Keine Verfassungswidrigkeit des Einkommensteuertarifs (§ 33 EStG 1988) als Ausfluss unzulässiger Kirchenprivilegien
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 463/2016 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes X . betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013 bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im anhängigen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer (Bf) (ausschließlich) die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der „Berechnungsmethode nach § 33 EStG“, die er, in Hinblick auf eine - aus seiner Sicht - ungerechtfertigte Bevorzugung der Katholischen Kirche durch verschiedene Sonderregelungen, für gleichheitswidrig und unsachlich erachtet.
Nach erklärungsgemäßer Veranlagung der Einkommensteuer für 2013 führte der Bf in einer form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde begründend aus:
„Als Beschwerdegrund wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung des Einkommens für das Jahr 2013 in Höhe von € 66.017,42 und unter Berücksichtigung der Sonderausgaben nach § 18 EStG und nach dem § 33 Abs. 1 EStG eine Einkommensteuer in Höhe von € 23.243,71 vorgeschrieben.
Die Berechnungsmethode nach § 33 EStG ist in Folge Verstoß gegen Artikel 7 B-VG dahingehend als verfassungswidrig zu bezeichnen, als durch die Nichtberücksichtigung von verfassungswidrigen und ungesetzlichen Zahlungen insbesondere an die katholische Kirche eine gleichheitswidrige und an sich unsachliche Regelung dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 zu Grunde gelegt wurde.
Die (verfassungswidrige) finanzielle Gebarung der Republik Österreich gegenüber dem Heiligen Stuhl, namentlich der katholischen Kirche, wird durch das Konkordat vom BGBl II Nr. 2/1934‚ nach Auflösung des Religionsfonds durch den Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen BGBl-Nr.1995/1960 nunmehr in der Fassung BGBI Ill Nr. 120/2009 und allenfalls auch durch den Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs BGBl-Nr. 152/1955 nunmehr in der Fassung BGBI I Nr. 2/2008 geregelt.
Nach Artikel XV § 1 des Konkordats vom wird die Republik Österreich der katholischen Kirche in Österreich gegenüber stets ihre finanziellen Pflichten erfüllen, welche auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Erzbischöfen, Diözesanbischöfen, ihren Koadjutoren, Weihbischöfen und Generalvikaren, welche nicht mit einem hinreichenden aus dem Fonds und Erträgnissen der Mensa oder aus dem Religionsfonds beziehungsweise Bundesschatz stammenden Einkommen ausgestattet sind, gemäß einem mit dem Heiligen Stuhl zu treffenden Abkommen, soweit die staatsfinanziellen Verhältnisse dies erlauben, eine angemessene Zulage aus öffentlichen Mitteln zu gewähren.
Auch daraus ergibt sich, dass angesichts des massiven Budgetdefizites und der ständig steigenden Staatsverschuldung eine Zahlung an die Kirchen ohnehin auszuschließen und nicht gerechtfertigt ist.
Darüber hinaus bestehen weitere Möglichkeiten, nach Maßgabe der staatsfinanziellen Leistungsfähigkeit Zuschüsse zur Erhaltung der Kirchengebäude, an Priesterseminare und für den Religionsunterricht (vgl Artikel VI § 1 Konkordat) Leistungen zu erbringen.
Nach Artikel XIV des Konkordats wird der katholischen Kirche jedoch grundsätzlich das Umlageprinzip zuerkannt, woraus der Grundsatz der Selbstfinanzierung durch ihre Mitglieder resultiert.
Aus Artikel Il des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen ist vorgesehen, dass die Republik Österreich den Wegfall der Dotierung des Klerus aus der ehemaligen Kongrua-Gesetzgebung im Hinblick auf den Wegfall der öffentlichen Patronate und Kirchenbaulasten zur Abgeltung der Ansprüche, die von der katholischen Kirche auf das Religionsfondsvermögen erhoben werden sowie in Anbetracht der Bestimmungen des Artikels VII dieses Vertrages beginnend mit Jahr 1961 eine jährliche Zahlung von € 17.295.000,00 und den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 1250 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges zu leisten hat.
Die oben dargestellten Grundlagen grenzen die finanziellen Verpflichtungen der Republik Österreich gegenüber der katholischen Kirche dahingehend ab, dass weitere „Kirchenprivilegien“ nicht mehr zulässig sind. Ungeachtet zahlreicher nicht nachvollziehbarer Privilegien besteht nach § 2 Z 5 lit. a bis d Grundsteuergesetz 1995 eine steuerliche Befreiung für Grundbesitz unter den dort angeführten Prämissen.
Nach § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a KapitaIverkehrsteuergesetz wurde eine Ausnahme von der Besteuerung zugunsten der Kirche festgesetzt.
Anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften gelangen nach § 1 Abs. 2 Bundesstiftungs- und Fondsgesetz unter gewisser Voraussetzung zu weiteren (finanziellen) Privilegien.
Die dargestellten Regelungen, welche eine indirekte Subventionierung der Kirche darstellen, sind weder vom (ohnehin verfassungswidrigen) Konkordat 1934, vom ebenfalls verfassungswidrigen Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelungen von vermögensrechtlichen Beziehungen, von der Bundesverfassung und auch nicht von der Finanzverfassung gedeckt.
Der Umstand der oben angeführten Privilegien führt dazu, dass die Republik Österreich in verfassungswidriger Weise als Förderer der Kirchen, insbesondere der katholischen Kirche auftritt, was dazu führt, dass der daraus resultierende Finanzierungsbedarf von den übrigen Steuerpflichtigen — so auch dem Beschwerdeführer — aufzubringen bzw. das daraus resultierende Budgetloch von den Genannten zu füllen ist. Dieses Faktum wird jedoch bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt, da bei verfassungskonformer Auslegung der relevanten Bestimmungen insbesondere des § 33 EStG, der Beschwerdeführer lediglich die Verpflichtung hätte, eine um jenen Betrag geminderte Einkommenssteuer zu bezahlen, der sich aus der Summe verfassungswidriger Zahlungen an die Kirche aliquot umgelegt auf alle einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen in Österreich ergibt.
Dieser Umstand wird vom Einkommensteuergesetz 1988 jedoch nicht berücksichtigt, was konsequenter Weise zur Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere des § 33 EStG führt. Diese Regelung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 7 B-VG, da sie einerseits gleichheitswidrig und andererseits als eine an sich unsachliche Regelung zu bezeichnen ist.
Durch die oben angeführten Bestimmungen kommt es natürlich in verfassungswidriger Weise durch die Nichteinhebung von gebotenen Steuern zu einem Steuerausfall, der durch die übrigen Steuerpflichtigen kompensiert werden muss.
Die begehrte Reduktion berechnet sich nach folgender Formel:
Reduktion = festgesetzte Einkommenssteuer 2013 x (Direktzahlungen 2013 + Steuerausfall 2013): (gesamtes Ertragssteueraufkommen 2013 + Steuerausfall 2013).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch die Regelungen auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsmäßig vorgesehene Steuergerechtigkeit nicht hergestellt wird. Zugleich ist aber durch das Konkordat von 1934 und die anderen Verträgen ein Zustand von verfassungswidrigem Verfassungsrecht eingetreten, da die verfassungsmäßig vorgesehene Trennung von Kirche und Staat unterlaufen wird. Der Beschwerdeführer ist konfessionslos und ist es daher mehr als bedenklich, dass er als Konfessionsloser die Kirche durch seine Steuerleistung mitfinanzieren muss. Unter verfassungswidriger Kirchenfinanzierung sind nachstehende Umstände zu verstehen:
- Direktzahlungen aus dem Steueraufkommen für Zwecke von Kirchen und Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise die Finanzierung theologischer Fakultäten des Religionsunterrichts, kirchlicher Bauwerke und der Besoldung Kirchenbediensteter. Folgende Beispiele seien genannt:
Ausgehend von einem erforderlichen Steueraufkommen von 100 zahlen 10 Steuerzahler mit identem Einkommen jeweils 10 an Steuer (10x10=100). lm erforderlichen Steueraufkommen ist eine Direktzahlung von z.B. 20 an die Kirchen enthalten. Bei Wegfall derselben reduziert sich das erforderliche Steueraufkommen auf den Betrag von 80, was zur Folge hat, dass sich die Steuerlast für den Steuerpflichtigen 10 auf 8 reduziert.
- Steuerbefreiungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Basis der §§ 34 ff BAO, welche eine Finanzierung durch Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern vorsieht. Der hieraus resultierende Steuerausfall muss von allen Steuerzahlern anteilig durch entsprechend höhere Steuerzahlungen kompensiert werden, damit das erforderliche Steueraufkommen realisiert werden kann. Auch hier sei ein Beispiel angeführt:
Ausgehend von einem erforderlichen Steueraufkommen von 100 zahlen 9 von 10 Steuerpflichtigen (einer ist steuerbefreit) mit identem Einkommen jeweils 11‚11 an Steuer. Bei Wegfall der Steuerbefreiung für den einen reduziert sich die Steuer für die übrigen 9 von 11,11 (100:9=11,11) auf 10 (100:10=10).
- Die steuerliche Absetzbarkeit von Kirchenbeiträgen nach dem § 18 Abs 1 Z 5 EStG. Auch der hieraus resultierende Steuerausfall muss von allen Steuerzahlern anteilig durch entsprechende höhere Steuerzahlungen kompensiert werden.
Ausgehend von einem Steueraufkommen von 100 zahlen von 10 Steuerpflichtigen mit
identem Einkommen 5 jeweils 10,5 und die restlichen 5 wegen steuerlicher Absetzbarkeit der Kirchenbeiträge nur 9,5 an Steuer (5x10,5 + 5x9,5=100). Bei Wegfall der steuerlichen Absetzbarkeit der Kirchenbeiträge werden alle gleich behandelt und alle zahlen 10 (10x10=100) an Steuern.
Die Verfassungswidrigkeit der Kirchenfinanzierung aus dem Steueraufkommen ergibt sich wie folgt:
Unter Berücksichtigung des Artikels 7 B-VG begünstigen sämtliche Zuwendungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften, welche aus Steuergeld finanziert werden, jene Staatsbürger, welche diesen Kirchen und Religionsgemeinschaften angehören, weil deren Interessen im Gegensatz zu den Interessen von Konfessionslosen - wie dem Beschwerdeführer - oder Angehörigen anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften insofern gefördert werden, als ihre Interessenvertretung mit öffentlichen Mitteln (mit)-finanziert wird.
In diesem Zusammenhang wäre nochmals auf die § 34 ff BAO zu verweisen, woraus folgt, dass steuerliche Begünstigungen von Kirchen und Religionsgemeinschaften nach diesen Bestimmungen den gleichen Effekt erzielen.
Des Weiteren sind Mitglieder von anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften auch durch die steuerliche Absetzbarkeit von Kirchenbeiträgen gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG gegenüber allen anderen Steuerzahlern begünstigt. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer konfessionslos und hat in diesem Zusammenhang indirekt eine höhere Steuerlast zu tragen, was zur Folge hat, dass Verletzungen des Gleichheitssatzes und darüber hinaus des Artikel 14 StGG vorliegen, da ein indirekter Verstoß gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit vorliegt.
Weiters liegt ein Verstoß gegen Artikel 15 StGG vor, welcher vorsieht, dass eine anerkannte Kirche (wie jede Gesellschaft) den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen ist, woraus folgt, dass unsachliche Differenzierungen - wie Im gegenständlichen Fall - nicht zulässig sind.
Ebenso verhält es sich entsprechend Artikel 17 Abs. 4 StGG, wonach der Religionsunterricht auch in finanzieller Hinsicht von der betreffenden Kirche zu besorgen ist. Staatliche Zuwendungen sind wie in diesem Zusammenhang nicht zulässig.
Artikel 14 Staatsgrundsatz (StGG), RGBI. Nr. 142/1867, bestimmt, dass jedermann die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit zu gewährleisten ist:
Gezwungen zu werden, über verpflichtend zu zahlende Steuern Zuwendungen aus Steuergeld an Kirchen und Religionsgemeinschaften finanzieren bzw. den aus deren steuerlichen Begünstigungen resultierenden Steuerausfall durch höhere Steuerleistungen kompensieren zu müssen, somit genötigt zu werden, Fremdideologien, die den eigenen Ansichten widersprechen, finanziell zu unterstützen und so auch noch für deren Verbreitung sorgen zu müssen, ist eine verfassungsrechtswidrige Missachtung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissenfreiheit.
Artikel 14 StGG, RGBI. Nr. 142/1867, bestimmt insbesondere auch, dass den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen darf:
Durch die Bestimmung nachrangiger Legislatur, wie beispielsweise der §§ 34ff BAO und § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, werden Steuerpflichtige auf Grund ihres Religionsbekenntnisses von ihrer Steuerpflicht befreit, was die Bestimmung des Artikel 14 StGG verletzt, weshalb die §§ 34ff BAO sowie darauf basierende gesetzliche Bestimmungen und § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 verfassungsrechtswidrig sind.
Artikel 14 StGG, RGBI. Nr. 142/1867, bestimmt weiters ausdrücklich, dass niemand zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden kann:
Dies bedeutet, dass auch niemand (insbesondere kein „Nichtmitglied“ der Glaubensgemeinschaft) zur Teilnahme an einer kirchlichen Handlung in Form einer finanziellen Beteiligung über verpflichtend zu bezahlende Steuern gezwungen werden darf, weil dies verfassungsrechtswidrig ist.
Artikel 9 Interkonfessionelle Verhältnisse der Staatsbürger - Regelung, RGBI. Nr. 49/1868, bestimmt, dass Staatsbürger nicht zu Beiträgen an Geld für eine (andere) Kirche oder Religionsgenossenschaft verhalten werden dürfen:
Zuwendungen aus Steuergeld bzw. steuerliche Begünstigungen, aus welchen ein von allen Steuerzahlern zu kompensierender Steuerausfall resultiert, sind somit verfassungsrechtswidrig.
Artikel 10 lnterkonfessionelle Verhältnisse der Staatsbürger - Regelung, RGBI. Nr. 49/1868, bestimmt, dass Artikel 9 auch auf Beiträge für Unterrichtszwecke volle Anwendung findet:
Zuwendungen aus Steuergeld für Zwecke des Religionsunterrichts bzw. die Finanzierung theologischer Fakultäten sind somit verfassungsrechtswidrig.
Aus den dargelegten Grundsätzen folgt, dass die Finanzierung der katholischen Kirche und anderer Religionsgemeinschaften durch den Staat ohnehin unzulässig wäre, wobei in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der zweckwidrigen Verwendung von Steuergeld zur Finanzierung der katholischen Kirche und anderer Religionsgemeinschaften unter Umständen überhaupt zu Unrecht eine Steuerleistung - zumindest in jenem Betrag, mit welchen eine Kirchenfinanzierung erfolgt - eingehoben wurde.
In diesem Zusammenhang wäre zu erwähnen, dass der katholischen Kirche ohnehin das Umlageprinzip zuerkannt wurde, was als sachlich angemessene und ausreichende Möglichkeit zur Mittelaufbringung anzusehen ist.
Zusammenfassend liegen daher folgende Umstände vor:
- Verfassungswidrigkeit des Konkordats von 1934
- Verfassungswidrigkeit des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich über die vermögensrechtlichen Beziehungen
- Verfassungswidrigkeit der §§ 1, 18 Abs 1 Z 5, 33 EStG und §§ 34ff BAO.
Der Beschwerdeführer wird durch verfassungswidrige Gesetzgebung und verfassungswidrige Verwendung seiner Steuermittel als konfessionsloser Staatsbürger verpflichtet, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, namentlich die katholische Kirche mitzufinanzieren, obwohl er nicht deren Mitglied ist.
Nachdem dem Beschwerdeführer eine detaillierte Kenntnis des Budgets der Republik Österreich nicht zumutbar ist, sich aus seiner Steuerleistung jedenfalls aber Beträge für die Kirchenfinanzierung durch Direktzahlungen und indirekt durch die Nichteinhebung von Steuern (vgl. GrundsteuerG‚ KapitalverkehrssteuerG und Bundes- Stiftungs- und FondsG) ergeben (müssen), wird im Ermittlungsverfahren dieser Anteil von Amts wegen zu klären sein. Da abgesehen von der für den Beschwerdeführer festgesetzten Einkommenssteuer die übrigen diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen nicht öffentlich zugänglich sind, wird diese vom BMF zu ermitteln sein.
III.
Aufgrund oben dargestellten Überlegungen ergeht nachstehende
Anregung
auf amtswegige Überprüfung nach dem § 140 B-VG durch den VfGH
- des Konkordats vom auf seine Verfassungskonformität
- des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen BGBL Nr. 1995/1960 idgF auf seine Verfassungskonformität
- der §§ 1, 18 Z 5 und 33 EStG, sowie §§ 34ff BAO.
Es werden gestellt nachstehende
Anträge
Das Bundesfinanzgericht wolle in Stattgebung dieser Beschwerde
1. den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 zu Steuer-Nr. 123-4567 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben; in eventu
2. den angefochtenen Einkommenssteuerbescheid 2013 zu Steuer-Nr. 123-4567 nach Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens dahingehend abändern, dass die Einkommenssteuer für das Jahr 2013 um jenen Betrag gemindert wird, welcher anteilig der direkten und indirekten Finanzierung der katholischen Kirche und anderer Religionsgemeinschaften durch Transferleistungen und Nichteinhebung von Steuern aufgewendet wird.“…
Ohne weitere Maßnahmen legte das Finanzamt X (FA) das Rechtmittel unter Verweis auf § 262 Abs.3 BAO dem BFG zur Entscheidung vor und begehrte dessen Abweisung.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zog der Bf seinen ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 274 BAO zurück.
Es wurde erwogen:
Der Bf hatte bereits gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 ein vergleichbares Rechtsmittel eingebracht, das vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS) am zu RV/0520-G/13 - mit Verweis auf die fehlende Antragslegitimation des UFS zur Veranlassung einer Normenkontrolle beim VfGH nach der Rechtslage vor dem RechtsmittelReformG, BGBl I 14/2013 - abweisend erledigt worden war.
Mit dem auf Basis der Erklärungsdaten des Bf ergangenen, nunmehr angefochtenen, Einkommensteuerbescheid für 2013 wurden Einkünfte im Gesamtbetrag von 71.577,42 €, resultierend aus einer selbständigen Tätigkeit des Bf als steuerlicher Vertreter, nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) idF des Verfahrenszeitraumes veranlagt.
Gemäß den Angaben in der Abgabenerklärung kam dabei § 18 Abs.1 Z 5 EStG (Sonderausgabenabzug für Zahlungen an anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften) mangels Konfessionszugehörigkeit des Bf nicht zum Tragen. Ebenso wenig waren die Bestimmungen der §§ 34ff BAO anzuwenden.
Angewendet wurde dagegen § 1 Abs.1 und Abs.2 EStG, die wie folgt lauten:
„(1)Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.
(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.“
Die Abs. 3 und 4 der Bestimmung betreffen die nicht verfahrensgegenständliche, beschränkte Steuerpflicht. Ihnen kommt im anhängigen Verfahren keine ersichtliche Relevanz zu.
Die Beschwerde lässt Ausführungen über einen aus § 1 EStG abzuleitenden Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Bf vermissen. Für das BFG sind solche nicht zu erkennen.
Dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt weiters die vom Bf als verfassungswidrig eingewendete Bestimmung des § 33 EStG. Obwohl vom Bf nicht explizit eingegrenzt, richtet sich sein gegen die Höhe der ermittelten Einkommensteuer (ESt) gerichtetes Rechtsmittel offenbar allein gegen die Anwendung der Tarifbestimmung des § 33 Abs.1 EStG. Inwieweit die weiteren Absätze des § 33 EStG betroffen sein könnten, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt und ist auch für das BFG nicht evident.
§ 33 Abs. 1 EStG in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 53/2013 lautet:
„ Die Einkommensteuer beträgt jährlich bis zu einem Einkommen von 11 000 Euro 0 Euro.
Für Einkommensteile über 60 000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.
Bei einem Einkommen von mehr als 11 000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:
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Einkommen | Einkommensteuer in Euro |
über 11 000 Euro bis 25 000 Euro | [(Einkommen-11 000 ): 14 000] x 5 110 |
über 25 000 Euro bis 60 000 Euro | [(Einkommen-25 000): 35 000] x 15 125 + 5 110 |
über 60 000 Euro | (Einkommen-60 000)x 0,5 + 20 235 „ |
Das Vorbringen des Bf läuft darauf hinaus, dass bei Entfall jener Aufwendungen der Katholischen Kirche, die durch die öffentliche Hand getragen und damit aus Steuergeldern geleistet werden, bzw. ohne den aus steuerlichen Begünstigungsbestimmungen zu Gunsten der Katholischen Kirche resultierenden Ausfall an Steuereinnahmen (sei es im Rahmen des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG im Wege des Sonderausgabenabzuges durch Angehörige der Katholischen Kirche oder infolge Reduktion der Steuerlast der Katholischen Kirche durch die Anwendung der in der Beschwerde genannten Begünstigungsbestimmungen in diversen Gesetzen), aus Sicht des Bf ein Steuertarif zur Anwendung kommen würde, der bei ihm eine entsprechend niedrigere Einkommensteuerschuld zur Folge hätte.
Soweit sich das Vorbringen auf die Kostentragung von Aufwendungen der Katholischen Kirche aus Steuermitteln bezieht, wendet sich der Bf gegen die Verwendung seiner Steuergelder durch die Öffentliche Hand.
Ein derartiges Einflussnahmerecht vermittelt die österreichische Rechtsordnung den einzelnen Steuerbürgern allerdings weder auf einfachgesetzlicher Ebene noch durch im Verfassungsrang stehende Normen. Dies offenbar aus gutem Grund, hätte ein individueller Anspruch jedes Steuerpflichtigen auf die Art und Weise der Verwendung seiner Beiträge zum Steueraufkommen doch unvermeidbar Interessenskonflikte zur Folge, die eine ordnungsgemäße Vollziehung der staatlichen Aufgaben letztlich unmöglich machen würden (lediglich zur Veranschaulichung seien etwa Staatsbürger genannt, denen die Förderung der Kunst und Kultur oder des Sports ebenso wenig ein Anliegen ist, wie dem Bf die Unterstützung kirchlicher Einrichtungen).
Ertragsteuern sind jene gesetzlich normierten Beiträge, welche die Steuerbürger aus ihrem Einkommen zu leisten haben, damit der Staat seinen öffentlichen Aufgaben nachkommen kann. In welchem Umfang die vereinnahmte Einkommensteuer für welche Zwecke zu verwenden ist, wird durch gesetzliche Bestimmungen geregelt, die im Verfahren betreffend die ESt-Festsetzung des Bf nicht anzuwenden sind. Insofern fehlt es daher bereits an der Präjudizialität für deren Überprüfung durch den VfGH im anhängigen Verfahren.
Dies betrifft auch jene abgabenrechtlichen Begünstigungsbestimmungen, auf welche der Bf seine Überlegungen zum Ausfall von Steuereinnahmen infolge steuerlicher Kirchenprivilegien stützt (§ 18 Abs.1 Z 5 EStG, § 34ff BAO, § 2 Z 5 lit.a-d GrStG 1955, § 6 Abs. 1 Z 1 lit.a KVG, § 1 Abs. 2 BundesStiftungs- und FondsGesetz).
Generell kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH der Bescheid einer Verwaltungsbehörde das Gleichheitsrecht nur verletzen, wenn er auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hat. Ebenso wird demnach das Eigentumsrecht nur verletzt, wenn der Bescheid unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage erlassen wird oder wenn er gesetzlos ist, wobei die denkunmögliche Anwendung eines Gesetzes ebenfalls als Gesetzlosigkeit angesehen wird (z.B. , mwV).
Soweit die vom Bf zur Begründung seines Standpunkts im anhängigen Verfahren herangezogenen Bestimmungen des EStG in der Vergangenheit bereits vor dem VfGH thematisiert wurden, hat der Gerichtshof behauptete verfassungsrechtliche Bedenken nicht geteilt.
Zur Bestimmung des § 18 Abs.1 Z 5 EStG hat der VfGH zuletzt im Erkenntnis vom , B905/2013 festgestellt, dass diese weder gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art 5 StGG, Art 1 1.ZP EMRK) sowie auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art 9 und Art 14 EMRK), noch gegen das Verbot von Diskriminierungen auf Grund einer Weltanschauung nach Art 14 EMRK und Art 21 GRC verstößt (wobei die zuletzt genannte Bestimmung gar nicht zum Tragen komme, da die Anwendung des § 18 Abs.1 Z 5 EStG nicht in Durchführung von Unionsrecht erfolge). Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen an Kirchen und Religionsgemeinschaften bestehe ein (weiter) Ermessensspielraum des Steuergesetzgebers. B eginnend mit VfSlg 9185/1981 geht der VfGH zudem in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Differenzierung von anerkannten und nicht anerkannten Religionsgesellschaften durch Art 1 StGG sogar verfassungsgesetzlich geboten ist.
Auch gegen die Tarifbestimmung des § 33 Abs. 1 EStG als solche hegte der VfGH in der Vergangenheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH12.3.1992, B115/91). Zwar erging das angeführte Erkenntnis zum EStG 1972, doch entsprach dieses in der Systematik der Tarifregelung der im anhängigen Verfahren angewendeten Bestimmung des § 33 Abs. 1 EStG 1988 (progressiver Stufentarif), wobei die Tarifstufen wesentlich progressiver anstiegen als in der verfahrensgegenständlichen Fassung BGBl I Nr.53/2013.
Auf Basis der dargestellten Sach- und Rechtslage sieht das BFG keine Veranlassung zur Annahme, dass dem angefochtenen Bescheid eine verfassungswidrige Norm zu Grunde liegt.
Auch vermag das BFG nicht zu erkennen, dass die Abgabenbehörde die herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene der §§ 1 und 33 EStG, im angefochtenen Bescheid willkürlich oder denkunmöglich angewendet hat. Ebenso wenig ist ein einfachgesetzlicher Rechtsbruch evident.
Da im Verfahren weder eine Verfassungswidrigkeit des angefochtenen ESt-Bescheides, noch einen Verstoß gegen einfachgesetzliche Abgabenbestimmungen festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im anhängigen Verfahr waren keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen. Der Beschwerdeführer machte ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Dass die bekämpfte Anwendung der §§ 1 und 33 EStG gemäß dem klaren Gesetzeswortlaut erfolgte, stand im Verfahren nicht in Streit. Weitere Bestimmungen, gegen die sich der Bf verwehrte, liegen dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101078.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at