Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.09.2016, RV/7500587/2016

Vollstreckungsverfügung bezüglich unbeglichener Parkometerstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., whft. Adr.1, betreffend eine Vollstreckungsverfügung zu einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 Parkometerabgabeverordnung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, vom zur Strafverfügung MA 67-PA- 657050/4/0, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gemäß Art.133 Abs.4 B-VG i.V.m. § 25a Abs.1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. Eine ordentliche oder außerordentliche Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art.133 Abs.6 Z.1 B-VG ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Vollstreckungsverfahren liegt ein vorgelagertes Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach § 5 Abs.2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung zugrunde. Wegen Abstellens des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen Nr. in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone am war mit Strafverfügung vom , Zl. MA 67-PA- 657050/4/0, über Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.) gemäß § 4 Abs.1 Parkometergesetz eine Geldstrafe von 60 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt worden. Die Strafverfügung wurde an seine damalige Wohnsitzadresse in A./Deutschland im Amtshilfeweg zugestellt und auf der zurückgesandten Zustellungsurkunde vermerkt, dass am infolge Nichtantreffens des Adressaten das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Postkasten eingeworfen worden war. Am erhob der Bf. per e-Mail Einspruch gegen die Strafverfügung und machte darin geltend, dass er am mittels Mobiltelefon um 19:45 Uhr einen Parkschein gelöst habe, während die Parkstrafe um 19:44 Uhr erstellt worden sei, somit offenbar ein Fehler vorliege und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei.

Mit Schreiben vom wies der Magistrat den Bf. darauf hin, dass gemäß den anzuwendenden deutschen Zustellvorschriften die Zustellung der Strafverfügung schon mit erfolgt war und mit diesem Datum die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen begann, sodass die Einbringung des Einspruchs am verspätet war. In diesem Sinn erging ein Zurückweisungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, am , gegen den der Bf., diesmal fristgerecht, am Beschwerde einbrachte. Er beharrte darauf, den Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig erhoben zu haben, da er sie erst am beim Postamt in A. behoben und erst dieses Datum die Einspruchsfrist ausgelöst habe.

Zu dieser Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) erging am unter GZ. RV/7500233/2015 ein abweisendes und damit den Zurückweisungsbescheid bestätigendes Erkenntnis. In der Begründung wurde nochmals ausführlich und unter Zitierung der relevanten Rechtsgrundlagen dargestellt, dass der fristauslösende Vorgang schon am erfolgte, die Frist daher bis zum Ablauf des währte und somit der Einspruch vom verspätet war. Auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis sei verwiesen. Es wurde dem Bf. an seinem nunmehr wieder in Wien gelegenem o.a. Wohnsitz am mit persönlich übernommenem RSa-Brief zugestellt.

Ein weiteres Rechtsmittel an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts scheint im Akt nicht auf, sodass das Straffestsetzungsverfahren mit diesem Datum rechtskräftig beendet war. Somit trat für den Bf., den Magistrat und das BFG selbst Bindungswirkung ein und es wäre unzulässig, die inhaltlichen Fragen des Verwaltungsstrafverfahrens nochmals aufzurollen. Der Magistrat der Stadt Wien hatte nunmehr für den unbeglichenen Strafbetrag das anschließende Vollstreckungsverfahren in die Wege zu leiten. Dies geschah mit der Vollstreckungsverfügung der MA 6 vom , mit der die Bezahlung der rechtskräftig verhängten Geldstrafe in Höhe von 60 Euro bis zum gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz angeordnet wurde.

Gegen diese Vollstreckungsverfügung brachte der Bf. mit e-Mail vom fristgerecht Beschwerde ein und machte geltend, dass zur Strafe mit der Geschäftszahl MA 67-PA- 657050/4/0 keinerlei rechtskräftiges Urteil vorliege und wandte auch Verjährung ein.

Dazu hat das BFG erwogen:

Hervorzuheben ist der Umstand, dass ein Verwaltungsstrafverfahren in 2 voneinander zu unterscheidenden Phasen abläuft: dem Straffestsetzungsverfahren und dem Strafvollstreckungsverfahren. Nach rechtskräftiger Festsetzung einer Verwaltungsstrafe hat die Behörde - bei einer Geldstrafe im Falle der Nichteinzahlung - mit deren zwangsweiser Eintreibung zu beginnen. Der Einwand des Bf., dass zum Verfahren des Magistrats der Stadt Wien mit der Zl. MA 67-PA-657050/4/0 kein rechtskräftiges Urteil vorliege, ist unzutreffend. Denn die diesbezügliche Strafverfügung wurde ihm nach einem zunächst mittels internationalem Rückschein vorgenommenem und fehlgeschlagenem Zustellversuch in einem zweiten Zustellvorgang unter Inanspruchnahme der Amtshilfe der deutschen Verwaltungsbehörde gemäß dem Amts- und Rechtshilfeabkommen vom , BGBl. Nr. 526/1990, an seiner Wohnadresse in A. rechtsgültig zugestellt, und zwar laut Zustellungsurkunde am . Damit begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und mit deren ungenütztem Verstreichen trat bereits am die Rechtskraft der Strafverfügung ein, während das Datum , als das Schriftstück dem Bf. zur Kenntnis kam, daran nichts ändert und der am eingebrachte Einspruch verspätet war (vgl. dazu die Ausführungen im Erkenntnis des ; es ist nach höchstgerichtlicher Judikatur zulässig, auf die Begründung einer anderen Entscheidung zu verweisen, wenn sie der Partei inhaltlich bekannt ist, z.B. , Rs.1). Daher erfolgt die Rüge des Bf., dass ihm kein "rechtskräftiges Urteil" vorliege, nicht zu Recht.

Auch die Verjährungseinrede geht ins Leere. Es ist auch hier zu unterscheiden zwischen der Festsetzungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung in § 31 Abs.2 bzw. Abs.3 VStG. Die erstere ist eine dreijährige Frist ab Setzung der Verwaltungsübertretung, innerhalb deren die Behörde die Strafe rechtskräftig festgesetzt haben muss. Diese am beginnende Frist reicht somit bis und ist durch die gemäß obigen Ausführungen rechtskräftig gewordene Strafverfügung gewahrt. Die Vollstreckungsverjährungsfrist ist eine ab dem Rechtskraftzeitpunkt anlaufende weitere (mindestens) dreijährige Frist, innerhalb deren die Behörde die rechtskräftig festgesetzte Strafe eingetrieben bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen haben muss. Diese Frist reicht also vom bis . "Mindestens" deshalb, weil gemäß § 31 Abs.3 VStG gewisse Zeiträume in diesen Fristenlauf nicht eingerechnet werden, z.B. Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat. Somit ist die Vollstreckungsverfügung vom  zu Recht ergangen und die dagegen gerichtete Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zur Zulässigkeit/Unzulässigkeit der Revision:

Eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 133 Abs 6 Z.1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil gemäß § 4 Abs.1 des Wiener Parkometergesetzes eine Geldstrafe von maximal 365 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe möglich wäre. Damit sind die in § 25a Abs.4 VwGG genannten Einschränkungen, wonach bei einer höchstmöglichen Geldstrafe von 750 Euro, Unzulässigkeit einer primären Freiheitsstrafe und verhängter Geldstrafe von maximal 400 Euro eine Revision ausgeschlossen ist, erfüllt.

Für die belangten Behörde steht nur die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich  um keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSv Art.133 Abs.4 B-VG handelt (insbesondere weil weder ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ein Fehlen solcher Rechtsprechung oder eine uneinheitliche Rechtsprechung vorliegt), sondern sich die Lösung der einfach gelagerten Rechtssache direkt aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 31 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 31 Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Schlagworte
Vollstreckungsverfügung
Rechtskraft
Strafbarkeitsverjährung
Vollstreckungsverjährung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500587.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at