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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.10.2016, RV/1100622/2015

Ausländische Pensionskassenpension

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl, über die Beschwerde der Frau bfadr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, St.Nr. xxx/xxxx, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014

zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Höhe der Bemessungsgrundlage und der Abgabe sind aus der Berechnung am Ende der Entscheidungsgründe ersichtlich und bilden einen integralen Bestandteil des Spruches des Erkenntnisses.

2. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin bezog im Streitjahr eine inländische Pension, eine AHV-Pension, eine A-Pensionskassenpension. Weiters erzielte sie Zinserträge in Liechtenstein.

Aus einer Bestätigung der A-Pensionskasse geht hervor, dass sich der Renten- bzw Kapitalanspruch der Beschwerdeführerin zu 20,70% aus vorobligatorischen und zu 79,30% aus obligatorischen Beitragsteilen zusammensetzt.

Der Steuerwert des Umrechnungskurses CHF in € hat im Jahr 2014 0,810967 betragen.

Im angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt Feldkirch die Zinseinkünfte mit dem richtigen Umrechnungskurs, die A-Pensionskassenpension mit einem Umrechnungskurs von 0,84 und die AHV-Pension mit einem Umrechnungskurs von 1,00 angesetzt.

Im angefochtenen Bescheid wurde die Rente der A-Pensionskasse zu 100% in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen.

In der Beschwerde vom beantragte die Beschwerdeführerin den auf den vorobligatorischen Teil der A-Betriebskassenpension entfallenden Teil steuerfrei zu behandeln.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt Feldkirch den angefochtenen Bescheid abgeändert. Eine Begründung hat die Berufungsvorentscheidung nicht enthalten.

Im Vorlageantrag vom brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:

"Ich begehre die Berücksichtigung von zu versteuernden ausländischen Einkünften von EUR 23.116,89 und Berücksichtigung der mit 6% zu versteuernden AHV-Weihnachtszulage von EUR 1.312,96 sowie des Abzugs an Werbungskosten = Krankenversicherungsbeiträge von EUR 1.198,92, statt bisher ausländische Einkünfte von EUR 28.310,00 aufgrund folgender Berechnung: Die AHV Rente beträgt umgerechnet EUR 15.755,47, die mit 6% zu versteuernde AHV-Weihnachtszulage beträgt EUR 1.312,96. Die A-Rente beträgt umgerechnet EUR 8.270,89, wobei der Umrechnungsfaktor durch den vorobligatorischen Teil 84,47% beträgt, somit ist ein Betrag von EUR 6.986,42 und die Gratifikation von EUR 375,00 zu versteuern. Alle Belege habe ich dem FA vorgelegt. Das Finanzamt möge den Bescheid für 2014 aufheben und einen neuen Bescheid erlassen, mit dem meinem Begehren Rechnung getragen wird."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit dem richtigen Umrechnungskurs von 0,810967 umgerechnet, hat die Beschwerdeführerin folgende ausländischen Einkünfte erzielt:


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AHV
Altersrente
19.428,00
CHF
15.755,47
Weihnachtszulage
1.619,00
CHF
1.312,96
Summe
21.047,00
CHF
17.068,42
A-Pensionskasse
Altersrente
10.198,80
CHF
8.270,89
Sonderzahlung
1.660,20
CHF
1.346,37
Gratifikation
375,00
CHF
304,11
Summe
12.234,00
CHF
9.921,37
Zinsen
380,15
CHF
308,29
334,48
CHF
271,25
766,65
766,65
Summe
1.346,19

§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b Satz 1 EStG 1988 regelt die Einbeziehung der Leistungen ausländischer Pensionskassen in die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Eine Differenzierung danach, ob die Leistungen der Pensionskasse durch gesetzlich verpflichtende oder aufgrund des Dienstvertrages entrichtete oder freiwillige Beiträge von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern finanziert worden sind, enthält die Bestimmung nicht. Dass es sich gegenständlich überhaupt um Leistungen einer "Pensionskasse" handelt, ist nicht strittig.

§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b Satz 2 und 3 EStG 1988 sehen allerdings für bestimmte Pensionskassenleistungen eine Begrenzung der Steuerpflicht der Höhe nach vor. Voraussetzung dieser eingeschränkten Steuerpflicht ist, dass die Beitragsleistungen an ausländische Pensionskassen die in- und ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben, also insbesondere weder im Inland noch im Ausland von der Steuerbemessungsgrundlage absetzbar waren (vgl. Erläuterungen zur RV zu BGBl. I Nr. 34/2005, 848 BlgNR 22. GP, Besonderer Teil zu Z 3). Angesichts fehlender steuerlicher Absetzbarkeit der Beitragsleistungen wird in diesem Fall von einer gänzlichen Besteuerung der ausländischen Pensionsleistungen abgesehen, und nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage der Steuerpflicht unterworfen (vgl. Reiner/Reiner, Die Besteuerung von Leistungen ausländischer Pensionskassen, in FS Doralt 331 ff, 348).

Im gegenständlichen Fall entfallen 20,70% der A-Betriebskassenpension auf den vorobligatorischen Teil, dh, dass die Beschwerdeführerin diese Beiträge steuerlich weder im Inland- noch im Ausland geltend machen konnte. Diese 20,70% der A-Betriebskassenpension sind daher mit 25% in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, sodass die A-Betriebskassenpension zu 84,475% in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Sonstige Bezüge sind nur bis zur Höhe eines Sechstels der laufenden Bezüge pro Arbeitgeber begünstigt besteuert (Jahressechstel). Übersteigen die sonstigen Bezüge das Jahressechstel, so ist der übersteigende Teil den laufenden Bezügen hinzuzurechnen. Dieser übersteigende Teil erhöht das Jahressechstel nicht. Das Jahressechstel der A Firmenpension beträgt daher 1.378,48 €, das ist 1/6 von 8.270,89 €. Der dieses Jahressechstel übersteigende Betrag der der sonstigen Einkünfte (Sonderzahlung und Gratifikation), das sind 272,00 € ist daher den laufenden Einkünften hinzuzurechnen.

Die ausländischen laufenden Bezüge errechnen sich daher folgendermaßen:


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Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
Altersrente A-Firmenpension (84,475%)
6.986,83
Jahressechstel übersteigende sonstige Bezüge A-Firmenpension (84,475% von 272,00 €)
229,77
AHV-Altersrente
15.755,47
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
22.972,07

Die sonstigen Bezüge errechnen sich daher folgendermaßen:


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Sonstige Bezüge
PVA
458,12
minus SV-Sonstige PVA
-23,36
AHV
1.312,96
A Jahressechstel (84,475%)
1.164,47
Summe Jahressechstel
2.912,19

Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 errechnet sich daher folgendermaßen:


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Einkommensteuer 2014
Pensionsversicherungsanstalt
2.608,56
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
22.972,07
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
-1.198,92
Pauschbetrag für Werbungskosten
-132,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
24.249,71
Topfsonderausgaben
-137,50
Steuerberatungskosten
-3.000,00
Einkommen
21.112,21
Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG beträgt:
(21.112,21-11000)/14000*5110
3.690,96
Pensionistenabsetzbetrag
-400,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
3.290,96
Die Steuer der sonstigen Bezüge beträgt:
0% für die ersten 620,00 €
0,00
6% für die restlichen 2292,19
137,53
Steuer für die Einkünfte aus Kapitalvermögen
336,55
Einkommensteuer
3.765,04
Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG
-0,04
Festgesetzte Einkommensteuer
3.765,00

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da zu allen im gegenständlichen Fall relevanten Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert. Die Umrechnung von CHF in € ist eine reine Tatfrage.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
vorobligatorische Beiträge
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100622.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAC-11944