Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.10.2016, RV/1100384/2016

Keine Zeugengebühren in eigener Sache

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl, über die Beschwerde vom des Herrn bfadr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Zeugengebühren

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer war Hälfteeigentümer einer Liegenschaft. Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt Feldkirch gemäß § 81 Abs 2 BAO zum Vertreter der Miteigentümergemeinschaft bestellt.

Auf dieser Liegenschaft wurde ein Einfamilienhaus errichtet. Mit Feststellungsbescheid vom hat das Finanzamt Feldkirch zum eine Artfortscheibung vorgenommen.

Mit Beschwerde vom hat der Beschwerdeführer gegen diesen Artfortschreibungsbescheid Beschwerde erhoben.

Nach Durchführung eines Vorhaltsverfahrens hat das Finanzamt Feldkirch eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung erlassen.

Die Eingabe vom hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

„Ich nehme Bezug auf meine Schreiben vom , , sowie ihre Vorladung vom für den , und erlaube mir, die Erstattung der nachfolgenden Kasten zu beantragen und hiermit in Rechnung zu stellen.

Zum Nachweis hinsichtlich § 18 (2) Gebührenanspruchsgesetz halte ich fest:

Mein Standardstundenlohn als Unternehmensberater beträgt gemäß meinen im lnternet a einsichtlichen AGB EUR 250 (netto). Hierauf habe ich schon in meinem Schreiben vom 12. März verwiesen

Dieser Stundenlohn wird mir von meinen Kunden auch tatsächlich bezahlt.

Konkret habe ich im Moment ein Projekt für Coaching einer Führungskraft in einem sehr grossen Produktionsbetrieb, wo ich dies abrechne.

Des weiteren halte ich fest, dass meine Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2016 — welche 2 verrechenbare Monate umfasste — einen Umsatz von rund EUR 63'000 (netto) ausweist: was ebenfalls die Höhe meiner Stundensätze belegt. Der Vollständigkeit halber halte ich fest, dass bei längeren Mandaten von Stundensätzen auf Tagessätze umgestellt wird, welche ca. 7,5% geringer sind. Dies ist jedoch im gegensätzlichen Fall nicht relevant.

Ich erlaube mir daher wie folgt Rechnung zu stellen:


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Position und Leistungszeitraum
Einheit
Preis pro Einheit
Gesamt
Zeitaufwand Schreiben & Recherchen
1,5 h
250,00
375,00
Zeitaufwand Schreiben & Recherchen
5 h
250,00
1.250,00
Sachaufwand Schreiben : A4 Kopien
13 Stk
0,50
6,50
Sachaufwand Schreiben : A3 Kopien
16 Stk
1,00
16,00
Zeitaufwand Vorladung 28.4. Abfahrt 6:30, Ankunft FA 6:55 Uhr, Termin FA 7:00 Uhr, Terminende 8:35, Retour 9:00 Uhr
2,5 h
250,00
625,00
Sachaufwand Vorladung 28.4. Auto
49 km
0,75
36,75
Gesamt netto
 
 
2.309,25
Umsatzsteuer 20%
 
 
461,85
Gesamt brutto
 
 
2.771,10

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Feldkirch den Antrag als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt Feldkirch im Wesentlichen aus:

„Am erging der Einheitswertbescheid des Finanzamtes Feldkirch an den Abgabenpflichtigen. Dagegen erhob er am Beschwerde, welche fristgerecht am zur Post gebracht wurde. Mit Ergänzungsersuchen vom forderte die Abgabenbehörde Beweismittel für das umfangreiche Vorbringen in der Beschwerde an. Dieses Ersuchen beantwortete er mit Schreiben vom .

Mit Bescheid vom wurde der Abgabenpflichtige als Partei im Beschwerdeverfahren für den zur Abgabenbehörde vorgeladen.

Mit ggst Antrag vom beantragt der Abgabenpflichtige die Zuerkennung von Zeugengebühren gemäß §§ 91, 143 Abs 3 und 176 BAO iVm den Bestimmungen des GebAG.

Hierzu wurde erwogen:

Gemäß § 91 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Abgabenbehörde berechtigt, Personen, deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

Gemäß § 91 Abs 2 leg.cit. ist in der Vorladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Vorgeladene vor der Abgabenbehörde erscheinen soll (Abgabenpflichtiger, Zeuge, Sachverständiger und so weiter) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Vorladung ist ferner anzugeben, ob der Vorgeladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. In der Vorladung von Zeugen ist weiters auf die gesetzlichen Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) hinzuweisen; dies gilt sinngemäß für die Vorladung von Auskunftspersonen, die gemäß § 143 Abs 4 Anspruch auf Zeugengebühren haben.

Gemäß § 143 Abs 3 leg.cit. finden die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 auf Auskunftspersonen sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 143 Abs 4 leg.cit. gelten die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabenpflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.

Gemäß § 176 Abs 1 leg.cit. haben Zeugen Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis [...].

Gemäß § 313 leg.cit. haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten.

Der Antragsteller hat als Partei des ggst Beschwerdeverfahrens die Kosten des Verfahrens selbst zu bestreiten.

Die Amtshandlung vom , zu welcher er als Auskunftsperson vorgeladen wurde, hat seinen persönlichen Einheitswertbescheid betroffen; der Bestimmung des § 143 Abs 4 BAO zufolge, wonach der Anspruch auf Zeugengebühren nur insoweit besteht, als nicht die persönliche Abgabenpflicht betroffen ist, ist daher ein Gebührenanspruch zu verneinen.“

In der Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

„Sie schreiben in Ihrer Begründung, dass ich mit Schreiben vom 12.4. als Abgabenpflichtiger vorgeladen wurde. Im Schreiben von 12.4. wurde ich explizit als Auskunftsperson vorgeladen.

Ich halte fest, dass ich nicht Mehrheitseigentümer am Grundstück. XX KG b bin (dh. ich bin nicht Eigentümer von > 50%). Die Tatsache, dass ich vom Finanzamt als „Kontaktperson" herangezogen werde, war eine Entscheidung des Finanzamtes mit Bescheid vom .

Daher hat die Amtshandlung vom 28.4. nicht meinen „persönlichen Einheitswertbescheid” betroffen. Somit besteht ein Anspruch gem § 143 Abs 4 BAO.

Neben diesen Punkten möchte ich festhalten, dass in der Regel die Kostenpflicht nach ABGB jenen trifft, der die Kosten verursacht:

Der Erstbescheid / die Erstbeurteilung, auf welcher der Bescheid vom beruhte, erfolgte auf Basis von Erhebungen von Mitarbeitenden des FA Feldkirch in der lokalen Bauverwaltung.

Die dort vorliegenden Unterlagen sind exakt dieselben, welche ich dem Finanzamt per Schreiben vom zukommen ließ.

Auf Basis der vorgelegten Unterlagen & der Argumentation im Termin am 28.4. kam es zu einer signifikanten Abänderung des Bescheides durch das Finanzamt: war der Einheitswert im Bescheid vom 8.3. mit EUR 48.300 festgelegt, so wurde er in der Beschwerdevorentscheidung vom mit EUR 38.600 fixiert; was einer Verringerung von 20% entspricht.

Ein Veränderung der Einschätzung von 20% kann nicht als marginal bezeichnet werden.“

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:

„Am erging der Einheitswertbescheid des Finanzamtes Feldkirch an den Abgabenpflichtigen. Dagegen erhob er am Beschwerde, welche fristgerecht am zur Post gebracht wurde. Mit Ergänzungsersuchen vom forderte die Abgabenbehörde Beweismittel für das umfangreiche Vorbringen in der Beschwerde an. Dieses Ersuchen beantwortete er mit Schreiben vom .

Mit Bescheid vom wurde der Abgabenpflichtige als Partei im Beschwerdeverfahren für den zur Abgabenbehörde vorgeladen.

Mit Antrag vom beantragt der Abgabenpflichtige die Zuerkennung von Zeugengebühren gemäß §§ 91, 143 Abs 3 und 176 BAO iVm den Bestimmungen des GebAG, welcher mit Bescheid vom abgewiesen wurde.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht per falsch datiertem Telefax („24-Apr-05“) vom eingebrachte Beschwerde mit folgendem Vorbringen:

[…]

Hierzu wurde erwogen:

Gemäß § 91 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Abgabenbehörde berechtigt, Personen, deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

Gemäß § 91 Abs 2 leg.cit. ist in der Vorladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Vorgeladene vor der Abgabenbehörde erscheinen soll (Abgabenpflichtiger, Zeuge, Sachverständiger und so weiter) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Vorladung ist ferner anzugeben, ob der Vorgeladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. In der Vorladung von Zeugen ist weiters auf die gesetzlichen Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) hinzuweisen; dies gilt sinngemäß für die Vorladung von Auskunftspersonen, die gemäß § 143 Abs 4 Anspruch auf Zeugengebühren haben.

Gemäß § 143 Abs 3 leg.cit. finden die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 auf Auskunftspersonen sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 143 Abs 4 leg.cit. gelten die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabenpflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.

Gemäß § 176 Abs 1 leg.cit. haben Zeugen Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis [...].

Gemäß § 313 leg.cit. haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten.

Gemäß § 81 Abs 1 leg.cit. sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.

Kommen zur Erfüllung dieser Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür gemäß § 81 Abs. 2 leg.cit. eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.

Der Beschwerdeführer hat als Partei des Einheitswertbescheidverfahrens dessen Kosten selbst zu bestreiten. Ob er Allein- oder Mehrheitseigentümer ist oder nicht, ist hierfür unbeachtlich.

Eine Auskunftsperson kann in eigener Sache oder über nicht ihre Abgabepflicht betreffende Umstände befragt werden. Ungeachtet der Möglichkeit, Parteien als Auskunftspersonen vorzuladen, ist der Anspruch auf Zeugengebühren dann ausgeschlossen, wenn die Auskunftsperson in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit zur Auskunftsleistung oder Vorlage von Schriftstücken herangezogen wurde. Bei der Amtshandlung am wurde der Beschwerdeführer als behördlich bestellter Vertreter der nicht rechtsfähigen Eigentümergemeinschaft an der im Einheitswertbescheidverfahren behängenden Liegenschaft (vgl Bescheid vom ) herangezogen, welche aus dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin zu Anteilen von je 50% besteht. Das Verfahren der Bestellung eines Vertreters einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit hatte deshalb zu erfolgen, weil die Namhaftmachung einer vertretungsbefugten Peron pflichtwidrig unterblieben war (vgl § 81 Abs 1 und 2 BAO).

Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls in seiner eigenen Angelegenheit tätig, da er Gesellschafter der Eigentümergemeinschaft ist, worüber bei ihm während der Amtshandlung vom keine Zweifel bestehen konnten, zumal diese ja auf der von ihm eingebrachten Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid beruhte. Dass er als Vertreter der Eigentümergemeinschaft ohne Zusatzaufwand auch gleichzeitig seine Lebensgefährtin als Mitgesellschafterin vertreten hatte, ist für die Beurteilung des Ausschlusses vom Gebührenanspruch unbeachtlich.“

Im Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

„betrifft: EW—YYY

In diesem Zusammenhang haben Sie 2. Beschwerdevorentscheidung erlassen:

1) Hinsichtlich des Inhaltes des Bescheides (die eigentliche Höhe der Bemessung)

2) Hinsichtlich meines Antrages auf Gebührenerstattung nach dem Zeugengesetz.

Ich beantrage die Vorlage meiner Beschwerde vom - dies ist der 2. der obigen beiden Verfahren - (Gebührenerstattung) an das Bundesfinanzgericht.

Ich halte fest, dass es insbesonders nicht für mich nachvollziehbar ist, dass sowohl der initiale Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung von derselben Person getroffen wurde.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Hinsichtlich dem anderen Bescheid beantrage ich b.a.w. keine Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Die Rechtsmittelfrist läuft hier noch.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer war Hälfteeigentümer einer Liegenschaft. Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt Feldkirch gemäß § 81 Abs 2 BAO zum Vertreter der Miteigentümergemeinschaft bestellt.

Auf dieser Liegenschaft wurde ein Einfamilienhaus errichtet. Mit Feststellungsbescheid vom hat das Finanzamt Feldkirch zum eine Artfortscheibung vorgenommen.

Mit Beschwerde vom hat der Beschwerdeführer gegen diesen Artfortschreibungsbescheid Beschwerde erhoben.

Nach Durchführung eines Vorhaltsverfahrens hat das Finanzamt Feldkirch eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung erlassen.

Für die Erstellung der Beschwerde und der Vorhaltsbeantwortung sowie die Parteieinvernahme beantragte der Beschwerdeführer Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz.

Dieser Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht rechtlich folgendermaßen beurteilt:

§ 77 BAO lautet:

„(1) Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.

(2) Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.“

§ 78 BAO lautet:

„(1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 77), im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag (§ 264) gestellt hat.

(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner,

a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs 1 und 2);

b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermeßbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben.

(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.“

§ 143 BAO lautet:

„(1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.

(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs 1) sinngemäß Anwendung.

(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.“

§ 313 BAO lautet:

„Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.“

Unter den Begriff „Abgabepflichtiger“ können natürliche Personen, juristische Personen, Vermögensmassen sowie Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit fallen, und zwar Letztere auch dann, wenn sie zivilrechtlich nicht rechtsfähig sein sollten (wie zB GesBR oder Miteigentümergemeinschaften bezüglich der USt als Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG 1994).

Der Begriff „Abgabepflichtiger“ ist ein prozessualer. Die Stellung als Abgabepflichtiger haben die als Schuldner einer Abgabe in Betracht Kommenden nicht nur in den auf Abgabenfestsetzung gerichteten Verfahren, sondern insb auch, wie sich aus § 194 Abs 3, § 196 Abs 4 und § 259 Abs 1 und 2 ableiten lässt, in diesen vorgelagerten Verfahren, zB betr Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§§ 185 ff), Festsetzung von Steuermessbeträgen (§§ 194 f), Zerlegung (§ 196) und Zuteilung (§ 197), sowie ferner im Bereich der Abgabeneinhebung (§§ 210 ff, s zB §§ 212, 212a, 236, 239).

Abgabepflichtiger ist insbesondere,

– wer auf Grund der Verwirklichung eines abgabenrechtlichen Tatbestandes zum alleinigen Schuldner oder gemeinsam mit anderen zum Gesamtschuldner einer Abgabe geworden ist, oder

– wer (auf Grund des § 6 Abs 2) für Abgabenschulden einer zivilrechtlich nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit heranzuziehen ist.

Abgabepflichtiger ist sohin auch der noch nicht in Anspruch genommene Gesamtschuldner ().

Der Beschwerdeführer ist daher als Miteigentümer in einer Miteigentümergemeinschaft im Einheitswertfeststellungsverfahren Abgabepflichtiger.

Der Beschwerdeführer ist als Abgabepflichtiger Partei iSd § 78 BAO. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht Abgabepflichtiger iSd § 77 BAO wäre, wäre er als Beschwerdeführer Partei iSd § 78 BAO.

Auf Auskunftspersonen, die in eigener Sache befragt werden, ist § 176 BAO im Hinblick auf § 313 BAO nicht anwendbar, welcher Bestimmung zufolge Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten haben (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 143 Anm 21).

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Dem Beschwerdeführer gebührt daher kein Kostenersatz, zumal sämtliche geltend gemachten Kosten mit seiner Beschwerde in eigener Sache in Zusammenhang stehen.

Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht in eigener Sache aufgetreten wäre, würden ihm die geltend gemachten Kosten für Zeitaufwand aus folgenden Gründen nicht zustehen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben, und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Z. 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0184). Im vorliegenden Fall sind aber derart konkretisierte Behauptungen weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, noch den von ihm vorgelegten Urkunden zu entnehmen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des klaren Gesetzeswortlauts eine stattgebende Entscheidung nicht möglich. Eine ordentliche Revision ist daher unzulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 143 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100384.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at