Keine Jahresveranlagungen im Fall einer Liquidationsbesteuerung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache X-GesellschaftmbH, Adressbez1, Adressbez2, Stockwerk, 1200 Wien, vertreten durch den Masseverwalter Dr. Stefan Langer, Ölzeltgasse 4, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde die Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 der X-GesellschaftmbH in Liquidation, in der Folge mit Bf. bezeichnet, vertreten durch den Masseverwalter Dr. Stefan Langer, wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO in Höhe von 1.125,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Masseverwalter fristgerecht Beschwerde und führte aus, das Konkursverfahren sei 2012 eröffnet und das Unternehmen auch 2012 geschlossen worden. Es wäre für die Zeit von bis zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt des Abschlusses des Konkursverfahrens mit Liquidationsbesteuerung nach § 19 KStG vorzugehen. Es wurde der Antrag auf ersatzlose Behebung des Körperschaftsteuerbescheides 2013 gestellt.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Bescheid ab und verwies auf die bestehende Mindestkörperschaftsteuerpflicht.
Der Masseverwalter stellte einen Vorlageantrag und verwies unter Wiederholung seines Vorbringens darauf, dass die Mindestkörperschaftsteuerpflicht nicht bestritten werde.
In der Stellungnahme zum Vorlageantrag erklärte das Finanzamt, dass gemäß § 19 KStG im Fall eines Auflösungsbeschlusses der Besteuerung der Liquidationsgewinn zugrunde zu legen sei. Der Körperschaftsteuerbescheid 2013 sei daher aufzuheben.
Das Finanzamt teilte mit E-Mail vom mit, die Firma werde laut Masseverwalter liquidiert. Es sollte bald die Liquidationsschlussbilanz eingereicht werden.
Sachverhalt:
Unstrittig ist dass sich die Bf. seit 2012 im Konkurs befindet. Laut Firmenbuchauszug wurde über das Vermögen der Bf. am Datum-KonkEröff das Konkursverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Konkurses aufgelöst. Das F inanzamt rechnet in absehbarer Zeit mit der Legung einer Liquidationsschlussbilanz durch den Masseverwalter.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtlich gilt Folgendes:
Laut Körperschaftsteuergesetz 1988:
§ 19. (1) Erfolgt bei einem unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen, der seine Auflösung beschlossen hat, tatsächlich die Abwicklung, ist der Besteuerung der Liquidationsgewinn zugrunde zu legen.
(2) Liquidationsgewinn ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn, der sich aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens ergibt.
(3) Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre, in den Fällen der Abwicklung im Insolvenzverfahren fünf Jahre nicht übersteigen. Das Finanzamt kann diesen Zeitraum in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag verlängern.
(4) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen. Sind im Abwicklungs-Endvermögen nicht veräußerte Wirtschaftsgüter enthalten, sind sie mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
(5) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen war. Wird die Auflösung im Wirtschaftsjahr der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist Abwicklungs-Anfangsvermögen das eingezahlte Kapital.
(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
(7) Erfolgt bei einem nicht unter Abs. 1 fallenden Steuerpflichtigen die Abwicklung, richtet sich die Steuerpflicht nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes.
§ 7 (3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei rechnungslegungspflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist
- bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften und
- bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind,
nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. § 6 Z 2 lit. c und d des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden. Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Abs. 2 und diesem Absatz sind die Vorschriften des § 6 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.
Als rechnungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft im Sinne des ersten Satzes gilt auf Antrag auch eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die nicht mehr unter den ersten Satz fällt. Der Antrag ist in der Steuererklärung des Jahres zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach dem ersten Satz besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.
Gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 UGB sind die Vorschriften über die Rechnungslegung auf Kapitalgesellschaften anzuwenden. Zu diesen zählt auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 84 Abs. 1 Z 4 GmbH-Gesetz wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst.
Die Gesellschaft ist seit der Konkurseröffnung im September 2012 aufgelöst und befindet sich in Abwicklung.
Gemäß § 19 KStG Abs. 3 besteht für diesen Fall ein gesetzlich normierter Besteuerungszeitraum, während dessen weder eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben ist noch eine Veranlagung vorgenommen wird (vgl. ).
Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die unstrittige, eindeutige Rechtslage sowie das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 19 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 189 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 § 84 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906 |
Schlagworte | Gesellschaft m.b.H. Konkurseröffnung Liquidationsbesteuerung Auflösung einer Kapitalgesellschaft |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100335.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at