11 Abs. 1 Z 1 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Ergeht keine schriftliche Erledigung über das Ansuchen, so wird eine Gebührenschuld nicht ausgelöst.
An all diesen Voraussetzungen mangelt es: Ich bin mit der XY überhaupt nie in Kontakt getreten und habe auch keinen Antrag an diese gerichtet. Ein allenfalls seitens des FE(A) an die Behörde- zur Dokumentation seiner Tätigkeit- übermitteltes Prüfungsprotokoll kann jedenfalls keine Gebührenschuld meinerseits auslösen ...."
Zur erhöhten Eingabengebühr im Speziellen:
Die erhöhte Eingabengebühr (...) findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass bei derartigen Amtshandlungen der Arbeitsaufwand der Behörde größer ist als bei anderen Amtshandlungen, für die die normale Gebühr zu entrichten ist.
Für die erhöhte Gebührenpflicht ist wesentlich, dass die Eingabe auf ein nach außen hin erkennbares behördliches Tätigwerden (Erteilung, Anerkennung, Ernennung, Eintragung) gerichtet ist.
Nur bloße Anzeigen, die materiell nicht auf ein Tätigwerden der Behörde gerichtet sind, unterliegen nicht der erhöhten Eingabengebühr.
Da letzlich -mangels Eingabe - auch keine Eingabengebühr anfallen kann, kann logischerweise auch keine erhöhte Eingabengebühr anfallen.
Darüber hinaus ist - selbst für den Fall, dass die Finanzverwaltung zur Rechtsansicht gelangt, dass die Gebühren gem. den vorstehenden TP zur Recht angewandt wurden - für die Luftfahrtbehörde mit der Verlängerung einer Berufspilotenlizenz bzw. der darin beinhalteten Berechtigungen kein höherer Aufwand verbunden als mit der Verlängerung einer Privatpilotenlizenz bzw. der darin beinhalteten Berechtigungen, weshalb jedenfalls die Verrechnung einer erhöhten Gebühr einer inhaltlichen Rechtfertigung entbehrt.
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragt die Rückerstattung der geleisteten Gebühren sowie die Ausstellung eines im Rechtsmittelweg bekämpfbaren Bescheides.
2. Verfahren vor dem Finanzamt
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag um Rückerstattung von Gebühren als unbegründet ab. Das Finanzamt führte aus wie folgt:
"Wurden Wertzeichen (Stempelgebühren) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist gemäß § 241 Abs. 2 u. 3 Bundesabgabenordnung der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.
Bei jeder Verlängerung der Berechtigung ist durch die XY zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind. Erhebungen bei der XY haben ergeben, dass die Verlängerung einer befristet erteilten Berechtigung einen entsprechenden Antrag des "Bewerbers" an die XY voraussetzt.
Dieser Antrag erfolgt in Form eines Schreibens betreffend die praktische Prüfung, das sowohl vom Bewerber als auch vom Prüfer unterfertigt wird und binnen drei Tagen an die zuständige Behörde (XY) übermittelt wird. Aus der Bezeichnung "Bewerber" ist zu erkennen, dass dem Antrag ein bestimmtes Begehren zu Grunde liegt und dass dieser Antrag somit eine gebührenpflichtige Eingabe iS des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG darstellt. Wenn auch das Schriftstück durch eine andere Person in seinem Namen aber sicherlich mit seiner Zustimmung bei der Behörde überreicht wird, liegt eine gebührenpflichtige Eingabe vor.
Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einsehreiter betreffen, der erhöhten festen Gebühr von 43,60 Euro, Beilagen, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen der festen Gebühr von 3,60 Euro und Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zu Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der festen Gebühr von 77,00 Euro (gem. § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG).
Die diesem Schreiben angeschlossene Schrift, die zur Stützung des Begehrens auf Verlängerung der Berechtigung dient, unterliegt der Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG.
Werden die Voraussetzung für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der XY die Berechtigung verlängert. Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabe und Beilage ist mit Zustellung der Verlängerung der Berechtigung (abschließende Erledigung) an den Antragsteller entstanden (§ 11 GebG).
Da somit die Voraussetzungen für eine Erstattung der Stempelgebühr nicht erfüllt sind, war der Rückerstattungsantrag diesbezüglich abzuweisen."
Fristgerecht wurde gegen vorgenannten Bescheid Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht.
3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
3.1 Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG
Da die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
3.2 Erwägungen
Streitgegenständlich ist in vorliegendem Fall, ob die von der XY angeforderten Gebühren i.H. von 127,80 € für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Berufspilotenlizenz für Flächenflugzeuge, beinhaltend die Klassenberechtigung zum Führen einmotoriger Flugzeuge (im Fachjargon "SEP" - Single Engine Piston - genannt), mehrmotoriger Flugzeuge (im Fachjargon "MEP", Multi Engine Piston- genannt) sowie die entsprechenden Instrumentenflugberechtigungen (im Fachjargon "IR" - Instrument Rating - genannt), zu Recht angefordert worden sind.
§ 241 BAO lautet:
"1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen.
(2) Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.
(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde."
Der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG - in der hier anzuwendenden Fassung - unterliegen der erhöhten Eingabengebühr von 43,60 € Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Das Gebührengesetz knüpft in § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (, 85/15/0332, und vom , 91/15/0129 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).
Eine Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl 288, 289/75, vom , Slg 5122/F, vom , 84/15/0044, vom , 85/15/0300, je vom , 89/15/0099 und 89/15/0033, vom , 90/15/0003, vom , 91/15/0129, vom , 94/16/0057, vom , 2001/16/0174, und vom , 2003/16/0060 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).
Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten (). Dem Gebührengesetz ist eine strenge Unterscheidung zwischen Eingaben und Anträgen fremd (vgl Slg 3360/F, und vom , 288, 289/75).
Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird ().
Auch unter Ansuchen, Anmeldungen, Anträgen und Gesuchen sind Eingaben zu verstehen, die teils, wenn kein Sondertatbestand (Abs 2, 3 und 5) zum Zug kommt, der einfachen Eingabengebühr unterliegen, teils einer erhöhten Gebühr (Abs 2) und teils keiner (Abs 5 mit Ausnahmen; , Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).
Eine "Pilotenlizenz" ist gemäß § 29 Abs. 1 Zivilluftfahrtgesetz (LFG) ein zur Betätigung als Zivilluftfahrer erforderlicher Zivilluftfahrt-Personalausweis. Die Lizenz allein verleiht seinem Inhaber keine Rechte oder Befugnisse, dazu bedarf es entsprechender gültiger Berechtigungen, die in die Lizenz einzutragen sind und befristet vergeben werden. Die Verlängerung der Gültigkeit einer Berechtigung erfolgt in einem durch die ZLPV 2006 (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006) geregelten Verwaltungsverfahren durch die zuständige Behörde.
Nach § 9 Abs. 1 ZLPV 2006 hat diese zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nachweist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom , 96/16/0165, ausgesprochen hat, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Diese Voraussetzungen sind in vorliegendem Fall gegeben und wurde dem Begehren des Bf durch die entsprechende Entscheidung der Behörde Rechnung getragen. Selbst wenn das Schriftstück durch eine andere Person, jedoch im Namen aber mit Zustimmung des Bewerbers bei der Behörde überreicht wird, liegt dennoch eine gebührenpflichtige Eingabe vor.
Wie das Finanzamt bereits zutreffend ausgeführt hat, ist bei jeder Verlängerung der Berechtigung durch die XY zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung dieser Berechtigung weiter gegeben sind. Dies setzt einen entsprechenden Antrag des Bewerbers voraus, welcher sowohl von diesem als auch vom Prüfer unterfertigt und binnen drei Tagen an die zuständige Behörde (XY) übermittelt wird. Werden die Voraussetzung für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der XY die Berechtigung verlängert.
Die Behörde und nicht der Prüfer hat daher festzustellen, ob der Bewerber die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung einer Berechtigung erfüllt (die nicht bei jeder Berechtigung lediglich aus einer bei einem Prüfer positiv absolvierten Befähigungsprüfung besteht), also die weiter vorliegende fachliche Befähigung, sondern auch, ob die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 30 Luftfahrtgesetz) weiter gegeben sind.(vgl. auch , u.a.).
Gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. Beilagen im Sinne des §14 TP5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden.
Die diesem Schreiben angeschlossene Schrift, die zur Stützung des Begehrens auf Verlängerung der Berechtigung dient, unterliegt der Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG. Das dem Schreiben beizulegende medizinische Tauglichkeitszeugnis dient objektiv jedenfalls der Stützung des Antrages.
Werden die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der XY die Berechtigung verlängert. Die seitens der XY erteilte Verlängerung der Berechtigung unterliegt gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG - in der hier anzuwendenden Fassung - der Gebühr von 77,00 €.
Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabe und Beilage ist mit Zustellung der Verlängerung der Berechtigung (abschließende Erledigung) an den Antragsteller entstanden (§ 11 GebG).
Bemerkt wird, dass "§ 9 Abs. 3 GebG" zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld längst nicht mehr in Geltung stand.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des VwGH (siehe die im Erkenntnis umfangreich zitierte Rechtsprechung).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 241 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Verlängerungen von Berechtigungen; Berufspilotenlizenz Rückerstattungsantrag; |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101514.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at