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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.09.2016, RV/7104675/2016

Verfassungskonformität der Werbeabgabe

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2665/2016 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss v. abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch RA Mag. Paul Pichler, Siebensterngasse 4-6/6, 1070 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Werbeabgabe 2015, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft (in Folge: Beschwerdeführerin) erklärungskonform die Werbeabgabe für das Jahr 2015 iHv 104.681,98 € fest.

In Ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Werbeabgabeschuld für das Kalenderjahr 2015 € 0,00 beträgt und eine Abgabengutschrift in der Höhe der im Kalenderjahr 2015 selbstberechneten und abgeführten Werbeabgabe iHv 104.681,98 besteht. Als Beschwerdegrund werde ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Werbeabgabegesetzes geltend gemacht, die Bescheidbeschwerde sei daher gemäß § 262 Abs. 3 BAO unverzüglich dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin - zusammengefasst - aus:

"Das Werbeabgabegesetz verletzt den Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG, weil durch die Besteuerung von Printwerbung einerseits und die Nichtbesteuerung von Online-Werbung andererseits im Wesentlichen Gleiches ungleich behandelt wird. Der Beschwerdeführer ist als Medieninhaber eines Printmediums und Unternehmen, welches Werbeumsätze überwiegend durch Printmedienwerbung erzielt, hierdurch beschwert. Der in § 1 Abs. 1 definierte Steuertatbestand ist einer verfassungskonformen Interpretation nicht zugänglich. Der bekämpfte Bescheid beruht daher auf einem verfassungswidrigen Gesetz."

Die belangte Behörde hat die Beschwerde gesetzeskonform ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Gericht vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin hat im beschwerdegegenständlichen Jahr Entgelte für Werbeleistungen in Form von Werbeeinschaltungen in inländischen Druckwerken erhalten.

Die obige Sachverhaltsfeststellung ist aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Der mit "Steuergegenstand" übertitelte § 1 des Werbeabgabegesetz 2000 lautet:

"(1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.

(2) Als Werbeleistung gilt:

1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.

2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.

3. Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.

(3) Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes."

Vor dem Hintergrund der obigen unstrittigen Sachverhaltsfeststellung ergibt sich unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Gesetz, dass die Umsätze der Beschwerdeführerin betreffend Werbeeinschaltungen in Printmedien der Werbeabgabe unterliegen. Gegenteiliges behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht.

Damit war aber abstellend auf die im Streitjahr in Geltung stehenden Bestimmungen des Werbeabgabegesetzes das rechtliche Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Das Gericht hegt im Übrigen keine Bedenken gegen § 1 Abs 1 oder § 1 Abs 2 Werbeabgabegesetz, die es veranlassen würden, einen Antrag auf Normenprüfung gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Im Erkenntnis vom , B 171/02 hatte der Verfassungsgerichtshof bereits über verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Werbeabgabegesetz zu befinden und hat hierzu - auszugsweise - folgendes ausgeführt:

"Gegen eine solche Abgabe bestehen an sich - gleichgültig, ob sie als wirtschaftlich zweckmäßig oder aber (wie die Beschwerde meint) unzweckmäßig anzusehen ist - keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist kein verfassungsrechtlicher Grund - insbesondere grundrechtlicher Art - zu sehen, der es dem Gesetzgeber verwehren würde, die entgeltliche Erbringung von Werbeleistungen einer speziellen Abgabe der konkreten Höhe zu unterwerfen und damit letztlich - da der Gesetzgeber vom typischen Fall der Überwälzung dieser Abgabe ausgehen darf - den Aufwand der Unternehmen für Werbung einer Besteuerung zu unterziehen.

[...]

Auch wenn die Auswahl des Abgabenobjektes selbst im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers liegt, ist dieser doch verhalten, bei der Umschreibung und konkreten Ausgestaltung des Abgabentatbestandes die allgemeinen Schranken des Gleichheitssatzes zu beachten. Dieser verbietet nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wesentlich Ungleiches ohne sachliche Rechtfertigung gleich zu behandeln, aber auch, wesentlich Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung ungleich zu behandeln (vgl. z.B. VfSlg. 13.725/1994, 321, mwN). Entscheidet sich der Gesetzgeber daher dafür, den Aufwand für Werbeleistungen im Zusammenhang mit Printmedien zu besteuern (§1 Abs2 Z1 Werbeabgabegesetz 2000), so muß er jene Werbeleistungen, die vor dem Hintergrund dieses Zieles gleichartig sind, auch gleich besteuern. [...]"

Diese Ausführungen erhellen, dass es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers steht, welches Objekt der Werbeabgabe, somit welchen Steuergegenstand, er für die Werbeabgabe vorsieht. Es steht ihm somit frei, die Art der steuerbaren "Werbeleistungen" zu bestimmen. Dies hat der Gesetzgeber in § 1 Abs 2 Werbeabgabegesetz 2000 insofern getan, als er (nur) die dort taxativ aufgezählten Abgabenobjekte einer Steuerbarkeit zuführen möchte. Nur bei der Umschreibung und konkreten Ausgestaltung dieser in § 1 Abs 2 Werbeabgabegesetz 2000 aufgezählten Abgabentatbestände gebieten es die allgemeinen Schranken des Gleichheitssatzes, keine Differenzierungen ohne sachliche Rechtfertigungen vorzunehmen.

Dass die Beschwerdeführerin jedoch von einer gleichheitswidrigen Ausgestaltung des Tatbestandes "Druckwerke" in § 1 Abs 2 Werbeabgabegesetz 2000 beschwert wäre (wie dies im Verfahren B 171/02 gegenständlich war), wird zu Recht von ihr nicht behauptet und fände auch keine Deckung in der Aktenlage.

Da somit nach Ansicht des Gerichtes der Gesetzgeber durch die nicht vorgenommene Aufnahme von "Online-Medien" in den Steuergegenstand der Werbeabgabe von seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht und nicht den Gleichheitssatz verletzt hat, ergibt sich auch keine Grundlage zur Stellung eines Normenprüfungsantrages.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung stellen schon mangels Zuständigkeit keine vom VwGH im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösende Rechtsfrage dar (vgl und ), weshalb schon deshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104675.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at