Sprachkurs im Ausland - keine Berufsausbildung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A.B., Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab März 2016, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Monat März 2016 betrifft, aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin brachte am einen “Neuantrag“ auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihren am xx.1997 geborenen Sohn C.B. ein. In dem dem amtlichen Vordruck Beih 1 beigefügten Schreiben führte sie aus, ihr Sohn befinde sich seit einiger Zeit in fachärztlicher Behandlung. Gemeinsam mit Arzt und Schulleitung seien sie und ihr Sohn übereingekommen, dass es das Beste wäre, wenn er einmal Abstand von belastenden Situationen nehme und in den USA an einem Sprachkurs teilnehme.
Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen bei:
Schreiben (e-mail) der Beschwerdeführerin vom an die Schule des Sohnes (Schule-X, Adresse), in der sie mitteilt, dass sie nunmehr die “EF Kursbescheinigung für Ämter“ erhalten habe, die sie weiterleite und in der sie ersucht, den Sohn mit vom Schulsemester abzumelden und ihn mit Herbst des Jahres neu anzumelden;
Antwortschreiben (e-mail) der Schule mit der Nachricht “Wird erledigt“;
Attest von Dr. D.E., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, vom , in dem dieser bestätigt, dass C.B. bei ihm in regelmäßiger Behandlung und aus ärztlicher Sicht ein mehrmonatiger Aufenthalt in den USA zu befürworten sei;
Rechnung der EF Education GmbH, Kärntner Straße 11, 1010 Wien, vom über einen “Semester - Intensivkurs - April - “.
Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag ab März 2016 mit der Begründung ab, eine Berufsausbildung vermittle nur dann einen Beihilfenanspruch, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen werde, eine Abschlussprüfung abgelegt werde und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet sei. Ein Sprachkurs alleine stelle daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar.
Gegen den genannten Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Beschwerde ein.
In der Rechtsmittelschrift bringt sie vor, der Sohn habe bis zum Beginn seiner Sprachausbildung am ordnungsgemäß die “Schule-X“ besucht.
In der Folge habe er von bis neun Wochen das EF Intensivsprachprogramm in San Diego USA absolviert.
Er habe folgende Zeugnisse der EF International Language Centers erhalten:
Language Assessment vom :
Danach sei C. nach dem Allgemeinen Europäischen Referenzrahmen (Common European Framework) getestet worden, wobei die vier Fertigkeiten einer Sprache hier zum Tragen kämen (Hörverständnis, Leseverständnis, Sprechverständnis (gesprochene Interaktion, Aufnahme des Gespräches und Reaktion darauf sowie aktives Mitgestalten des Gespräches) und Schreibkompetenz, wonach er sich nunmehr auf “C2 Proficiency Level“ (= höchste Levelqualifikation) befinde.Course Report von 04.04. - :
Hier fänden sich detaillierte Skalen betreffend Wochen, Stufe, Teilnahme und Notenschlüssel. Bei 13 Fächern habe er an Beurteilung 10 x Excellent, 1 x Very good, 1x Good und 1 x Satisfactory erhalten. Die Teilnahme sei bei 83 % gelegen und zeige sein Interesse und Engagement.Certificate of Achievement für den EF Standard English Test (= Leistungsnachweis für den EF-Standard English Test, EFSET) vom (gemeint wohl ): Level C1.
Wesentlich erscheine ihr – dies werde auch durch die Zeugnisse und die Kursbescheinigung belegt - dass C. nunmehr sein Englisch auf Hochschulniveau hätte steigern können (im Language Assessment mit C2 und im EFSET-Leistungsnachweis mit C1).
Dieses Intensivprogramm sei sowohl ein “update“ der Sprache Englisch als auch eine Bestätigung für sein weiter erworbenes Können in der Englischen Sprache.
Sie ersuche dieses Sprachtraining als weiteren beruflichen Schritt für seine Schulbildung in der Schule-X anzuerkennen.
Dem Beschwerdeschriftsatz fügte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen bei:
Schulbesuchsbestätigung der Schule-X, Adresse, vom , wonach sich C.B. im Sommersemester des Schuljahres 2015/2016 zum Besuch von Modulen im Ausmaß von 24 Wochenstunden angemeldet hat
EF-Kursbescheinigung der EF Education GmbH vom , in der Dauer, Inhalt und Gestaltung des “Intensivkurses“ sowie der Ausbildungserfolg näher dargelegt werden (hinsichtlich der Einzelheiten siehe dazu das entsprechende Schriftstück)
Language Assessment vom
Course Report über den Zeitraum bis
Certificate of Achievement EF Standard English Test vom
Academic Semester Abroad Diploma vom .
Mit Beschwerdevorentscheidung gab die Abgabenbehörde der Beschwerde insoweit Folge, als sie den bekämpften Bescheid hinsichtlich des Monats März 2016 aufhob, hinsichtlich der Monate April bis Mai 2016 hingegen die Beschwerde als unbegründet abwies.
Diese Entscheidung begründete sie wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und die für einen Beruf ausgebildet werden würden.
Das Gesetz enthalte keine genauere Umschreibung des Begriffes “Berufsausbildung“.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien unter dem Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt werde (vgl. , , , ).
Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sei es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem müsse das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein ().
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienten (z.B. Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl.), könne nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG gewertet werden.
Laut vorgelegter Schulbesuchsbestätigung und telefonischer Rücksprache bei der Schule-X habe C. bis tatsächlich die Schule-X besucht und daher bis eine Berufsausbildung absolviert. Am habe sich C. vom Schulbesuch abgemeldet. C. habe daher im März 2016 eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG absolviert und es bestehe daher Anspruch auf Familienbeihilfe für diesen Monat.
Der vom Sohn besuchte Sprachkurs “EF International School of English, San Diego" stelle für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil der Sohn dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet werde, möge der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausbildung oder Berufsausübung von Vorteil sein.
Da der Sprachkurs auch keine notwendige Voraussetzung für eine eventuelle Fortführung der Ausbildung des Sohnes an der Schule-X sei, stelle der Sprachkurs auch keinen Bestandteil der Gesamtausbildung dar.
Dass das Erlernen einer Sprache auf Hochschulniveau für einen Beruf oder die weitere Berufsausbildung von Vorteil sein könne, stehe außer Streit. Das alleine sei jedoch nicht ausreichend, dem absolvierten Englischkurs an der “EF International School of English“ die Eigenschaft als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu verleihen (vgl. RV/0666-G/08, ).
Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Darin führt sie Folgendes aus:
Ziel von C. sei es gewesen, eine fachliche Qualifikation für die Ausübung seines angestrebten Berufes im Bereich der “Informations- und Kommunikationstechnologie“ zu erlangen, bei der ja gerade die Englische Sprache Voraussetzung sei.
Das ernstliche und zielstrebige Bemühen um einen Ausbildungserfolg sei nach außen dadurch erkennbar gewesen, dass er seine Anwesenheitspflicht mit mindestens 80 % erfüllt habe und darüber hinaus den Ausbildungserfolg durch die verschiedenen Prüfungsangebote (Assessment, Online-Prüfungen, vierzehntägige Tests) hätte nachweisen können. Mit den guten prozentuellen Ergebnissen (mindestens 80 % Richtigkeit) dieser Tests und der damit verbundenen Beurteilung nach den Richtlinien des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für die Englische Sprache ergebe sich eindeutig ein nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Absolvierung des EF-Sprachprogrammes keine “Berufsausbildung“ im iSd FLAG 1967 darstelle. Die dort angebotenen Unterrichtsstunden z.B. “Projektmanagement“ seien auch Gegenstand in der Schule-X oder jeder anderen berufsbildenden höheren Schule. Wie ein Thema entsprechend aufzubereiten sei, um es dann einer Gruppe vorzustellen, sei jedenfalls ein Unterrichtsgegenstand, der einer Berufsausbildung gleichzusetzen sei. Diese Kompetenz des Vortragens - vor allem in der Englischen Sprache - könne in der heutigen Zeit jedenfalls als Berufsausbildung im Kontext eines Unterrichts betrachtet werden.
Dass C. seine Sprachausbildung nicht sofort beruflich umsetzen könne, liege auf der Hand, da er ja seine Ausbildung erst in 2 Jahren abschließe. Es stelle sich die Frage, ob das Gesetz vorschreibe, dass diese Sprachausbildung sofort als Berufsausübung umzusetzen sei oder diese Sprachausbildung auch darauf ausgerichtet sein dürfe, dass sie im Zuge seiner Ausbildung in der Schule-X jedenfalls seine Kompetenzen erweitere, sodass er dadurch anderen Personen gegenüber einen entscheidenden Vorteil habe. Außerdem könne man im Laufe des Studiums auch seine Sprachausbildung verbessern.
Es sei mit der Schulleitung der Vorgang eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes besprochen worden, dieser sei sehr, sehr wohlwollend zur Kenntnis genommen worden. Diese Sprachausbildung trage sehr wohl zur Gesamtausbildung bei, denn es sei ja nicht unerheblich, ob eine Person nach Absolvierung der Schule mit Englisch-Matura-Niveau B2 oder doch bereits auf Hochschulniveau C1/C2 abschließe. Damit habe sie in einem Unternehmen oder in seinem Fachbereich an einer Universität sofort eine völlig andere Verwendung, weil eben dieser Ausbildungsvorsprung schon da sei.
Bei dem von der Behörde bezeichneten “Englischkurs“ handle es sich um eine Sprachausbildung in Englisch. Diese sei nicht einem allgemeinen Englischkurs (z.B. von der Volkshochschule), gleichzusetzen, der meistens nicht nach Standards, Kriterien, Zielen, Leistungsfeststellungen und Anwesenheitspflichten ausgerichtet sei, weil er in erster Linie für einen Ferienaufenthalt zur allgemeinen besseren Verständigung oder Ähnliches gedacht sei. Eine Sprachausbildung mit Standards, Zielen, Leistungsfeststellungen und Anwesenheitspflichten sei in dieser Form unserem Schulsystem mit seinen Schulfächern sicherlich ähnlich, erscheine unserem Unterrichtssystem angemessen und sollte daher nicht von vornherein herabgestuft werden. Allein die Ausrichtung des Unterrichts nach den Richtlinien des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen als Instrumentarium zur Beurteilung von Fähigkeiten und Fertigkeiten trage dazu bei.
Laut Auskunft des EF herrsche bei den Finanzämtern einiger Bundesländer eine unterschiedliche Vorgangsweise in Bezug auf die Gewährung von Familienbeihilfe bei EF-Sprachprogrammen. Manche bezahlten die Familienbeihilfe problemlos, manche auch mit dem Unterstützungsschreiben des EF, andere leisteten keine Unterstützung. Im Sinne einer Gleichbehandlung ersuche sie um Zuerkennung der Familienbeihilfe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Sohn der Beschwerdeführerin, C.B., geb. am xx.1997, war im Sommersemester 2016 des Schuljahres 2015/2016 zum Besuch von Modulen im Ausmaß von 24 Wochenstunden an der Schule-X, Adresse, angemeldet.
Mit erfolgte eine Abmeldung von der Schule für das Sommersemester 2016 mit dem gleichzeitigen Ersuchen um eine Neuanmeldung mit Beginn des Schuljahres 2016/2017.
Von bis besuchte der Sohn der Beschwerdeführerin ein EF Intensivsprachprogramm an der EF International School of English in San Diego.
Dieser Sachverhalt ist unstrittig.
Rechtslage und rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das FLAG 1967 enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes “Berufsausbildung“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. , ).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. , , , ).
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl. , ).
Im vorliegenden Fall herrscht Streit darüber, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der Teilnahme ihres Sohnes an einem Intensivsprachprogramm an der EF International School of English in San Diego ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht.
Die Beschwerdeführerin stellte am unter Bezugnahme auf den Besuch dieses Sprachprogrammes einen “Neuantrag“ auf Zuerkennung von Familienbeihilfe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Abgabenbehörde diesen Antrag ab März 2016 ab.
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. , , ).
Wie der Eingabe vom zu entnehmen ist, bezieht sich der von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe auf den Zeitraum ab April 2016. Die Abgabenbehörde führt im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar den Antrag vom an, bezieht aber dennoch den Monat März 2016 in ihre Entscheidung mitein.
Wurde von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen (etwa ein nicht gestelltes Begehren abgewiesen), so ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben (vgl. ).
Der bekämpfte Bescheid ist daher, soweit er den Monat März 2016 betrifft, aufzuheben.
Es verbleibt daher zu prüfen, ob für die Monate April 2016 und Mai 2016 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe besteht.
Wenn die Abgabenbehörde für diese Monate die Zuerkennung von Familienbeihilfe versagt hat, ist sie damit im Recht.
Die Frage, ob die Absolvierung eines Sprachlehrganges eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt, war bereits Thema in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dem Erkenntnis vom , 2009/13/0106, lag ein von der damaligen Beschwerdeführerin vorgebrachter Sprachkurs der Tochter in Spanien zugrunde, dessen Absolvierung laut den Angaben der Beschwerdeführerin Voraussetzung sei, um in Spanien studieren zu können. In diesem Erkenntnis sprach der VwGH aus, der Zusammenhang zwischen dem von der Tochter ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihr besuchten Sprachkurs beschränke sich nach den Ausführungen der Mutter darauf, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich seien, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reiche jedoch nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen.
Der , hatte das Erkenntnis des zum Gegenstand, in dem das Gericht dem Besuch von Deutschkursen der aus dem Kosovo stammenden Tochter des Beschwerdeführers im Vorfeld ihres ordentlichen Universitätsstudiums die Qualifikation als Berufsausbildung versagte. In diesem Beschluss, mittels dem die vom Beschwerdeführer erhobene Revision zurückgewiesen wurde, wies der VwGH daraufhin, dass die Frage, ob ein dem Studium vorangehender Sprachkurs selbst zur “Berufsausbildung“ im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zähle, bereits durch das Erkenntnis vom , 2009/13/0106, beantwortet worden sei.
In beiden Entscheidungen, sowohl im Erkenntnis vom , 2009/13/0106, als auch im Beschluss vom , Ro 2015/16/0008 (die Ausführungen des genannten Erkenntnisses wiederholend), erfolgte seitens des VwGH ein Hinweis auf die vom Gerichtshof erlassenen Entscheidungen zum Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen (, ). In diesen Entscheidungen sprach das Höchstgericht – wie bereits oben dargetan - aus, dass der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewertet werden könne, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich sei.
Die Absolvierung des Sprachprogrammes an der EF International School of English in San Diego stellt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes für sich betrachtet keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar, da der Sohn der Beschwerdeführerin dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, Ziel ihres Sohnes sei es gewesen, die fachliche Qualifikation für die Ausübung seines angestrebten Berufes im Bereich der “Informations- und Kommunikationstechnologie“ zu erlangen, so geht dieser Einwand ins Leere. Das angebotene Sprachprogramm diente nicht dazu, um die Teilnehmer in einem spezifischen Beruf der “Informations- und Kommunikationstechnologie“ auszubilden, sondern der Lehrgang hatte vielmehr die Sprachausbildung zum Gegenstand. Dies ergibt sich klar und eindeutig aus der Kursbescheinigung der EF Education GmbH vom . Danach waren Inhalt des “Wochenplanes Studiensemester“ 14 Lektionen allgemeinsprachlicher Unterricht, bestehend aus Grammatik, Wortschatz, schriftlicher und mündlicher Ausdrucksweise, Gruppendiskussionen und Rollenspielen, 6 lehrgeleitete Lektionen im iLab (z.T. Tablet), 10 Wahlfächer (Special Interest Lessons), fokussiert auf die Interessen der Studenten, und 1 Vorlesung von einem Gastdozenten für das Hörverständnis und zur kulturellen Weiterbildung. Die Aufbereitung und Präsentation von Themen in englischer Sprache sowie die Durchführung von Projekten waren dabei Bestandteil der Sprachausbildung. So wird in der EF Kursbescheinigung im Zusammenhang mit den wöchentlich anfallenden Hausübungen von “Seminar- und Gruppenarbeiten, Präsentationen und Projekten“ gesprochen. Dass es sich bei dem absolvierten Intensivprogramm um einen Sprachlehrgang handelt, kann kein Zweifel bestehen, ist doch in der EF-Kursbescheinigung ausdrücklich von “Sprachprogramm“ bzw. “Sprachtraining“ die Rede (vgl. “Hiermit bestätigen wir, dass C.B. […] am Sprachprogramm unseres Unternehmens teilgenommen hat“. “Dieses Sprachtraining an der EF Privatschule in San Diego wurde selbst finanziert“. “Es handelt sich bei dem Sprachprogramm um Vollzeitunterricht mit Anwesenheitspflicht“. “Das gesamte Sprachprogramm schließt mit einem offiziellen EF-Abschlusszeugnis mit Notenschlüssel ab“. “Herr B. konnte während seinem Sprachprogramm in San Diego seine Sprachkenntnisse auf das Hochschulniveau C2 steigern“).
Das vom Sohn absolvierte Sprachprogramm kann auch nicht als Teil seiner Schulausbildung an der “Schule-X“ angesehen werden. Der Lehrplan der “Schule-X“ sieht nicht die Absolvierung eines Sprachlehrganges im Ausland vor, sodass das Sprachprogramm keine Einheit mit der Schulausbildung bildet.
Soweit sich die Beschwerdeführerin an der von der Abgabenbehörde verwendeten Bezeichnung “Englischkurs“ stößt, ist festzuhalten, dass es bei der Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht auf die Bezeichnung eines Lehrganges ankommt, sondern dessen Lehrinhalt sowie die Art der Ausbildung und deren Rahmen maßgeblich sind. Im Übrigen wird selbst von der EF Education GmbH in der Bescheinigung vom das Wort “Kurs“ verwendet (vgl. “EF Kursbescheinigung“, “Intensivkurs“).
Es muss als unbestreitbar gelten, dass die Absolvierung des Sprachprogrammes die Kompetenzen des Sohnes erweitert hat und für dessen weiteren Besuch in der “Schule-X“ von Vorteil sowie für sein späteres berufliches Fortkommen nützlich ist. Dies führt jedoch noch nicht dazu, dass dem Sprachlehrgang die Qualifikation einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zukommt.
Dass sich das Sprachprogramm an den Empfehlungen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen orientierte, der Sohn an diesem Sprachprogramm regelmäßig teilnahm und das Kompetenzniveau C2 und beim EF Standard English Test den Level C1 erreichte, vermag am Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei dem gegenständlichen Sprachlehrgang nicht um eine spezifische Berufsausbildung, sondern um einen Lehrgang handelte, der allgemein der Verbesserung bzw. Perfektionierung der Kenntnisse der Englischen Sprache diente. Eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vermag das Bundesfinanzgericht in diesem Lehrgang nicht zu erkennen.
Ob EF-Sprachausbildungsprogramme von einzelnen Finanzämtern als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anerkannt werden, ist ohne entscheidungsrelevante Bedeutung, vermag doch die Beschwerdeführerin aus einer allfälligen derartigen Vorgangsweise für sich keine Rechte abzuleiten.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Monate April und Mai 2016 besteht, wie die Abgabenbehörde richtig erkannt hat, nicht.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgt das Gericht einer existierenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100476.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at