Verträge zwischen nahen Angehörigen (Finanzierung von Sonderausgaben)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache E.S, Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt St. Veit Wolfsberg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom zu entnehmen und bildet diese einen Spruchbestandteil.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2013 vom beantragte E.S (Beschwerdeführer, in der Folge Bf.) ua. die Berücksichtigung von Aufwendungen für Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung im Höchstbetrag von € 2.920,00 als Sonderausgaben.
Im Einkommensteuerbescheid vom fanden diese Aufwendungen mit der Begründung keine Berücksichtigung, dass Sonderausgaben nur im Jahr der Verausgabung abzugsfähig seien.
In der am beim Finanzamt eingelangten Eingabe vom erhob der Bf. Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Begründend führte er an, dass seine Ehegattin die Aufwendungen finanziert habe und er bei der Gattin mittels Privatdarlehen ausgeliehenes Geld zurückzahle. In der am telefonisch vom Finanzamt initiierten Eingabe führte der Bf. an, dass Kreditverträge nicht in der vom Finanzamt geforderten Weise vorliegen würden. Dieser Eingabe schloss der Bf. ua. eine Ausgabenaufstellung an, in der sich mit Datum Aufwendungen für die Dachsanierung (Bauhaus) von € 29.235,00/1, mit Datum Aufwendungen für Vollwärmeschutz und Haustür (Stromberger) von € 13.587,00/2, mit Datum Aufwendungen für Haussanierung, Dach und Vollwärme (Energieausweis, P&K, City Dach und Stromberger) von € 38.155,77/3, sowie mit Datum von € 2.540,36/4 (div. Lieferanten), aufgeteilt auf 15 (1-3) bzw. 4 (4) Jahre, Anteil Bf. 70% (1 und 2) bzw. 30% (3) sowie Afa-Beträge von € 1.949,00, € 906,00, € 763,12 sowie € 740,92 befinden; weiters enthält diese Aufstellung den Vermerk "finanziert durch Kredite vom Ehepartner" sowie "ES (Bf.) Sonderausgaben max. 2.920,00".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde dem in Rede stehenden Begehren des Bf. mit der Begründung nicht gefolgt, dass der zwischen dem Bf. und seiner Frau getroffenen mündlichen Vereinbarung nicht gefolgt werden könne, weil diese nicht den nach der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entspreche.
Mit Eingabe vom erhob der Bf. "Einspruch" gegen die angeführte Beschwerdevorentscheidung. Nach dem Vorbringen des Bf. seien die zwischen den Ehepartnern getroffenen Kredite schriftlich nachvollzogenworden. Dazu legte er folgende Unterlagen vor:
1. Privater Darlehensvertrag vom :
zwischen dem Bf. (Darlehensgeber) und seiner Frau (Darlehensnehmer), über einen Betrag von € 61.200,00, Laufzeit vom bis , Vermerk: "Der Darlehensnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesen Darlehensvertrag den Erhalt des Darlehensbetrages, Verzinsung 3% p.a., jährliche Berechnung, Tilgung jährlich, in 12 monatlichen Raten in der Höhe von € 263,00, Zahlungen des Darlehensnehmers werden jährlich mittels Tilgungsplan aufgezeichnet.
2. Privater Darlehensvertrag vom :
zwischen der Frau des Bf. (Darlehensgeber) und dem Bf. (Darlehensnehmer), über einen Betrag von € 38.200,00, Laufzeit vom bis , Vermerk: "Der Darlehensnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesen Darlehensvertrag den Erhalt des Darlehensbetrages, Verzinsung 3% p.a., jährliche Berechnung, Tilgung jährlich, in 12 monatlichen Raten in der Höhe von € 164,00, Zahlungen des Darlehensnehmers werden jährlich mittels Tilgungsplan aufgezeichnet.
3. Tilgungsaufzeichnungen zu 1.
Sollrückzahlungen vom Jahr 2011 bis zum Jahr 2030 in der Höhe von € 1.578,00 (2010 und 2030) sowie von € 3.156,00 (2011 bis 2029), Rückzahlungsbetrag gesamt € 63.120,00, Ist-Rückzahlungen von € 1.600,00 (2010), € 3.200,00 (2011 bis 2013) und € 3.100,00 (2014 und 2015).
4. Tilgungsaufzeichnungen zu 2.
Sollrückzahlungen vom Jahr 2011 bis zum Jahr 2031 in der Höhe von € 984,00 (2011 und 2031) sowie von € 1.968,00 (2012 bis 2030), Rückzahlungsbetrag gesamt € 39.360,00, Ist-Rückzahlungen von € 1.000,00 (2011), € 2.000,00 (2012 und 2013) sowie € 1.950,00 (2014 und 2015).
Über Vorhalt des Finanzamtes. die Zahlungsflüsse nachzuweisen, gab der Bf. mit Eingabe vom bekannt, dass das Geld in bar übergeben worden sei, wie sonst hätte er die Rechnungen bezahlen können. Die Rückzahlungen 2016 werde er einstellen, weil er ab Februar 2016 Notstandsempfänger sei.
An Sachverhalt steht fest:
Der Bf. und dessen Frau nahmen in den Jahren 2009 und 2010 umfangreiche Arbeiten an ihrem Wohnhaus vor, deren Aufwendungen sich auf insgesamt ca. 100.000,00 (€ 41.764,00/2009, € 19.410,40/2010 und € 38.155,77/2011) beliefen und die in den angeführten Jahren beglichen wurden.
Mit privaten Darlehensverträgen vom und gewährte die Frau dem Bf. bzw. der Bf. seiner Frau jeweils ein Darlehen von € 38.200,00 bzw. € 61.200,00 zu einem jährlichen Zinssatz von je 3%, monatlichen Rückzahlungsraten von € 164,00 bzw. € 263,00 und Aufzeichnung der Zahlungen mittels jährlichen Tilgungsplänen. Nachweise über die Darlehenszuteilung gibt es nicht.
Die Darlehensrückzahlungen des Bf. erfolgten in den Jahren 2011 mit € 1.000,00, in den Jahren 2012 und 2013 mit € 2.000,00 und in den Jahren 2014 und 2015 mit € 1.950,00, jene der Frau des Bf. erfolgten in den Jahren 2010 mit € 1.600,00, in den Jahren 2011 und 2012 mit € 3.200,00 und in den Jahren 2014 und 2015 mit € 3.100,00. Nachweise über die geleisteten Zahlungen liegen nicht vor.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2012 beigelegten Aufstellung der Aufwendungen der Frau des Bf..
Strittig ist, ob die vom Bf. beantragten Sonderausgaben im Jahr 2013 zum steuerlichen Abzug gelangen können oder nicht.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung abzuziehen.
Maßgebend für die gegenständliche Beurteilung ist die Frage, ob die vom Bf. behauptete Darlehensgewährung seiner Ehefrau, die sich nach den Angaben des Bf. auf € 38.200,00 beläuft und von ihm im Jahr 2013 mit € 2.000,00 zur Rückzahlung gelangt ist, den für die Anerkennung von vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien entspricht.
Nach diesen Kriterien sind - wegen des bei Angehörigen regelmäßigen Fehlens des zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessensgegensatzes und selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechtes Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann anzuerkennen, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen;
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Diese Kriterien entsprechen der ständigen Rechtsprechung (vgl. Doralt, Toifl, EStG14, § 2 Tz 160, mwN). Nach diesen Grundsätzen wird daher ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich nur dann anzuerkennen sein, wenn er ernsthaft gewollt ist. Maßstab für die Ernsthaftigkeit ist, dass die gegenseitigen Beziehungen aus dem Vertragsverhältnis im Wesentlichen die gleichen sind, wie sie zwischen Fremden bestehen würden.
Die genannten Voraussetzungen haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Regelung bestehen. Die Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 21 BAO (). Das Abstellen auf ein Angehörigenverhältnis (allein) reicht aber nicht aus, eine steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Schlechterstellung sachlich zu begründen ().
Im gegenständlichen Fall ist hervorgekommen, dass es zunächst zwischen dem Bf. und seiner Frau mündliche Absprachen gegeben hat, wonach - offensichtlich für die umfassende Sanierung ihres Wohnhauses - der Bf. von seiner Frau einen Betrag € 38.200,00 in Form eines Darlehens erhalten hat (bzw. der Bf. dieser ein Darlehen über einen Betrag von € 61.200,00 gewährt hat).
Wenn der Bf. zunächst angegeben hat, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen ihm und seiner Frau gegeben hat und die zwischen den Ehepartner getroffenen Kredite schriftlich nachvollzogen worden seien (vgl. Vorbringen in der Eingabe vom ), so lässt dies aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes Zweifel an der Vorgehensweise des Bf. und seiner Frau aufkommen, zumal es an zeitnahen Aufzeichnungen mangelt.
Wenn der Bf. weiters angegeben hat, dass sowohl die Darlehensbeträge als auch die behaupteten Rückzahlungen in bar übergeben worden seien und als Begründung dafür das Eheverhältnis heranzieht, so kann das das Bundesfinanzgericht schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es gerade in einem Fall wie dem vorliegenden entsprechender Nachweise bedurft hätte (vgl. Ausführungen hinsichtlich Publizität bei Angehörigenverträgen). Solche sind jedoch weder hinsichtlich der Darlehenszuteilung noch hinsichtlich der Rückzahlungen gegeben, sodass die behaupteten Zahlungsflüsse in keiner Weise nachvollziehbar sind.
Dem Vorbringen des Bf., dass er die Aufwendungen in bar entrichtet habe (vgl. Vorbringen in Eingabe vom ) und sich darin noch mehr oder weniger selbst fragt, wie er sie sonst hätte zahlen können, ist zu entgegnen, dass es vollkommen unüblich ist, dass Aufwendungen in der in der Aufstellung genannten Größenordnung (70%) bzw. in der vollen Höhe von € 41.764,00 und € 19.410,40 für die Jahre 2009 und 2010 (vgl. Beilage zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2012 hinsichtlich der Frau des Bf.) sowie € 35.155,77 für das Jahr 2011 (vom Bf. ungekürzt in seine Aufstellung aufgenommen) bar entrichtet werden.
Wenn auch nicht mehr relevant, so ist doch anzuführen, dass die behaupteten Rückzahlungen sich nicht an den in den Darlehensverträgen genannten Vereinbarungen orientierten (Sollrückzahlungen), sondern vielmehr aufgerundet (Istrückzahlungen) erfolgten.
Damit halten insgesamt die Vereinbarungen zwischen dem Bf. und seiner Ehefrau auch einem Fremdvergleich nicht Stand.
An dieser Stelle sei noch angeführt, dass der Bf. im streitgegenständlichen Fall den steuerlichen Abzug von Sonderausgaben in der Höhe von € 2.920,00 begehrt, obwohl seine behaupteten Rückzahlungen (für das Darlehen von seiner Frau in der Höhe von € 38.200,00) im Jahr 2013 nur bei € 2.000,00 zu liegen kommen.
Dem vom Bf. behaupteten Vertragsverhältnis zu seiner Ehefrau (als Darlehensnehmer) liegt aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes nach ihrem inneren Gehalt keine schuldrechtliche Beziehung, sondern vielmehr eine familienhafte Veranlassung zu Grunde. Dies deshalb, weil die vom Bf. behauptete vertragliche Beziehung keinen anderen Sinn ergibt als jenen, die in den Jahren 2009, 2010 und 2011 erfolgten Zahlungen auch in die Folgejahre zu transferieren, um sie als Sonderausgaben steuerlich absetzen zu können.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ausgeführt, dass die obigen Ausführungen auf Grund des Vorbringens des Bf. auch auf das zwischen dem Bf. als Darlehensgeber und seiner Frau als Darlehensnehmerin stehende Verhältnis (mit einem Darlehensbetrag von € 61.200,00) zutreffen, zumal die Frau des Bf. seit dem Jahr 2012 (ebenfalls) den steuerlichen Abzug der behaupteten Rückzahlungsraten als Sonderausgaben begehrt.
Vom Bundesfinanzgericht unangetastet bleiben jene Änderungen, die vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom ua. im Zusammenhang mit seiner doppelten Haushaltsführung vorgenommen wurden und die vom Bf. unbestritten geblieben sind. Der Beschwerde war in diesem Umfang (teilweise) Folge zu geben und im Spruch auf das Ergebnis der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Private Darlehensverträge nachträgliche schriftliche Version keine Nachweise über Zahlungsflüsse |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100371.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at