Die Auflösung des Vertrages vermag an der bereits entstandenen Gebührenschuld nichts zu ändern.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Frau Bf., X., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. x/x betreffend Gebühren zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Zwischen Frau Bf., der Beschwerdeführerin, im Vertrag als A gekennzeichnet und den Herren H.A. und H.B., im Vertrag als B gekennzeichnet, wurde folgender Pachtvertrag bzw Betreibervertrag abgeschlossen (ohne Hervorhebungen):
„1)
A ist Hauptmieterin bzw. Inhaberin des inventars des Sonnensstudios S..Die GmbH, Y., ist Eigentümerin von neun Sonnenliegen sowie einen Ultratone Gerät.
2)
B pachtet dieses Sonnenstudio samt Geräte und verpflichtet sich dieses mit folgenden Öffnungszeiten zu betreiben:
MO - SA von 10 -21.00 Uhr, Sonntag von 10 - 20.00 Uhr
3)
Das Pachtverhältnis beginnt mit und wir auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsteil kann diesen Pachtvertrag unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum 30.06. und zum 31.12. eines jeden Jahres aufkündigen.
4)
B ist in Kenntnis daß zwischen dem Hausbesitzer und der Hauptmieterin (A) beim Zivilgericht ein Streit anhängig ist, bezüglich der Hauptmietrechte und nimmt B zur Kenntnis, sollte dieser Prozessfür A negativ ausgehen und die Beendigung des Hauptmietrechts zur Folge haben, ist automatisch auch dieser Pachtvertrag beendet.
5)
Der monatliche Pachtbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Für das Sonnenstudio inklusive Einrichtung € 1.200,--
Für die Sonnenbetten u. Ultratongerät € 690,--
Gesamt: € 1.890,--
zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
ln dem Pachtbetrag von € 1.200,-- sind die normalen Hausbetriebskosten inkludiert, jedoch ohne Wasser (eigener Zähler)wird 2 mal im Jahr von der Hausinhabung abgerechnet.
Der Pachtbetrag ist monatlich jeweils zum 1. Fällig und hat auf das Konto 1 BLZ 2, Bank, lautend auf A, einzuzahlen.
6)
Dieser Pachtbetrag von € 1.890,-- exklusive Ust. ist wertgesichert.Die Wertsicherung richtet sich nach dem von Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem an seiner Stelle tretenden Folgeindex.
Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat April 2013 verlautbarten Indexzahlen. Indexschwankungen bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt, darüber hinaus oder darunter gehende Veränderungen werden verrechnet.
7)
Kaution ist eine Bruttomonatspacht in Höhe von € 2.268,--. Diese Kaution ist von B an A wie folgt zu entrichten:
€ 268,-- bei Vertragsunterzeichnung
€ 500,-- am
€ 500,-- am
€ 500,-- am
€ 500,-- am
Diese Kautionszahlung ist Grundbestandteil dieses Pachtvertrages und würde bei Nichtzahlung die Annullierung dieses Vertrages bedeuten.
8)
B verpflichtet sich, sämtliche Ihm überlassenen Geräte im Sonnenstudio, S., pfleglich zu behandeln und jeweils alle Servicearbeiten auf eigene Kosten durchzuführen, und auch das Computerprogramm bei der Firma F. auf eigene Kosten verwalten, zu lassen.
9)
Strom, Gas und Telefon wird auf B umgemeldet und muss auch von B bezahlt werden.
10)
B verpflichtet sich eine Geschäftsversicherung auf Einrichtung mit Glasbruch auf einen Betrag von € 20.000,-- sowie für die Sonnenbetten und Utratone Gerät von € 80.000,-- zu versichern und diese an A vinkulieren zu lassen.
Diese Versicherungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen ab Vertragsabschluss an A zu übermitteln.
11)
B hat sämtliche anfallenden Steuern betreffend dieses Sonnenstudios selbst abzuführen.
12)
Es wird zwischen A und B vereinbart für den Monat April 2013 die Gesamtpacht auf € 600,-- plus 20% Mehrwertsteuer herabzusetzen, welche von B bis spätestens an A bezahlt sein muss.
13)
Vorzeitige Auflösung erfolgt:
a) Falls der Punkt 4) eintritt
b) wenn B Konkurs anmeldet
c) wenn B mit mehr als einer Monatspacht in Rückstand ist
14)
Das gesamte Inventar wird mit beiliegender Inventarliste zur Nutzung übergeben.
15)
Die Vergebührung dieses Pachtvertrages wird von B selbst beim Finanzamt angezeigt und verrechnet.“
Diesem Vertrag beigelegt wurde eine Inventarliste. Unterzeichnet wurde dieser Vertrag von sämtlichen Vertragspartnern am .
Mit Schreiben vom wurde dieser Vertrag von der Steuerberaterin der Bestandnehmer als Beilage zur Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren für Bestandverträge zwecks Vergebührung beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel eingereicht. Die Verbuchung auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin erfolgte am .
Der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am ein. Dieser Schriftsatz lautet auszugsweise:
„Der Pachtvertrag wurde mit Herrn H.A. und Hrn. H.B. auf unbestimmte Zeit am abgeschlossen.
Da ich jedoch durch Gerichtsbeschluss die Hauptmiete (Beilage) verloren habe, musste ich den Pachtvertrag vorzeitig auflösen, und hat der Pächter einen neuen Vertrag mit der Hausinhabung machen müssen.
Dadurch ist er nicht gewillt die Vergebührung in voller Höhe zu bezahlen, sondern nur für die Monate April bis November 2013.
In der Hoffnung das auch das Finanzamt das einsieht, das dieser Vertrag durch Gerichtsbeschluss aufgelöst hat werden müssen, und deshalb die Vergebührung nur auf die tatsächliche Vertragsdauer reduziert.“
Diesem Schriftsatz beigelegt waren Erkenntnisse verschiedener Gerichte, jedoch betraf keines der Erkenntnisse den gegenständlichen Mietvertrag. Die Pächter des gegenständlichen Mietvertrages waren in den diesen Erkenntnissen zugrundeliegenden Verfahren weder Kläger noch Beklagte. Ein Erkenntnis des Bezirksgerichtes V. und ein Erkenntnis des Landesgerichtes W. hatten die Räumung des Mietobjektes durch die Beschwerdeführerin zum Gegenstand.
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:
„Aus den dem Antrag beigelegten Urteilen geht hervor, dass mit den Eigentümern der Liegenschaft kein Mietvertrag und auch keine Weitergaberecht bezüglich der Mietrechte besteht.
Aus den Beilagen geht nicht hervor, dass der Pachtvertrag mit Hr. H.A. und Hr. H.B. nichtig wäre. Nach den vorliegenden Unterlagen liegt ein anfechtbares Rechtsgeschäft vor. Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist gem. § 23 Abs. 4 BAO für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist.
Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäfts oder das Unterbleiben der Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Aus dem Antrag ist eindeutig zu entnehmen, dass das Rechtsgeschäft nicht angefochten wurde, sondern, dass das Pachtverhältnis vorzeitig aufgelöst wurde. Eine vorzeitige Auflösung begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.“
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht:
„Ich habe in gutem Glauben mit den Herren H.A. und H.B. einen Pachtvertrag abgeschlossen.
Bei deren Einzug in das Geschäft haben die Hausbesitzer (sie wohnen beide Im selben Haus - die Brüder K.) meinen Pächtern mitgeteilt, das dieser Pachtvertrag zu Unrecht abgeschlossen wurde und ich bereits gerichtlich gekündigt sei.
Auf das hinauf haben meine Pächter den Pachtvertrag angefochten und Nach Beiziehung meines Rechtsbeistandes (dieser hat gemeint hier eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen, den Pachtvertrag für nichtig zu erklären, da ich ansonsten auch Gefahr laufe, eine Schadenersatzklage zu erhalten) und mich das Ganze viel Geld kosten würde, und ich diese Verfahren nie gewinnen könnte.
In der Folge hat dann Hr. H.A. und Hr. H.B. einen Mietvertrag mit den Hausbesitzern K. abgeschlossen, der ja auch vergebührt wurde.
Ich ersuche daher diesen Bescheid aufzuheben und die Vorschreibung zu Stornieren wegen nicht zu Stande kommen des Rechtsgeschäftes.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde diese Beschwerde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als unbegründet abgewiesen. Die Begründung dazu lautet:
„Die Beschwerdeführerin hat am einen Pachtvertrag bzw Betreibervertrag abgeschlossen und den im Vertrag näher bezeichneten Bestandgegenstand den Pächtern in Bestand gegeben.
Die Urkunde wurde sowohl von der Verpächterin als auch von den Pächtern unterfertigt. Die Gebührenschuld entsteht bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Eine vorzeitige Auflösung des Vertrages (wie dies von der Bf in ihrem Schreiben vom ausgeführt wird) ändert nichts an der entstandenen Gebührenschuld.
Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf (§ 17 Abs. 5 GebG). Ein nichtiges Rechtsgeschäft liegt nach § 878 ABGB dann vor, wenn sein Gegenstand „geradezu unmöglich ist“.
Tatsächliche Unmöglichkeit liegt vor, „wenn die versprochene Leistung von jedem verständig die Sachlage würdigenden, aber die konkrete Sachlage nicht besser als beide Parteien kennenden Dritten als unmöglich erkannt worden wäre“ (Rummel in Rummel3, § 858 [Rz2].
Dies trifft auf den gegenständlichen Fall nicht zu.
Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen.“
Gegen diese Erledigung wurde von der Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht. Dieser Vorlageantrag enthält keine weitere Begründung.
Erwägungen
Nach dem § 33 TP 5 GebG unterliegen Bestandverträge (§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, einer Gebühr.
Nach § 15 Abs. 1 GebG sind das Vorliegen eines Rechtsgeschäftes und die Errichtung einer Urkunde über dieses Rechtsgeschäft Voraussetzungen für die Gebührenpflicht. Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften – wie beim Bestandvertrag – entsteht die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Nach § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Der Absatz 5 dieser Gesetzesstelle ordnet an, dass die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben.
Für die Frage des Vorliegens einer Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes ist lediglich die Unterfertigung eines hand- oder maschinengeschriebenen oder vorgedruckten Textes erforderlich (vgl. ). Nach dem aktenmäßigen Erscheinungsbild ist das Rechtsgeschäft mit der Leistung der Unterschriften sämtlicher Vertragsparteien am zustande gekommen. Damit ist zu diesem Zeitpunkt für das zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäft des Bestandvertrages gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG die Gebührenschuld entstanden.
Laut seinem eingangs aufgezeigten Inhalt enthält der verfahrensgegenständliche Vertrag eine Einigung zwischen der Beschwerdeführerin und den Bestandnehmern darüber, dass eine bestimmte, genau definierte, unverbrauchbare Sache auf eine bestimmte Zeit gegen einen bestimmten Preis zum Gebrauch überlassen werden soll. Dass dieses nicht beabsichtigt war geht aus dem Inhalt des Vertrages in keiner Weise hervor. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen liegt somit ein Mietvertrag im Sinne des § 33 TP 5 GebG vor.
Bei Abschluss des gegenständlichen Vertrages war den Vertragsteilen bekannt, dass bezüglich der Hauptmietrechte vor dem Zivilgericht ein Streit anhängig war. Dieses wurde auch im Punkt 4) des gegenständlichen Vertrages festgehalten. Obwohl dieses bekannt war, wurde der gegenständliche Vertrag von den Vertragsparteien abgeschlossen. Mit der Leistung der Unterschriften sämtlicher Vertragsparteien am ist der gegenständliche Vertrag zustande gekommen und mit diesem Zeitpunkt auch die Gebührenschuld entstanden.
Im § 17 Abs. 5 GebG ist angeordnet, dass die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt (vgl. ). In der Vorschrift des § 17 Abs. 5 GebG kommt der für die Verkehrsteuern geltende Grundsatz zum Ausdruck, dass die einmal entstandene Gebührenpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (vgl. ).
Die mit der Unterzeichnung oder Aushändigung der Urkunde entstandene Gebührenschuld kann somit nachträglich nicht mehr beseitigt werden. Grundsätzlich können spätere Änderungen eine bereits entstandene Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn sie einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllen; ein solcher steuervernichtender Tatbestand ist dem Gebührenrecht nicht nur fremd, aus § 17 Abs. 5 GebG ergibt sich vielmehr ausdrücklich, dass spätere Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. Es ist unmaßgeblich, ob das beurkundete Rechtsgeschäft in weiterer Folge aufrechterhalten und ob oder wie es ausgeführt wird. Eine nachträgliche Aufhebung oder das Unterbleiben der Ausführung eines bereits zustande gekommenen (abgeschlossenen) Rechtsgeschäftes vermag die Gebührenschuld nicht aufzuheben. Die nachträgliche vertragliche Beseitigung der durch den Vertragsabschluss begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ist gebührenrechtlich unbeachtlich (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 37 zu § 17 GebG und die dort zitierte Rechtsprechung).
Eine nachträgliche Änderung – so wie hier eine Auflösung – eines Rechtsgeschäftes vermag an der bereits entstandenen Gebührenschuld nichts zu ändern. Der gegenständliche Vertrag unterliegt daher, so wie er beurkundet wurde, nämlich als ein auf unbestimmter Zeit abgeschlossener Vertrag, der Gebühr für Bestandverträge. Bei der Berechnung ist von den im Vertrag bedungenen Leistungen auszugehen.
In dem Schriftsatz vom wurde von der Beschwerdeführerin festgehalten:
„Da ich jedoch durch Gerichtsbeschluss die Hauptmiete (Beilage) verloren habe, musste ich den Pachtvertrag vorzeitig auflösen, und hat der Pächter einen neuen Vertrag mit der Hausinhabung machen müssen.
Dadurch ist er nicht gewillt die Vergebührung in voller Höhe zu bezahlen, sondern nur für die Monate April bis November 2013.“
Daraus ergibt sich ohne Zweifel, dass der gegenständliche Pachtvertrag bzw Betreibervertrag zunächst für einige Monate erfüllt worden ist. Wenn dabei nach § 17 Abs. 5 GebG selbst das (gänzliche) Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes die bereits entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt, so kann dies erst recht nicht bei einer bloß eingeschränkten Ausführung des Rechtsgeschäftes geschehen (vgl. ).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. ; , 2001/16/0490 u.a.).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105025.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at