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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.08.2016, RV/7102428/2015

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde der Bf., W., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2009 bis Februar 2010, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine serbische Staatsangehörige, bezieht für das Kind K., geb. 2004, seit März 2010 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Am stellte die Bf. einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2009 bis Februar 2010.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen unter Verweis auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967), demzufolge Personen, die nicht österreichische StaatsbürgerInnen sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie sich nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten, mit der Begründung ab, dass die Bf. erst seit über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Es bestehe daher für den Zeitraum Jänner 2009 bis Februar 2010 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass sie sich nach dem Aufenthaltsgesetz nicht illegal in Österreich aufgehalten hätte, da sie auf einen Aufenthaltstitel gewartet habe. Nach einem Gespräch mit dem zuständigen Berater für Familienbeihilfe sei ihr erklärt worden, dass sie mit ihrer Bestätigung von der MA 35 Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Auch nach einem Gespräch mit dem Migrantinnenzentrum sei ihr bestätigt worden, dass sie Anspruch habe, da sie auch beschäftigt gewesen sei. Fehlende Dokumente könne sie noch einmal bringen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 3 Abs. 1 FamilienIastenausgleichsgeseiz (FLAG 1967) haben Personen, die nicht österreichische StaatsbürgerInnen sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBI. I Nr.
100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Für Kinder, die nicht österreichische StaatsbürgerInnen sind, besteht gemäß § 3 Abs. 2
FamilienlastenausgIeichsgesetz 1967 (FLAG 1967) nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten. Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (Asyl 2005), BGBI. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt Wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

Lt. Aktenlage sind Sie serbische Staatsangehörige und erhielten lt. Bestätigung der
- Magistratsabteilung 35 vom eine Aufenthaltsbewilligung mit der Bewilligungsdauer vom bis .

Für die beantragten Monate Jänner 2009 bis Februar 2010 wurde kein gültiger
Aufenthaltstitel gemäß den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgelegt, weshalb Sie sich in dieser Zeit nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben.
Aus diesem Grund besteht daher für diese Monate auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des § 3 Abs. 2 FLAG 1967.
Für den abgewiesenen Zeitraum wurden bereits in der Vergangenheit wiederholt Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt, welche mit der Berufungsentscheidung vom
(Zeitraum Jänner bis Dezember 2009) und dem Abweisungsbescheid vom
(Zeitraum Jänner bis Februar 2010) rechtskräftig abgewiesen wurden.
Da weder eine der obigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 3 FLAG 1967 noch Wiederaufnahmegründe gemäß § 303 Bundesabgabenordnung vorlagen, war Ihre
Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Die Bf. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte zur Begründung vor, dass ihre Anträge auf Familienbeihilfe immer wieder abgelehnt würden. Sie sei deswegen noch einmal zur Fremdenpolizei und zum Magistrat 35 gegangen. Sie habe kein Geld für einen Rechtsanwalt und schreibe deswegen immer einen Brief. Das einzige Dokument, das sie noch nicht vorgelegt habe, sei ihre Mobilitätskarte für die Zeit. Wenn der Behörde unklar sei, was das sei, könne sie bei der Fremdenpolizei oder beim Magistrat 35 in der Dresdnerstraße anrufen. Auf Grund ihrer Mobilitätskarte für EU-Mitglieder sei sie in dieser Zeit rechtmäßig in Österreich gewesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf. ist serbische Staatsbürgerin, was auch durch die Kopie der vorgelegten "Mobilitätskarte" (ausgestellt in Rumänien) bestätigt wird.

Die Bestimmungen des § 3 FLAG lauten ab in der Fassung des BGBl 168/2006 wie folgt:

(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. z.B. ).

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Inkrafttretensdatum , Außerkrafttretensdatum

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. “Niederlassungsbewilligung” für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” (Z 3) zu erlangen;

2. Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (Z 4) zu erhalten;

3. Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

4. Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

5. “Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69a) mit der Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 werden erteilt als:

1.“Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

2. “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit”, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

3. “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

4. “Niederlassungsbewilligung - beschränkt”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;

5. “Niederlassungsbewilligung - Angehöriger”, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.

(3) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).

(5) Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes Bleiberecht.

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Inkrafttretensdatum , Außerkrafttretensdatum

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. “Niederlassungsbewilligung” für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” (Z 3) zu erlangen;

2. Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (Z 4) zu erhalten;

3. Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

4. Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

5. “Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69a).

(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 werden erteilt als:

1. “Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

2. “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit”, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

3. “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

4. “Niederlassungsbewilligung - beschränkt”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;

5. “Niederlassungsbewilligung - Angehöriger”, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.

(3) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).

(5) Unbeschadet der §§ 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem 2. Teil.

Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-DurchführungsverordnungNAG DV)
StF: BGBl. II Nr. 451/2005

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2, 19 Abs. 3, 24 Abs. 1 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet:

§ 1

1. Abschnitt

Zu § 8 Abs. 2 NAG

Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom  S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

§ 2

Aufenthaltstitel

§ 2. (1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:

1. „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);

2. „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);

3. „Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);

4. „Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);

5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);

6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);

7. „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);

8. „Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG).

9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2013)

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1. „Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);

2. „Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

3. „Selbständiger“ (§ 60 NAG);

4. „Künstler“ (§ 61 NAG);

5. „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6. „Schüler“ (§ 63 NAG);

7. „Studierender“ (§ 64 NAG);

8. „Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9. „Forscher“ (§ 67 NAG);

10. „Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG).

11. „(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2013)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtgshofes ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten.

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich aus § 10 Abs. 2 und 4 FLAG ergibt, der Kalendermonat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die Anträge der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind K. für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2009 sowie für den Zeitraum Jänner bis Februar 2010 - wie das Finanzamt bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom ausgeführt hat - rechtskräftig abgewiesen.

Der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/1555-W/13 vom ist Folgendes zum Sachverhalt zu entnehmen:

Die Bf. zog mit 13 Jahren aus Serbien zu ihren Eltern nach Österreich, die seit den 70er Jahren als Gastarbeiter bis 1996 in Österreich, Salzburg, aufhältig gewesen sind.

Die Bf. lebte von 1991 bis 1998 in Salzburg, wo sie auch eine Berufsschule für Einzelhandelskauffrau besucht hatte. Im Jahr 1998 musste sie wieder nach Jugoslawien zurückkehren, weil sie es verabsäumt hatte, ihr Visum zu verlängern. Bis zu ihrer Abreise aus N im Jahr 2004 lebte sie bei ihren Eltern in J. Am 2007 heiratete sie den rumänischen Staatsangehörigen Ehemann in Wien-Hietzing. Dieser betrieb einen Handel mit gebrauchten Maschinen und kam für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter auf. Am beantragte die Bw. in Österreich die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde dieser Antrag abgewiesen. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom wurde die dagegen eingebrachte Berufung ebenfalls abgewiesen.

Am stellte die Bf. einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter K. ab März 2004.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab Juli 2004 unter Verweis auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis gültigen Fassung mit der Begründung ab, dass die Bf. vom bis bei keinem Diestgeber im Bundesgebiet beschäftigt gewesen sei. Auch ihr Asylantrag sei mit abgewiesen worden. 
                                                                              
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Die Berufungsvorentscheidung wurde am an einen Mitbewohner der Abgabestelle zugestellt. Ein Vorlageantrag wurde nicht eingebracht.

Am stellte die Bf. einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab März 2004.

Mit Bescheid vom wie das Finanzamt diesen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis zurück. Dieser Bescheid wurde am an einen Mitbewohner der Abgabestelle zugestellt.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom für die Monate Jänner und Februar 2010 mit der Begründung ab, dass die Bf. erst ab über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge.

Mit Berufungsentscheidung des UFS, RV/1555-W/13 vom , wurde die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamts betreffend die Zurückweisung des Antrages vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis als unbegründet abgewiesen. Somit wurde die Zurückweisung des Finanzamts bestätigt.

Drittstaatsangehörige haben seit dem nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach § 8 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. Es muss daher sowohl für den Anspruchsberechtigten als auch für das anspruchsvermittelnde Kind ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 NAG vorliegen (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 3 Rz 145 ff). Das Vorliegen eines aufrechten Aufenthaltstitels nach § 8 NAG ist somit konstitutiv für den Bezug der Familienbeihilfe.

Dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FLAG für das anspruchsvermittelnde Kind erst ab dem erfüllt waren, bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht. Erst ab diesem Zeitpunkt verfügte das Kind über einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 NAG. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitel wirkt ex nunc, d.h. erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung und nicht rückwirkend. Auf die allfällige Rechtmäßigkeit eines davor gelegenen Aufenthaltes nach dem Fremdenpolizeigesetz kommt es dabei nicht an (vgl. auch dazu das Erkenntnis ). Daran kann auch die im Vorlageantrag erwähnte "Mobilitätskarte" der Bf., die nicht in Österreich, sondern in Rumänien ausgestellt wurde, nichts ändern. Schon damit scheidet ein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vor März 2010 aber aus, sofern nicht § 3 Abs. 5 FLAG zur Anwendung gelangt, was gegenständlich jedoch nicht der Fall ist.

Im Übrigen hätte dem (neuerlichen) Antrag der Bf. nach der Aktenlage auch aus einem anderen Grund kein Erfolg beschieden sein können: Bei gleicher Sach- und Rechtslage war die Berufung in Bezug auf den Antrag, der Bf.  Familienbeihilfe für das Kind K. zu gewähren, für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2009 bereits mit Berufungsentscheidung des abgewiesen worden.

Der neuerliche Antrag wäre daher hinsichtlich dieses Zeitraums Jänner bis Dezember 2009 mit Bescheid wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Dadurch, dass das Finanzamt den Antrag vom  insgesamt abgewiesen (anstatt für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2009 zurückgewiesen) hat, wurde die Bf. letztlich jedoch in keinem Recht verletzt.

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass über den Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin für das Kind bereits mit Bescheid vom für den Zeitraum "ab Juli 2004" rechtskräftig abgesprochen worden ist. Dieser Ausspruch gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren. Insoweit gilt ein solcher Bescheid als Dauerbescheid ( mwN). Im gegenständlichen Fall gilt der Bescheid vom somit für den Zeitraum ab Juli 2004 bis einschließlich Februar 2010, da erst ab März 2010 in den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen insofern eine Änderung eingetreten ist, als der Beschwerdeführerin in diesem Monat ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 NAG erteilt wurde. Angesichts dessen hätte der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin vom für den Zeitraum ab vom Finanzamt wegen bereits entschiedener Sache (res iudicata) zurückgewiesen werden müssen. Dadurch, dass der Antrag nicht zurückgewiesen, sondern meritorisch erledigt und abgewiesen wurde, ist die Beschwerdeführerin aber in keinem Recht verletzt worden.

Im Ergebnis entspricht der angefochtene Bescheid somit der anzuwendenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung (jetzt: Beschwerde), wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu klärenden Rechtsfragen sind bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102428.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at