Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.09.2016, RV/7103714/2016

Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde der Bf, AdresseBf, vertreten durch Stb, AdresseStb gegen die Bescheide des FA vom , betreffend Umsatzsteuer 2012 und 2013 sowie Körperschaftsteuer 2012 beschlossen:

Die Beschwerde wird als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt in der Rechtsform einer GesmbH eine Baufirma.

Da keine Abgabenerklärungen eingereicht wurden, fanden die im Zuge von Umsatzsteuersonderprüfungen erfolgten Schätzungen sodann Eingang in die am vorläufig erlassenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2012 und 2013 sowie Körperschaftsteuer 2012.

Mit der am eingebrachten Beschwerde wurden die Bescheide hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Bemessungsgrundlagen angefochten. Bezüglich der Begründung und der beantragten Änderungen ersuchte die Bf. für die Bescheide 2012 um Fristerstreckung bis sowie um Fristerstreckung bis für die übrigen Bescheide.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom (nachweislich zugestellt am ) hat die Abgabenbehörde die Bf. aufgefordert, die der Beschwerde vom anhaftenden Mängel – die Erklärung, welche Änderungen (jeweils) beantragt werden sowie eine Begründung – gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bei Versäumung dieser Frist als zurückgenommen gelte.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (nachweislich zugestellt am ) hat das Finanzamt die Beschwerde vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO mit der Begründung, der Mängelbehebungsauftrag sei nicht rechtzeitig beantwortet und somit die der Beschwerde anhaftenden Mängel nicht behoben worden, als zurückgenommen erklärt.

Der am per Telefax eingereichte Vorlageantrag enthält die Anträge, die vorläufigen Bescheide 2012 entsprechend beiliegender Unterlagen (Umsatzsteuer-erklärung 2012 samt Umsatzsteuerberechnung sowie Körperschaftsteuererklärung 2012 samt Bilanz) und den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2013 entsprechend der noch nachzureichenden Umsatzsteuererklärung 2013 abzuändern. Für die Nachreichung der Umsatzsteuererklärung 2013 wurde um Fristerstreckung bis zum ersucht.

Am erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Das Finanzamt beantragte, die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, ist die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO verpflichtet, dem Beschwerdeführer unter Setzung einer angemessenen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen (vgl. , und ).

Im Mängelbehebungsauftrag vom hat das Finanzamt der Bf. zu Recht vorgehalten, dass die Beschwerde vom die in § 250 Abs. 1 BAO angeführten Inhaltserfordernisse nicht erfülle. In der Beschwerde selbst wird bezüglich der Begründung und der beantragten Änderungen um Fristerstreckung ersucht. Dennoch wurden innerhalb der in der Beschwerde angeführten Fristen ( betreffend die Bescheide 2012 und betreffend die übrigen Bescheide) weder eine Begründung noch die beantragten Änderungen nachgereicht.

Dass die von der Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO gesetzte Frist von vier Wochen nicht angemessen gewesen wäre und den Verhältnissen des Beschwerdefalles nicht sachgerecht Rechnung getragen hätte (vgl. , und ), ist nicht erkennbar und hat auch die Bf. Gegenteiliges nicht behauptet. Rechnet man die Zeit von Einbringung der Beschwerde bis zum Fristablauf des Mängelbehebungsauftrages, so hatte die Bf. sogar fast sieben Monate Zeit, um sowohl eine Begründung als auch die beantragten Änderungen nachzureichen.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht oder nicht zeitgerecht entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge kann daher auch durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (vgl. , mwN).

Die gemeinsam mit dem Vorlageantrag vorgelegten Steuererklärungen betreffend das Jahr 2012 wurden außerhalb der für die Behebung der Mängel vorgesehenen Frist bei der Abgabenbehörde eingereicht, weshalb sie keine Berücksichtigung finden konnten.

Da die Bf. dem Mängelbehebungsauftrag, wie aufgezeigt, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen hat, war die Beschwerde somit gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages eintretende Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO. Im Übrigen fußt der Beschluss auf der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird dadurch nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mängelbehebung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103714.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at