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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.10.2016, RV/6100592/2013

Beschwerde wegen Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vertreten durch Rechtsanwälte C, in D, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer gem. § 11 BAO zur Haftung im Ausmaß von nunmehr € 106.845,85 (bestehend aus Lohnsteuer 2008 € 12.965,01, Lohnsteuer 2009 € 67.855,74 und Dienstgeberbetrag 2009 € 26.025,10) herangezogen wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) A, gem. § 11 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. E GmbH (kurz GmbH), FN XY, im Betrag von
€ 113.427,34 (Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge) herangezogen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf mit Erkenntnis des Spruchsenates vom als verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH wegen Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG rechtskräftig verurteilt wurde.
Da die diesem Erkenntnis (die strafbestimmende Wertbeträge betrugen
€ 119.777,71) zugrunde liegenden strafbestimmenden Wertbeträge noch im Betrag von
€ 113.427,61 aushaften, sei die Haftung in diesem Ausmaß auszusprechen.

Im Rahmen der Ermessensübung gem. § 20 BAO sei zu berücksichtigen, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der GmbH nicht mehr eingebracht werden können, weil das Konkursverfahren aufgehoben und die Uneinbringlichkeit bei dem GmbH evident sei.
Weiters wurde dem Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung der Vorzug gegenüber dem Interesse des Haftungspflichtigen, nicht zur Haftung herangezogen zu werden, gegeben, zudem die gegenständlichen Abgaben nur im Haftungswege einbringlich gemacht werden können.

Auf die weiteren Ausführungen betreffend wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie dem Ausmaß des Verschuldens des Bf (bzw. Haftenden) wird verwiesen.

Die zugrunde liegenden Abgabenbescheide wurden (in Kopie) beigelegt

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf durch seine ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung ein, welches aufgrund des Übergangs der Rechtssache auf das Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu werten ist.

In der Begründung gegen diesen Haftungsbescheid wurde ausgeführt, dass der Dienstgeberbeitrag offensichtlich falsch berechnet worden sei. Ebenso die Lohnsteuer. Im Verfahren sei der Bf nicht beigezogen worden, sondern nur der Masseverwalter. Der Bf habe bis zum Bescheid des Finanzamtes vom (Anm. Haftungsbescheid gem. §§ 9 u. 80 BAO) keine Kenntnis über den Haftungsgegenständlichen Bescheid und keine Kenntnis über das Zustandekommen desselben gehabt.
Vom Bf seien alle Zahlungen solange geleistet worden, bis eine Gläubigerbevorzugung stattgefunden hätte. Dies habe der Berufungswerber jedoch unterlassen um sich nicht strafbar zu machen.

Neben dem Antrag dem Bf Akteneinsicht zu gewähren, wurde beantragt der Berufung folge zu geben und den (die) Bescheid/e über die Festsetzung der Dienstgeberbeiträge für 2009 sowie der Lohnsteuer für 2008 und 2009 ersatzlos aufzuheben.

Weiters sei festzuhalten, dass über die identen Beträge und identen Abgabenarten und Zeiträume bereits vom Finanzamt ein Haftungsbescheid mit erlassen wurde, gegen welchen Berufung erhoben wurde.
Es handle sich daher gegenständlich um eine resio indicata, weshalb der Haftungsbescheid bereits aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben sei.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Auf den bekannten Inhalt dieser Entscheidung wird verwiesen.

Daraufhin stellte der Bf durch seine ausgewiesenen Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz (Vorlageantrag).
Eine Begründung enthielt dieser Antrag nicht.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Wie dem zugrunde liegenden Finanzstrafakt zu StrLNr. 093-2010/00000-001 zu entnehmen ist, liegen der Bestrafung die Abgaben laut Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom zugrunde. Daraus ergibt sich, dass der Bestrafung für Dienstgeberbeitrag 2009 lediglich der Betrag von € 27.606,34 (siehe auch Sachverhaltsdarstellung der Lohnsteuerprüfung) zugrunde liegt.

Die haftungsgegenständlichen Lohnsteuerbeträge finden im Erkenntnis des Spruchsenates vom grundsätzlich Deckung

Aus dem Insolvenzakt der GmbH ist zu ersehen, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben im dortigen Insolvenzverfahren angemeldet und in diesem Verfahren (vor der gegenständlichen Haftungsinanspruchnahme) eine Quote an die Gläubiger iHv. YX% ausgeschüttet wurde.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Die Haftung nach § 11 BAO setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) lediglich eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde.

Wie dem oben angeführten dem Haftungsbescheid zugrunde gelegten Erkenntnis des Spruchsenates vom zu entnehmen ist, wurde der Bf als verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH rechtskräftig eines vorsätzlichen Finanzvergehens nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt. Aufgrund der Nichtentrichtung der Lohnsteuer- bzw. Dienstgeberbeiträge als Selbstbemessungsabgabe ist eine Verkürzung derselben eingetreten.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme sind daher gegeben.

Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde ist auf die Feststellungen aus dem Akteninhalt zu verweisen, wonach dem Finanzstrafverfahren Dienstgeberbeiträge 2009 iHv. € 27.606,34 zugrunde liegen. Die Haftung kann daher in keinem höheren Ausmaß, als im Erkenntnis für strafbestimmende Wertbeträge angenommen wurde, ausgesprochen werden.
Im Übrigen sind die haftungsgegenständlichen Lohnsteuerbeträge durch das Erkenntnis gedeckt.

Insofern das Insolvenzverfahren mit einer Quote von YX% endete, kann in diesem Ausmaß nicht davon ausgegangen werden, dass diese anteiligen Beträge bei der GmbH nicht eingebracht werden konnten.Die haftungsgegenständlichen Beträge sind daher um diesen Prozentsatz zu kürzen, sodass sich die Lohnsteuer 2008 von € 13.752,74 auf € 12.965,01, die Lohnsteuer 2009 von € 71.978,53 auf € 67.855,74 und der Dienstgeberbeitrag 2009 von € 27.606,34 auf € 26.025,10 verringert. Als Haftungsbetrag neu ergibt sich somit der Betrag von € 106.845,85.

Dem Beschwerdevorbringen kommt indes keine Berechtigung zu.
Insofern der Bf vorbringt, dass die Abgabenfestsetzung (ohnedies ohne nähere Begründung) falsch sei, ist darauf zu verweisen, dass im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden können (siehe zB. ). Damit geht auch der damit verbundene Antrag auf Aufhebung der zugrunde liegenden Abgabenbescheide ins Leere.
Dabei ist auch irrelevant, dass der Bf diesen Verfahren nicht beigezogen worden war, (siehe die eigene Beschwerdemöglichkeit gegen die Abgabenbescheide gem. § 248 BAO).

Wenn der Bf ausführt, nur solange Zahlungen geleistet zu haben, bis eine Gläubiger Bevorzugung stattgefunden hätte, ändert dies nichts an der rechtskräftigen Bestrafung des Bf durch den Spruchsenat. Der Einwand des mangelnden Verschuldens des Bf wäre daher allenfalls im Finanzstrafverfahren vorzubringen gewesen, sodass er im Haftungsverfahren nicht mit Erfolg eingewendet werden kann. Wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde, kann die Rechtsrichtigkeit der Entscheidung des Spruchsenates –welche Tatbestandsmerkmal einer Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO ist – im Haftungsverfahren ohnedies nicht geprüft werden.

Zum Einwand der res iudicata ist darauf hinzuweisen, dass der gem. § 9 u. 80 BAO erlassene Haftungsbescheid vom mit Berufungsentscheidung des aufgehoben und damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Der Bf konnte daher aufgrund eines anderen Tatbestandes zur Haftung herangezogen werden.

Nach Kommentarmeinung (z.B. Ritz, BAO 5. Aufl., § 11 Tz 1) und ständiger Rechtsprechung stellt die § 11 BAO Haftung dem Charakter nach ein Schadenersatzhaftung für widerrechtliches Verhalten dar, weshalb dem Finanzamt auch hinsichtlich der grundsätzlich getroffenen Ermessensentscheidung (der der Bf nicht entgegengetreten ist) zu folgen ist.

Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und sind auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100592.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at