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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.10.2016, RV/7103349/2015

Zahlungserleichterung; Einbringlichkeit gefährdet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von € 50,00 zur Abstattung des damals in Höhe von € 10.699,03 und nunmehr in Höhe von € 10.615,90 aushaftenden Abgabenrückstandes mit der Begründung, dass es ihr nicht möglich sei, die geforderten Beträge zu bezahlen.

Ihre Pension von € 1.146,58 enthalte Lohnsteuer von € 76,79 monatlich, die sich gegenüber 2014 um € 7,47 erhöht habe. Schäme sich der Staat Österreich nicht, den Pensionisten und gerade den ASVG-Pensionisten die ohnehin armutsgefährdete Existenz noch einmal zu verschlimmern? Strom, Gas und Miete seien erhöht worden, weshalb sie das eigentlich, wie die meisten in ihrer Situation, nur mehr mit einem kleinen Zusatzeinkommen schaffen könne.

Das Finanzamt solle es versteuern, wenn es sein müsse, aber ihre Pension in Ruhe lassen. Außerdem solle das Finanzamt eine Gruppe von alten Menschen doch nicht immer mehr in die Armutsfalle treiben, nur um den Bestverdienern und Konzernen nichts wegnehmen zu müssen. Aber vielleicht hätten Beamte dieses Problem nicht.

Wie die Bf. schon in vorangegangenen Schreiben erklärt habe, gehe eine Mehrbelastung nicht mehr. Die geforderte Vorauszahlung sei irrwitzig bei einem Jahreseinkommen von gerade einmal € 17.170,00 inklusive geringfügiger Beschäftigung.

Sie habe sich aufklären lassen, diese Problematik doch auch noch einer breiten Öffentlichkeit zuzuführen. Der Finanzminister solle doch einmal jene in die Steuerpflicht nehmen, denen halb Österreich gehöre. Sollten die doch die Hälfte dazu beitragen, dass der Steuertopf gefüllt sei.

Die Bf. könne leider nicht mehr als Beitrag leisten, als ihr möglich sei. Das seien maximal € 50,00 pro Monat.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab, da die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien, wodurch auch in Anbetracht der laufenden Exekutionsmaßnahmen die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte die Bf. ein, dass die geringfügige Arbeit, zu der sie gezwungen gewesen sei, dazu gedient habe, ihr tägliches Leben und dessen Kosten zu bestreiten und um die Raten eines Privatkonkurses abzuzahlen.

Sie habe, wie viele Frauen geschieden, die Kinder alleine großgezogen. Mit fast 70 Jahren arbeite sie immer noch, um kein Sozialfall zu werden. Dieser Zusatzverdienst zu ihrer ohnehin kleinen Pension habe es ihr ermöglicht. Niemand habe sie darauf hingewiesen, dass dieser zu der ohnehin schwer verdienten Pension dazugerechnet werde und so zu einer Versteuerung dieses Ausmaßes komme. Aufgrund ihres ohnehin angegriffenen Zustandes werde sie auch dieser Beschäftigung nicht mehr nachgehen können.

Ihre Tochter habe ihr € 50,00 zugesichert, somit wäre sie in der Lage, € 100,00 monatlich zu bezahlen.

Um wohnen zu können, koste sie das schon € 800,00. Von einer Pension von € 1.120,00 nehme das Finanzamt ihr schon eine Lohnsteuer von € 62,21. Wie viel presse das Finanzamt den Kleinverdienern und Pensionisten ab, um die Großverdiener zu schonen. Warum lasse man es nicht zu, dass nur der Zusatzverdienst, der einen am Leben erhalte, angemessen versteuert werde, und verhindere dadurch, dass noch mehr Menschen, die ihr Leben lang gearbeitet hätten und immer noch arbeiten würden, in die Armutsfalle gehen bzw. hineingetrieben würden. Sie finde, es sei eine Schande, dass diese Zustände in Österreich nicht geändert würden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab und führte aus, dass der aushaftende Rückstand auf der erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung beruhe. In der sofortigen vollen Entrichtung dieser Abgabennachforderung, mit deren Entstehung die Bf. habe rechnen müssen, könne somit keine erhebliche Härte erblickt werden. Da der Rückstand zur Gänze aus der letzten Veranlagung entstanden sei und sich daher ihr seinerzeitiger Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen als ungerechtfertigt erwiesen habe, sei das Ansuchen abgewiesen worden.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. sinngemäß die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass sie in allen ihren Schreiben dargelegt habe, aus welchen Gründen sie sich außer Stande sehe, die geforderten Beträge zu bezahlen bzw. aufzubringen. Sie weise nochmals darauf hin, dass sie mit diesen Forderungen nie rechnen habe können, zumal es mit einem gesunden Menschenverstand nicht nachvollziehbar sei.

Ihr Angebot einer monatlichen Zahlung von € 100,00 habe das Finanzamt abgelehnt. Ihr stünden nur wenige Euro für ihr tägliches Leben zur Verfügung. Mehr werde es nicht, da im Gegenzug alles täglich teurer werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund (vgl. , ).

Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen ( 2008130224). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (). Dies hat er konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen ().

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nur ansatzweise durch Verweis auf das geringe Einkommen entsprochen.

Dazu ist festzustellen, dass die Bf. seit dem Jahr 2002 neben ihren Pensionsbezügen auch sonstige Einkünfte (teilweise geringfügige Beschäftigungen) erhält, aus deren Zusammenrechnung aufgrund von Pflichtveranlagungen sich die Einkommensteuernachforderungen ergaben:


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Jahr
Pensionsbezüge
Geringfügige Beschäftigung
Einkommensteuer-vorauszahlung
Einkommensteuer-nachforderung
2002
12.207,29
2.336,87
0,00
419,25
2003
12.303,44
2.640,00
436,02
171,61
2004
12.160,44
2.683,20
436,00
59,98
2005
12.201,72
2.738,88
350,84
413,35
2006
12.194,55
1.872,00
0,00
0,00
2007
12.418,59
341,09
0,00
0,00
2008
12.799,75
4.080,00
0,00
1.611,82
2009
13.065,01
12.831,32
0,00
3.516,59
2010
13.281,72
20.477,76
1.756,88
3.324,00
2011
13.567,44
5.246,27
0,00
884,00
2012
13.956,60
1.396,81
0,00
534,00
2013
14.207,76
3.094,40
0,00
659,00
2014
14.435,04
4.740,00
0,00
1.784,00
2015
14.680,44
4.871,76
718,00
noch nicht veranlagt
2016
steht noch nicht fest
steht noch nicht fest
bisher 1.458,00
noch nicht veranlagt

Daraus erhellt, dass die Bf. bereits seit 2002 wusste oder wissen musste, dass eine Zusammenrechnung ihrer Bezüge erfolgt und durch diese Zusammenrechnung auch mit Einkommensteuernachforderungen zu rechnen ist.

Eine erhebliche Härte kann daher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der herrschenden Lehre nicht vorliegen, da eine solche nach nur dann angenommen werden kann, wenn trotz zumutbarer Vorsorge eine schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners eingetreten ist (Stoll; BAO, S. 2248). Nachzahlungen aus Veranlagungen gegenüber Vorauszahlungen begründen jedoch noch keine erhebliche Härte, da einen Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen ().

Darüber hinaus kann die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist ().

Diese Glaubhaftmachung erfolgte nicht einmal ansatzweise. Im Gegenteil lässt sich aus dem Vorbringen der Bf. hinsichtlich eines abgeschlossenen Privatkonkurses eine Gefährdung der Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes ersehen.

Da somit in der sofortigen Fälligkeit der Abgabenschuld die Einbringlichkeit gefährdet erscheint, ist ein Zahlungsaufschub auch deshalb ausgeschlossen, da nach ständiger Rechtsprechung § 212 Abs.1 BAO nicht nur auf die Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Aufschub, sondern auch ohne Zahlungsaufschub abstellt ().

Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die von der Bf. angebotenen Raten angesichts des nunmehr aushaftenden Abgabenrückstandes inakzeptabel niedrig sind, da eine Tilgung bei monatlichen Raten von € 50,00 erst nach mehr als 17 Jahren zu erwarten wäre bzw. gar nicht in Ansehung der jährlich hinzukommenden Einkommensteuervorauszahlungen und -nachforderungen.

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103349.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at