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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.09.2016, RV/7400125/2016

Zurückweisung eines Vorlageantrages infolge fehlender Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adresse***, vertreten durch XY-WohnAG, Adresse***, diese vertreten durch Z, AdresseZ, über den Antrag der Bf. vom auf Entscheidung über die Beschwerde der  XY-WohnAG vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren vom , und  , alle zur Zahl MA 31 -0030606/12 betreffend Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom bis , vom bis und vom bis  

beschlossen:

Der Vorlageantrag der Bf. vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e der Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194 idgF, (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom ,  und wurde der Antrag der Bf., vertreten durch Sachverständigen Z, auf Herabsetzung der Abwassergebühr abgewiesen und diese für den Zeitraum bis mit EUR 44.178,75, für den Zeitraum bis mit EUR 44.314,83 und für den Zeitraum bis mit EUR 45.508,97 festgesetzt. Die Bescheide ergingen an die Bf. und wurden Herrn Z, AdresseZ als Zustellbevollmächtigten am zugestellt.

Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom , beim Magistrat eingelangt am , von der XY-WohnAG, vertreten durch Herrn Z, im eigenen Namen Beschwerde erhoben, in welcher der belangten Behörde vorgeworfen wird, kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Herrn Z am zugestellt, wurde die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, die Beschwerdeführerin sei nicht antragslegitimiert, da die angefochtenen Bescheide nicht an sie, sondern an die Bf. ergangen seien.

Mit Schreiben vom stellte die Bf., vertreten durch Sachverständigen Herrn Z, einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide, in welchem sie der belangten Behörde vorwarf, eine seit 25 Jahren gehandhabte Anerkennung einer gewissen Bevollmächtigungspraxis nunmehr ohne Setzung einer Frist zur Berichtigung abgeändert worden sei. Es hätte auch zum Eingang des Verfahrens bereits im Jahr 2015 von der belangten Behörde entweder die sofortige Rückweisung erfolgen oder die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen. Dies stelle im Ablehnungsfalle eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der ursprünglichen Einschreiterin dar.

Des weiteren brachte die als Einschreiterin genannte "Stadt****" , vertreten durch Bf., Adresse***, diese wiederum vertreten durch Sachverständigen Z, mit Schreiben vom , der belangten Behörde per E-Mail am übermittelt, unter Wiederholung der bereits von der XY-WohnAG in ihrer Beschwerde vorgetragenen Argumente Beschwerde gegen die Bescheide vom ,  und  ein.

Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom ( zur Zl. MA 31-373960/16) gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide an die Bf., Adresse***, zugestellt an Herrn Z gerichtet und somit auch der Bf. gegenüber wirksam wurden, die im Hinblick auf § 246 Abs. 1 BAO allein beschwerdeberechtigt war. Die von der als Einschreiterin genannte Stadt*** eingebrachte  und somit nicht der  Bf. zurechenbare Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Ergänzend wurde in der Begründung festgehalten, dass die angefochtenen Bescheide vom ,  und , nachweislich am zustellt wurden und die Rechtsmittelfrist somit am endete. Die am per email eingebrachte Beschwerde wurde daher nicht fristgerecht eingebracht und wäre nach der zwingenden Vorschrift des § 260 Abs.1 lit.b BAO iVm § 262 Abs.1 BAO von der Abgabenbehörde auch aus diesem Grund zurückzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung erging an die Stadt***  zu Handen von Herrn Z und wurde diesem am zugestellt.

Mit Schreiben vom , welches als "Klarstellung des Einschreiters aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom .2016, GZ MA 31-373690/16" tituliert wurde, beantragte die Bf., vertreten durch  Sachverständigen Z, AdresseZ, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, die Abwassergebühr herabzusetzen und sofern notwendig, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde ausgeführt, es existiere keine neuerliche Beschwerde, es handle sich bei dem Schreiben lediglich um eine Richtigstellung. Die Klarstellung der Eingabe vom habe sich ausschließlich auf die binnen aufrechter Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde vom bezogen.

Das vorgenannte Schreiben der Bf. wurde als Vorlageantrag betreffend die durch die Stadt*** Rathaus eingebrachte Beschwerde gewertet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsgeschehens vor und verwies im Vorlagebericht zunächst darauf, dass die XY-WohnAG nicht berechtigt gewesen sei, eine Beschwerde gegen Bescheide einzubringen, die an die Bf. ergangen seien.

Des weiteren wurde im Vorlagebericht festgehalten, dass die am eingebrachte Beschwerde der als Einschreiterin genannten Stadt***, Rathaus, ****W, vertreten durch Bf., Adresse***, diese wiederum vertreten durch Sachverständigen Z, im übrigen nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Folgende Erwägungen wurden getroffen:

Aus den oben angeführten Schriftstücken, die sich in dem von der belangten

Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden, ergibt sich das oben dargestellte

Verwaltungsgeschehen. Dieses ist folgendermaßen rechtlich zu beurteilen:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen,

er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung,

Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie

demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die

Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen

Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer

Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich

normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu

nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen

(vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl.

zB /00179).

Gemäß § 243 Abs. 1 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) gegen Bescheide,

die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in

Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an

den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des

Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der

Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (§ 97 BAO;

Ritz, BAO5, § 246 Tz 2). Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid

wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist

().

Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht

rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach den Abgabenvorschriften für die den

Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder

als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.

Gemäß § 257 Abs. 2 BAO kann, wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, die

gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.

Als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt nur jemand, der noch

nicht mit Abgabenbescheid bzw. mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde

(vgl. Ritz, BAO5, § 257 Tz 4).

Gemäß § 258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen

Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.

Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des

Betrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw im Vorlageantrag stellt keine

Beitrittserklärung dar (). Ebenso ist ein Vorlageantrag nicht

als Beitrittserklärung zu verstehen (). Ein Beitritt ist jedoch

nur wirksam, wenn bereits eine Bescheidbeschwerde von einem hiezu Legitimierten

eingebracht wurde (vgl ;

sowie Ritz, BAO5, § 258 Tz 1).

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung

(§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit,

nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere bei mangelnder Aktivlegitimation des

Antragstellers sowie bei Einbringung, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung

zugestellt wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz 17).

Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der

Beschwerdeführer (§ 264 Abs. 2 lit. a BAO) sowie jeder, dem gegenüber die

Beschwerdevorentscheidung wirkt (§ 264 Abs. 2 lit. b BAO), befugt.

Im gegenständlichen Fall gelangt man daher betreffend den Vorlageantrag vom zu folgendem Ergebnis:

Da die Beschwerde von der XY-WohnAG im eigenen Namen eingebracht worden war, obwohl die angefochtenen Bescheide gegenüber der Bf. und durch die Zustellung an ihren Vertreter Z, nur ihr gegenüber wirksam geworden waren, wurde die Beschwerde zu Recht mangels Aktivlegitimation mit Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Bescheidadressat der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung war ausschließlich die  XY-WohnAG . Damit wäre auch nur diese zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 2 lit. a BAO befugt gewesen.

Eine Antragslegitimation zur Einbringung des Vorlageantrages vom durch die Bf. ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 264 Abs. 2 lit. b iVm § 257 Abs. 1 BAO nicht, weil einerseits von der Antragstellerin keine Beitrittserklärung zur Beschwerde der XY-WohnAG abgegeben wurde, und andererseits die XY-WohnAG zur Einbringung einer Beschwerde nicht gar legitimiert war, weshalb eine Beitrittserklärung auch nicht rechtswirksam gewesen wäre.

Der von der Bf. eingebrachte Vorlageantrag vom war daher mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm §§ 274 Abs. 5 und 264 Abs. 4 lit. f BAO abgesehen werden.

 Betreffend Beschwerde der "Stadt ******" vom :

Über die Beschwerde vom der als Einschreiterin genannten Stadt *** vertreten durch  Bf. wird im befunden.

Festgestellt wird aber bereits an dieser Stelle, dass diese Beschwerde keinesfalls innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, da die angefochtenen Bescheide der Bf. nachweislich am zugestellt wurden und diese ihr gegenüber bereits am rechtswirksam geworden waren. Damit wurde aber die am eingebrachte Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht und -wie die belangte Behörde völlig zu Recht in der diesbezüglichen Berufungsvorentscheidung festgestellt hat- wäre diese auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

Soweit in einem weiteren Schriftsatz der Bf. vom  erklärt wird, es handle sich bei gegenständlicher Bescheidbeschwerde gar nicht um eine neuerliche Beschwerde, sondern nur um eine Richtigstellung der von der XY-WohnAG binnen aufrechter Rechtsmittelfrist eingebrachten Beschwerde, ist darauf hinzuweisen, dass dies einerseits nicht aus dem betreffenden Schriftsatz hervorgeht, der eindeutig alle Kriterien einer Bescheidbeschwerde erfüllt. Andererseits ist es auch nicht zulässig, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die beschwerdeführende Partei durch eine sogenannte Richtigstellung einfach auszutauschen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die getroffene Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. ), entspricht, und sich die Rechtsfolge eines nicht fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels bereits aus § 260 Abs. 1 lit. b BAO ergibt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung
Aktivlegitimation
Einschreiter
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400125.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at