zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 01.09.2016, RV/7103900/2016

Bescheid nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner zu Handen der vom Masseverwalter bevollmächtigten Steuerberatungskanzlei gerichtet, Zurückweisung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch LMG Steuerberatungs GmbH, Sochorgasse 3, 2512 Traiskirchen, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers (Bf.) das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Mag. Dr. Philipp Dobner als Masseverwalter bestellt.

**********

Mit Ansuchen vom beantragte die LMG Steuerberatungs GmbH für den Bf., den auf seinem Abgabenkonto aushaftenden Rückstand in Höhe von € 65.639,47 nachsehen zu wollen.

**********

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Nachsichtsantrag wegen fehlender Aktivlegitimation zurück, da ein Konkursverfahren anhängig und ein Masseverwalter bestellt sei. Da der Bf. als Gemeinschuldner keine Bevollmächtigung seitens des Masseverwalters vorlege, sei er nicht befugt, Anträge zu stellen.

**********

Dagegen erhob der Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde und wandte ein, dass die vorgeworfene mangelnde Aktivlegitimation nicht nachvollziehbar sei, da die LMG Steuerberatungs GmbH nun schon seit einiger Zeit vom zuständigen Masseverwalter bevollmächtigt worden sei und in dessen Namen auch schon einige steuerliche Agenden für den Bf. erledigt habe.

Dazu lege er eine Vollmacht des Masseverwalters Mag. Dr. Philipp Dobner bei.

**********

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Zurückweisungsbescheid auf.

**********

Daraufhin wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen mit Bescheid vom , der an den Bf. zu Handen der Steuerberatungskanzlei adressiert wurde, als unbegründet ab.

**********

Auch die dagegen am rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Wiederum erfolgte die Adressierung an den Bf. zu Handen der Steuerberatungskanzlei.

**********

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Darüber wurde erwogen:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Festzustellen ist, dass der angefochtene Bescheid vom an den Bf. zu Handen der Steuerberatungskanzlei LMG Steuerberatungs GmbH und nicht an den Masseverwalter Rechtsanwalt Mag. Dr. Philipp Dobner (zu Handen der Steuerberatungskanzlei LMG Steuerberatungs GmbH) adressiert wurde, obwohl über das Vermögen des Bf. bereits am das Konkursverfahren eröffnet (und bis dato noch nicht beendet) wurde.

Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (; ). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (; ; ).

Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber dem Bf. als Gemeinschuldner nicht wirksam erlassen werden (sie wäre vielmehr an den Masseverwalter Rechtsanwalt Mag. Dr. Philipp Dobner und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und der LMG Steuerberatungs GmbH als Bevollmächtigte des Masseverwalters zuzustellen gewesen).

Ob die angefochtene Erledigung dem Masseverwalter tatsächlich zugekommen ist, ist hierbei unerheblich, weil durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Zustellungsbevollmächtigten des Masseverwalters sie dem Masseverwalter gegenüber auch nicht wirksam geworden wäre (; ).

Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde vermochte sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten und konnte den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht nicht verletzen (), weshalb die gegen einen rechtlich nicht existenten Bescheid eingebrachte Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen den Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da dieser nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil er nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103900.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at