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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.07.2016, RV/7500792/2014

Vollstreckungsverfügung bei Nichterhalt der Hinterlegungsanzeige

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache der BF, betreffend Beschwerde vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom , Zahlungsreferenz *, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom , GZ. MA 67-PA **, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

II. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt:

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MA 67-PA- **, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) aufgrund der Verletzung von § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, (in der hier geltenden Fassung) wegen unrichtig erteilter Lenkerauskunft eine Geldstrafe in Höhe von 300,00 €, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt.

Wie dem Kuvert über die von der Post wegen Nichtbehebung verfügte Retoure der in Rede stehenden Sendung an den Magistrat der Stadt Wien zu entnehmen ist, ist die Strafverfügung vom mit RSa-Brief an die Bf. (Zustelladresse: Adresse) versendet, die Sendung jedoch nach erfolglosem Zustellversuch des Postorganes am beim Postamt X hinterlegt und am selben Tag zur Abholung bereit gehalten worden. Die Verständigung zur Hinterlegung ist nach den Angaben auf dem Retourkuvert an der Abgabestell zurückgelassen worden.

Zur Durchsetzung dieser Strafverfügung (weil dagegen laut Aktenlage kein Rechtsmittel erhoben und die im Gefolge dessen rechtskräftig verhängte Strafe auch nicht bezahlt worden ist) richtete der Magistrat der der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, an die Bf. die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung vom , Kundennummer ***, Zahlungsreferenz *, mit der die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Geldbetrages von € 300,00 gemäß § 3 und § 10 VVG verfügt wurde.

Mit Eingabe vom erhob die Bf. eine Beschwerde gegen diese Vollstreckungsverfügung, brachte vor, die Strafverfügung, auf die sich die Vollstreckungsverfügung stütze, nicht bekommen zu haben und wendete ein, sehr wohl die verlangte Lenkerauskunft an die MA 67 gefaxt zu haben.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vor.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. nach Darstellung der verfahrensgegenständlichen Sach- und Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt, entsprechende Einwendungen gegen den Zustellvorgang vorzubringen und dies durch geeignete Nachweise auch zu untermauern oder zumindest glaubhaft darzulegen, dass eine rechtsgültige Zustellung (infolge Zustellmangel, Abwesenheit von der Abgabestelle, etc,…) im Ergebnis nicht erfolgt ist.

Dazu führte die Bf. im E-Mail  vom ins Treffen, dass ihr eine Hinterlegungsanzeige bezüglich der in Rede stehenden Strafverfügung niemals zugekommen sei. Bei der Adresse ADRESSE, handle es sich um ein Verkaufslokal ( Lokal), wo die Mitarbeiter der Bf. die RSa- und RSb-Briefe so wie jede andere Post bzw. Pakete während der Öffnungszeiten übernehmen würden. Es gebe daher auch keinen Postkasten für Hinterlegungen an diesem Standort.

Im Rahmen des in der Folge geführten Telefonates stellte sich heraus, dass entsprechende Beweismittel für einen Zustellmangel durch das Postorgan von der Bf. nicht erbracht werden konnten.  

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 10 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl I Nr. 2013/33) lautete wie folgt:

"Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn     

1.die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3.die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

Demnach hatte die Berufungsbehörde nur zu prüfen, ob ein gemäß Abs. 2 leg. cit. zulässiger Berufungsgrund gegeben war.

Nunmehr bestimmt § 10 VVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 Folgendes:

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

Aus § 10 Abs. 2 VVG, BGBl. I Nr. 33/2013, ergibt sich demnach, dass gegen die Vollstreckungsverfügung eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Nach der zu § 10 Abs. 2 VVG in der vorhergehenden Fassung ergangenen und auch zur Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalles heranzuziehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, die Voraussetzungen dafür lägen nicht vor. Ausschlaggebend ist demnach das Vorliegen eines zu vollstreckenden Bescheides, dass dieser gegenüber dem Verpflichtetem wirksam geworden ist und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. dazu § 3 Abs. 2 VVG).

Eine Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann daher nur aus den angeführten Gründen ergriffen werden.

Während die Bf. nun weder vorbrachte, dass der in der Strafverfügung festgesetzte Geldbetrag bereits zur Gänze bezahlt worden ist, noch mangelnde Übereinstimmung von Strafverfügung und der darauf basierenden Vollstreckungsverfügung einwendete und auch die vorliegende Aktenlage nichts Gegenteiliges ergibt, wurde von der Bf. die rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung vom und damit deren rechtsgültige Erlassung in Abrede gestellt, sonst aber ausschließlich ein Vorbringen zu dem in der Strafverfügung enthaltenen Tatvorwurf erstattet.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht auf den, lediglich den Inhalt der Strafverfügung betreffenden Einwand, wonach die von der MA 67 angeforderte Lenkerauskunft sehr wohl erteilt worden sei, nicht mehr eingehen kann, weil die Gründe, die zur Erlassung des Titelbescheides geführt haben, im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr geprüft werden können (vgl. ). Einwendungen zur Frage, ob die mit der Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe zu Recht festgesetzt worden ist, sind im Vollstreckungsverfahren daher unbeachtlich und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.   

Im Gegensatz zu solchen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Strafverfügung selbst, kann eine nicht erfolgte Zustellung des Titelbescheides nun sehr wohl die Unzulässigkeit der Vollstreckung begründen.

Wie bereits angeführt, ist nämlich Voraussetzung für eine Vollstreckung, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt (vgl. ). Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst gemeinsam mit dieser ein (vgl. ).

Als Titelbescheid im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren ist die genannte Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA- **, anzusehen, mit der die Bf. zur Zahlung der über sie verhängten Geldstrafe verpflichtet worden ist.

Hinsichtlich der Zustellung durch Hinterlegung trifft das Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, idF des BGBl. I Nr. 10/2004, in seinem § 17 folgende Regelungen:

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wurde die Bf. daher vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, Nachweise bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür zu bringen, dass die Strafverfügung im konkreten Fall nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wäre, doch vermochte die Bf. ihr diesbezügliches Vorbringen, insbesondere das ins Treffen geführte Nichthinterlassen eine Verständigung der Hinterlegung durch das Postorgan, nicht anhand substantiierter Nachweise zu untermauern.

Demgegenüber ergibt sich aus der gegenständlichen Aktenlage und dem daraus ersichtlichen Zustellvorgang, dass die Strafverfügung vom mit RSa-Brief an die Bf. versendet und die Sendung laut dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis nach erfolglosem Zustellversuch des Postorganes vom beim Postamt hinterlegt worden ist. Der Postbote hat auf dem Rückscheinkuvert beurkundet, dass er eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle hinterlassen hat. Dieses Vorgehen (Zurücklassen der Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle) kommt aber nur dann in Betracht, wenn es an einem Postkasten, Briefeinwurf oder einem Hausbrieffach fehlt. Die Angaben des Postzustellers stehen daher im Einklang mit jenen der Bf., wonach an der gewählten Abgabestelle keine Vorrichtung für das Einlegen von Poststücken vorhanden sei, sodass bedenkenlos von der Richtigkeit der Beurkundung des Zustellvorganges auf dem Zustellnachweis ausgegangen werden kann.

Ein von einem Postbediensteten solcherart ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht aber als öffentliche Urkunde bereis Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist nun Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. ). Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht dazu jedoch nicht aus (vgl. ).

Auch wenn die Sendung daher im Beschwerdefall nicht behoben worden ist und daher an den Magistrat retourgeschickt wurde, so gilt die in Rede stehende Strafverfügung am (Beginn der Abholfrist) als durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz zugestellt.

Damit ist auch der im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren relevante Titelbescheid (Strafverfügung d. Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA- **) in Rechtskraft erwachsen und gegenüber der darin verpflichteten Bf. rechtswirksam geworden.

Die nach der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen für eine Vollstreckung sind daher im vorliegenden Fall erfüllt, zumal die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden, rechtswirksam ergangenen, Titelbescheid übereinstimmt und die Beschwerdeführerin ihrer daraus entstandenen Verpflichtung bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist.

Die angefochtene Verfügung der Zwangsvollstreckung war daher zulässig und rechtmäßig, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Nichtzulässigkeit einer Revision: 

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 

Mit vorliegendem Erkenntnis wurde über keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG entschieden sondern lediglich Feststellungen über den zwischen der Bf. und der belangten Behörde strittigen Sachverhalt getroffen. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die ordentliche Revision nicht zuzulassen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500792.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at