zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.09.2016, RV/4100189/2016

Studienwechsel - Anrechnung aller Prüfungen aber nicht aller Vorstudienzeiten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamt Y vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für Tochter, Zeitraum: Oktober 2015, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:
Das Finanzamt (FA) forderte im Bescheid vom die Familienbeihilfe (FB) und den Kinderabsetzbetrag (KG) für das Kind Tochter für den Monat Oktober 2015 zurück. Nach Anführung der §§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, 33 Abs. 3 EStG 1988 sowie 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 führte das FA aus, welche Zeiten anspruchsbegründend für die Familienbeihilfe seien.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob am im online Verfahren die Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass ihre Tochter zwar die Studienrichtung im dritten Semester gewechselt habe, allerdings von Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurswesen auf Maschinenbau. Alle bisherigen Studienzeiten könnten vollständig auf das neue Studium angerechnet werden. Es gelte daher nicht als Studienwechsel und habe keinen Einfluss auf die Kinderbeihilfe. Sie beantrage die FB und den KG wieder anzuweisen.

Mit langte die Studienbestätigung und eine Bestätigung, dass keine Prüfungen für das Studium 033 245 abgelegt wurden, für das WS 2015, Bachelorstudium Maschinenbau (E 033 245) sowie eine Übersicht über die absolvierten Lehrveranstaltungen im Studium Wirtschaftsingenieurswesen und Maschinenbau für die Zeit vom bis (ECTS-Credits 51,5), beim FA ein.

Im Schreiben vom teilte die Tochter der Bf., Tochter, mit:
„Ich schreibe diesen Brief, um Ihnen mitzuteilen, dass dieser Studienwechsel für meinen Studienerfolg keineswegs schädigend gewesen ist, da die Curricula meines ursprünglich inskribierten Studiums (Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau) und meines derzeit belegten Studiums (Maschinenbau) vor allem zu Beginn weitgehend überschneidend sind. Dies hat zur Folge, dass die als Wirtschaftsingenieurin abgelegten Prüfungen auch dem Studienerfolg für das Maschinenbau-Studium zuträglich und somit übertragbar sind. Dies wird nachfolgend mit Unterschrift des Studiendekans für Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurswesen-Maschinenbau der TU Wien, M, bestätigt.“

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Begründend wurde ausgeführt:
„Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.Der von Ihnen vorgelegte Anrechnungsbescheid von der TU Wien von Ihrer Tochter Tochter verkürzt die Wartezeit von (Anm: um) zwei Semester.“

Die Bf. stellte am den Antrag auf Entscheidung über eine Beschwerde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend wurde ausgeführt: "In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird darauf verwiesen, dass im 3. inskribierten Semester durch einen Studienwechsel kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde und erst nach der dementsprechenden Wartezeit diese wieder in Anspruch genommen werden kann. Dabei geht es um den Wechsel meiner Tochter S von Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurswesen auf Maschinenbau. Gemäß Bestätigung der Technischen Universität Wien (im FA Spittal/Villach aufliegend) sind aber alle bereits im Studium Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurswesen geleisteten Semester inkl. Fächer und Prüfungen zur Gänze im Studium Maschinenbau anrechenbar. Siehe u.a. https://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/studierende /Familienbeihilfe_fuer_Studierende.html ;
-https://www.oeh.ac.at/en/rund-ums-studieren/familienbeihilfe;
-https://oeh-wu.at/service/beihilfen-und-rechtliches/familien-und-studienbeihilfe-beim-studienwechsel;
-https://studentpoint.univie.acat/zum-studium/studienwechsel/

Demnach gilt nicht als Studienwechsel: Studienwechsel, bei denen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden.
Die Familienbeihilfe bleibt deshalb unberührt, da es sich im Fall meiner Tochter um keinen Studienwechsel im Sinne des § 276 BAO handelt."

Aktenkundig ist die Bestätigung des Studienerfolges über die Lehrveranstaltung Chemie für Maschinenbau (3 ECTS), die Auflistung der im Studium Wirtschaftsingenieurswesen-Maschinenbau absolvierten Lehrveranstaltungen und die Studienbestätigung für das Bachelorstudium Maschinenbau für das WS 2015 mit dem Vermerk "Alle Prüfungen vom Erststudium angerechnet".

Am übermittelte die Bf. das mit datierte Schreiben des Dekans für Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurswesen-Maschinenbau mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
unten angeführte Prüfungen werden nach dem Studienwechsel von Wirtschaftsingenieurswesen-Maschinenbau auf Maschinenbau dem neuen Studium vollständig angerechnet."


Tabelle in neuem Fenster öffnen
LV-Nr.
Typ
Titel der Lehrveranstaltung
SS
ECTS
Datum
Beurteilung
153.494
VO
Chemie für Maschinenbau
2.0
3.0
gut (2)
322.048
VU
Grundlagen der Strömungsmechanik
3.0
5.0
befriedigend (3)
317.530
VU
Grundlagen des Programmierens für MB, WIMB und VT
3.0
4.0
gut (2)
330.159
VO
Produktions- und Qualitätsmanagement 1
1.5
2.0
befriedigend (3)
311.123
VO
Physik für MB
2.0
2.0
genügend (4)
104.293
UE
Mathematik 3 für MB, WIMB und VT
1.5
1.5
befriedigend (3)
330.212
VU
Betriebliche Kostenrechnung
1.5
2.0
gut (2)
104.295
VO
Mathematik 3 für MB, WIMB und VT
2.0
3.0
befriedigend (3)
307.427
UE
Technisches Zeichnen/CAD Konstruktionsübung
3.0
3.0
genügend (4)
104.300
UE
Mathematik 2 für MB, WIMB und VT
2.0
4.0
befriedigend (4)
330.156
VO
Projektmanagement
1.5
2.0
befriedigend (4)
104.299
VO
Mathematik 2 für MB, WIMB und VT
4.0
6.0
gut (2)
307.426
VU
Technisches Zeichnen/CAD
2.0
2.0
befriedigend (3)
104.292
UE
Mathematik 1 für MB, WIMB und VT
2.0
4.0
befriedigend (3)
330.001
VO
Grundlagen der Betriebs- und Unternehmens-führung
2.0
3.0
befriedigend (3)
311.620
VO
Grundlagen der Fertigungstechnik
2.0
3.0
genügend (4)
104.297
VO
Mathematik 1 für MB, WIMB und VT
4.0
6.0
gut (2)
300.002
VU
Einführung in das Studium Wirschafts-ingenieurwesen – Maschinenbau
1.0
1.0
bestanden mit Erfolg
101.399
VU
Auffrischungskurs Mathematik für MB und WI-MB
2.0
3.0
bestanden mit Erfolg

2. Rechtliche Grundlagen:

Nach § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,"

Der mit "Studienwechsel" überschriebene § 17 Studienförderungsgesetz 1992 lautet auszugsweise:

"§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
...............

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

3. Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

  • WS 2013/14: Beginn des Studiums Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau an der TU Wien.

  • WS 2015/16: Studienwechsel auf das Studium Maschinenbau an der TU Wien.

  • Anrechnung von 42 Semesterstunden bzw. 59,5 ECTS Credits aufgrund der nachstehend absolvierten Prüfungen im Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurswesen-Maschinenbau.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
LV-Nr.
Typ
Titel der Lehrveranstaltung
SS
ECTS
Datum
Beurteilung
153.494
VO
Chemie für Maschinenbau
2.0
3.0
gut (2)
322.048
VU
Grundlagen der Strömungsmechanik
3.0
5.0
befriedigend (3)
317.530
VU
Grundlagen des Programmierens für MB, WIMB und VT
3.0
4.0
gut (2)
330.159
VO
Produktions- und Qualitätsmanagement 1
1.5
2.0
befriedigend (3)
311.123
VO
Physik für MB
2.0
2.0
genügend (4)
104.293
UE
Mathematik 3 für MB, WIMB und VT
1.5
1.5
befriedigend (3)
330.212
VU
Betriebliche Kostenrechnung
1.5
2.0
gut (2)
104.295
VO
Mathematik 3 für MB, WIMB und VT
2.0
3.0
befriedigend (3)
307.427
UE
Technisches Zeichnen/CAD Konstruktionsübung
3.0
3.0
genügend (4)
104.300
UE
Mathematik 2 für MB, WIMB und VT
2.0
4.0
befriedigend (4)
330.156
VO
Projektmanagement
1.5
2.0
befriedigend (4)
104.299
VO
Mathematik 2 für MB, WIMB und VT
4.0
6.0
gut (2)
307.426
VU
Technisches Zeichnen/CAD
2.0
2.0
befriedigend (3)
104.292
UE
Mathematik 1 für MB, WIMB und VT
2.0
4.0
befriedigend (3)
330.001
VO
Grundlagen der Betriebs- und Unternehmens-führung
2.0
3.0
befriedigend (3)
311.620
VO
Grundlagen der Fertigungstechnik
2.0
3.0
genügend (4)
104.297
VO
Mathematik 1 für MB, WIMB und VT
4.0
6.0
gut (2)
300.002
VU
Einführung in das Studium Wirschafts-ingenieurwesen – Maschinenbau
1.0
1.0
bestanden mit Erfolg
101.399
VU
Auffrischungskurs Mathematik für MB und WI-MB
2.0
3.0
bestanden mit Erfolg

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt basiert auf den vorgelegten Studiendaten sowie der Bildungsdatenbank.

4. Rechtliche Beurteilung :

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel im Sinne des § 17 Studienförderungsgesetzes (StuFG) 1992 etwa vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (sh. zB , mwN).

In Anwendung des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 liegt ein günstiger Studienerfolg dann nicht vor, wenn ein Studium nach dem jeweils dritten inskribierten/fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt wird.

Nur wenn bei einem Studienwechsel die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, liegt laut § 17 Abs. 2 StudFG 1992 kein Wechsel im Sinne des Abs. 1 vor.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe fällt demnach weg, wenn ein Wechsel auf eine in § 3 des StuFG 1992 genannte Einrichtung nicht spätestens nach dem zweiten Semester erfolgt, und keine Gesamtanrechnung, möglich ist.

Bei der Berechnung, wie viele Semester eines Vorstudiums für das nachfolgende Studium anerkannt werden, werden die seitens der Universität anerkannten Prüfungsstunden des vorangegangenen Studiums in Verhältnis gesetzt zu der Semesterstundenanzahl und der gesetzlichen Studiendauer des neuen Studiums.

Die Beschwerde könnte nur Erfolg haben, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium aufgrund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. …

Unbestritten wurden der Tochter der Bf. aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau 42 Semesterstunden bzw. 59,5 ECTS Credits auf das Studium Maschinenbau angerechnet.

Die Bf. ist der Ansicht, dass durch die Bestätigung der TU-Wien alle im Erststudium geleisteten Semester inkl. Fächer und Prüfungen zur Gänze im Zweitstudium (Maschinenbau) anrechenbar seien. Sie meint damit wohl, dass beim Wechsel des Erst- auf das Zweitstudium keine "Wartezeit" entstehen dürfte und ihr auch die Familienbeihilfe für Oktober 2015 (und darüberhinaus) zustehe.

Diese Ansicht teilt das Bundesfinanzgericht nicht:

Die Tochter der Bf. begann im WS 2013/14 mit dem Studium Wirtschaftsingenieurswesen- Maschinenbau. Sie  wechselte mit WS 2015/16 vom Erststudium auf das Zweitstudium Maschinenbau. Somit erfolgte ein Studienwechsel nach dem vierten Semester. § 17 Abs. 1 StudFG 1992 normiert den günstigen – und damit nicht beihilfenschädlichen – Studienerfolg. Demgemäß liegt ein günstiger Studienerfolg u.a. dann vor, wenn das Studium nicht öfter als zweimal (Z 1) oder vor dem jeweils dritten inskribierten Semester (Z 2) gewechselt wird. Erfolgt der Studienwechsel außerhalb dieser Zeitspanne, greift die Wartezeitregelung des § 17 Abs. 4 StudFG Platz, während der der Beihilfenanspruch ruht (Wimmer im Gamlitzer Kommentar zum FLAG, Csaszar/Lenneis/Wanke, Lindeverlag. Stand 1.12011, § 2 Tz 108 ff).

Zutreffend hat das FA in der Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich ausgeführt, dass für die Ermittlung der Wartezeit alle Semester aus dem vorherigen Studium, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorlag, heranzuziehen sind und der Anspruch auf Familienbeihilfe genauso lang ausgeschlossen ist, wie vor dem Studienwechsel für ein Studium Familienbeihilfe bezogen worden ist. Denn § 2 Abs. 1 lit. b FLAG iVm § 17 Abs. 4 StudFG ist so zu lesen, dass der Beihilfenanspruch erst dann wieder auflebt, wenn das Kind in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt hat. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten, dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Laut Bildungsdatenbank ist die Tochter im ersten Studium vier Semester zur Studienfortsetzung gemeldet gewesen, so dass der Beihilfenanspruch im zweiten Studium erst nach vier Semestern wieder entstünde, also grundsätzlich mit dem WS 2017/18. Die Bf. legte von der TU Wien anerkannte Prüfungen iA von 42 Semesterstunden bzw. 59,5 ECTS Credits vor.

Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 51 Abs. 2 Z 26 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 – 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw.). Wird mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, wird vom Gesetzgeber unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit)Aufwand erforderlich gewesen wäre. Die angerechneten Semester sind in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen (Verkürzung der Anspruchsdauer) und der Studienwechsel bleibt nach § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG ohne weitere Folgen (Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 101).

Unbestritten wurden der Tochter der Bf. aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau 59,5 ECTS Credits für das Studium Maschinenbau angerechnet. Dies entspricht somit einer Anrechnung von zwei Semestern und verkürzt somit die Wartezeit von vier auf zwei Semester, sodass – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem WS 2016/17 wieder besteht.

Da für den Monat Oktober 2015 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat, wurde die Rückforderung zu Recht ausgesprochen.

Wenn die Bf. auf die Inhalte der Internetseiten der Arbeiterkammer, der Österreichischen Hochschülerschaft und des "studienpoints" verweist, kann daraus nichts gewonnen werden. Darin wird die oben angeführte Rechtslage vereinfacht dargestellt. Festzuhalten ist lediglich, dass "angerechnete Prüfungen" nicht mit dem Begriff der Vorstudienzeiten - also Semester - verwechselt werden dürfen. Nur wenn die gesamten Vorstudienzeiten (Semester) in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, ist ein Studienwechsel beihilfenunschädlich. Dies lag im Beschwerdefall nicht vor.

Die Beschwerde war aus den angeführten Gründen abzuweisen.

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies liegt im Beschwerdefall nicht vor. Das Bundesfinanzgericht folgt in rechtlicher Hinsicht der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Anrechnung
Prüfungen
Vorstudienzeiten
Studienwechsel
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100189.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at