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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.12.2015, RV/6100241/2013

Beschwerde gegen Haftungsinanspruchnahme gem. den §§ 9 und 80 BAO wegen Umsatzsteuern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A , in B , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom , betreffend Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) A gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. C GmbH (kurz GmbH) im Ausmaß von € 23.625,63 (bestehend alleine aus Umsatzsteuer 2007) herangezogen.

In der Begründung wurde auf die zugrunde liegenden Haftungsbestimmungen gem. §§ 9 und 80 BAO und der den Vertreter insbesondere treffenden abgabenrechtlichen Pflichten (Entrichtung der Abgaben aus den Mitteln der GmbH) verwiesen.
Der Bf war seit XY alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Diese habe ihren Geschäftsbetrieb im Jahr 2009 eingestellt. Die GmbH wurde gem. § 40 Firmenbuchgesetz am YX von Amtswegen gelöscht. Aufgrund der Betriebsschließung und Löschung im Firmenbuch werde von der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld ausgegangen.
Auf die sich aus § 1298 ABGB (nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; abgk. VwGH) geltenden Beweislastumkehr wurde verwiesen.
Dem Haftungsverfahren wurde der ergangene Vorhalt vom sowie dessen Beantwortung zugrunde gelegt.
Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass die aufgrund der angegeben Krankheit erfolgte Übertragung der kaufmännischen Agenden auf einen Gesellschafter, den Bf, aufgrund eigener eingeschränkter Tätigkeit, nicht von seinen Überwachungspflichten und somit seiner Verantwortung befreit.

Verwiesen wurde auch darauf, dass der Bf der geltenden Beweislastumkehr bisher nicht nachgekommen ist.

Bezüglich (gegenständlicher) Selbstbemessungsabgaben wurde ausgeführt, dass es maßgebend ist, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit unabhängig davon, ob und wann die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden.

Auf die gem. § 20 BAO zu treffenden Ermessensentscheidung, welche zu Ungunsten des Bf getroffen wurde, wird ebenfalls verwiesen.

Dem Haftungsbescheid war der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom beigelegt.

Diesem Haftungsbescheid war das Ersuchen des Finanzamtes um Stellungnahme zur Haftungsinanspruchnahme vom vorangegangen.
Angemerkt wurde, dass die Abgabenschulden aufgrund mehrerer erfolgloser Exekutionsversuche bei der GmbH nicht eingebracht werden konnten.
Darin wurde insbesondere auf die geltende Beweislastumkehr, sowie darauf verwiesen, dass es dem Bf obliegt darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich war für die Entrichtung oder anteilige Entrichtung der Abgaben zu sorgen.

Dieser Vorhalt wurde seitens des Bf mit Anbringen vom „Dezember“ 2010 (genaues Datum fehlt) beantwortet.
Er habe im Mai 2007 von seinem behandelnden Arzt erfahren, dass er sich einer Intensiv-FRC Chemotherapie zur Behandlung der festgestellten Leukämieerkrankung ab Juni 2007 unterziehen muss. Sechs intensive Chemotherapie-Zyklen und deren Nachwirkungen hätten ihn ab Juni 2007 physisch und psychisch völlig aus dem Gleichgewicht gebracht. Aus diesem Grund wurde ihm von der GKK Salzburg bis Ende September 2009 eine Berufungsunfähigkeitspension genehmigt.

Die weiteren Ausführungen betreffen die ab 2008 bis 2010 aufgrund der Chemotherapie hervorgerufenen Folgekrankheiten, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Aufgrund seiner Krankengeschichte sei seine Psyche und sein körperlicher Zustand in den letzten Jahren beeinträchtig gewesen. Er habe zwar zwischenzeitlich immer wieder in der GmbH gearbeitet, habe jedoch die kaufmännischen Belange nicht mehr vollständig überblicken können, welche in erster Linie von seinem Gesellschafterkollegen D wahrgenommen wurden.

Auf die weiteren angeführten persönlichen Probleme wird verwiesen.

Auf die dieser Beantwortung folgenden im Akt erliegenden Feststellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf sowie ärztlichen Atteste (diese vom , und , letztere über einen stationären Aufenthalt vom bis ) wird hingewiesen.

Daraufhin erging der oben angeführte Haftungsbescheid.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Berufung ein, (welches aufgrund des Übergangs der Rechtssache auf das Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu werten ist).
In der Begründung wurde zu den Ausführungen des Finanzamtes „er war stundenweise in der Firma anwesend“ ausgeführt, dass er aufgrund der erhaltenen monatlichen und später 3 monatlichen Chemotherapie sich in einem psychischen und physischen Ausnahmezustand befunden habe. Aus diesem Grund sei eine umfassende Kontrolle für ihn nicht mögliche gewesen.

Der Gesellschafter, der die kaufmännischen Agenden übernommen habe, habe eine Übersicht für ihn, durch die von diesem eingerichteten Verrechnungskonten mit dem E -Verein und der Fa. F , völlig unmöglich gemacht. Dieser habe ihm und dem Steuerberater immer wieder versprochen die nicht nachvollziehbaren Hin - und Her-Verrechnungen zu bereinigen, was jedoch nicht geschah. Der Gesellschafter habe z.B. eine Forderungszusage aus dem G -Projekt über gesamt € 20.000,--, die der GmbH zustand, an die Fa. H überwiesen. Darauf angesprochen, habe er mittgeteilt, dass er die Summe kurzfristig in der Fa. H benötige, sie aber in Kürze rücküberweisen würde, was ebenfalls nicht geschah.

Aufgrund seiner gesundheitlichen und finanziellen Situation sei er nicht in der Lage Abschlagszahlungen anzubieten bzw. zu leisten.
Er beziehe aufgrund seiner Polyneuropathie-Erkrankung eine Berufungsunfähigkeitsrente in Höhe von ca. € 1.170,--. Nach Abzug für Wohnung und BK in Höhe von € 650,-- verbleiben ihm für Lebenshaltungskosten und Medikamente täglich ca. € 17,50 (x 30 ergibt € 525,--). Er besitze durch Haftungen aus dem Konkurs betreffend der Fa. F keinerlei Vermögen. Es bestehe ein notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis gegenüber der I aus offenen Krediten für diese Firma in Höhe von € 398.210,97.
Dazu ist anzumerken, dass die angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem im Akt aufliegenden, vom Bf erstellten Vermögensverzeichnis nach § 185 IO vom im Wesentlichen übereinstimmen.
Aus diesem ist ergänzend festzustellen, dass der Bf mit einem monatlichen Lohnabzug (aufgrund von Vorpfändungen) von ca. € 251,-- belastet ist (der monatl. Nettobezug beträgt ca. € 1.421,--), er keine Sorgepflichten hat und das Schuldanerkenntnis gegenüber der I mit ca. € 224.000,-- angegeben wurde.

Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Zur Umsatzsteuer 2007 wurde ausgeführt, dass die GmbH ein abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt hatte, welches die Monate 07/2006 bis 06/2007 umfasste. Aus dem Abgabenkonto ist ersichtlich, dass für diese Monate Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, die saldiert eine Gutschrift in Höhe von
€ -1.174,88 ergaben. Am wurde die Umsatzsteuerjahreserklärung 2007 eingereicht, deren Verbuchung jedoch eine Zahllast (erg. Abgabennachforderung) in Höhe von € 24.099,99 ergab. Die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen erweisen sich somit als unrichtig.

Eine Pflichtverletzung sei auch darin zu sehen, des es der Bf als alleiniger Vertreter der GmbH verabsäumt habe, dafür zu sorgen, dass Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 07/2006 bis 06/2007 in richtiger Höhe rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht und die Abgaben aus den Mitteln die er verwaltet hat, entrichtet wurden.

Auf die weiteren Ausführungen betreffend Beweislastumkehr und maßgebender Zeitpunkt der Abgabenentrichtung bei Selbstbemessungsabgaben (wie schon im Erstbescheid ausgeführt wurde), wird verwiesen.

Weiters wurde darauf verwiesen, dass für ein Verschulden an der Pflichtverletzung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.

Betreffend der vom Bf vorgebrachten Einwendungen wurde ausgeführt, dass die Betrauung Dritter (zB. Gesellschafter) den Bf (trotz Krankheit) nicht davon befreit diesen zu überwachen, die Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden.

Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung wurde insbesondere berücksichtigt, dass der pfändbare Teil der Pension rund € 250,-- monatlich beträgt und mit einer Abstattung der Vorpfändungen in rund fünf Jahren zu rechnen sei.
Berücksichtigt wurde auch, dass sich der Verzicht auf die Haftungsinanspruchnahme ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten der anderen Gläubiger auswirken würde.

Daraufhin stellte der Bf mit Anbringen vom den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin verweist der Bf nochmals darauf, dass er aus psychischen und physischen Gründen damals nicht in der Lage war, die dem Gesetz entsprechenden Schritte zu überprüfen. Den von ihm ersuchten Gesellschafter habe er als geeignete Person für seine Vertretung angesehen. Dass dieser die Position zur finanziellen Stärkung der Fa. H ausgenutzt habe, sei für ihn nicht absehbar gewesen.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus einer Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt vom geht hervor, dass die Pension des Bf mit Forderungspfändungen in Höhe von rd.
€ 15.500,-- belastet ist.

Für das Wirtschaftsjahr 2007 (07/2006-06/2007) wurden seitens der GmbH für jeden Monat Umsatzsteuervoranmeldungen (teilweise auch mit € 0,--) eingereicht.

Rechtslage und Erwägungen
 

§ 9 Abs. 1 BAO lautet:

Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80 Abs. 1 BAO lautet:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Ver­treter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Ver­tretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie ver­walten, entrichtet werden.

Unbestritten blieb, dass der Bf im haftungsgegenständlichen Zeitraum (Juli 2006 bis Juni 2007) Geschäftsführer der GmbH gewesen ist und dass die Abgaben, aufgrund der Betriebseinstellung im Jahr 2009 und Löschung der Firma im Firmenbuch, bei dieser nicht eingebracht werden konnten.

Strittig blieb, ob der Bf aufgrund seiner schwerwiegenden Erkrankung kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer für 2007 trifft.

Wie dem Bf im angeführten Vorhalt und im Haftungsbescheid mit Hinweis auf die geltende Beweislastumkehr vorgehalten wurde, ist es Sache des Geschäftsführers die Gründe darzulegen, die ihn an der Entrichtung der Abgaben gehindert haben (siehe dazu zB. ). Andernfalls vom schuldhaften Verhalten des Geschäftsführers ausgegangen werden kann.
Dabei blieb unbestritten, dass der GmbH allfällige Mittel für eine Entrichtung der Umsatzteuer 2007 zur Verfügung standen (siehe dazu auch das Abgabenkonto der GmbH, letzte Zahlung am ).
Wie schon vom Finanzamt (im Haftungsbescheid und der BVE) hingewiesen wurde, ist bei Selbstbemessungsabgaben (somit für die gegenständliche Umsatzsteuer 2007) maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstbemessung abzuführen gewesen wären (Fälligkeitstag), somit unabhängig davon ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (zB. siehe ).
In der BVE wurde insbesondere ausgeführt, dass seitens der GmbH Umsatzsteuervoranmeldungen für das (abweichendes Wirtschaftsjahr) Jahr 2007 mit einer Gutschrift von insgesamt € -1.174,88 eingereicht wurden, demgegenüber die Jahreserklärung eine Zahllast (richtig Nachforderung) von € 24.099,00 ergab.
Dem Finanzamt ist daher zu folgen, dass sich die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen als unrichtig erweisen. Dabei wurde auch darauf hingewiesen dass die mit erfolgte bescheidmäßige Vorschreibung der USt 2007 ohne Relevanz ist. Diesbezüglich ist die BVE als Vorhalt anzusehen.
Dem ist der Bf mit keinem Wort entgegengetreten.
Der Bf gab in der Berufung an, dass er von seiner schweren Erkrankung im Mai 2007 erfahren und im Juni 2007 mit der Chemotherapie begonnen hat. Eine schwere Beeinträchtigung in der Geschäftsführer-Tätigkeit des Bf ist daher erst mit Juni 2007, somit im letzten Monat des Veranlagungszeitraumes, anzunehmen. Dabei ist auch davon auszugehen, dass der Bf nicht vollkommen Handlungsunfähig war, sondern, wie er selbst in der Berufung angibt, eine umfassende Kontrolle für ihn nicht mehr möglich war.
Das erklärt aber nicht, weshalb dem Bf Umsätze in Höhe von mehr als € 120.000 im Wirtschaftsjahr 2007 entgangen sind. Demgegenüber wurden Umsatzsteuergutschriften (Vorsteuerüberhänge) für diesen Zeitraum regelmäßig gemeldet.
Dazu hat sich der Bf, wie bereits oben angeführt, mit keinem Wort geäußert, sodass keine Gründe dargelegt wurden, warum den Bf an der Nichtentrichtung der gegenständlichen Umsatzsteuerbeträge im Zeitraum 07/2006 bis 06/2007 (die Fälligkeit des Jahresbescheides ist mit gegeben) keine Pflichtverletzung trifft.
Da der Bf, im Sinne der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltenden Beweislastumkehr – insbesondere für Selbstbemessungsabgaben – nicht nachgekommen ist (auch ), ist vom Verschulden des Bf auszugehen, dass als kausal für die Nichtentrichtung der Abgaben angesehen werden darf.

Demnach tritt auch das Vorbringen wonach sich der Bf durch einen Gesellschafter vertreten ließ und darauf beruhende Überwachungspflichten, in den Hintergrund.
Wenn der Bf angibt, dass der Gesellschafter eine Förderung im Betrag von
€ 20.000,-- unrichtig, nämlich nicht bei der GmbH sondern bei einer anderen Firma, verbuchen ließ, erklärt dies nicht die in den Umsatzsteuervoranmeldungen fehlenden Umsätze in Höhe von ca. € 120.000,--. Obwohl dieser Gesellschafter über Urgenz des Bf eine Richtigstellung dieser Buchung nicht vornahm ist nicht ersichtlich dass der Bf daraus Konsequenzen (z.B. Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion) gezogen hat.
Wenn der Bf weiters angibt, aufgrund seiner psychischen und physischen Probleme nicht in der Lage gewesen wäre rechtmäßig zu handeln, ist darauf zu verweisen, dass eine schwere Beeinträchtigung erst mit dem letzten Monat (Juni 2007) des Veranlagungszeitraumes anzunehmen ist, er zwischenzeitlich immer wieder in der Firma war und den Überblick – wie er selbst angibt -somit nicht gänzlich verloren haben kann (siehe dazu auch die obigen Ausführungen betreffend der nichtgemeldeten Umsatzsteuerbeträge in Höhe von ca. € 120.000,--).
Auf die weitere – jedenfalls ab 2008 - vorliegende Folgeerkrankung (aufgrund angegriffenen Immunsystems) brauchte nicht eingegangen werden, da diese nach Eintritt der im Jahr 2006 und 2007 gegebenen Fälligkeiten aufgetreten ist.

Insofern das Finanzamt aufgrund der vorliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf (möglicher Pfändungsbetrag monatlich € 250,--; ohne Sonderzahlungen) eine Ermessensentscheidung zu Ungunsten des Bw getroffen hat, kann ihm nicht entgegengetreten werden, da die Haftungsinanspruchnahme die einzige Möglichkeit darstellt, den Abgabenausfall zu kompensieren.

Da seitens des Bf keine weiteren relevanten Gründe vorgebracht wurden war über die Berufung daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage (der Beweislastumkehr – Pflichtverletzung - wurde im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht nachgekommen; siehe z.B. und die weitere in diesem Erkenntnis dargestellte VwGH-Judikatur) abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100241.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at