Vollstreckungsbescheid, Liegenschaftsveräußerung an Lebensgefährtin und Einräumung von Belastungs- und Veräußerungsverboten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri über die Beschwerde des X, Adresse, vertreten durch V, Adresse, vom gegen den Vollstreckungsbescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom , Abgabenkontonummer 99, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist selbständig tätig.
Mit dem Erkenntnis vom , RV/2100479/2009, wies das BFG die gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005, die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2006 und den Festsetzungsbescheid Umsatzsteuer für 01/2007 gerichtete Beschwerde des Bf. als unbegründet ab.
Die Verbuchung der bis zum Ergehen des Erkenntnisses ausgesetzten Abgaben am Abgabenkonto des Bf. führte zu einem Rückstand in der Höhe von über 200.000 Euro.
Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/15/0004, wurde dem Antrag des Bf., der gegen das Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
Nach der Aktenlage erfolgten zur Abstattung der Abgabenschuld Barzahlungen beim Vollstrecker (2.700 Euro am , 1.600 Euro am , 1.000 Euro am ) sowie unregelmäßige Zahlungen auf das Abgabenkonto (17.547,31 Euro am , 3.382,50 Euro am , 35.000 Euro am ).
Der Bf. beantragte im Stundungsansuchen vom die Stundung des aushaftenden Steuerrückstandes in der Höhe von 183.242,08 Euro bis mit der Begründung, der Bf. verfüge nicht über so hohe liquide Mittel; durch die Kumulierung der Abgabennachzahlung für vier Jahre und einem Monat sei er außer Stande, diesen Abgabenrückstand auf einmal zu bezahlen. Ohne kurzfristige Verwertung von etwaigen Vermögensgegenständen könne er die Abgabenschuld nicht auf einmal entrichten. Die Einbringlichkeit des Rückstandes sei nicht gefährdet, da er entsprechendes Liegenschaftsvermögen besitze. Er habe bereits eine Liegenschaft veräußert und am 22.095 Euro an das Finanzamt überwiesen. Weitere Liegenschaften würden vom Bf. über einen Makler zum Kauf angeboten.
Mit dem Bescheid vom wies das Finanzamt das vom Beschwerdeführer (Bf.) am eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 184.968,57 Euro mit der Begründung ab, die abverlangte Sicherheitsleistung sei nicht erbracht worden.
Am erließ das Finanzamt den verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsbescheid und begründete diesen wie folgt:
Die Einbringlichkeit der Abgabenschuld in der Höhe von 162.815,50 Euro sei gefährdet, da der Bf. auf diversen Liegenschaften Belastungs- und Veräußerungsverbote zu Gunsten seiner Mutter vereinbart und eine Liegenschaft an seine Lebensgefährtin L verschenkt habe. Diese Umstände seien dem Finanzamt am heutigen Tag, somit innerhalb einer Hemmungsfrist gemäß § 230 Abs. 1 bis 6 BAO bekannt geworden. Durch diese Handlungen werde die Einbringung der fälligen Abgaben jedenfalls wesentlich gefährdet und erschwert.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, es sei richtig, dass er eine Liegenschaft seiner Lebensgefährtin L geschenkt habe. Dies habe er nur deshalb getan, um für diese Liegenschaft eine unbedachte Vollstreckung zu verhindern. Seine Lebensgefährtin wohne in dieser Liegenschaft, weshalb diese für sie eine besondere private Wichtigkeit verkörpere.
Er sehe trotz dieser Schenkung keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben, da noch ausreichend weiteres Immobilienvermögen vorhanden sei.
Weiters sei korrekt, dass er ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für seine Mutter eingetragen habe. Mit diesem Vorgehen habe er in keinster Weise der Finanzverwaltung die Einbringung der Abgabenschuld erschweren, sondern einer unbedachten Vollstreckung vorgreifen wollen, um einen gewinnbringenden Verkauf seines Immobilienvermögens bis vornehmen zu können. Eine vorzeitige Verschleuderung der Immobilien würde für alle Seiten zu einem sicherlich schlechteren Ergebnis führen.
Er bedaure, dass sein Vorgehen falsche Signale ausgesendet habe. Seine Mutter habe ihm verbindllich zugesagt, dass sie selbstverständlich dem Verkauf etwaiger Immobilien zustimmen werde, sodass er seinen Abgabenrückstand aus dem erwirtschafteten Erlös begleichen könne.
Er arbeite intensiv daran, seine Abgabenschuld durch die Verwertung seiner Immobilien zu begleichen. Hinsichtlich einer Liegenschaft in D stehe er in intensiven Verhandlungen mit einem deutschen Konzern. Durch den Verkauf dieser Liegenschaft könne er die restlichen Abgabenschulden bezahlen. Er ersuche, die Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, um mit dem derzeitigen Mieter und dem Interessenten eine Einigung erzielen zu können.
Leider besitze er im Moment nicht die entsprechende Liquidität, um die über vier Jahre kumulierte Abgabenschuld auf einmal zu bezahlen, daher stelle die sofortige Entrichtung für ihn eine erhebliche Härte dar.
Die sofortige Zahlung der Abgabenschuld sei unbillig, da ohne Verschleuderung von Immobilienvermögen die Schuld nicht auf einmal bezahlt werden könne.
Die Einbringlichkeit der Abgabe sei nicht gefährdet und er ersuche, der Beschwerde stattzugeben und die entsprechende Zahlungsfrist zu gewähren.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Im Einbringungsverfahren komme es nicht auf persönliche Motive des Bf., sondern auf die tatsächliche Erschwerung der Einbringung an. Eine solche ergebe sich unzweifelhaft aus der Verschenkung von Liegenschaften sowie aus der Setzung von Belastungs- und Veräußerungsverboten. Der Bf. habe bereits im Jahr 2015 gegenüber der Abgabenbehörde die Stellung von Sicherheiten dezidiert abgelehnt. Auch daraus lasse sich ableiten, dass sein Verhalten auf eine Erschwerung der Einbringung gerichtet war.
Im Vorlageantrag vom beantragte der Bf. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Das Finanzamt habe die Sachverhalte für die Bescheiderlassung unrichtig beurteilt. Weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.
Zu der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung ist weder der Bf. noch sein steuerlicher Vertreter erschienen.
Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, seit September 2014 erfolgten Abstattungen am Abgabenkonto des Bf. ausschließlich durch Barzahlungen an den Vollstrecker, wobei sich der Rückstand trotz der Begehungen der Vollstreckungsorgane von zunächst 5.000 auf über 20.000 Euro erhöht habe. Die Selbstbemessungsabgaben seien gemeldet, aber nicht entrichtet worden. Die Überweisung in der Höhe von 35.000 Euro auf das Abgabenkonto am sei mit Verrechnungsweisung zu Gunsten der ImmoEst in der Höhe von 12.905 Euro erfolgt, der Rest der Einzahlung (22.095 Euro) sei auf den offenen Rückstand verbucht worden.
Im Zeitpunkt der Erlassung des Vollstreckungsbescheides habe das Finanzamt Kenntnis vom Grundvermögen des Bf. sowie davon gehabt, dass dieser mehrere Fahrzeuge besaß. Diese wurden nach der Erlassung des Sicherstellungsauftrages am gepfändet. Bei den Fahrzeugen handle es sich um Modelle älterer Bauart (Bj. 2002 bzw. 2005). Es sei klar gewesen, dass mit der Verwertung dieser Fahrzeuge der am Abgabenkonto durch die Erlassung des Erkenntnisses RV/2100479/2009 wieder vorgeschriebene Rückstand in der Höhe von über 200.000 Euro niemals einbringlich gewesen wäre.
Zur Sicherung des Rückstandes habe die Abgabenbehörde eine Grundbuchsvormerkung vornehmen wollen; eine solche sei aber nicht mehr möglich gewesen, da der Bf. mit dem Übergabsvertrag vom eine Liegenschaft in K seiner Lebensgefährtin L übertragen und mit den Vereinbarungen vom auf sämtlichen in seinem Eigentum verbliebenen Grundstücken ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten seiner Mutter habe eintragen lassen.
Der Vertreter des Finanzamtes beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Kommen in der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen gemäß § 230 Abs. 7 BAO Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.
Vollstreckungsbescheide dienen der Beseitigung der Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 1 bis 6 BAO, um sofortige Vollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Für den Erlass eines Vollstreckungsbescheides gemäß § 230 Abs. 7 BAO müssen Umstände hervorkommen, die die Einbringung der Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen. Dabei kommt es lediglich darauf an, dass diese Umstände der Finanzbehörde in dem in der zitierten Bestimmung angeführten Zeitraum (erstmals) bekannt werden. Hingegen kommt dem Umstand, zu welchem Zeitpunkt diese Umstände tatsächlich eingetreten sind, im gegebenen Zusammenhang keine rechtliche Relevanz zu. Die die Gefährdung betreffenden Umstände müssen allerdings im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch aufrecht sein.
Wenn die Abgabenbehörde daher während der Zeit, in der gemäß § 230 Abs. 1 bis 6 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, feststellt, dass der Steuerpflichtige Veranlassungen trifft, die die Einhebung der Abgabe gefährden oder erschweren, ist sie zur Erlassung eines Vollstreckungsbescheides berechtigt.
Im Bescheidbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Vollstreckungsbescheides vorlagen (, 2007/13/0021).
Im vorliegenden Fall wies das Finanzamt mit dem Bescheid vom das vom Beschwerdeführer (Bf.) am eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen ab. Zur Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 184.968,57 Euro stand dem Bf. eine Nachfrist von einem Monat ab Erlassung des Bescheides zur Verfügung (§ 212 Abs. 3 BAO), während der Einbringungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden konnten (§ 230 Abs. 2 BAO).
Nach der Aktenlage (Buchungsabfragen des Abgabenkontos Nr. 99) befanden sich am Abgabenkonto des Bf. im Jahr 2015 laufend Rückstände zwischen 20.000 und 30.000 Euro, die fast ausschließlich durch Barzahlungen im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes verringert wurden.
Die in Folge der Erlassung des Erkenntnisses des , am Abgabenkonto verbuchten Abgaben führten zu einem fälligen Rückstand in der Höhe von über 200.000 Euro. Der Rückstand am Tag der Erlassung des Vollstreckungsbescheides () belief sich auf 162.873,57 Euro.
Im Stundungsansuchen vom führte der Bf. aus, ohne kurzfristige Verwertung von etwaigen Vermögensgegenständen könne er die Abgabenschuld nicht auf einmal entrichten. Eine detaillierte Aufstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde dem Ansuchen nicht beigelegt.
Auch der Antrag, der außerordentlichen Revision gegen das oben zitierte Erkenntnis des BFG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, enthielt keine Ausführungen zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. (siehe -4). Dem Antrag wurde nach der Aktenlage nicht stattgegeben.
Der Bf. verwies in beiden Anträgen auf "entsprechendes" Liegenschaftsvermögen.
Hinsichtlich dieses Liegenschaftsvermögens gelangte dem Finanzamt im Zuge der laufenden Prüfung von Einbringungsmöglichkeiten der sich im Jahr 2016 abzeichnenden (weiteren) hohen Nachforderungen aus beim Bf. durchgeführten GPLA- und Betriebsprüfungen zur Kenntnis, dass der Bf. mit Notariatsakt vom eine in seinem Besitz befindliche Liegenschaft (Einfamilienhaus) seiner Lebensgefährtin L geschenkt und hinsichtlich der übrigen, in seinem Eigentum stehenden Grundstücke mit Vereinbarung vom seiner Mutter M ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt hatte.
Für die Annahme einer Gefährdung reicht es aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät (,0244). Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalls, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird.
Dass mit einer Vermögensverschiebung an Verwandte bzw. im vorliegenden Fall an die Lebensgefährtin eine Gefährdung der Einbringung und mit der Einräumung von Belastungs- und Veräußerungsverboten zu Gunsten der Mutter eine wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben einhergeht, bedarf keiner weiteren Erläuterung (siehe und die dort zitierte Vorjudikatur).
Wie in der Beschwerdevorentscheidung vom ausgeführt wird, kommt es nicht auf die persönlichen Motive des Bf., sondern auf die tatsächlich eingetretene Erschwerung der Einbringung der Abgaben an.
Das Finanzamt war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides davon in Kenntnis, dass die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen eine sofortige Abstattung der Abgabenschulden nicht erlaubte. Dem Bf. fehlten dazu nach eigenem Vorbringen die liquiden Mittel ("außer Stande ... zu bezahlen", "... im Moment nicht die entsprechende Liquidität"). Da der Bf. im Dezember 2015 seiner Lebensgefährtin eine Liegenschaft - unter Einräumung eines lebenslangen Wohnrechtes und eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu seinen Gunsten - geschenkt und seiner Mutter im Jänner 2016 Belastungs- und Veräußerungsverbote auf seinen übrigen Liegenschaften eingeräumt hatte und diese Liegenschaftsübertragungen im zeitlichen Konnex zum Ergehen des Erkenntnisses am und der Verbuchung der Abgabennachforderungen am Abgabenkonto des Bf. am (Zahlungsfrist bis ) erfolgten, konnte die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass durch die Vorgangsweise des Bf. eine Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung im Sinne des § 232 Abs. 1 BAO eingetreten war und die Abgabeneinbringung voraussichtlich nur bei einem raschem Zugriff gesichert werden konnte.
Die Gefährdung der Einbringung manifestiert sich im vorliegenden Fall auch darin, dass der Bf. nach eigenem Vorbringen mit seiner Vorgangsweise eine "unbedachte" Vollstreckung durch die Abgabenbehörde verhindern wollte, der Behörde daher gezielt den Zugriff auf sein Vermögen verwehrte. Auch der Feststellung der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung, der Bf. habe bereits im Jahr 2015 die Stellung von Sicherheiten - wozu der Bf. auf Grund seines umfangreichen Liegenschaftsvermögens leicht in der Lage gewesen wäre - dezidiert abgelehnt, woraus sich ebenfalls ableiten lasse, das Verhalten des Bf. sei auf eine Erschwerung der Einbringung gerichtet, wird im Vorlageantrag vom Bf. nicht entgegen getreten.
Die Entrichtung eines Betrages von 22.095 Euro am kann am Vorliegen einer Gefährdung der Einbringung der Abgaben im Ausmaß von über 160.000 Euro nichts ändern, weil der Bf. für die Durchführung eines weiteren - im Übrigen bis dato nicht erfolgten - Liegenschaftsverkaufes ("Zurzeit stehe ich in intensiven Verhandlungen mit einem deutschen Konzern betreffend die Liegenschaft in D") die Stundung seiner Abgaben bis mit dem Hinweis auf eine Nichtgefährdung der Einbringlichkeit im Hinblick auf entsprechend vorhandenes Liegenschaftsvermögen beantragte, wobei er verschwieg, dass er dieses unmittelbar zuvor dem Zugriff der Abgabenbehörde entzogen hatte.
Die Unbilligkeit der Einhebung durch Verschleuderung von Immobilienvermögen ist im Zuge der Erlassung eines Vollstreckungsbescheides nicht zu prüfen. Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen des Bf., nur durch die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen könne der Verkauf einer seiner Liegenschaften an einen deutschen Konzern abgeschlossen werden.
Da die angeführten, für die Gefährdung der Einbringung im vorliegenden Fall relevanten Umstände unwidersprochen erst zu einer Zeit hervorkamen, in der gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet werden durften, ist die Erlassung des angefochtenen Vollstreckungsbescheides, der der Abgabenbehörde die unverzügliche Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen erlaubte, nicht als rechtswidrig anzusehen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Abweisung der Beschwerde liegt die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101330.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at