Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 29.09.2016, RV/7104827/2014

Kosten des Vollstreckungsverfahrens; Aufsperrdienst

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden G, die Richterin XY und die fachkundigen Laienrichter B und H in der Beschwerdesache V, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Vertreters des Finanzamtes Wien 4/5/10 ADir sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Laut dem Rückstandsausweis vom haftete auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers (Bf.) ein vollstreckbarer Rückstand in der Höhe von 1.111,40 Euro aus. Da der Bf. seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkam, ergingen am und am Zahlungsaufforderungen an ihn.

Am klingelte ein Vollstreckungsorgan des Finanzamtes an der Wohnungstür des Bf.; es öffnete jedoch niemand. Mittels RSa-Schreibens wurde dem Bf. daraufhin der Vollstreckungsauftrag zugestellt, in dem auch eine Wohnungsöffnung angedroht wurde. Es erfolgte keine Reaktion, sodass am das Vollstreckungsorgan gemeinsam mit einem Schlosser an der Wohnungstür erschien, um die angekündigte Wohnungsöffnung durchzuführen. Da die Tür diesmal von innen geöffnet wurde, war die Öffnung durch den Schlosser nicht erforderlich; trotzdem sind für dessen Beiziehung vom Aufsperrdienst 230 Euro in Rechnung gestellt worden, die dem Bf. mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom als Auslagenersatz gem. § 26 AbgEO vorgeschrieben worden sind.

Mit Beschwerde vom beantragte der Bf. diese Kosten nicht vorzuschreiben, da eine Türöffnung gar nicht nötig gewesen sei. Es hätten deshalb auch keine Kosten für eine Türöffnung entstehen können. Beantragt wurde außerdem die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf. die Entscheidung durch den "verstärkten" Senat und wiederum die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen und entscheidungsrelevant festgestellt: 

Aufgrund eines Rückstandsausweises über den Betrag von 1.111,40 Euro ergingen an den Bf. zwei Zahlungsaufforderungen, auf die er nicht reagierte. Am erfolgte ein Vollstreckungsversuch am Wohnsitz des Bf. Da die Wohnungstür nicht geöffnet wurde, wurde dem Bf. mittels RSa ein Vollstreckungsauftrag zugestellt, der auch die Androhung einer Wohnungsöffnung enthielt. Seitens des Bf. erfolgte auf dieses am durch Hinterlegung zugestellte Schriftstück keine Reaktion. Am wurde am Wohnort des Bf. ein weiterer Vollstreckungsversuch unternommen, dem ein Aufsperrdienst zugezogen wurde. Die Wohnungstür wurde an diesem Tag freiwillig von der Freundin und Mitbewohnerin des Bf. geöffnet. Mit Bescheid vom wurde dem Bf. als Auslagenersatz für die Amtshandlung vom der Betrag von 230 Euro vorgeschrieben.

Erwiesen sind diese unstrittigen Feststellungen durch den Inhalt des vorgelegten Vollstreckungsaktes des Finanzamtes und das Vorbringen des Bf.

Gemäß § 26 Abs 1 lit a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eine Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen Geldbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt € 10,00.

Diese Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat (§ 26 Abs 2 AbgEO).

Außer diesen Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.

Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze (§ 26 Abs 3 AbgEO).

Ebenso zählen insbesondere die Postspesen (Portogebühren) zu diesen Barauslagen (Liebeg, AbgEO, § 26 Tz 10). Der gegenständliche Barauslagenersatz ist für die vorgenommene Pfändung angefallen.

Gemäß § 26 Abs 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).

Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, etwa weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (z.B. ).

Allerdings verpflichtet nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO.

Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht (z.B. ).

Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Nach dieser Vorschrift ist in den dort aufgezählten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen. Daraus ist abzuleiten, dass gegebenenfalls auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen entfallen.

Dementsprechend ist bei der Gebührenvorschreibung zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären. Wenn im Hinblick auf § 16 AbgEO von der Durchführung oder Fortsetzung einer Exekution Abstand zu nehmen wäre, liegen ungeeignete Vollstreckungsmaßnahmen vor und ist ein Anspruch auf Gebühren iSd § 26 AbgEO nicht gegeben (vgl. ; ). 

Mangels Darlegung, dass die angeführte Vollstreckungshandlung sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellt, erfolgte die Festsetzung der Kosten des Aufsperrdienstes im Ausmaß von 230,00 Euro zu Recht. Die Beiziehung eines Aufsperrdienstes war aufgrund des Verhaltens des Bf., der davor weder anzutreffen war noch auf Schreiben des Finanzamtes - trotz Hinweises auf die Möglichkeit einer Wohnungsöffnung - reagiert hatte, gerechtfertigt. Dass eine Türöffnung durch den Aufsperrdienst in der Folge nicht nötig war, ändert nichts daran, dass dessen Beiziehung objektiv geeignet war, die Vollstreckungshandlung zu ermöglichen. Die Fälligkeit für diese Barauslagen ist gemäß § 26 Abs 5 AbgEO bereits zu Beginn der Amtshandlung eingetreten; die Festsetzung erfolgte sohin zu Recht. Im Übrigen hätten diese Barauslagen vermieden werden können, wenn der Bf. auf die mehrfachen Zahlungsaufforderungen und Anschreiben des Finanzamtes reagiert hätte.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor. Da sich die Rechtsfolgen direkt aus dem Gesetz ergeben, war somit eine Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104827.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at