Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.10.2016, RV/7104912/2016

Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde der Bf, AdresseBf, vertreten durch Stb, AdresseStb über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA vom , betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende dieser Entscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt ein Reinigungsunternehmen in der Rechtsform einer GesmbH.

Am hat das Finanzamt für das Jahr 2014 einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen, in welchem - ausgehend von einem Einkommen iHv 53.705,87 € - die Körperschaftsteuer mit 13.426,47 € berechnet wurde. Als anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer wurde ein Betrag von 333,97 € berücksichtigt und die Körperschaftsteuer mit 13.092,00 € festgesetzt.

Mit Beschwerde vom wurde dieser Bescheid hinsichtlich der verrechneten Mindestkörperschaftsteuer mit der Begründung angefochten, dass lt. vorliegenden Unterlagen die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer 2001, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 lt. endgültigem Berufungsentscheid des und im Gesamtbetrag von 8.903,46 € nicht berücksichtigt worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid insoweit ab, als es die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer mit 8.310,48 € berücksichtigte und die Körperschaftsteuer mit 5.116,00 € festsetzte.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom wurde eingewendet, dass die Summe der verrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer 14.801,44 € betrage und 927,01 € noch nachzuverrechnen seien. Der Vorlageantrag enthält nachstehende rechnerische Darstellung:


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Verrechnung lt. KöSt-Bescheid 2010
-219,01
Verrechnung lt. KöSt-Bescheid 2012
-186,42
Verrechnung lt. KöSt-Bescheid 2013
-5.158,52
Verrechnung lt. KöSt-Bescheid 2014
-8.310,48
Summe Verrechnung 2010 bis 2014 (IST)
-13.874,43
Summe Verrechnung 2010 bis 2014 (SOLL)
-14.801,44
Differenz Minderverrechnung 2014
927,01

Mit Bericht vom erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das BFG, wobei das Finanzamt in der Rubrik „Sachverhalt und Anträge“ u.a. Folgendes festhielt:

„Sachverhalt:

In der Beschwerde vom wurde die Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer für die Jahre 2001, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 aufgrund der Berufungsentscheidung des ) beantragt. Diese wurde in der BVE berücksichtigt. Im Vorlageantrag wurde die zusätzliche Anrechnung einer MindestKöSt iHv 927,01 Euro beantragt. Es wurde festgestellt, dass bei der ursprünglichen Berechnung des FA der in der BVE angerechneten MindestKöSt die Berichtigung der Berufungsentscheidung vom durch den (betreffend das Jahr 2004) übersehen wurde. ....

....

Stellungnahme:

Da bei der Berechnung der anrechenbaren MindestKöSt durch das Finanzamt der Berichtigungsbescheid des übersehen wurde, wird die Stattgabe der Beschwerde beantragt.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 24 Abs. 4 KStG lautet:

„Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften gilt Folgendes:

1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. Nr. L 294 vom S. 1) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe nach § 6 des GmbH-Gesetzes, ist § 6 des GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.

2. Abweichend von Z 1 beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft für jedes volle Kalendervierteljahr 1 363 Euro.

3. Abweichend von Z 1 und 2 beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den ersten fünf Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 125 Euro und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr 250 Euro.

4. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.“

Unter Bedachtnahme auf die u.a. hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 ergangene (teilweise stattgebende) Berufungsentscheidung des , hat das Finanzamt die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer in der Beschwerdevorentscheidung mit 8.310,48 € berücksichtigt. Wie das Finanzamt im Vorlagebericht ausgeführt hat, blieb bei dieser Berechnung allerdings der Bescheid des mit welchem die vorerwähnte Berufungsentscheidung hinsichtlich Körperschaftsteuer für das Jahr 2004 gemäß § 293 BAO berichtigt wurde, unberücksichtigt. Aufgrund dieser Berichtigung wäre hinsichtlich des Jahres 2004 der Differenzbetrag zur Mindestkörperschaftsteuer mit 1.441,00 € (statt 513,99 € lt. Berufungsentscheidung vom ) anzusetzen gewesen.

Dem Beschwerdevorbringen ist damit Rechnung zu tragen. Wie aus nachstehender Gegenüberstellung ersichtlich, beträgt die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer 9.237,45 €. 


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verrechenbare Mikö
lt. BVE
Berichtigung verrechenbare Mikö lt. Vorlagebericht/BFG
2001
1.750,00
1.749,96
2002
1.750,00
1.750,00
2003
462,52
462,52
2004
513,99
1.441,00
2005
1.750,00
1.750,00
2006
1.750,00
1.750,00
2007
1.750,00
1.750,00
2008
1.750,00
1.750,00
2009
1.237,42
1.237,42
2010
-219,01
-219,01
2011
1.160,50
1.160,50
2012
-186,42
-186,42
2013
-5.158,52
-5.158,52
anrechenbare MiKö
8.310,48
9.237,45
Differenz
926,97

Neuberechnung der Körperschaftsteuer:


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                €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
53.705,87
Gesamtbetrag der Einkünfte
53.705,87
Einkommen
53.705,87
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt: Gem. § 22 KStG 1988                        25,00 % von 53.705,87
 13.426,47
Körperschaftsteuer
13.426,47
Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer
-9.237,45
Einbehaltene Steuerbeträge
-0,12
0,10
Festgesetzte Körperschaftsteuer
4.189,00

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104912.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at