Auch wenn Abstelldauer kürzer als 15 Minuten ist, tritt ohne Gratis-Parkschein die Abgabepflicht ein
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7500238/2016-RS1 | Nach der Rechtslage ab (Änderung insb. des § 2 Parkometerabgabeverordnung durch die auf Seiten 5 f. der Nr. 29 des Amtsblattes der Stadt Wien vom kundgemachte Verordnung des Wiener Gemeinderates) tritt nach dem klaren Wortlaut des Verordnungstextes die Ausnahme von der Abgabepflicht für eine bis zu 15 Minuten dauernde Abstellung nur ein, "wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist". |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf (Beschwerdeführer, Bf.), AdresseBf, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom , zugestellt am , zur Zahl MA 67-PA-Zahl, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung (idgF), in Verbindung mit (iVm) § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, hinsichtlich mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nummer, am , um 09:17 Uhr, in Wien XVI, StraßeNr, zu Recht erkannt:
I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 12,5 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis (samt Kostenausspruch gemäß § 64 Abs. 2 VStG) bestätigt.
II.) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
III.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision nicht zulässig (§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, VwGG).
Entscheidungsgründe
Am um 09:17 Uhr wurde das in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien XVI, StraßeNr, stehende mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nummer von einem Überwachungsorgan beanstandet und fotografiert. Auf den beiden aktenkundigen Fotos ist zu erkennen, dass auf dem Armaturenbrett kein Parkschein, sondern nur eine auf 9 Uhr eingestellte Parkscheibe liegt.
Diesbezüglich erließ die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien eine mit datierte Strafverfügung an den Beschwerdeführer (Bf.), worin ihm folgende Verwaltungsübertretung angelastet wurde: „Sie haben am um 09:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, StraßeNr mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nummer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“
Dadurch habe der Bf. folgende Rechtsvorschriften verletzt: „§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.“
Mit dieser am (gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am ersten Tag der Abholfrist) zugestellten Strafverfügung verhängte die belangte Behörde gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von 63 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.
Der Bf. erhob gegen diese Strafverfügung mit E-Mail vom innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 49 Abs. 1 VStG Einspruch, sodass die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 2 VStG außer Kraft trat. Begründend führte der Bf. aus: „Sie gehen in Ihrer Strafverfügung vom in keiner Weise auf den von mir zugegangenen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom GZ : UVS-Geschäftszahl ein.
In diesem wird ausdrücklich festgehalten, dass durch das Gesetz nicht einmal gefordert wird, dass durch den Fahrzeuglenker die Abstellung für die Dauer von maximal 15 Minuten auf irgend eine Weise dokumentiert werden muss.
Weder aus der Anonymverfügung noch aus der Straferkenntnis geht hervor, dass das Fahrzeug länger als 15 Minuten abgestellt war. Sie haben hier auch nur eine punktuelle Tatzeit angeführt.
Genau dieser Sachverhalt hat im Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom GZ : UVS-Geschäftszahl zur Einstellung des Strafverfahrens geführt.“
Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) lastete dem Bf. in dem hier beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis vom , Zahl MA 67-PA-Zahl, an: Die Abstellung des mehrspurigen Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen Nummer am um 09:17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien XVI, StraßeNr, ohne das Fahrzeug mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Wegen der dadurch erfolgten fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 63 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde dem Bf. ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Die belangte Behörde schloss aus der auf 9:00 Uhr eingestellten Parkuhr, dass bei der Beanstandung um 9:17 Uhr von einer länger als 15 Minuten dauernden Abstelldauer auszugehen sei, sodass aus dem Verweis auf die Entscheidung des UVS Wien nichts zu gewinnen sei.
Wie der Transaktionsübersicht über die zum Kennzeichen Nummer für den gebuchten elektronischen Parkscheine zu entnehmen sei, sei um 9:22 Uhr ein 15-Minuten Gratis-Parkschein mit der Nummer Parkschein entwertet worden. Der Bf. entwerte entgegen seinen Einwendungen durchaus auch elektronische Parkscheine für gebührenfreie Parkvorgänge.
Bei der Strafbemessung wurden durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse, keine Sorgepflichten und das Vorliegen einer verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz berücksichtigt.
Dieses Straferkenntnis vom wurde laut Rückschein am zugestellt.
Der Bf. erhob mit E-Mail vom Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis vom mit dem Begehren nach Einstellung des Verfahrens und Aufhebung des Straferkenntnisses. Der Bf. verwies auf seinen Einspruch vom . Weder aus der Anonymverfügung noch aus dem Straferkenntnis gehe hervor, dass das Fahrzeug länger als 15 Minuten abgestellt gewesen sei. Die belangte Behörde habe hier auch nur eine punktuelle Tatzeit angeführt.
Das BFG hat erwogen:
Für die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes in dem vorliegenden Erkenntnis des BFG aufgrund der für das Tatdatum geltenden Rechtslage ist es unerheblich, ab wann das ggstdl. Kfz abgestellt war. Erheblich ist, dass das ggstdl. Kfz um 09:17 Uhr abgestellt war und vom Bf. abgestellt worden ist, sowie dass um 09:17 Uhr weder ein Papierparkschein hinter der Windschutzscheibe lag noch ein elektronischer Parkschein gebucht war.
Ob das Abgestelltsein des Kfz bereits um 09:00 Uhr begonnen hatte, wie die belangte Behörde aufgrund der Einstellung der Parkuhr geschlossen hat, kann nach Ansicht des BFG dahingestellt bleiben.
Auf Seiten 5 f. der Nr. 29 des Amtsblattes der Stadt Wien vom wurde eine Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit welcher u.a. die Parkometerabgabeverordnung und die Kontrolleinrichtungenverordnung geändert wurden, verlautbart. Die bezughabenden Stellen lauten wie folgt:
… Artikel II
… Die Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 2 zweiter Satz lautet:
„Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.“
… Artikel III
… Die Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 2, 6, 7 und 9 wird jeweils das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.
2. In den §§ 4 und 9 wird jeweils das Wort „Zehn“ durch das Wort „Fünfzehn“ ersetzt.
… 4 Anlage I hat folgendes Aussehen: [15 MINUTEN-PARKSCHEIN]
… Artikel IV
Artikel I, Artikel II Ziffer 1, 4 und 5 sowie Artikel III treten mit in Kraft. 10-Minuten-Parkscheine gemäß der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008, dürfen weiter verwendet werden und gelten als 15-Minuten-Parkscheine. …
Der vom Bf. als Argument herangezogene Berufungsbescheid des UVS Wien vom , GZ UVS-Geschäftszahl erging zu einem Vorgang am und somit noch zur früheren Rechtslage. Der vom UVS Wien gezogene Schluss – wonach aus keiner Bestimmung hervorgehe, dass im Falle der Abstellung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges für die Dauer von maximal zehn Minuten dann eine Parkometerabgabe zu entrichten sei, wenn nicht hinter der Windschutzscheibe ein 10-Minuten-Parkschein eingelegt sei, bzw. dass bei einer Abstellung bis 10 Minuten auch bei Nichteinlegung eines Parkscheines iSd Anlage I der Kontrolleinrichtungenverordnung ex lege keine Parkometerabgabe-Pflicht bestehe – ist für Vorgänge nach dem wegen der diesbezüglich gebotenen Anwendung der neuen Verordnungslage nicht mehr haltbar, wie die im folgenden dargestellte aktuelle Rechtslage zeigt.
Gestützt auf § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG), ermächtigt § 15 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) 2008, die Gemeinden u.a., „durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
…
5. Mit Wirkung vom : Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind:
…
g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.“
Eine in § 15 Abs. 3 FAG 2008 vorgesehene weitergehende Ermächtigung enthält § 1 Abs. 1 des [Wiener Landes-]Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), welcher lautet:
„Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.“
Somit ist die Gemeinde Wien ermächtigt, mittels Beschlusses (Verordnung) der Gemeindevertretung (Gemeinderat) für jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone ab der ersten Minute und für jede Minute des Abgestelltseins eine Abgabepflicht auszuschreiben – sofern nicht § 15 Abs. 3 lit. a bis f FAG 2008 eine (hier nicht gegenständliche) Ausnahme vorsieht.
Die Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates bestimmt in der seit geltenden Fassung:
Gemäß § 1 ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
§ 2 bestimmt: „Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.“
§ 5 bestimmt:
(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Die Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates bestimmt in der seit geltenden Fassung:
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt
Parkscheine
§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.
§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
3. Abschnitt
Elektronische Parkscheine
§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.
§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.
§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
Somit hat die Gemeinde Wien durch § 1 und § 2 Satz 1 ParkometerabgabeVO des Wiener Gemeinderates eine Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen grundsätzlich ab der ersten Minute und für jede Minute des Abgestelltseins ausgeschrieben und folgende zwei zeitlichen Ausnahmen normiert:
Gemäß § 2 Satz 2 ParkometerabgabeVO unter der Voraussetzung der vorschriftsmäßigen Anbringung und Entwertung bzw. Aktivierung eines sog. 15-Minuten-Parkscheines: „Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.“
Gemäß § 3 Abs. 2 und 4 KontrolleinrichtungenVO unter der Voraussetzung der Entwertung von Papierparkscheinen: „wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können“. Dieselbe zeitliche Ausnahme, wonach angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können, wird analog wohl auch bei der Verwendung von elektronischen Parkscheinen anzuwenden sein.
Am war um 09:17 für das ggstdl. Kfz kein Parkschein entwertet bzw. aktiviert. Somit ist keine der beiden genannten zeitlichen Ausnahmen von der Parkometerabgabe-Pflicht am um 09:17 wirksam gewesen, und die Abgabepflicht ist entstanden. Eine einmal entstandene Abgabepflicht kann rückwirkend nur dann wieder erlöschen, wenn dies rechtlich vorgesehen ist. § 3 Abs. 2 und 4 KontrolleinrichtungenVO enthalten keine derartige Rückwirkung, sodass die Buchung des 15-Minuten-Parkscheines um 09:22 Uhr kein Erlöschen der um 09:17 bestandenen Abgabepflicht bewirkt. Für 09:17 Uhr bestand daher Abgabepflicht. Gemäß dem zweiten Halbsatz des ersten Satzes von § 2 ParkometerabgabeVO machte diese Abgabe 1 Euro aus. Diesen einen Euro hat der Bf. entgegen § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung nicht entrichtet und somit die Verkürzung der Parkometeterabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verwirklicht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Angabe der Tatzeit mit dem Zeitpunkt 09:17 Uhr geeignet, weil auch eine geringere Abstelldauer als 15 Minuten wegen des fehlenden Parkscheines um 09:17 Uhr dennoch die Abgabepflicht zu diesem Zeitpunkt – und in weiterer Folge wegen Nichtentrichtung der Abgabe die Verkürzung derselben zu diesem Zeitpunkt – bedeutet hat.
§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 bestimmt:
§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Strafbemessung durch das BFG:
60 Euro bzw. 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe sind im Regelfall die Ausgangswerte bei fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe. Diese Ausgangswerte werden auch im vorliegenden Fall der fahrlässigen Verkürzung herangezogen.
Erschwerungsgrund: eine zur ggstdl. Tatzeit (am ) bereits rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz (Rechtskraft ), welche beim Ergehen des vorliegenden Erkenntnisses noch nicht getilgt ist, denn gemäß § 55 Abs. 1 VStG tritt Tilgung fünf Jahre nach Rechtskraft ein. Aus diesem Erschwerungsgrund resultieren 3 Euro Erhöhung gegenüber dem 60-Euro-Geldstrafenausgangswert sowie aliquot eine halbe Stunde Erhöhung gegenüber dem 12-Stunden-Ersatzfreiheitsstrafenausgangswert.
Milderungsgrund: keiner
Keine Abweichung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und keine Sorgepflichten bekanntgegeben oder sonstwie ersichtlich.
Somit ergeben sich 63 Euro Geldstrafe (wie im angefochtenen Straferkenntnis) bzw. 12,5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe (niedriger als im angefochtenen Straferkenntnis).
Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes (hier: BFG) ist nicht durch den Antrag (das Beschwerdebegehren) beschränkt (Köhler in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG, 2. Auflage, Rz 4 zu § 50 VwGVG, mit Verweisen auf RSp des VwGH). Obwohl im vorliegenden Fall der Antrag die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht umfasst, hat das BFG die Diskrepanz zwischen der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde (14 Stunden) und der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach der Ansicht des BFG (12,5 Stunden) aufzugreifen und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Dies stellt – zumindest theoretisch und dies ist hier entscheidend – eine teilweise Stattgabe der Beschwerde dar.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.
Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme (vgl. ). Die beurteilten Tatfragen und die Strafbemessung können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein.
Für den Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.
Vollstreckungsbehörde:
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, Anm. 6 zu § 25 BFGG)
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrates der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, war dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.
unverbindlicher Hinweis zur Zahlung
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen (…) binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Die Rechtskraft tritt nach herrschender Meinung mit der Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses des BFG ein und nicht etwa erst nach Ablauf der Frist für eine allfällige Beschwerde an den VfGH.
Nur informativ teilt das BFG mit, wobei hinsichtlich weiterer Fragen zur Zahlung auf die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32 (E-Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at) verwiesen wird:
Die Einzahlung der (unverändert) 63 Euro Geldstrafe und (unverändert) 10 Euro Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren, insgesamt somit 73 Euro, kann auf folgendes Bankkonto des Magistrates der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen:
Empfänger: MA 6 - BA 32
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
BIC: BKAUATWW
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-Zahl).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500238.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at