Dauerhafte deutliche Besserung einer seit Geburt bestehenden schweren Neurodermitiserkrankung für rund ein halbes Jahr?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7104021/2016-RS1 | Gleiches gilt für die erstmalige Abweisung eines Antrags mit Beschwerdevorentscheidung. Die Beschwerdevorentscheidung darf nicht über mehr Zeiträume absprechen, als von einem angefochtenen Abweisungsbescheid umfasst sind. |
RV/7104021/2016-RS2 | Gleiches gilt für die erstmalige Abweisung eines Antrags mit Beschwerdevorentscheidung. Die Beschwerdevorentscheidung darf nicht über mehr Zeiträume absprechen, als von einem angefochtenen Abweisungsbescheid umfasst sind. |
RV/7104021/2016-RS3 | Hier: Unschlüssigkeit von Gutachten, die ohne nähere Begründung auf Grund einer einzigen Untersuchung von einer vorübergehenden signifikanten Verbesserung einer seit Geburt bestehenden erheblichen Behinderung ausgehen. |
RV/7104021/2016-RS5 | Hier: Unschlüssigkeit von Gutachten, die ohne nähere Begründung auf Grund einer einzigen Untersuchung von einer vorübergehenden signifikanten Verbesserung einer seit Geburt bestehenden erheblichen Behinderung ausgehen. |
RV/7104021/2016-RS7 | Eine Behinderung im Sinne der Rechtsordnung ist ein längerfristiger, zumindest voraussichtlich mehr als sechs Monate andauernder Zustand (vgl. § 1 Einschätzungsverordnung). Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 verlangt für das Vorliegen einer erheblichen Behinderung darüber hinaus einen voraussichtlich mehr als drei Jahre andauernden Zustand (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967). Hieraus erhellt, dass bei der Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 eine längerfristige Prognose zu erstellen ist. Nur vorübergehende kurzfristige Verbesserungen oder Verschlechterungen haben dabei außer Betracht zu bleiben. |
Folgerechtssätze | |
RV/7104021/2016-RS1 | wie RV/7102305/2016-RS4 Das Finanzamt kann gemäß § 263 Abs. 1 BAO den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, diesen aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen. Es ist aber dabei stets an die Sache des Beschwerdeverfahrens gebunden. Es ist dem Finanzamt daher verwehrt, in der Beschwerdevorentscheidung erstmals eine Rückforderung für einen Zeitraum auszusprechen, der vom angefochtenen Rückforderungsbescheid nicht umfasst war. Gleiches gilt für das diesbezügliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts. |
RV/7104021/2016-RS2 | wie RV/7102305/2016-RS3 Im Bescheidbeschwerdeverfahren kann immer nur über die Rückforderungsmonate des angefochtenen Rückforderungsbescheids abgesprochen werden. Innerhalb des einzelnen Rückforderungsmonats kann die Rückforderung gemäß § 263 Abs. 1 BAO zu Ungunsten des Beschwerdeführers erhöht ("verbösert") werden, wenn das Finanzamt im Rückforderungsbescheid irrtümlich von einem zu niedrigen Rückforderungsbetrag ausgegangen ist, oder zu Gunsten des Beschwerdeführers vermindert werden, wenn Rückforderungsbetrag zu hoch war. Hat hingegen in einem Monat des vom Rückforderungsbescheid umfassten Zeitraums keine Rückforderung zu erfolgen, ist der Rückforderungsbescheid insoweit gemäß § 263 Abs. 1 BAO aufzuheben; erfolgte die Rückforderung für ein Monat zu Recht, ist die Beschwerde insoweit gemäß § 263 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen. |
RV/7104021/2016-RS3 | wie RV/7101144/2014-RS2 Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumsservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumsservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m.w.N.). |
RV/7104021/2016-RS4 | wie RV/7101144/2014-RS4 Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen. Der , 66 5002/6-VI/6/02, Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch – zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens – ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Bundessozialamt durch die Finanzämter vor. Das Gericht hätte daher ohne Bescheidaufhebung die erforderliche Ergänzung des Gutachtens durch das Finanzamt zu veranlassen, dieses hätte dann dem Gericht zu berichten, das Gericht hätte hierzu das Parteiengehör zu wahren und allenfalls könnte in weiterer Folge das Gericht – nach Einholung entsprechender Zustimmungserklärungen – nach § 300 BAO vorgehen können. Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer. |
RV/7104021/2016-RS5 | wie RV/7100539/2014-RS2 Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Nachweis betreffend die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen. Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Auch die Gutachten der Ärzte des Bundessozialamts haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Bundessozialamtes zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen. |
RV/7104021/2016-RS6 | wie RV/7100539/2014-RS4 Der , 66 5002/6-VI/6/02, Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch – zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens – ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Bundessozialamt durch die Finanzämter vor. Das Gericht hätte daher ohne Bescheidaufhebung die erforderliche Ergänzung des Gutachtens durch das Finanzamt veranlassen müssen, dieses hätte dann dem Gericht zu berichten gehabt, das Gericht hätte hierzu das Parteiengehör zu wahren gehabt und allenfalls hätte in weiterer Folge das Gericht – nach Einholung entsprechender Zustimmungserklärungen – nach § 300 BAO vorgehen können. Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der Jaqueline R*****, *****Adresse*****, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , wonach der Antrag vom auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für die im Dezember 2007 geborene P***** R***** ab Juni 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 1*****,
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom wird, soweit sie einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrags für Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2014 bis November 2014 abweist, gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben;
II. den Beschluss gefasst:
Der angefochtene Abweisungsbescheid vom und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom , letztere soweit sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrags für Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2014 bis Juli 2014 abweist, werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sowie Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Die spätere Beschwerdeführerin (Bf) Jacqueline R***** beantragte mit am unterfertigtem und am selben Tag beim Finanzamt eingelangtem Formular Beih 3 für ihre im Dezember 2007 geborene Tochter P***** R***** ab Juni 2014 den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. P***** leide an Neurodermitis.
Abweisungsbescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe "ab Juni 2014" ab und begründete dies so:
Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Hinweis
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes eine Bescheinigung über das Ausmaß der Behinderung, die zu Ihrer Information angeschlossen ist.
Beschwerde
Unter Verwendung eines finanzamtsinternen Formulars erhob die Bf am Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom mit dem ersichtlichen Antrag auf dessen Aufhebung.
Ihre Tochter leide von Geburt an an Neurodermitis. Sie habe häufig Krankheitsschübe, die mit einer Creme aus der Apotheke behandelt werden. Bei der Untersuchung beim Sozialministeriumservice habe die Tochter gerade keine großen Wunden gehabt, aber kurz darauf sei der ganze Körper wieder damit voll gewesen. Dies könne auch durch Fotos dokumentiert werden. Die Bf bitte daher um neue Untersuchung.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wurde der Beschwerde laut Spruch der BVE teilweise Folge gegeben:
Gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich besteht. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50v.H. betragen.
Da auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom der Behinderungsgrad Ihrer Tochter P***** im Ausmaß von 50v.H. ab dem Monat Dezember 2014 festgestellt wurde, bestand die Abweisung der erhöhten Familienbeihilfe für die Monate Juni 2014 bis November 2014 zu Recht.
Ab dem Monat Dezember 2014 konnte Ihrem Beschwerdebegehren entsprochen werden.
Auch wenn der Spruch der BVE unvollständig ist ("Ihrer Beschwerde vom wird teilweise stattgegeben.") ist aus der Begründung ersichtlich, dass die Abweisung des Antrags vom auf den Zeitraum Juni 2014 bis November 2014 eingeschränkt wurde.
Vorlageantrag
Mittels des finanzinternen "Beschwerdeformulars" wurde am ersichtlich Vorlageantrag erhoben.
In diesem führt die Bf im Wesentlichen aus, dass bei der zweiten Untersuchung der Ärztin ein Fehler unterlaufen sei. "Auf die Frage, wann die Krankheit festgestellt wurde, antwortete ich mit sechs Monaten. Im Befund steht jedoch, dass die Diagnose erst mit sechs Jahren festgestellt wurde. Ich beziehe für meine Tochter von Geburt an erhöhte Familienbeihilfe und bitte daher um eine Rückzahlung von Juni 2014 bis November 2014."
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am die erhöhte Familienbeihilfe für ihre Tochter P*****, geb. ....12.2007 ab Juni 2014. Bis Mai 2014 war die erhöhte Familienbeihilfe ausbezahlt worden. Im Sachverständigengutachten vom wurde lediglich ein Behinderungsgrad von 20 v.H. festgestellt, weshalb der Antrag am ab Juni 2014 abgewiesen wurde. Am brachte die Bf. eine Beschwerde ein.
Am wurde ein neuerliches Sachverständigengutachten erstellt, in dem eine Behinderung von 50 v.H. ab Dezember 2014 bescheinigt wurde. Der Beschwerde wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , teilweise stattgegeben und die erhöhte Familienbeihilfe erst ab Dezember 2014 zuerkannt. Am wurde ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben eingebracht, in dem die erhöhte Familienbeihilfe auch für den Zeitraum Juni bis November 2014 begehrt wird.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis.
Stellungnahme:
Das Finanzamt ist in seiner Entscheidung an das schlüssige Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gebunden. Da eine erhebliche Behinderung erst ab Dezember 2014 festgestellt wurde, kann für den Streitzeitraum Juni bis November 2014 keine erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt werden.
Gutachten des Sozialministeriumservice
Vom Finanzamt wurden drei Gutachten des Sozialministeriumservice vorgelegt:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten vom
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.: R***** P*****
Vers.Nr.: 4*****
Untersuchung am: 2011-05-12 10:15 Ordination
Identität nachgewiesen durch: Pass
Anamnese:
Sie hat nach wie vor starke Neurodermitis-Effloreszenzen, muss täglich cremen, meist mit Cortison. Seit Kindergarten zwischen den Fingern sogar offene Stellen und besonders in den Achseln, perioral und an den typischen Stellen der Extremitäten. Allergietestung: Katzen und Milchprodukte. Auf Ketchup starke periorale Rötung.Sie reagiere sichtbar aber nur auf Katzen mit geschwollenen Augen. Im Sommer werde die Haut generell besser.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Cortison-Heilcreme, Pflegecreme, Fenistil gtt jeden Abend, sonst sei der Juckreiz unerträglich und kratzt sich blutig.
Untersuchungsbefund:
97 cm; 17.6 kg; Im Gesicht perioral und Wangen, in den Achseln, an Ellenbögen, Handgelenken, interdigital zwischen fast allen Fingern, Kniekehlen, Fußrücken, Fessel, Zehen aufgekratzte und lichenifizierte Areale. Generell sehr trockene bis papulöses Integument am Stamm, Oberarmen und Oberschenkeln. Postläsionelle hypopegmentierte Stellen an Rücken, Armen und Oberschenkeln. Vereinzelte urticarielle Stellen an Handgelenken, gestern nach Aufenthalt im Freien in beiden Leisten.
Status psychicus / Entwicklungsstand:
Sehr aufgeweckt, altersentsprechend
Relevante vorgelegte Befunde:
2011-03-23 KURHAUS BAD GLEICHENBERG:
Aufenthalt für 4 Wochen. Neurodermitis. Solebad.
2011-05-12 IN ORDINATION MONATLICHE REZEPTE UBER TOPIKA vorgelegt.
Diagnose(n):
Neurodermitis, Allergieneigung.
Richtsatzposition: 010103 Gdb: 050% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Unterer Rahmensatz, da daraus keine weiteren schwerwiegenden funktionellen Defizite resultieren.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Im Vgl.zum VGA gleich einzustufendes Leiden, daher wird der Gesamt GdB beibehalten.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nachuntersuchung, da Besserung möglich.
erstellt am 2011-05-15 von S***** Carina
Arzt für Allgemeinmedizin
zugestimmt am 2011-05-15
Leitender Arzt: Re***** Renate
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten vom
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.: R***** P*****
Vers.Nr.: 4*****
Untersuchung am: 2014-07-09 10:09 Im Bundessozialamt Wien
Identität nachgewiesen durch: Führerschein 07073472 [offenbar der Mutter]
Anamnese:
seit Geburt besteht eine ganzjährig,aber jahreszeitlich unabhängig rezidivierende Neurodermitis.Betroffen sind im Schub die Ellbeugen, Kniekehlen‚ Achseln und Füße.FA.unauffällig Allergie:keine bekannt
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
im Schub Nerisonsasalbe / ubas Fenistiltropfen‚sonst Badezusatz und Pflegeprodukte
Untersuchungsbefund:
dzt. völlig unauffälliges Integument
Status psychicus / Entwicklungsstand:
altersentsprechend
Relevante vorgelegte Befunde:
keine
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition: 010102 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
URS da mittelschwere‚weitgehend begrenzte Verlaufsform
Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
signifikante Verbesserung in Ausbreitung und Ausprägung zu Vorgutachten‚ daher Neueinschätzung erfolgt
erstellt am 2014-07-09 von Se***** Werner
Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
zugestimmt am 2014-07-09
Leitender Arzt: Fü***** Wolfgang
Sachverständigengutachten vom
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
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Name der /des Untersuchten: Geschlecht | P***** R***** weiblich |
Geburtsdatum | ....12.2007 |
Verfahrensordnungsbegriff | 6***** |
Wohnhaft in | *****Adresse***** Österreich |
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl) | Führerschein |
Rechtsgebiet | |
Verfahren: | |
Begutachtung durchgeführt am In der Zeit Untersuchung: | Von 12:05 bis 12:15 Uhr In der Landesstelle des Sozialministeriumservice |
Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: N/A |
Begleitperson anwesend: JA Begleitperson erforderlich: | Name: R***** Jaqueline, Mutter Nein |
Name der / des Sachverständigen | Dr.in Ingrid H***** |
Fachgebiet des Sachverständigen | Dermatologie |
Anamnese:
Seit Geburt besteht eine Neurodermitis, die Diagnose wurde aber erst im 6. Lebensjahr gestellt Die Ekzeme finden sich im Schub am gesamten Integument. Es gibt keine erscheinungsfreien Intervalle. Vor 3-4 Jahren wurde eine Kur in Bad Gleichenberg mit mäßigem Erfolg durchgeführt. Es besteht kein Asthma bronchiale keine Allergien.
Derzeitige Beschwerden:
Ekzeme über das gesamte Integument verteilt und Pruritus bei ausgeprägter Xerose der Haut.
Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:
Basispflegesalbe 1-2xtgl , manchmal auch öfter. alle paar Tage muß für 2-3 Tage Cortisonsalbe verabreicht werden. Diese stelle heilt dann weitgehend ab, es kommen aber neue. Fenistil gtt bei Bedarf. Balneum Hermal Ölbäder.
Sozialanamnese:
P***** wohnt mit ihrer Mutter in einem Haushalt.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
es liegen keine Befunde vor
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
normal
Größe: 123,00 cm Gewicht: 26,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:
Am auffälligsten ist die ausgeprägte Trockenheit am gesamten Integument— wie bei einer Ichthyose. Dzt finden sich am gesamten Integument multiple hypopigmentierte Areale im Sinne einer Pityriasis alba, als Zeichen abgelaufener Ekzeme. Floide Ekzeme finden sich dzt wieder am Hals und im Gesicht.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Psycho(patho)logischer Status:
P***** lebt mit der Mutter in einem Haushalt.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% |
1 | Hauterkrankungen, Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen‚ sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Schwere, andauernd ausgedehnte FormenWahl dieser Position, da eine großflächige, schwere Neurodermitis vorliegt, unterer Rahmensatz, da undulierender Verlauf. | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vgl zum Vorgutachten vom deutliche Verschlechterung durch offensichtliche, großflächige Schübe.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[X] ja [ ] nein
GdB liegt vor seit: 12/2014
Frau P***** R***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Die Neurodermitis stellt keine Behinderung der Erwerbsfähigkeit dar
[ ] Dauerzustand
[X] Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Gutachten erstellt am von Dr.in Ingrid H*****
Gutachten vidiert am von Fü*****
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§§ 166 f BAO lauten:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
§ 278 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 lautet:
Familienbeihilfe
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
...
§ 8 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 53/2014:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
1. ab
a) 109,7 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
2. (Anm.: tritt mit in Kraft)
3. (Anm.: tritt mit in Kraft)
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
1. ab , wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 €;
2. (Anm.: tritt mit in Kraft)
3. (Anm.: tritt mit in Kraft)
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
1. ab um 150 €;
2. (Anm.: tritt mit in Kraft)
3. (Anm.: tritt mit in Kraft)
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
§§ 10 bis 13 FLAG 1967 lauten:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 12a. Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Die in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:
Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In der Anlage zur Verordnung werden die Rahmensätze für die einzelnen Erkrankungen verbindlich angegeben.
Verfahrensgegenstand
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe "ab Juni 2014" abgewiesen.
Beschwerdezeitraum sind daher die Monate Juni und Juli 2014. Der Juni 2014 wird im Bescheid ausdrücklich als Beginn des Abweisungszeitraums angegeben, mangels eines Enddatums im Spruch des Bescheides gilt der Ausspruch bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. die bei Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 13 Rz 24 zitierte Rechtsprechung).
Zeiträume August bis November 2014
Soweit die Beschwerdevorentscheidung die Gewährung des Erhöhungsbetrags für die Monate August, September, Oktober und November 2014 versagt, ist diese rechtswidrig ergangen, da im Bescheidbeschwerdeverfahren immer nur über die Zeiträume, die vom angefochtenen Bescheid erfasst sind, abgesprochen werden kann (vgl. BFG 13. 7. 016, RV/7102305/2016).
Der Vorlageantrag vom bekämpft die Beschwerdevorentscheidung insoweit, als sie die Beschwerde abgewiesen hat ("... bitte daher um eine Rückzahlung von Juni 2014 bis November 2014...").
Es ist daher die Beschwerdevorentscheidung vom insoweit gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben, als sie einen Antrag der Bf auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für ihre Tochter P***** für den Zeitraum August bis November 2014 abweist.
Zeiträume Juni und Juli 2014
Hinsichtlich der Zeiträume Juni und Juli 2014 stützt sich der angefochtene Bescheid auf das Gutachten des Sozialministeriumservice vom , das zufolge eines im Untersuchungszeitpunkt völlig unauffälligen Integuments von einer signifikanten Verbesserung in Ausbreitung und Ausprägung zu Vorgutachten ausgeht und einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v. H. bescheinigt.
Demgegenüber stellt das Gutachten des Sozialministeriumservice vom wieder (wie die Gutachten vor dem Gutachten vom ) einen Grad der Behinderung von 50 v. H. fest, allerdings erst ab 12/2014.
Beide Gutachten sind nicht schlüssig:
Nachweisführung
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).
Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. ; ).
Sachverständigengutachten
Die Sachverständigengutachten, die den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde zu legen sind, haben sich mit allen der Behörde vorliegenden Beweismitteln, die für die Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, von Bedeutung sein können, auseinanderzusetzen.
Diese Beweismittel sind in den Befund des Gutachtens aufzunehmen. Es bilden nur jene Tatsachen, die in den Befund aufgenommen wurden, die Grundlage für die im Rahmen der Gutachtenserstattung im engeren Sinn vorgenommen Wertungen.
Wäre es möglich, dass Sachverständige ihnen bekannte, aber nicht in den Befund ihres Gutachtens aufgenommene Tatsachen bei der Gutachtenserstellung im engeren Sinn verwerten dürften, wäre eine Bekämpfung durch die Parteien und eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht möglich, weil gar nicht beurteilt werden könnte, wovon bei Erstattung des Gutachtens im engeren Sinn ausgegangen wurde. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob in den Befund des Gutachtens alle notwendigen und entscheidungsrelevanten Tatsachen Eingang gefunden haben (vgl. ; ).
Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m. w. N.).
Ein Gutachten darf sich nicht in einer bloßen Behauptung erschöpfen, sondern muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies für den Antragsteller, die belangte Behörde und das Gericht auch nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden erfolgen und ist vom Sozialministeriumservice in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen, warum eine vom Sozialministeriumservice diagnostizierte, einer selbständigen Unterhaltsverschaffung entgegenstehende Behinderung vor oder nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt eingetreten ist, warum eine diagnostizierte Behinderung nicht zu einem Grad der Behinderung von mindestens 50% führt oder warum eine derartige Behinderung nicht besteht (vgl. etwa ; ; ; BFG 6. 3 .2016, RV/7103019/2015; ; ; ; ; ; BFG 23. 3 .2015, RV/7105504/2014; ; ; ).
Einschätzungsverordnung
Das Kapitel 01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012 (betreffend ):
01.01 Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen.
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Leichte Formen | 10 % |
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Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar |
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Mittelschwere, ausgedehnte Formen | 20 - 40 % |
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20 – 30 %: Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen. Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung. Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen. 40 %: Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen |
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Schwere, andauernd ausgedehnte Formen | 50 - 80 % |
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Mit starken funktionellen Beeinträchtigungen; Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung Grad der Behinderung je nach Ausmaß und Schwere der Veränderungen |
Unschlüssigkeit der Gutachten
Eine Behinderung im Sinne der Rechtsordnung ist ein längerfristiger, zumindest voraussichtlich mehr als sechs Monate andauernder Zustand (vgl. § 1 Einschätzungsverordnung oder § 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz BGBl. I Nr. 82/2005). Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 verlangt für das Vorliegen einer erheblichen Behinderung darüber hinaus einen voraussichtlich mehr als drei Jahre andauernden Zustand (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).
Hieraus erhellt, dass bei der Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 eine längerfristige Prognose zu erstellen ist. Nur vorübergehende kurzfristige Verbesserungen oder Verschlechterungen haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Sämtliche drei aktenkundigen Gutachten des Sozialministeriumservice stellen fest, dass P***** seit ihrer Geburt an einer ganzjährigen, aber jahreszeitlich unabhängig rezidivierenden Neurodermitis leide (ob dies ärztlich erstmals mit sechs Jahren, so das letzte Gutachten, oder mit sechs Monaten, so die Bf, diagnostiziert wurde, ist für den Beschwerdezeitraum ohne Bedeutung).
Die Befundaufnahme zu den Gutachten vom und vom berichtet jeweils von über das ganze Integument verteilten Ekzemen, während die Untersuchung am ein völlig unauffälliges Integument zeigte.
Bei einer Neurodermitis ist ein chronischer Verlauf mit einzelnen Schüben typisch.
Wenn die Gutachten vom und vom für den jeweils dort genannten Zeitraum mit der Einschätzung nach der Richtsatzposition von einer schweren, andauernd ausgedehnten Form einer Neurodermitis ausgehen, die einen GdB von 50% nach sich zieht (und laut Vorbringen der Bf, dass sie bereits ab Geburt ihrer Tochter erhöhte Familienbeihilfe bezogen hat, dies offenbar auch schon in Vorzeiträumen der Fall war - siehe auch die Anamnese zum Gutachten vom ), ist es ohne nähere Begründung nicht als schlüssig anzusehen, dass für einen Zeitraum von fast einem halben Jahr im Alter von sieben Jahren eine bloß mittelschwere Form mit einem GdB von nur 20% bestanden haben soll.
Der Umstand, dass P***** bei einer einzigen Untersuchung keine Symptome gezeigt hat, kann auf eine signifikante, andauernde Verbesserung hindeuten, aber auch auf eine bloß vorübergehende Symptomfreiheit, die am Gesamtbild einer schweren Behinderung nichts ändert. Auch im Gutachten vom wird über eine ganzjährige, jahreszeitlich unabhängig rezidivierende Neurodermitis seit Geburt referiert.
Dass die am angenommene signifikante Verbesserung jedenfalls nicht von Dauer war, zeigt schon das Gutachten vom .
Es ist wenig verständlich, dass im Gutachten vom die angenommene (erstmalige) deutliche Verbesserung angesichts der bisherigen Krankengeschichte und des Vorbringens der Mutter nur auf Grund einer einzigen Untersuchung zu einer umfassenden Herabstufung des GdB führen soll, ohne dass zur Befundsicherung etwa eine zeitnahe Nachuntersuchung über Veranlassung des Gutachters erfolgt ist.
Das Gutachten vom spricht davon, dass es keine (oder offenbar, siehe das Gutachten vom : kaum) erscheinungsfreie Intervalle gebe.
Zurückverweisung
Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.
Der , 66 5002/6-VI/6/02, Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch – zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens – ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Sozialministeriumservice durch die Finanzämter vor.
Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer (vgl. ; ; ; ; BFG 6. 3 .2016, RV/7103019/2015, oder ).
Die Veranlassung einer Gutachtensergänzung oder eines neuen Gutachtens erfolgt im elektronischen Verkehr der Finanzämter mit dem Sozialministeriumservice, das Bundesfinanzgericht ist in dieses elektronische Verfahren nicht eingebunden.
Hierbei genügt es nicht, im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumsservice anzufordern, ohne dem dortigen Gutachter alle erforderlichen aktenkundigen Informationen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Ein Gutachten, das nur auf den vom Antragsteller oder vom Untersuchten dem Gutachter vorgelegten Befunden beruht, ohne sich mit den anderen aktenkundigen Befunden oder sonstigen Beweismitteln auseinanderzusetzen, ist unvollständig (vgl. ; BFG 20. 4 .2015, RV/7103843/2014 oder ).
Bereits im Hinblick auf das für die Einholung und Ergänzung von Gutachten des Sozialministeriumservice vorgesehene elektronische Verfahren erweist sich die Zurückverweisung der Sache als zweckmäßiger (rascher und kostengünstiger) als die Führung dieser Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht selbst.
Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen (vgl. etwa , oder ).
Die Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann (vgl. ).
Ergänzung der Begründung des Gutachtens vom
Das Finanzamt wird im weiteren Verfahren eine Ergänzung der Begründung des Gutachtens vom dahingehend zu veranlassen haben, aus welchen Gründen bei der seit der Geburt von P***** bestehenden schweren Form von Neurodermitis allein auf Grund einer Symptomfreiheit bei einer einzigen Untersuchung für nahezu ein halbes Jahr von einer bloß mittelschweren Form von Neurodermitis auszugehen sei, wenn von der Mutter in der Beschwerde vorgetragen wird, bereits kurz nach dieser Untersuchung sei der ganze Körper von P***** wieder voll mit großen Wunden gewesen, was auch durch Fotos dokumentiert worden sei. Dass diese Angaben und diese Fotos dem Gutachten vom mit zugrunde gelegt wurden, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Die Ergänzung der Begründung wird sich nicht in einem bloßen Satz zu beschränken haben, sondern wird unter Bezugnahme auf die medizinische Fachliteratur für die Bf, die Behörde und das Gericht nachvollziehbar darzulegen haben, warum das Gutachten von einer nachhaltigen Besserung des seit der Geburt bestehenden Leidens zwischen Juli und November 2014 ausgeht. Sollte die Einschätzung einer erheblichen Behinderung erst ab Dezember 2014 nicht aufrechterhalten werden, wäre eine neue Bescheinigung einer durchgehend bestehenden erheblichen Behinderung auszustellen.
Nichtzulassung der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 §§ 10 bis 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104021.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at