Säumniszuschlag - grobes Verschulden
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von den Gebühren (Bestandsverträge) Journale 12/2013 in Höhe von € 63.597,95 gemäß § 217 Abs.1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 1.271,96 fest, weil die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet wurde.
Zur Begründung der dagegen eingebrachten Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer (Bf) wie folgt aus:
„Richtig ist, dass die von meiner Kanzlei für den Steuerschuldner BA selbst berechnete Bestandvertragsgebühr 12/2013 verspätet bezahlt wurde. Es liegen jedoch die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO vor, weshalb ich den Antrag stelle, den verhängten Säumniszuschlag nicht festzusetzen, in eventu angemessen herabzusetzen, da den Steuerschuldner an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
Mit der Anmeldung und Bezahlung der Gebühren in meiner Kanzlei ist seit Jahren die Dienstnehmerin AL betraut. Es kommt seit Jahren zu einer Vielzahl von für unterschiedliche Mandanten selbst zu berechnende, anzumeldende und zahlende Bestandvertragsgebühren, die soweit für mich überblickbar, bisher anstandslos und fristgerecht durchgeführt und bezahlt wurden. Es gab bislang keine Beanstandungen der Tätigkeit der Dienstnehmerin. Sie war von Ende Jänner 2014 bis Anfang März 2014 auf Urlaub und hatte die Aufgabe, die Anmeldungen und fälligen Zahlungen entsprechend zu terminisieren und über Netbanking zur Zahlung am Fälligkeitstag einzugeben. Die Anmeldungen sind offenbar fristgerecht erfolgt, die Zahlungsaufträge an die Bank sind allerdings irrtümlich von ihr nicht entsprechend aktiviert worden. Aufgefallen ist dies erst nach ihrer Rückkehr, als im Zuge der Aktrückstandsbearbeitung die Versäumnisse auffielen.
AL ist dies zum ersten Mal passiert, ein einmaliges Versäumnis einer Frist eines Arbeitnehmers des mit der Selbstberechnung und Zahlung beauftragten Unternehmers kann nicht als grobes Verschulden des Abgabenpflichtigen gewertet werden. Aufgrund der bislang ordnungsgemäßen und pünktlichen Arbeitsdurchführung der Mitarbeiterin kann auch kein grobes Ausfall- oder Kontrollverschulden vorliegen.
Ich wiederhole daher den Antrag, meiner Beschwerde bzw. meinem Antrag insofern Folge zu geben, als von der Festsetzung eines Säumniszuschlages abgesehen bzw. dieser zumindest empfindlich angemessen herabgesetzt werde.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
„In Ihrer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid wurde sinngemäß ein Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO gestellt, wobei Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Da keine entsprechenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen der mit der Abgabenentrichtung beauftragten Mitarbeiterin seitens der Organisation des Unternehmens getroffen wurden, ist ein die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO ausschließendes grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden vorzuwerfen.
Die selbst zu berechneten Gebühren für den Zeitraum 12/2013 war mit fällig.
Wird die Abgabe nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. Der Säumniszuschlag stellt eine objektive Säumnisfolge dar, die die pünktliche Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten sicherstellen soll. Da Sie die Abgabe erst mit entrichtet haben, besteht die Vorschreibung des Säumniszuschlages zu Recht und Ihrer Berufung musste der Erfolg versagt werden“.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte wie folgt aus:
„Der Begründung der Beschwerdevorentscheidung kann nicht gefolgt werden. Es liegt weder Auswahl noch Kontrollverschulden vor. Frau AL ist in der Kanzlei seit beinahe 20 Jahren tätig und ist für Buchhaltung zuständig bzw. für Berechnung, Abfuhr und Zahlung der Gebühren und Abgaben.
Wie bereits ausgeführt, hat sie ihre Aufgaben in diesen beinahe 20 Jahren anstandslos und ordnungsgemäß erfüllt, sodass schon aus diesem Blickwinkel niemals ein Auswahlverschulden vorliegen kann. Auch die Kontrollmechanismen waren vorhanden und sind auch eingehalten worden. Die Zahlungsaufträge wurden fristgerecht über Netbanking vorgemerkt und werden bei Fälligkeitstag auch selbstständig abgebucht. Diese Vorgehensweise wurde von mir auch kontrolliert. Nicht nachvollziehbar ist, warum gerade im Februar die im Netbanking vorgemerkte Zahlungsanweisung irrtümlich nicht aktiviert wurde. Zumal von AL sämtliche erforderlichen Buchungen und Überweisungsaufträge bis zu ihrer Rückkehr nach dem Urlaub im März 2014 vorbereitet waren, konnte ihr Versehen auch nicht vorher entdeckt werden. Dies ist der Grund, warum die Abgabe erst am 11. März 2014 entrichtet wurde.
Beim vorliegenden Sachverhalt kann daher weder AL, noch mich, als den Dienstgeber, ein grobes Verschulden treffen“.
Der Bf beantrage, den Bescheid auf Festsetzung des Säumniszuschlages ersatzlos zu beheben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Anträge gemäß § 217 Abs. 7 und 8 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und sind diesfalls in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen.
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().
(Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist ().
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () muss die Büroorganisation von Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden) oder Kapitalgesellschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind. Das Fehlen jeglicher Kontrollmaßnahme in der Büroorganisation ist als ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzusehen.
Maßgebend ist im gegenständlichen Fall somit, ob den Bf ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Dieses ist dann auszuschließen, wenn er der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleibediensteten nachgekommen ist (). Dabei kann sich ein Parteienvertreter mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb im Allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und weitergehenden Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal die ihm übertragenen Agenden ordnungsgemäß ausführt.
Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird dabei durch den Grad der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt () . Jedenfalls ist der für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen Verantwortliche zu einer stichprobenweisen Überprüfung der betrauten Organe verpflichtet .
Auf der Hand liegt, dass die Verpflichtung zu einer angemessenen Überwachung stets nur auf Stichproben beschränkt sein und im Regelfall nicht den gesamten Umfang der Tätigkeit des zu überwachenden Angestellten umfassen kann, weil sie sonst die Wirtschaftlichkeit von dessen Beschäftigung im Unternehmen an sich in Frage stellte ().
Dabei ergibt die Relation zwischen den Geschäftsvorgängen, die fälschlich nicht zeitgerecht entrichtet wurden, und sämtlichen derartigen, von der betreffenden Angestellten zu bearbeitenden Geschäftsvorgängen, ob dem Bf bei gewissenhafter Ausübung der ihm zumutbaren Überprüfung die Nichtentrichtung von Abgaben auffallen musste oder nicht.
Außer Streit steht im Beschwerdefall, dass die am fällige Bestandvertragsgebühr 12/2013 in Höhe von € 63.597,95 erst am und somit verspätet entrichtet wurde, sodass die Säumniszuschlagsvorschreibung als objektive Säumnisfolge grundsätzlich zu Recht erfolgte.
Mangels entgegenstehender Feststellungen ist entsprechend dem Vorbringen des Bf davon auszugehen, dass AL in der Kanzlei seit beinahe 20 Jahren tätig war und seit Jahren eine Vielzahl von selbst zu berechnenden, anzumeldenden und zahlenden Bestandvertragsgebühren anstandslos und fristgerecht durchgeführt und bezahlt hat, sie ihrer Aufgabe, die Anmeldungen und fälligen Zahlungen entsprechend zu terminisieren und über Netbanking zur Zahlung am Fälligkeitstag einzugeben, hinsichtlich der Anmeldung auch fristgerecht nachkam und lediglich der Zahlungsauftrag an die Bank irrtümlich nicht entsprechend aktiviert wurde. Auch die Kontrollmechanismen waren vorhanden und sind auch eingehalten worden. Diese Vorgehensweise wurde vom Bf auch kontrolliert.
Damit ist entsprechend den Ausführungen des Bf weder vom Vorliegen eines Auswahlverschuldens noch vom Nichtvorhandensein von Kontrollmechanismen auszugehen. I m Hinblick auf die behauptete Vielzahl von Geschäftsvorgängen war eine einzelne Fehlleistungen möglich und musste auch im Zuge gelegentlicher Kontrollen nicht unbedingt erkannt werden.
Da der Bf nach seinem Vorbringen der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleibediensteten zudem nachgekommen ist, kann ihm auch kein Überwachungsverschulden angelastet werden, das einem grobem Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO entspricht, daher war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102911.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at