Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.09.2016, RV/7104471/2015

Anspruch auf Familienbeihilfe einer in Deutschland lebenden Studentin (Eigenanspruch)

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2017/16/0003. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7104471/2015-RS1
Erbringt der in Österreich wohnhafte und berufstätige Kindesvater keinerlei Unterhaltsleistungen gegenüber der in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebenden und studierenden Tochter, so geht der Anspruch auf Familienbeihilfe auf die Tochter (Halbwaise) über.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerde­sache Bf, vertreten durch V, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Waldviertel vom , betreffend Abweisung des Antrages vom auf Familienbeihilfe ab Oktober 2013, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Abweisungsbescheid vom wird aufgehoben.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.), geboren am xx.xx.1993, ist deutsche Staats­bürgerin und lebt in Deutschland.

Sie studiert in Deutschland ab Oktober 2013 Geschichte und Biologie (Lehr­amts­studium), ab dem Winter­semester 2014/15 Geschichte und Latein (Lehramts­studium). Davor (im Zeitraum ) absolvierte sie ein freiwilliges ökologisches Jahr beim Landschafts­pflege­verein LV.

Die Mutter der Bf. ist im Jahr 2007 verstorben. Die Bf. bezieht in Deutschland eine Halbwaisen­rente in Höhe von monatlich 202,16 € und seit Oktober 2013 Bundes­ausbildungs­förderung in Höhe von monatlich 597,00 € (davon 50 % Zuschuss, 50 % Darlehen). Die Bf. wohnte bis Ende August 2012 bei Pflege­eltern. Seit lebt die Bf. in einem eigenen Haushalt.

Der Vater der Bf., deutscher Staats­bürger, lebt in Österreich (xxxxxx, NÖ) und ist in Österreich unselbständig erwerbs­tätig. Er leistet keinerlei Unterhalt an die Bf.. Zwischen Vater und Tochter gibt es keinerlei Kontakt. Es besteht ein gerichtlich ausgesprochenes Kontaktverbot.

In Deutschland wurde von den Pflege­eltern für die Bf. bis November 2012 (deutsches) Kindergeld bezogen.

Im Dezember 2012 stellte die Bf. bei der Familienkasse N einen Antrag auf Kindergeld nach dem (deutschen) Bundeskindergeldgesetz für sich selbst, welchem mit Bescheid vom nicht entsprochen wurde. Über den von der Bf. dagegen erhobenen Widerspruch wurde von der Familienkasse B mit Widerspruchsbescheid vom ebenfalls abschlägig entschieden. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundes­kindergeld­gesetz (BKGG) erhält Kindergeld für sich selbst, wer in Deutschland einen Wohn­sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.

Da der Aufenthalt des Vaters bekannt ist, liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BKGG nicht vor.

In der Folge brachte die Bf. in Österreich einen Antrag auf Zuerkennung der Familien­beihilfe ein.

Das Finanzamt Waldviertel wies den Antrag mit Bescheid vom für den Zeitraum ab Oktober 2013 mit der Begründung ab, die Bf. habe trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht.

Gegen den Abweisungs­bescheid vom erhob die Bf. Beschwerde und legte in der Folge diverse Unterlagen (Abweisungs­bescheid Kindergeld, Widerspruchsbescheid Kindergeld, Rentenbescheid, Studien­bescheinigung Sommer­semester 2014, Studien­bescheinigung Winter­semester 2014/15, Bescheid über Ausbildungs­förderung 2013, Bestätigung über die Absolvierung des freiwilligen ökologischen Jahres) vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung ab:

Die Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung des Systems der sozialen Sicherheit regelt bei grenz­über­schreitenden Sachverhalten, welcher Staat vorrangig zur Zahlung der Familien­leistungen zuständig ist. Die Zuständigkeit eines Mitglieds­staates für die Gewährung von Familien­leistungen ist in den Artikeln 11 bis 16 geregelt. Bei der Beurteilung der Frage, nach welchen Rechts­vorschriften ein Anspruch auf eine Familien­leistung besteht, sind die leiblichen Eltern außer Betracht zu lassen, wenn zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind kein Nahe­verhältnis (in Form eines gemeinsamen Haushaltes oder einer überwiegenden Kosten­tragung) besteht.

Aus den von Ihnen gemachten Angaben und den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass Sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit Ihrem leiblichen Vater leben und dieser auch keinen Unterhalt leistet. Es besteht somit kein Nahe­verhältnis zum Kindesvater. Dieser ist daher bei der Prüfung der Anspruchs­voraussetzungen außer Betracht zu lassen, woraus sich ergibt, dass in Österreich kein Anspruch auf Familien­leistungen besteht.

In dem gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag ist Folgendes ausgeführt:

Mit dem Bescheid vom werde der Antrag auf Familienbeihilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen in Art. 11-16 in EGVO 883/2004 geregelt sei. Dies treffe jedoch nicht zu.

Die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ergäbe sich aus Art. 67 ff EGVO 883/2004. Danach sei grundsätzlich der Staat zuständig, in dem der FamilienbeihiIfe­anspruchs­berechtigte wohnt, der auch für andere Familienmitglieder Ansprüche stellen kann. Dies sei im vorliegenden Fall der Vater der Bf., sodass Österreich zuständig sei.

Beim Familienbeihilfeanspruch handle es sich doch um einen von den Eltern abgeleiteten Anspruch, sodass darauf abzustellen sei, wo der eigentlich Anspruchsberechtigte, nämlich der Elternteil, lebe. Dies ergäbe sich aus Art. 67 EGVO 883/2004.

Eine andere Verfahrensweise würde dazu führen, dass die Bf. überhaupt keine Familien­leistung erhalten würde, da nach deutschem Recht gemäß § 62 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur bestünde, wenn der Anspruchsberechtigte im Inland seinen Aufenthalt habe oder im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sei. Anspruchsberechtigt seien jedoch die Eltern und nicht die Kinder. Gemäß § 1 EStG seien in Deutschland einkommen­steuer­pflichtig jedoch nur Personen, die entweder in Deutschland ihren Aufenthalt haben oder Einkünfte beziehen. Der Vater der Bf. erfülle keine dieser Bedingungen.

Letztendlich hätten das deutsche und das österreichische System zur Gewährung von Familien­leistungen bzw. Kindergeld denselben Ansatz, es werde grundsätzlich erst einmal abgestellt auf die Umstände der Eltern. Beide Rechtssysteme gewährten grundsätzlich den Eltern den Anspruch, nur in Ausnahmefällen stehe der Anspruch den Kindern selbst zu.

Da es unter Berücksichtigung der Vorschriften der EGVO 883/2004 gemeinschafts­widrig wäre, wenn ein Kind aufgrund des Umstandes, dass sein verbleibender Elternteil in einem anderen Land lebt, keine Leistungen der Familienbeihilfe erhalten würde, könne eine Auflösung der Konfliktsituation zwischen deutschem und österreichischem Recht nur dahin­gehend erfolgen, dass der bei beiden Rechtssystemen identische Ansatz, nämlich Umstände der Eltern, auch hier zu Grunde gelegt werde, sodass die Bf. Familienbeihilfe nach österreichischem Recht erhalten könne.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf. bekanntzugeben, zu welchen Prüfungen sie an der Universität bisher angetreten ist. Die Bf. wurde weiters ersucht, Nachweise über das Antreten bzw. die Absolvierung von Prüfungen vorzulegen.

Mit Schreiben vom übermittelte die Bf. dem Bundesfinanzgericht folgende Unterlagen:

- eine Leistungsübersicht des Prüfungsamtes der Universität O vom ,

- Leistungsnachweise über den erfolgreichen Besuch der Lateinlehrveranstaltungen,

- eine Anrechnungsbescheinigung der Freien Universität E vom ,

- eine Leistungsübersicht der Freien Universität E vom .

Aus der Leistungsübersicht des Prüfungsamtes der Universität O ist ersichtlich, dass die Bf. im Studienjahr 2013/14 Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des Studiums Geschichte und Latein (Lehramts­studium) im Gesamtumfang von 26 Semester­wochen­stunden abgelegt hat.

Im Schreiben vom ist ergänzend Folgendes ausgeführt:

Die Bf. habe ursprünglich (ab dem Wintersemester 2013/14) an der Universität O Geschichte und Biologie für das Lehramt studiert. Zum Wintersemester 2014/15 habe sie dann das Zweitfach gewechselt, nämlich Latein statt Biologie.

Zum Wintersemester 2015/16 habe die Bf. die Universität gewechselt und studiere nunmehr an der Freien Universität E Geschichte sowie allgemeine und vergleichende Literatur­wissenschaften.

Das Studium im Hauptfach, nämlich Geschichte, habe die Bf. konsequent durchgeführt, lediglich bei den Nebenfächern habe sie Fächer gewechselt.

Die Bf. habe die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium gemäß den Studienplänen erfüllt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

1. Innerstaatliche Bestimmungen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schul­besuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studien­abschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studien­behinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. … Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchs­berechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 sind im Sinne dieses Abschnittes Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. In diesem Zusammenhang bestimmt jedoch § 53 Abs. 1 FLAG 1967, dass Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1-3).

§ 6 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 lautet:

"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) …"

2. Unionsrecht

Auf den gegenständlichen Fall ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.

Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für Staats­angehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitglied­staat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Nach Art. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist "Familienangehöriger"

"1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;

3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird."

Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates.

Nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Nach Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familien­angehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Primär anspruchsberechtigt auf Gewährung der Familienbeihilfe wäre der in Österreich wohnhafte und berufstätige Kindesvater.

Wie aus den gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen ersichtlich ist, ist jedoch auch nach Unionsrecht (Art. 1 Buchstabe i Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) für die Gewährung von Familienleistungen durch das Beschäftigungsland Voraussetzung, dass entweder eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt oder überwiegend Unterhalt erbracht wird (vgl. ; , 2009/13/0241, mwN.; vgl. auch , "Slanina").

Im gegenständlichen Fall ist unbestrittenermaßen weder eine gemeinsame Haushalts­führung gegeben, noch hat der Kindesvater Unterhaltskosten für die Bf. getragen.

Anspruch auf Familienbeihilfe hat demzufolge gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 die Bf., unter der Voraussetzung, dass sie sich im Streitzeitraum in Berufsausbildung befunden hat.

Somit bleibt nur noch zu prüfen, ob im Streitzeitraum eine Berufsausbildung gegeben war.

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 enthält ausführliche Sonderregelungen betreffend volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen. In § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind nur österreichische (bzw. in Österreich gelegene) Einrichtungen genannt. Da die Bf. an keiner österreichischen Universität studiert, sind die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 im Beschwerdefall nicht anwendbar.

Somit muss nach den allgemeinen Regeln - die auch für Studien an ausländischen Universitäten gelten - beurteilt werden, ob im Streitzeitraum von einer Berufsausbildung ausgegangen werden kann.

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studien­förderungs­gesetzes 1992 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichts­hofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungs­erfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. zB ).

Die Bf. hat auf Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes für das Studienjahr 2013/14 die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des Studiums Geschichte und Latein (Lehramts­studium) im Gesamtumfang von 26 Semester­wochenstunden nachgewiesen.

Aufgrund dieser Tatsache besteht für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel, dass die Bf. ihr Studium im Streitzeitraum ernsthaft und zielstrebig betrieben hat. Es liegen somit alle Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Antrag auf Familienbeihilfe ab Oktober 2013 abgewiesen. Vom Bundesfinanzgericht ist daher über den Zeitraum Oktober 2013 bis Oktober 2014 abzusprechen. Aufgrund der obigen Ausführungen steht für diesen Zeitraum die Familienbeihilfe zu.

Der Abweisungs­bescheid vom war daher aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall vor, da es zur Rechtsfrage, ob im Falle, dass der in Österreich wohnhafte und berufstätige Kindesvater keine Unterhaltsleistungen erbringt, der Anspruch auf Familienbeihilfe auf die in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebende und studierende Tochter (Halbwaise) übergeht, keine Recht­sprechung des Verwaltungs­gerichtshofes gibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104471.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at