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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2016, RV/7200143/2015

Aussetzung der Vollziehung einer Eingangsabgabenschuld nach Art. 244 ZK

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf., whft. Adr.1, vertreten durch RA1, Rechtsanwalt in Adr.2, (Einvernehmensrechtsanwalt RA2, Adr.3, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/90.343/18/2007-AFA/Sch, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird mangels eines auszusetzenden Betrages als gegenstandslos abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art.133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Verfahren betreffend Aussetzung einer Eingangsabgabenschuld liegt das vorgelagerte Abgabenverfahren zugrunde, in dem Herrn Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.) mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/90.343/16/2007-AFA/Sch, Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 1.165.230,41 € (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) für 75.000 vorschriftswidrig ins Zollgebiet der EU eingebrachte Stangen Zigaretten auf der Basis des Art. 202 Abs.1, 2 und 3 zweiter Anstrich Zollkodex iVm § 2 ZollR-DG vorgeschrieben wurden. Die Vorschreibung bezog sich auf Zeitpunkte im August/September 2000.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde ein und stellte parallel dazu am einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, d.i. ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid vom , Zl. 100000/90.343/18/2007-AFA/Sch, abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 100000/90.343/20/2007-AFA/Sch, abgewiesen. Die Argumentationen des Antragstellers gingen im Wesentlichen dahin, dass die Abgabenvorschreibung u.a. schon unter dem Verjährungsaspekt rechtswidrig sei und sich der Bf. in einer labilen wirtschaftlichen Situation befinde, da er zwar ein unselbstständiges Einkommen habe, das aber nur zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreiche, einen Vermögensaufbau nicht zulasse und zudem bei Pfändungsversuchen verloren zu gehen droht. Das Zollamt argumentierte demgegenüber damit, dass die in Art. 244 Unterabsatz 2 ZK genannten zwei Voraussetzungen für eine Aussetzung beide nicht vorlägen: an der Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung bestünden keine Zweifel und der Eintritt eines unersetzbaren Schadens bestehe gerade bei einer vermögenslosen Person nicht, die darüber hinaus keine näheren Auskünfte über Einkünfte erteilt hatte.

Am wurde vom Bf. ein Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels im Aussetzungsverfahren an das Bundesfinanzgericht (BFG) gestellt, wo es unter GZ. RV/7200143/2015 anhängig wurde.

Das Hauptverfahren betreffend die Entstehung der Abgabenschuld war nach Beschwerde und abweisender Beschwerdevorentscheidung Zl. 100000/90.343/17/2007-AFA/Sch des Zollamtes ebenfalls an das BFG herangetragen worden und hier unter GZ.RV/7200085/2015 anhängig gemacht. In diesem Verfahren erging am ein Erkenntnis, mit dem der Beschwerde stattgegeben und der ursprüngliche Bescheid vom ersatzlos aufgehoben wurde. Begründet wurde das im Wesentlichen damit, dass diese Abgabenfestsetzung außerhalb der zur Verfügung stehenden 10-jährigen Verjährungsfrist (§ 74 Abs.2 ZollR-DG) erfolgt war. Für die näheren rechtlichen Ausführungen darf auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.

Mit der Eliminierung dieser schwebend gewesenen Abgabenforderung ist nunmehr die Frage der Aussetzung von deren Vollziehung nach Art.244 ZK sinnentleert. Da der o.a. Abgabenbetrag nicht geschuldet wird, erübrigt sich ein Eingehen auf die Sachargumente für bzw. gegen eine sofortige Vollziehung und es war das Rechtsmittel zum Aussetzungsverfahren spruchgemäß abzuweisen.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall jedoch liegt eine einfache verfahrensrechtliche Konstellation vor, die direkt aus den Gesetzestexten, ohne diffizile Interpretationstäigkeiten oder Rückgriff auf Lehrmeinungen und Judikatur klar lösbar war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Aussetzung der Vollziehung
Verjährung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7200143.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at