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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.09.2016, RV/4100081/2009

Verrechnung der Verluste der Vorjahre

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. az dl in der Beschwerdesache

der Bf1 GmbH & Co Bf2 Vermarktung KG, PLZStadt1, vertreten durch die StB1. Dr. VN StB2StB3 GmbH Co KG, Adr119, PLZ10Stadt1, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Festellungen gem. § 188 BAO für das Jahr 2006

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

»Hinweis

Mit der Zustellung einer Ausfertigung dieses Erkenntnisses an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zu­stellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Es ist strittig, ob im Feststellungsbescheid an die Beschwerdeführerin (Bf) für 2006 , in welchem positive Einkünfte festgestellt worden sind, eine Verrechnung der positiven Einkünfte 2006 mit ursprünglich als nicht ausgleichsfähig und nicht vortragsfähig beurteilten Verlusten der Vorjahre 2003-2005 zu erfolgen hat.

Die Bf erzielte 2003 -2005 Verluste in Höhe von -18.664,54 € (2003), -521.989,51 € (2004) und -88.621,94 € (2005). Das Finanzamt qualifizierte diese Verluste in seinen Feststellungsbescheiden gem. § 188 BAO vom als nicht ausgleichsfähige und nicht vortragsfähige Verluste i.S. von § 2 Aba 2 a EStG 1988.

Dagegen legte die Bf am Berufung ein. Dieser Berufung, die nunmehr als Beschwerde gilt, wurde mit Erkenntnis des Folge gegeben. Das BFG sah die Verluste 2003-2005 entgegen der Ansicht des Finanzamtes als ausgleichs- und vortragsfähig an.

Im Bescheid an die Bf vom wurden die Einkünfte 2006 gem. § 188 BAO in Höhe von 40.284,73 € festgestellt. Diese Einkünfte wurden den Beteiligten anteilig zugewiesen. Eine Verlustverrechnung mit den Verlusten der Vorjahre erfolgte in diesem Feststellungsbescheid nicht .

In ihrer Berufung vom , die heute als Beschwerde gilt, begehrte die Bf die Feststellung, dass die positiven Einkünfte von 40.284,73 € mit den Verlusten der Vorjahre zu verrechnen seien.

Über die Beschwerde wird erwogen:

Die Verluste der Jahre 2003-2005 sind sowohl ausgleichs- als auch vortragsfähig. Dies ergibt sich aus den begründeten Sachverhaltsfeststellungen des oben zitierten Erkenntnisses des .

Gegenstand des Spruchs im Feststellungsverfahrens ist auch, ob zunächst nicht ausgleichsfähige Einkunftsanteile spätere Gewinnanteile mindern (Ritz, BAO § 188 TZ 10, , , , 92/15/0030; , 94/15/0091).

Angesichts der Ausgleichs- und Vortragsfähigkeit der Verluste der Jahre 2003-2005 besteht kein Anlass, im Feststellungsverfahren 2006 festzustellen, dass die positiven Einkünfte des Jahres 2006 mit den Verlusten der Vorjahre zu verrechnen seien.

Im bekämpften Feststellungsbescheid für 2006 wurden die positiven Einkünfte der Bf rechtmäßig den einzelnen Gesellschaftern zugewiesen. Inwieweit Verluste der Jahre 2003-2005 in den ertragsteuerlichen Verfahren der Gesellschafter des Jahres 2006 gem. § 18 Abs 6 EStG 1988 oder § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 abzuziehen sind, ist in diesen ertragsteuerlichen Verfahren zu entscheiden.

Alle Feststellungen, die die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus …..Gewerbebetrieb, ….betreffen, müssen im Feststellungsverfahren getroffen werden, und zwar mit Bindungswirkung für die Abgabenbescheide der Teilhaber ( ). Die einzige offene Frage, ob die Verluste der Gesellschafter aus ihrer Beteiligung an der Bf in den Jahren 2003-2005 bereits in den ertragsteuerlichen Verfahren der Gesellschafter 2003-2005 abzugsfähig waren oder nicht , betrifft nicht die gemeinschaftlichen Einkünfte der Gesellschafter aus Gewerbebetrieb, sondern nur die für jeden Gesellschafter der Bf individuell zu beantwortende Frage, ob die positiven Einkünfte jedes einzelnen Gesellschafters 2003-2005 hoch genug waren, um alle Verluste dieser Gesellschafter aus der Beteiligung an der Bf in den Jahren 2003-2005 einem Verlustausgleich zuzuführen (§ 18 Abs 6, 2. TS).

Dass die Verluste 2003-2005 allenfalls nicht durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden seien (§ 18 Abs 6 1. TS EStG 1988), ist von keiner Partei bisher behauptet worden. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt für eine solche Annahme.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Strittig ist, ob im Feststellungsverfahren 2006 betreffend die Bf festzustellen ist, dass die positiven Einkünfte der Bf 2006 mit den Verlusten der Bf der Vorjahre 2003-2005 zu verrechnen seien.

Gegenstand des Spruchs im Feststellungsverfahrens ist auch, ob zunächst nicht ausgleichsfähige Einkunftsanteile spätere Gewinnanteile mindern (Ritz, BAO § 188 TZ 10, , , , 92/15/0030; , 94/15/0091)

Da die Verluste der Bf der Jahre 2003-2005 auf Grund der begründeten Sachverhaltsfeststellungen des BFG im Erkenntnis vom , RV/7103294/2008 ausgleichsfähig und vortragsfähig waren, gab es keinen Anlass, im Feststellungsverfahren 2006 festzustellen, dass die positiven Einkünfte des Jahres 2006 mit den Verlusten der Vorjahre zu verrechnen seien. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht .

Daher wird spruchgemäß entschieden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100081.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at