Abrechnungsbescheid nur bei strittiger Gebarung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Mag. G, die Richterin XY und die fachkundigen Laienrichter B und H in der Beschwerdesache KW, Adr, vertreten durch Dr. Josef Weller, Mariahilfer Straße 140, 1150 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , FAStNr. 123 betreffend Abrechnungsbescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit beider Parteienvertreter, jedoch in Anwesenheit der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte am einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides ein und begründete dies damit, dass auf dem Steuerkonto ein falscher Rückstand ausgewiesen werde, der mit dem "unrichtigen Ausweis der Umsatzsteuer 2008" zusammenhänge. Das Vorsoll von € 61.312,77 sei nicht guthabenserhöhend berücksichtigt worden; es werde um diesbezügliche Kontoberichtigung ersucht.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab und begründete dies damit, dass es mit der Bf. darüber übereinstimme, dass im Umsatzsteuerbescheid 2008 vom das Vorsoll in der Höhe von € 61.312,77 nicht angesetzt worden sei. Dieser Bescheid sei jedoch am aufgehoben worden, sodass sich beide Bescheide in Summe saldoneutral auswirkten. Die Höhe des berechneten Vorsolls stimme mit den im Antrag genannten € 61.312,77 überein, sodass keine Strittigkeit hinsichtlich der Gebarung vorliege. Die Gutschrift des Vorsolls könne erst mit der neuerlichen Veranlagung der Umsatzsteuer 2008 erfolgen. Der zukünftige Zeitpunkt der Erlassung eines Abgabenbescheides sei einer Absprache mittels Abrechnungsbescheides nicht zugänglich, sodass dem Antrag mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen nicht entsprochen werden könne.
Mit Beschwerde vom brachte die Bf. vor, dass die Summe von € 32.209,30 nicht rückstandswirksam sei, da eine UVA-Gutschrift für 03/2008 von € 29.244,47 nicht verbucht worden sei. Außerdem sei ein Säumniszuschlag von € 62,88 "bereits mit lt. FA Kto. aufgehoben; € 2.899,04 (EZ 2015) wurde lt. Beschwerde vom zur Aussetzung der Einhebung beantragt."
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als der Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides zurückgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung 03/2008 über einen Überschuss von € 29.244,47 am eingebracht worden sei. Ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO sei nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt sei oder hätte erfolgen müssen, zulässig. Diese Frist habe am geendet. Hinsichtlich des Säumniszuschlages und der Aussetzungszinsen sei den Anträgen der Bf. entsprochen worden.
Mit Vorlageantrag vom wurde die Entscheidung durch das BFG - wiederum mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat - beantragt. Begründend wurde vorgebracht, dass die seinerzeit beim FA eingebrachte UVA 03/2008 mit Gutschrift von € 29.244,47 bis dato nicht verbucht worden sei und "scheint diese noch immer im heutigen FA rückstand mit U 01-05/2008: € 21.975,48 und U 01 - 05/2008: € 7.268,99 fälschlicherweise auf. bei antragsgemäßer kontorichtigstellung ist der derzeitige FA rückstand somit um 29.244,47 geringer."
Mit Vorlagebericht vom legte das FA die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung. Mit Schreiben vom teilte das FA außerdem mit, dass mittlerweile die Umsatzsteuer 01-05/2008 berichtigt worden sei, wodurch sich eine Gutschrift auf dem Konto in Höhe von € 29.244,47 ergeben habe. Ein entsprechender Kontoauszug wurde vorgelegt.
Zur mündlichen Verhandlung vor dem BFG sind die Bf. und ihr steuerlicher Vertreter unentschuldigt nicht erschienen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 216 BAO darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).
Über den engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus geht es im Abrechnungsbescheidverfahren nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung, sondern um die Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte schlechthin (vgl. zB ; Ritz, BAO-Kommentar2 , § 216, Tz. 3). Ergibt sich im Abrechnungsbescheidverfahren, dass die betreffenden Buchungen unrichtig waren, so sind diese richtig zu stellen (vgl. Ritz a. a. O., § 216, Tz. 10; Stoll, BAO, 2316).
Voraussetzung für die Erlassung eines Abrechungsbescheides ist sohin, dass abgabenbehördliche Gebarungsakte zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Finanzamt strittig sind. Da das FA mittlerweile alle Buchungen so vorgenommen hat, wie der Bf. dies beantragt hatte, gibt es keine strittigen Gebarungsakte mehr, über die abgesprochen werden könnte.
Die Rechtsmittelbehörde hat grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (; , 2003/17/0134; , 2006/13/0149). Da im Zeitpunkt der Entscheidung des BFG sich die Gebarung am Abgabenkonto so darstellt, wie die Bf. dies beantragt hatte, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abrechungsbescheides sohin nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da derartige Rechtsfragen in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig geklärt sind, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104111.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at